
Anhebung des Antrittsalters der vorzeitigen
Alterspension bei langer Versicherungsdauer
Abschaffung der vorzeitigen
Alterspension bei Arbeitslosigkeit
Sonderregelung für Altersteilzeit
Erhöhung des
Pensions-Abschlags bei vorzeitigem Pensionsantritt
Ausdehnung des Bemessungszeitraumes
Deckelung der Verluste mit 10 %
Aussetzen der Pensionsanpassung
Erhöhung der
Bewertung der Kindererziehungszeiten
Anrechnung von 24 Monaten
Kindererziehungszeiten
Rückerstattung
nachgekaufter Schul- und Studienzeiten
Antrittsalter
Männer ab Jg.40, Frauen ab Jg.45
Antrittsalter
Männer ab Jg.46, Frauen ab Jg.51
Antrittsalter
Männer ab Jg.51, Frauen ab Jg.56

Der
Nationalrat hat am 11. Juni 2003 im Zuge der Beschlussfassung des
Budgetbegleitgesetzes unter anderem auch Änderungen in der sozialen
Krankenversicherung und im Versicherungs- und Leistungsrecht der
Pensionsversicherung beschlossen.
Schwerpunkte dieser Änderungen sind
in der Krankenversicherung für Pensionisten
die schrittweise Erhöhung des Krankenversicherungsbeitrages von 3,75 Prozent auf 4,25 Prozent im Jahre 2004 und auf 4,75 Prozent ab dem Jahr 200
die
Einführung eines Ergänzungsbeitrages in der Höhe von 0,1 Prozent
zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen
Diese
Änderungen treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
in der Pensionsversicherung
die erstmalige Anpassung von Leistungen im zweitfolgenden Kalenderjahr nach dem Stichtag (Beispiel: Stichtag 1. Jänner 2004 – erstmalige Anpassung 1. Jänner 2006)
die
Aufhebung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit; statt dieser
Leistung wird künftig aus der Arbeitslosenversicherung ein
Übergangsgeld gewährt. Leistungen die bereits am 31. Dezember 2003
bezogen werden, sind davon nicht berührt
die
Aufhebung der Gleitpension; für die am 31. Dezember 2003 laufenden
Leistungen gelten die bisherigen Bestimmungen weiter
die
Ausweitung des Bemessungszeitraumes ("Durchrechnung") von derzeit
180/182 Monaten auf 480 Monate (40 Jahre) in Jahresschritten um je 12 Monate
die
Verringerung des Prozentsatzes des Steigerungsbetrages und die Erhöhung
der Zu- und Abschläge bei Inanspruchnahme der Leistung nach bzw. vor der
Vollendung des Regelpensionsalters (Frauen 60. Lebensjahr, Männer 65.
Lebensjahr); eine stufenweise Reduzierung des Prozentsatzes bis 2009 ist
vorgesehen
die
Änderung und die Ausdehnung der bestehenden so genannten
„Hacklerregelung“ (Übergangsbestimmungen); die betroffenen
Jahrgänge werden ausgeweitet und auf besonders schwer belastete
Arbeitnehmer ausgedehnt
die
Deckelung der Anspruchsverluste mit 10 Prozent; es wird eine Vergleichspension
nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage berechnet
Für
den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten entrichtete Beiträge, die weder
den Anspruch auf eine Leistung ermöglichen noch eine Leistung
erhöhen, werden erstattet
Diese
Änderungen treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
Ab
1. Juli 2004 wird die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
aufgehoben. Die Bestimmungen (ausgenommen die Pensionsberechnung) gelten jedoch
für die Dauer der schrittweisen Anhebung des Anfallsalters an das
Regelpensionsalter weiter. Diese Übergangsbestimmung endet am 30.
September 2017.
Ansprüche die bereits am 31.Dezember 2003 bestehen, aber wegen dem
fehlenden Ende des Dienstverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden,
sind geschützt.
Weitere
Details: http://www.pensionsversicherung.at

Beginnend
mit 1. 7. 2004 wird das frühestmögliche Antrittsalter für
vorzeitige Alterspensionen bei langer Versicherungsdauer ( derzeit Männer
61,5 Jahre, Frauen 56,5 Jahre) schrittweise angehoben. Im Jahr 2004 um 2 Monate
pro Quartal, ab 2005 um einen Monat pro Quartal(siehe Tabelle). Für
Personen, die ab Oktober 1952 (Männer) bzw. ab Oktober 1957 (Frauen)
geboren sind, gibt es nur noch den Pensionszugang ab 65 (Männer) bzw. ab
60 (Frauen).
Auf
Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für vorzeitige Alterspension
bei langer Versicherungsdauer am 31. 12. 2003 bereits erfüllen, ist
weiterhin die alte Rechtslage anzuwenden.
Die
Abschaffung erfolgt mit 1.1.2004
Als
Ersatzleistung ist für die nächsten Jahre die Möglichkeit des
Bezuges von „Altersübergangsgeld“ vorgesehen. Es soll bis zum
– verschobenen – Pensionsantritt gebühren und in der Höhe
des um 25 % erhöhten Arbeitslosengeldes ausbezahlt werden. Voraussetzung
ist die Vollendung des 56,5. Lebensjahres bzw. des 61,5. Lebensjahres bis
spätestens 2006 sowie eine vorangegangene 12-monatige Arbeitslosigkeit(ein
Leistungsbezug ist nicht erforderlich). Für Personen, die dieses Alter bis
2009 erreichen, ist eine Nachfolgeregelung über eine Verordnung des
Sozialministers möglich.
Der Bezug
von Altersübergangsgeld gilt als Ersatzzeit und erhöht daher die
später gebührende Alterspension.
Die
Gleitpension wird ebenfalls mit 31.12. 2003 abgeschafft!
In
Anbetracht der schlechten Arbeitsmarktchancen Älterer muss damit gerechnet
werden, dass die schrittweise Abschaffung der vorzeitigen Alterspension bei
langer Versicherungsdauer und die sofortige Abschaffung der vorzeitigen
Alterspension bei Arbeitslosigkeit(zusammen mit der im Jahr 2000 beschlossenen
Altersanhebung) zu einem massiven Anstieg der Altersarbeitslosigkeit
führen wird.
Für
jene Personen, die sich am 31.3.2003 in Altersteilzeit befunden haben, gilt
noch der Zeitpunkt für den Pensionsantritt nach derzeitigem Recht. Zu
beachten ist allerdings, dass die neue Pensionsberechnung- mit
Pensionskürzungen bis 10% - zur Anwendung kommt.
Für
Personen, deren Altersteilzeitregelung zwischen 1.4.2003 und 31.12.2003 wirksam
wird, ist Altersteilzeit bis zum jeweils geltenden Pensionszeitpunkt
möglich.
Ab dem
1.1.2004 gilt nur mehr eine stark eingeschränkte Altersteilzeit: Eine
Blockung der Altersteilzeit und voller Lohnzuschuss für den Arbeitgeber
sind nur mehr bei einer Ersatzkrafteinstellung möglich. Im Dauerrecht wird
die Altersteilzeit auf maximal 5 Jahre begrenzt.
Der „
Steigerungsbetrag „ – das sind die pro Versicherungsjahr
zustehenden Prozentpunkte der Bemessungsgrundlage – wird in den kommenden
5 Jahren von 2 Prozentpunkten auf 1, 78
Prozentpunkte
gesenkt. Für Pensionsstichtage ab dem 1.1.2009 wird die Maßnahme
voll wirksam.
Fahrplan
für die Senkung:
2004………………………1,96
% pro Versicherungsjahr
2005………………………1,92
% pro Versicherungsjahr
2006………………………1,88
% pro Versicherungsjahr
2007………………………1,84
% pro Versicherungsjahr
2008………………………1,80
% pro Versicherungsjahr
ab
2009…………………..1,78 % pro
Versicherungsjahr
Maximal
kann ein Steigerungsbetrag in Höhe von 80% erreicht werden, es sei denn
unter Zugrundelegung von 1,78 % pro Versicherungsjahr ergibt sich ein
höherer Wert.
Die
Absenkung von 2% auf 1,78% bedeutet
eine Senkung um 11% (voll zum Tragen kommt diese Senkung bei allen Personen mit
bis zu 40 Versicherungsjahren; bei einer höheren Zahl an
Versicherungsjahren kann die Wirkung insofern eine etwas andere sein, als auf
Basis der bisher geltenden2%- Regelung der Steigerungsbetrag mit 80% begrenzt
ist). Auf Grund einer derzeit unbefristeten Schutzbestimmung ist allerdings der
Leistungsverlust mit 10% der bisherigen Pensionshöhe gedeckelt.
Zusätzlich
zur Absenkung der Pensionsprozentsätze wird der Pensions-Abschlag
erhöht. Für jedes Jahr des vorzeitigen Pensionsantritts vor 65
(Männer) bzw. 60 (Frauen) beträgt der Abschlag ab dem 1.1. 2004
gerechnet von der Pension 4,2%. Der höchstmögliche Abschlag
beträgt 15% der Leistung. Nach bisher geltendem Recht werden pro Jahr des
Pensionsantritts vor 65 (Männer) bzw. 60 (Frauen) 3 Prozentpunkte von der
Gesamtsumme der erworbenen Pensions-Prozente in Abzug gebracht (Abzug maximal
10,5 Prozentpunkte bzw. 15% von der Pension). Die Begrenzung mit 80% kommt erst
nach Abzug des Abschlags zum Tragen.
Beachte: Die Begrenzung des
Steigerungsbetrags mit 80% (bzw. mit dem jeweils ermittelten Wert auf Basis von
1,78% pro Jahr, auch wenn der so ermittelte Wert höher liegt als 80% =
Günstigkeitsregel) gilt in Zukunft bereits vor Anwendung der Abschlagsrechnung, was für viele
Langzeitversicherte erhebliche Pensionseinbußen mit sich bringt.
Beispiel: Bei 44 Versicherungsjahren wurde
bisher ein allfälliger Pensionsabschlag vom Ausgangswert 88% weg gerechnet
(44 x 2% = 88%). Bei Pensionsantritt eines Mannes mit 62 ergab das eine Pension
von 79% der Bemessungsgrundlage ( 88% - 9% = 79% ). Bei Pensionsantritt im Jahr
2004 sieht die Rechnung deutlich schlechter aus: Der Ausgangswert vor
Abschlagsrechnung ist mit 80 Pensions-Prozenten limitiert. Auf Basis dieser 80%
wird der fiktive Pensionsanspruch ermittelt, und dann erst werden die
Abschläge abgezogen (im vorliegenden Beispiel statt 79% nur 71,10%).
Verschlechterungen
im Bereich der Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen ergeben
sich aus der Verringerung der Steigerungsprozentsätze und aus der
Verlängerung des Bemessungszeitraums.
Bei der
schrittweisen Anhebung der für die Höhe des Zurechnungszuschlages
maßgeblichen Altersgrenze (von 56,5 auf 60 im Zeitraum 2004-2009 mit
einer jährlichen Anhebung um 7 Monate) ist zu beachten, dass – so
wie bisher – ein Zurechnungszuschlag nur insoweit gewährt wird, als
die Pension 60% der Bemessungsgrundlage nicht überschreitet.
Ab 1.1.2004
wird der Bemessungszeitraum pro Kalenderjahr um 1 Jahr ausgedehnt, von den
besten 15 auf die besten 40 Beitragsjahre. Die Berücksichtigung der 40
besten Beitragsjahre bedeuten in vielen Fällen( vor allem bei Frauen ) die
Einbeziehung des gesamten Erwerbslebens. Liegen zum Pensionsstichtag weniger
als 40 Beitragsjahre vor, so sind diese zur Ermittlung der
Pensionsbemessungsgrundlage heranzuziehen.
Wird der
Bemessungszeitraum verlängert, bedeutet das in erster Linie, dass zu den
bisher besten 15 Einkommensjahren schwächere Einkommenszeiten zur
Pensionsbemessung hinzutreten. Das können z.B. Perioden der Teilzeit bei
Frauen mit Kinderbetreuungspflichten sein. Das sind ganz allgemein aber auch
weiter zurückliegende Jahre, die bei fairer Vorgehensweise erheblich
besser aufgewertet werden müssen als das der Fall ist. Die Regierung hat
– so wie in den 90er Jahren – die Ausweitung des
Bemessungszeitraumes durchgeführt ohne die Aufwertungsformel zu
verbessern, was zu einem ganz erheblichen Kürzungseffekt führt.
Sonderregelung für Personen mit
Kindern: Für
Personen, die Kinder erzogen haben (meist Frauen), wird der
Bemessungszeitraum pro Kind um 3 Jahre verkürzt. Er kann dadurch aber
nicht unter 15 Jahre sinken.
Wer in
seinem Erwerbsleben 45 (Mann) bzw. 40
(Frau) Beitragsjahre erworben hat, kann noch einige Jahre früher in
Pension gehen. Den Beitragszeiten sind dabei bis zu 5 Jahre
Kindererziehungszeiten, eventuell Zeiten des Wochengeldbezuges und bis zu 30
Monate des Präsenz- und Zivildienstes gleich gestellt.
Hackler- Regelung 1: Männer, die vor 1947 bzw.
Frauen, die vor 1952 geboren sind und die erforderlichen Beitragsjahre für
die „ Hacklerregelung“ zusammenbringen, können noch mit 60
bzw. 55 in Pension gehen. Der Steigerungsprozentsatz pro Jahr beträgt
für diese Gruppe grundsätzlich 2 Prozent.
Hackler- Regelung 2: Für Männer, die nach dem
31.12.1946 und vor dem 1.7.1948 geboren sind bzw. Frauen, die nach dem
31.12.1951 und vor dem 1.7.1953 geboren sind, besteht die Möglichkeit zu
einem Pensionsantritt ab 61,5 bzw. 56,5. Der Steigerungsbetrag beträgt in
diesen Fällen im Jahr 2008: 1,95%, 2009: 1,9% und 2010: 1,85%. …..zurück
Für
die Geburtsjahrgänge 1947-1958 (Männer) bzw. 1952-1963 (Frauen) soll
die bisherige „ Hackler - Regelung“ durch eine
„Schwerarbeiter – Regelung“ ersetzt werden ( Wirksamwerden
aufgrund
der erfassten Geburtsjahrgänge nicht vor 2007). Die konkrete Ausformung
dieser Regelung soll mittels Verordnung des Sozialministers erfolgen. Klar ist,
dass die Nachfolgeregelung nach dem bereits festgelegten gesetzlichen Rahmen
viel schwerer erreichbar sein wird als die bisherige „Hackler –
Regelung“. ( Kombination von Schwerarbeit und 45/40 Beitragsjahren erforderlich).
Zu beachten
ist, dass die Begrenzung mit 80 % vor Abschlag bei den Sonderregelungen
für „Hackler“ bzw. „Schwerarbeiter“ zur Anwendung
kommen (wird bei Rechnung mit 1,78% pro Versicherungsjahr ein höherer Wert
als 80 erreicht, so kommt dieser zur Anwendung – das ist der Fall, wenn
mehr als 45 Versicherungsjahre vorliegen). Der Abschlag wird bei der „
Hackler – Regelung“ nicht vom Regelpensionsalter berechnet, sondern
vom jeweils geltenden Pensionsalter für die vorzeitige Alterspension. Er
beträgt 4,2% pro Jahr des früheren Pensionsantritts. Diese Regelung
ist für Männer entschieden schlechter als bisher, für Frauen
besser.
Die
kumulierten Verluste aus allen Maßnahmen der Pensionsreform werden mit
10% „gedeckelt“ dazu kommen jedoch noch die Verluste aus dem
Wegfall der ersten Pensionsanpassung, was in Summe zu ca. 12% Verlust
führe wird.
Die
„Abmilderung“ durch die Deckelung ist unbefristet. Das heißt,
dass zur Ermittlung des Pensionsverlustes die Pensionen sowohl nach neuem Recht
als auch nach dem am 31.12.2003 geltenden Recht zu berechnen sind. Der Verlust
darf insgesamt- mit Ausnahme der fehlenden ersten Pensionsanpassung –
nicht mehr als 10% gegenüber dem Altanspruch betragen.
Die
jährliche mit 1.1. erfolgende Pensionserhöhung soll nach der Reform
im ersten Kalenderjahr nach Pensionsantritt ausgesetzt werden. Bei einer
angenommenen Pensionsanpassung in Höhe der Inflationsrate, die
durchschnittlich mit 2% angenommen werden kann, bedeutet das eine
zusätzliche Pensionskürzung um 2% - und das auf Lebenszeit.
Beispiel: Pensionsstichtag 1.9.2004; erste Pensionsanpassung am
1.1.2006 (statt wie bisher am 1.1.2005).
Für
die Kalenderjahre 2004 und 2005 wurde vorweg eine Sonderregelung für die
Pensionsanpassung getroffen: Anstatt mit dem Anpassungsfaktor erfolgt die
Erhöhung der Pensionen bis zur Medianpension mit dem
Verbraucherpreisindex; Höhere Pensionen werden (entsprechend der
Erhöhung der Medianpension) mit einem Fixbetrag erhöht. Die für
die Pensionsanpassung 2004 maßgebliche Medianpension im Jänner
2003liegt bei monatlich rund 660 Euro! Die Regelung bedeutet eine reale
Entwertung aller Pensionen, die höher liegen.
Bei der
Ermittlung der Pensionshöhe werden nach geltendem Recht grundsätzlich
4 Jahre Kindererziehungszeit pro Kind angerechnet. Berechnungsbasis ist eine
Sonder -bemessungsgrundlage in Höhe des Ausgleichszulagen-Richtsatz
für Alleinstehende(2003 beträgt der Wert € 643,54). Nach der
„Pensionsreform 2003“ wird diese Sonderbemessungsgrundlage in den
kommenden 25 Jahren pro Jahr um 2% angehoben. Im Jahr 2028 wird über
diesen Weg ein Wert des eineinhalbfachen Ausgleichszulagen- Richtsatzes
erreicht werden.
Die
Maßnahme ist als Ausgleich für die massiven Pensionskürzungen
gedacht. In den meisten Fällen wird die etwas höhere Bewertung der
Kindererziehungszeiten allerdings lediglich bewirken, dass die kumulierten
Pensionsverluste den 10%- „Verlust-Deckel“ etwas weniger stark
übersteigen als das sonst der Fall gewesen wäre, an der insgesamt
12%igen Kürzung wird sich aber nicht viel ändern.
Derzeit werden 18 Monate Kindererziehungszeit
als Beitragszeit gewertet, in Zukunft werden es 24 Monate sein. Bei
näherem Hinsehen zeigt sich allerdings, dass diese Verbesserung für
die meisten Frauen ohne jede Wirkung ist!
Für
die Ermittlung der Pensionshöhe ist die Rechtsänderung ohne Relevanz,
weil hierfür- wie bisher- 4 Jahre pro Kind angerechnet werden. Die
Tatsache, dass ein Teil der Kindererziehungszeiten als
„Beitragszeiten“ gewertet wird, ist bestenfalls für das
Entstehen eines Pensionsanspruchs relevant( insbesondere bei Personen, die im
Laufe ihres Erwerbslebens keine 15 Beitragsjahre erreichen). Da die Neuregelung
aber nur für Kindererziehungszeiten ab 2002 gilt, wirkt sie selbst
für die Anspruchsentstehung in nennenswertem Umfang bestenfalls in 20, 30
Jahren!
Der
Ausgleichszulagen – Richtsatz für Verheiratete ( „Familien
– Richtsatz“) wird von 965 Euro auf 1.000 Euro angehoben. Davon
profitieren jedoch nur Ehepaare, deren monatliches Gesamteinkommen unter 1.000
Euro liegt.
In Reaktion
auf die heftige Kritik an den drastischen Kürzungen wurde zuletzt noch ein
Härteausgleichsfond im Sozialministerium ins Leben gerufen, der PensionsbezieherInnen
in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen unter Bedachtnahme
auf die Zahl der Versicherungsmonate einmalige Zuwendungen gewähren soll.
Laut Erläuterung zum Gesetzestext ist primär an Personen mit niedriger
Pension, aber mit mindestens 30 Beitragsjahren oder 40 Versicherungsjahren
gedacht. Als weitere Zielgruppe werden in den Erläuterungen Personen mit
besonders langen Versicherungszeiten genannt. alle im Gesetz genannten
möglichen Beziehergruppen umfassen in Summe rund 35.000 Personen
jährlich. Anträge an den Fond sind beim Bundessozialamt einzubringen.
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht nicht.
Der Fond
ist im Jahr 2004 mit 10, im Jahr 2005 16 und im Jahr 2006 mit 18 Millionen Euro
dotiert. Schon allein aufgrund der äußerst geringen Dotierung
können die Kürzungen bestenfalls zu einem geringen Teil ausgeglichen
werden. Dazu kommt, dass die Zahlungen aus dem Fond Einmalzahlungen sind,
wogegen die Kürzungen für die gesamte Pensionsbezugsdauer wirkt.
Die
Höchstbeitragsgrundlage wird ab 2004 mit 113 Euro pro Kalendertag
festgesetzt (im Monat liegt sie damit um 30 Euro höher als heute).
Ab 1.
Jänner 2004 besteht die Möglichkeit, Schul- und Studienzeiten in
höherem Umfang als bisher einzukaufen( pro Schuljahr 12 Monate statt den
bisher 8 Monaten). Die Ausdehnung der Einkaufsmöglichkeit wird vor allem
von Personen genutzt werden, die dadurch im Rahmen der „Hackler- Regelung“
entweder früher in Pension gehen Können, oder einen Teil des
Abschlags vermeiden können. Sollte sich ein Teil der Eingekauften Schul-
und Studienmonate weder auf den Pensionsanspruch noch auf die Pensionshöhe
auswirken, werden die dafür aufgewendeten Beiträge nach Rechtskraft
des Pensionsbescheids valorisiert retourniert.


