INFO – PENSION

 

 

Pensionsreform im Überblick

Anhebung des Antrittsalters der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer

Abschaffung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit

Sonderregelung für Altersteilzeit

Senkung der Pensions-Prozente

Erhöhung des Pensions-Abschlags bei vorzeitigem Pensionsantritt

Ausdehnung des Bemessungszeitraumes

Sonderregelung für  „Hackler“

Schwerarbeiterregelung

Deckelung der Verluste mit 10 %

Aussetzen der Pensionsanpassung

Erhöhung der Bewertung der Kindererziehungszeiten

Anrechnung von 24 Monaten Kindererziehungszeiten

Einrichtung eines Härtefonds

Rückerstattung nachgekaufter Schul- und Studienzeiten

Antrittsalter Männer ab Jg.40, Frauen ab Jg.45

Antrittsalter Männer ab Jg.46, Frauen ab Jg.51

Antrittsalter Männer ab Jg.51, Frauen ab Jg.56

 

 

Kein Name

Pensionsreform im Überblick

 

 

Der Nationalrat hat am 11. Juni 2003 im Zuge der Beschlussfassung des Budgetbegleitgesetzes unter anderem auch Änderungen in der sozialen Krankenversicherung und im Versicherungs- und Leistungsrecht der Pensionsversicherung beschlossen.
Schwerpunkte dieser Änderungen sind

 

in der Krankenversicherung für Pensionisten

die schrittweise Erhöhung des Krankenversicherungsbeitrages von 3,75 Prozent auf 4,25 Prozent im Jahre 2004 und auf 4,75 Prozent ab dem Jahr 200

die Einführung eines Ergänzungsbeitrages in der Höhe von 0,1 Prozent zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen

 

Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

 

 

 

 

in der Pensionsversicherung

 

die erstmalige Anpassung von Leistungen im zweitfolgenden Kalenderjahr nach dem Stichtag (Beispiel: Stichtag 1. Jänner 2004 – erstmalige Anpassung 1. Jänner 2006)

 

die Aufhebung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit; statt dieser Leistung wird künftig aus der Arbeitslosenversicherung ein Übergangsgeld gewährt. Leistungen die bereits am 31. Dezember 2003 bezogen werden, sind davon nicht berührt

 

 

 

die Aufhebung der Gleitpension; für die am 31. Dezember 2003 laufenden Leistungen gelten die bisherigen Bestimmungen weiter

 

die Ausweitung des Bemessungszeitraumes ("Durchrechnung") von derzeit 180/182 Monaten auf 480 Monate (40 Jahre) in Jahresschritten um je 12 Monate

 

die Verringerung des Prozentsatzes des Steigerungsbetrages und die Erhöhung der Zu- und Abschläge bei Inanspruchnahme der Leistung nach bzw. vor der Vollendung des Regelpensionsalters (Frauen 60. Lebensjahr, Männer 65. Lebensjahr); eine stufenweise Reduzierung des Prozentsatzes bis 2009 ist vorgesehen

 

die Änderung und die Ausdehnung der bestehenden so genannten „Hacklerregelung“ (Übergangsbestimmungen); die betroffenen Jahrgänge werden ausgeweitet und auf besonders schwer belastete Arbeitnehmer ausgedehnt

 

die Deckelung der Anspruchsverluste mit 10 Prozent; es wird eine Vergleichspension nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage berechnet

 

Für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten entrichtete Beiträge, die weder den Anspruch auf eine Leistung ermöglichen noch eine Leistung erhöhen, werden erstattet

 

Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

 

Ab 1. Juli 2004 wird die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer aufgehoben. Die Bestimmungen (ausgenommen die Pensionsberechnung) gelten jedoch für die Dauer der schrittweisen Anhebung des Anfallsalters an das Regelpensionsalter weiter. Diese Übergangsbestimmung endet am 30. September 2017.
Ansprüche die bereits am 31.Dezember 2003 bestehen, aber wegen dem fehlenden Ende des Dienstverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden, sind geschützt.

 

Weitere Details:   http://www.pensionsversicherung.at

 

                                                                                                                      …..zurück

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pensionsreform 2003

                                                                                      …..zurück

So sieht die „Pensionsreform 2003“ im Einzelnen aus

Anheben der Antrittsalters der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer und Abschaffung ab 1. Oktober 2017

 

Beginnend mit 1. 7. 2004 wird das frühestmögliche Antrittsalter für vorzeitige Alterspensionen bei langer Versicherungsdauer ( derzeit Männer 61,5 Jahre, Frauen 56,5 Jahre) schrittweise angehoben. Im Jahr 2004 um 2 Monate pro Quartal, ab 2005 um einen Monat pro Quartal(siehe Tabelle). Für Personen, die ab Oktober 1952 (Männer) bzw. ab Oktober 1957 (Frauen) geboren sind, gibt es nur noch den Pensionszugang ab 65 (Männer) bzw. ab 60 (Frauen).

 

Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer am 31. 12. 2003 bereits erfüllen, ist weiterhin die alte Rechtslage anzuwenden.

                                                                                                                                                             …..zurück

Abschaffung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit

 

Die Abschaffung erfolgt mit 1.1.2004

 

Als Ersatzleistung ist für die nächsten Jahre die Möglichkeit des Bezuges von „Altersübergangsgeld“ vorgesehen. Es soll bis zum – verschobenen – Pensionsantritt gebühren und in der Höhe des um 25 % erhöhten Arbeitslosengeldes ausbezahlt werden. Voraussetzung ist die Vollendung des 56,5. Lebensjahres bzw. des 61,5. Lebensjahres bis spätestens 2006 sowie eine vorangegangene 12-monatige Arbeitslosigkeit(ein Leistungsbezug ist nicht erforderlich). Für Personen, die dieses Alter bis 2009 erreichen, ist eine Nachfolgeregelung über eine Verordnung des Sozialministers möglich.

 

Der Bezug von Altersübergangsgeld gilt als Ersatzzeit und erhöht daher die später gebührende Alterspension.

 

Die Gleitpension wird ebenfalls mit 31.12. 2003 abgeschafft!

 

In Anbetracht der schlechten Arbeitsmarktchancen Älterer muss damit gerechnet werden, dass die schrittweise Abschaffung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer und die sofortige Abschaffung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit(zusammen mit der im Jahr 2000 beschlossenen Altersanhebung) zu einem massiven Anstieg der Altersarbeitslosigkeit führen wird.

                                                                                                                                 …..zurück

Sonderregelung für Altersteilzeit

 

Für jene Personen, die sich am 31.3.2003 in Altersteilzeit befunden haben, gilt noch der Zeitpunkt für den Pensionsantritt nach derzeitigem Recht. Zu beachten ist allerdings, dass die neue Pensionsberechnung- mit Pensionskürzungen bis 10% - zur Anwendung kommt.

 

Für Personen, deren Altersteilzeitregelung zwischen 1.4.2003 und 31.12.2003 wirksam wird, ist Altersteilzeit bis zum jeweils geltenden Pensionszeitpunkt möglich.

 

Ab dem 1.1.2004 gilt nur mehr eine stark eingeschränkte Altersteilzeit: Eine Blockung der Altersteilzeit und voller Lohnzuschuss für den Arbeitgeber sind nur mehr bei einer Ersatzkrafteinstellung möglich. Im Dauerrecht wird die Altersteilzeit auf maximal 5 Jahre begrenzt.

                                                                                                                                 …..zurück

 

 

 

 

 

Senkung der Pensions- Prozente ( „ Steigerungsbetrag“ )

 

Der „ Steigerungsbetrag „ – das sind die pro Versicherungsjahr zustehenden Prozentpunkte der Bemessungsgrundlage – wird in den kommenden 5 Jahren von 2 Prozentpunkten auf 1, 78

Prozentpunkte gesenkt. Für Pensionsstichtage ab dem 1.1.2009 wird die Maßnahme voll wirksam.

 

Fahrplan für die Senkung:

2004………………………1,96 % pro Versicherungsjahr

2005………………………1,92 % pro Versicherungsjahr

2006………………………1,88 % pro Versicherungsjahr

2007………………………1,84 % pro Versicherungsjahr

2008………………………1,80 % pro Versicherungsjahr

ab 2009…………………..1,78 % pro Versicherungsjahr

 

Maximal kann ein Steigerungsbetrag in Höhe von 80% erreicht werden, es sei denn unter Zugrundelegung von 1,78 % pro Versicherungsjahr ergibt sich ein höherer Wert.

 

Die Absenkung von 2% auf  1,78% bedeutet eine Senkung um 11% (voll zum Tragen kommt diese Senkung bei allen Personen mit bis zu 40 Versicherungsjahren; bei einer höheren Zahl an Versicherungsjahren kann die Wirkung insofern eine etwas andere sein, als auf Basis der bisher geltenden2%- Regelung der Steigerungsbetrag mit 80% begrenzt ist). Auf Grund einer derzeit unbefristeten Schutzbestimmung ist allerdings der Leistungsverlust mit 10% der bisherigen Pensionshöhe gedeckelt.

                                                                                                                                 …..zurück

Erhöhung des Pensions- Abschlags bei vorzeitigem Pensionsantritt

 

Zusätzlich zur Absenkung der Pensionsprozentsätze wird der Pensions-Abschlag erhöht. Für jedes Jahr des vorzeitigen Pensionsantritts vor 65 (Männer) bzw. 60 (Frauen) beträgt der Abschlag ab dem 1.1. 2004 gerechnet von der Pension 4,2%. Der höchstmögliche Abschlag beträgt 15% der Leistung. Nach bisher geltendem Recht werden pro Jahr des Pensionsantritts vor 65 (Männer) bzw. 60 (Frauen) 3 Prozentpunkte von der Gesamtsumme der erworbenen Pensions-Prozente in Abzug gebracht (Abzug maximal 10,5 Prozentpunkte bzw. 15% von der Pension). Die Begrenzung mit 80% kommt erst nach Abzug des Abschlags zum Tragen.

 

Beachte: Die Begrenzung des Steigerungsbetrags mit 80% (bzw. mit dem jeweils ermittelten Wert auf Basis von 1,78% pro Jahr, auch wenn der so ermittelte Wert höher liegt als 80% = Günstigkeitsregel) gilt in Zukunft bereits vor Anwendung der Abschlagsrechnung, was für viele Langzeitversicherte erhebliche Pensionseinbußen mit sich bringt.

 

Beispiel: Bei 44 Versicherungsjahren wurde bisher ein allfälliger Pensionsabschlag vom Ausgangswert 88% weg gerechnet (44 x 2% = 88%). Bei Pensionsantritt eines Mannes mit 62 ergab das eine Pension von 79% der Bemessungsgrundlage ( 88% - 9% = 79% ). Bei Pensionsantritt im Jahr 2004 sieht die Rechnung deutlich schlechter aus: Der Ausgangswert vor Abschlagsrechnung ist mit 80 Pensions-Prozenten limitiert. Auf Basis dieser 80% wird der fiktive Pensionsanspruch ermittelt, und dann erst werden die Abschläge abgezogen (im vorliegenden Beispiel statt 79% nur 71,10%).

                                                                                                                                 …..zurück

 

 

 

Auch Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen sind von den Kürzungen voll betroffen. Änderungen bei Berechnung der Zurechnungszuschläge sollen die Kürzungen teilweise abfedern.

Verschlechterungen im Bereich der Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen ergeben sich aus der Verringerung der Steigerungsprozentsätze und aus der Verlängerung des Bemessungszeitraums.

 

Bei der schrittweisen Anhebung der für die Höhe des Zurechnungszuschlages maßgeblichen Altersgrenze (von 56,5 auf 60 im Zeitraum 2004-2009 mit einer jährlichen Anhebung um 7 Monate) ist zu beachten, dass – so wie bisher – ein Zurechnungszuschlag nur insoweit gewährt wird, als die Pension 60% der Bemessungsgrundlage nicht überschreitet.

                                                                                                                                 …..zurück

Ausdehnung des Bemessungszeitraumes auf 40 Jahre

 

Ab 1.1.2004 wird der Bemessungszeitraum pro Kalenderjahr um 1 Jahr ausgedehnt, von den besten 15 auf die besten 40 Beitragsjahre. Die Berücksichtigung der 40 besten Beitragsjahre bedeuten in vielen Fällen( vor allem bei Frauen ) die Einbeziehung des gesamten Erwerbslebens. Liegen zum Pensionsstichtag weniger als 40 Beitragsjahre vor, so sind diese zur Ermittlung der Pensionsbemessungsgrundlage heranzuziehen.

 

Wird der Bemessungszeitraum verlängert, bedeutet das in erster Linie, dass zu den bisher besten 15 Einkommensjahren schwächere Einkommenszeiten zur Pensionsbemessung hinzutreten. Das können z.B. Perioden der Teilzeit bei Frauen mit Kinderbetreuungspflichten sein. Das sind ganz allgemein aber auch weiter zurückliegende Jahre, die bei fairer Vorgehensweise erheblich besser aufgewertet werden müssen als das der Fall ist. Die Regierung hat – so wie in den 90er Jahren – die Ausweitung des Bemessungszeitraumes durchgeführt ohne die Aufwertungsformel zu verbessern, was zu einem ganz erheblichen Kürzungseffekt führt.

 

Sonderregelung für Personen mit Kindern: Für Personen, die Kinder erzogen haben (meist Frauen), wird der Bemessungszeitraum pro Kind um 3 Jahre verkürzt. Er kann dadurch aber nicht unter 15 Jahre sinken.

                                                                                                                                 …..zurück

Sonderregelung für „Hackler“

 

Wer in seinem Erwerbsleben  45 (Mann) bzw. 40 (Frau) Beitragsjahre erworben hat, kann noch einige Jahre früher in Pension gehen. Den Beitragszeiten sind dabei bis zu 5 Jahre Kindererziehungszeiten, eventuell Zeiten des Wochengeldbezuges und bis zu 30 Monate des Präsenz- und Zivildienstes gleich gestellt.

 

Hackler- Regelung 1: Männer, die vor 1947 bzw. Frauen, die vor 1952 geboren sind und die erforderlichen Beitragsjahre für die „ Hacklerregelung“ zusammenbringen, können noch mit 60 bzw. 55 in Pension gehen. Der Steigerungsprozentsatz pro Jahr beträgt für diese Gruppe grundsätzlich 2 Prozent.

 

Hackler- Regelung 2: Für Männer, die nach dem 31.12.1946 und vor dem 1.7.1948 geboren sind bzw. Frauen, die nach dem 31.12.1951 und vor dem 1.7.1953 geboren sind, besteht die Möglichkeit zu einem Pensionsantritt ab 61,5 bzw. 56,5. Der Steigerungsbetrag beträgt in diesen Fällen im Jahr 2008: 1,95%, 2009: 1,9% und 2010: 1,85%.                                   …..zurück

Schwerarbeiter- Regelung:

 

Für die Geburtsjahrgänge 1947-1958 (Männer) bzw. 1952-1963 (Frauen) soll die bisherige „ Hackler - Regelung“ durch eine „Schwerarbeiter – Regelung“ ersetzt werden ( Wirksamwerden

aufgrund der erfassten Geburtsjahrgänge nicht vor 2007). Die konkrete Ausformung dieser Regelung soll mittels Verordnung des Sozialministers erfolgen. Klar ist, dass die Nachfolgeregelung nach dem bereits festgelegten gesetzlichen Rahmen viel schwerer erreichbar sein wird als die bisherige „Hackler – Regelung“. ( Kombination von Schwerarbeit und 45/40 Beitragsjahren erforderlich).

 

Zu beachten ist, dass die Begrenzung mit 80 % vor Abschlag bei den Sonderregelungen für „Hackler“ bzw. „Schwerarbeiter“ zur Anwendung kommen (wird bei Rechnung mit 1,78% pro Versicherungsjahr ein höherer Wert als 80 erreicht, so kommt dieser zur Anwendung – das ist der Fall, wenn mehr als 45 Versicherungsjahre vorliegen). Der Abschlag wird bei der „ Hackler – Regelung“ nicht vom Regelpensionsalter berechnet, sondern vom jeweils geltenden Pensionsalter für die vorzeitige Alterspension. Er beträgt 4,2% pro Jahr des früheren Pensionsantritts. Diese Regelung ist für Männer entschieden schlechter als bisher, für Frauen besser.

                                                                                                                                 …..zurück

Deckelung der Verluste mit 10% ( ohne Anpassungsverlust )

 

Die kumulierten Verluste aus allen Maßnahmen der Pensionsreform werden mit 10% „gedeckelt“ dazu kommen jedoch noch die Verluste aus dem Wegfall der ersten Pensionsanpassung, was in Summe zu ca. 12% Verlust führe wird.

 

Die „Abmilderung“ durch die Deckelung ist unbefristet. Das heißt, dass zur Ermittlung des Pensionsverlustes die Pensionen sowohl nach neuem Recht als auch nach dem am 31.12.2003 geltenden Recht zu berechnen sind. Der Verlust darf insgesamt- mit Ausnahme der fehlenden ersten Pensionsanpassung – nicht mehr als 10% gegenüber dem Altanspruch betragen.

Aussetzen der Pensionsanpassung im ersten Jahr und modifizierte Pensionsanpassung 2004 und 2005

 

Die jährliche mit 1.1. erfolgende Pensionserhöhung soll nach der Reform im ersten Kalenderjahr nach Pensionsantritt ausgesetzt werden. Bei einer angenommenen Pensionsanpassung in Höhe der Inflationsrate, die durchschnittlich mit 2% angenommen werden kann, bedeutet das eine zusätzliche Pensionskürzung um 2% - und das auf Lebenszeit.

Beispiel:  Pensionsstichtag 1.9.2004; erste Pensionsanpassung am 1.1.2006 (statt wie bisher am 1.1.2005).

 

Für die Kalenderjahre 2004 und 2005 wurde vorweg eine Sonderregelung für die Pensionsanpassung getroffen: Anstatt mit dem Anpassungsfaktor erfolgt die Erhöhung der Pensionen bis zur Medianpension mit dem Verbraucherpreisindex; Höhere Pensionen werden (entsprechend der Erhöhung der Medianpension) mit einem Fixbetrag erhöht. Die für die Pensionsanpassung 2004 maßgebliche Medianpension im Jänner 2003liegt bei monatlich rund 660 Euro! Die Regelung bedeutet eine reale Entwertung aller Pensionen, die höher liegen.

                                                                                                                                 …..zurück

Erhöhung der Bewertung der Kindererziehungszeiten um 2% pro Jahr

 

Bei der Ermittlung der Pensionshöhe werden nach geltendem Recht grundsätzlich 4 Jahre Kindererziehungszeit pro Kind angerechnet. Berechnungsbasis ist eine Sonder -bemessungsgrundlage in Höhe des Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende(2003 beträgt der Wert € 643,54). Nach der „Pensionsreform 2003“ wird diese Sonderbemessungsgrundlage in den kommenden 25 Jahren pro Jahr um 2% angehoben. Im Jahr 2028 wird über diesen Weg ein Wert des eineinhalbfachen Ausgleichszulagen- Richtsatzes erreicht werden.

 

Die Maßnahme ist als Ausgleich für die massiven Pensionskürzungen gedacht. In den meisten Fällen wird die etwas höhere Bewertung der Kindererziehungszeiten allerdings lediglich bewirken, dass die kumulierten Pensionsverluste den 10%- „Verlust-Deckel“ etwas weniger stark übersteigen als das sonst der Fall gewesen wäre, an der insgesamt 12%igen Kürzung wird sich aber nicht viel ändern.

                                                                                                                                 …..zurück

Anrechnung von 24 Monaten Kindererziehungszeit als Beitragszeit

 Derzeit werden 18 Monate Kindererziehungszeit als Beitragszeit gewertet, in Zukunft werden es 24 Monate sein. Bei näherem Hinsehen zeigt sich allerdings, dass diese Verbesserung für die meisten Frauen ohne jede Wirkung ist!

 

Für die Ermittlung der Pensionshöhe ist die Rechtsänderung ohne Relevanz, weil hierfür- wie bisher- 4 Jahre pro Kind angerechnet werden. Die Tatsache, dass ein Teil der Kindererziehungszeiten als „Beitragszeiten“ gewertet wird, ist bestenfalls für das Entstehen eines Pensionsanspruchs relevant( insbesondere bei Personen, die im Laufe ihres Erwerbslebens keine 15 Beitragsjahre erreichen). Da die Neuregelung aber nur für Kindererziehungszeiten ab 2002 gilt, wirkt sie selbst für die Anspruchsentstehung in nennenswertem Umfang bestenfalls in 20, 30 Jahren!

Ausgleichszulagen- Richtsatz für Verheiratete erhöht

Der Ausgleichszulagen – Richtsatz für Verheiratete ( „Familien – Richtsatz“) wird von 965 Euro auf 1.000 Euro angehoben. Davon profitieren jedoch nur Ehepaare, deren monatliches Gesamteinkommen unter 1.000 Euro liegt.

                                                                                                                      …..zurück

Einrichtung eines Härtefonds

 

In Reaktion auf die heftige Kritik an den drastischen Kürzungen wurde zuletzt noch ein Härteausgleichsfond im Sozialministerium ins Leben gerufen, der PensionsbezieherInnen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen unter Bedachtnahme auf die Zahl der Versicherungsmonate einmalige Zuwendungen gewähren soll. Laut Erläuterung zum Gesetzestext ist primär an Personen mit niedriger Pension, aber mit mindestens 30 Beitragsjahren oder 40 Versicherungsjahren gedacht. Als weitere Zielgruppe werden in den Erläuterungen Personen mit besonders langen Versicherungszeiten genannt. alle im Gesetz genannten möglichen Beziehergruppen umfassen in Summe rund 35.000 Personen jährlich. Anträge an den Fond sind beim Bundessozialamt einzubringen. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht nicht.

 

Der Fond ist im Jahr 2004 mit 10, im Jahr 2005 16 und im Jahr 2006 mit 18 Millionen Euro dotiert. Schon allein aufgrund der äußerst geringen Dotierung können die Kürzungen bestenfalls zu einem geringen Teil ausgeglichen werden. Dazu kommt, dass die Zahlungen aus dem Fond Einmalzahlungen sind, wogegen die Kürzungen für die gesamte Pensionsbezugsdauer wirkt.

 

Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage um 30 Euro pro Monat

 

Die Höchstbeitragsgrundlage wird ab 2004 mit 113 Euro pro Kalendertag festgesetzt (im Monat liegt sie damit um 30 Euro höher als heute).

Rückerstattung nachgekaufter Schul- und Studienzeiten

 

Ab 1. Jänner 2004 besteht die Möglichkeit, Schul- und Studienzeiten in höherem Umfang als bisher einzukaufen( pro Schuljahr 12 Monate statt den bisher 8 Monaten). Die Ausdehnung der Einkaufsmöglichkeit wird vor allem von Personen genutzt werden, die dadurch im Rahmen der „Hackler- Regelung“ entweder früher in Pension gehen Können, oder einen Teil des Abschlags vermeiden können. Sollte sich ein Teil der Eingekauften Schul- und Studienmonate weder auf den Pensionsanspruch noch auf die Pensionshöhe auswirken, werden die dafür aufgewendeten Beiträge nach Rechtskraft des Pensionsbescheids valorisiert retourniert.

                                                                                                                      …..zurück

 

 

Antrittsalter Männer ab Jg.40, Frauen ab Jg.45

 

 

                                                                              …..zurück

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Antrittsalter Männer ab JG.46 Frauen ab Jg.51

 

Antrittsalter Männer ab Jg.51, Frauen ab Jg.56

                                                                              …..zurück