Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste

MTD – Gesetz

(Stand 31.03.2004)

 
 
 
1. ABSCHNITT
 
Allgemeines 
Berufsbild 
Berufsberechtigung
Berufsausweis
Nostrifikation 
Ergänzungsausbildung und -prüfung 
Zulassung zur Berufsausübung - EWR
Berufsausübung
Freiberufliche Berufsausübung
Werbebeschränkung
Berufssitz 
Fortbildung bei Ausbildung im Ausland 
Berufsbezeichnung
Berufspflichten 
Dokumentation
Auskunftspflicht 
Verschwiegenheitspflicht
Entziehung der Berufsberechtigung 
2. ABSCHNITT
 
Ausbildung und Prüfung
 
Medizinisch-technische Akademien
Aufnahme in eine medizinisch-technische Akademie 
Ausschluß von der Ausbildung
Vertretung der Studierenden 
Ausbildung für den physiotherapeutischen Dienst 
 
Ausbildung für den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst 
 
Ausbildung für den radiologisch-technischen Dienst 
 
Ausbildung für den Diätdienst und den ernährungsmedizinischen Beratungsdienst 
 
Ausbildung für den ergotherapeutischen Dienst 
 
Ausbildung für den logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst 
 
Ausbildung für den orthoptischen Dienst 
 
Verordnungsermächtigung 
Anrechnung 
Prüfungen und Diplome
Akademieordnung 
3. ABSCHNITT
 
Fort- und Sonderausbildung
 
Fortbildungskurse
Sonderausbildung 
4. ABSCHNITT
 
Strafbestimmungen 
 
5. ABSCHNITT
 
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten 

 

 

 

1. Abschnitt

Allgemeines

 

  § 1. Die gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind:

  1. der physiotherapeutische Dienst;

  2. der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst;

  3. der radiologisch-technische Dienst;

  4. der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst;

  5. der ergotherapeutische Dienst,

  6. der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst;

  7. der orthoptische Dienst.                                                                          .....zurück

 

 

Berufsbild

 

  § 2. (1) Der physiotherapeutische Dienst umfaßt die eigenverantwortliche Anwendung aller physiotherapeutischen Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung im intra- und extramuralen Bereich, unter besonderer Berücksichtigung funktioneller Zusammenhänge auf den

Gebieten der Gesundheitserziehung, Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation. Hiezu gehören insbesondere mechanotherapeutische Maßnahmen, wie alle Arten von Bewegungstherapie, Perzeption, manuelle Therapie der Gelenke, Atemtherapie, alle Arten von Heilmassagen,

Reflexzonentherapien, Lymphdrainagen, Ultraschalltherapie, weiters alle elektro-, thermo-, photo-, hydro- und balneotherapeutischen Maßnahmen sowie berufsspezifische Befundungsverfahren und die Mitwirkung bei elektrodiagnostischen Untersuchungen. Weiters umfasst er ohne ärztliche Anordnung die Beratung und Erziehung Gesunder in den genannten Gebieten.

  (2) Der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst umfaßt die eigenverantwortliche Ausführung aller Laboratoriumsmethoden nach ärztlicher Anordnung, die im Rahmen des medizinischen Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsbetriebes erforderlich sind. Hiezu gehören insbesondere klinisch-chemische, hämatologische, immunhämatologische,

histologische, zytologische, mikrobiologische, parasitologische, mykologische, serologische und nuklearmedizinische Untersuchungen sowie die Mitwirkung bei Untersuchungen auf dem Gebiet der Elektro-Neuro-Funktionsdiagnostik und der Kardio-Pulmonalen-Funktionsdiagnostik.

  (3) Der radiologisch-technische Dienst umfaßt die eigenverantwortliche Ausführung aller radiologisch-technischen Methoden nach ärztlicher Anordnung bei der Anwendung von

ionisierenden Strahlen wie diagnostische Radiologie, Strahlentherapie, Nuklearmedizin und anderer bildgebender Verfahren wie Ultraschall und Kernspinresonanztomographie zur Untersuchung und Behandlung von Menschen sowie zur Forschung auf dem Gebiet des

Gesundheitswesens. Weiters umfasst der radiologisch-technische Dienst die Anwendung von Kontrastmitteln nach ärztlicher Anordnung und nur in Zusammenarbeit mit Ärzten (Ärztinnen).

  (4) Der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst umfaßt die eigenverant-wortliche Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung sowie die Anleitung und Überwachung der Zubereitung besonderer Kostformen zur Ernährung Kranker oder

krankheitsverdächtiger Personen nach ärztlicher Anordnung einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen über die praktische Durchführung ärztlicher Diätver-ordnungen innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt; ohne ärztliche Anordnung die

Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen (zB Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung.

  (5) Der ergotherapeutische Dienst umfaßt die eigenverantwortliche Behandlung von Kranken und Behinderten nach ärztlicher Anordnung durch handwerkliche und gestalterische Tätigkeiten, das Training der Selbsthilfe und die Herstellung, den Einsatz und die Unterweisung im Gebrauch von Hilfsmitteln einschließlich Schienen zu Zwecken der

Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation; ohne ärztliche Anordnung die Beratungs- und Schulungstätigkeit sowohl auf dem Gebiet der Ergonomie als auch auf dem Gebiet des allgemeinen Gelenkschutzes an Gesunden.

  (6) Der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst umfaßt die eigenverantwortliche logopädische Befunderhebung und Behandlung von Sprach-, Sprech-, Stimm- und Hörstörungen sowie audiometrische Untersuchungen nach ärztlicher Anordnung.

  (7) Der orthoptische Dienst umfaßt die eigenverantwortliche Ausführung von vorbeugenden Maßnahmen sowie die Untersuchung, Befunderhebung und Behandlung von Sehstörungen, Schielen, Schwachsichtigkeit und Bewegungsstörungen der Augen nach ärztlicher Anordnung.

                                                                                                                                   .....zurück

                        Berufsberechtigung

 

  § 3. (1) Zur berufsmäßigen Ausübung eines bestimmten in diesem Bundesgesetz geregelten gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ist berechtigt, wer

  1. eigenberechtigt ist,

  2. die für die Erfüllung der Berufspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzt,

  3. eine Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst erfolgreich absolviert sowie die kommissionelle Diplomprüfung erfolgreich abgelegt hat und dem hierüber ein Diplom ausgestellt wurde und

  4. über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügt.

  (2) Nicht vertrauenswürdig ist, wer insbesondere

  1. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer  Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und

  2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder  einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes zu befürchten ist.

  (3) Einem Diplom gemäß Abs. 1 Z 3 ist gleichgehalten:

  1. ein Diplom über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer medizinisch-technischen Schule für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach den vor  Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste

und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961 (in der Folge: Krankenpflegegesetz), oder

  2. eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der entsprechenden Fachrichtung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, die gemäß § 6 oder nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als einem  österreichischen Diplom gleichwertig anerkannt wurde, nach Erfüllung der im Anerkennungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen, oder

  3. eine von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen    Eidgenossenschaft in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Urkunde über eine erfolgreich  absolvierte Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst, wenn die Zulassung zur Berufsausübung gemäß § 6b erteilt wurde und die allenfalls vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt wurden.     .....zurück

 

§ 4. (1) Eine Tätigkeit in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten darf für den Bereich der Humanmedizin berufsmäßig nur von Personen ausgeübt werden, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hiezu berechtigt sind. Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, findet auf die berufsmäßige Ausübung der gehobenen medizinisch- technischen Dienste keine Anwendung.

  (2) Personen, die zur Ausübung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes oder des radiologisch-technischen Dienstes berechtigt sind, sind befugt, nach ärztlicher Anordnung Blut aus der Vene abzunehmen, wenn sie der (die) verantwortliche Arzt (Ärztin) hiezu ermächtigt hat.                                                                                                                                     

                                                                                                                                              ...

 

Berufsausweis

 

§ 5. Personen, die gemäß § 3 zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt sind, ist über Antrag von der auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis, der die betreffende Berufsbezeichnung (§ 10) enthält, auszustellen. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.

 

 

                                                                                                                          .....zurück

 

  Nostrifikation

 

  § 6. (1) Personen, die

  1. einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die sich  nachweislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und

  2. an einer staatlich anerkannten ausländischen Ausbildungseinrichtung eine Ausbildung in einem gehoben  medizinisch-technischen Dienst absolviert haben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im gehobenen medizinisch-technischen Dienst, ausgenommen

Sonderausbildungen, beim Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu beantragen.

  (2) Der (Die) Antragsteller(in) hat folgende Nachweise vorzulegen:

  1. den Reisepaß,

  2. den Nachweis eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder den Nachweis über eine Bewerbung für eine Anstellung in Österreich,

  3. den Nachweis, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der entsprechenden österreichischen vergleichbar ist,

  4. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten.

  5. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.

  (3) Die in Abs. 2 Z 1 bis 5 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch eine(n) gerichtlich beeidigte(n) Übersetzer(in) vorzulegen.

  (4) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat zu prüfen, ob die vom (von der) Antragsteller(in) im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Einschlägige  Berufserfahrungen sind bei der Bewertung der praktischen Ausbildung

zu berücksichtigen, sofern diese die fehlenden Fachgebiete abdecken. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit ist erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

  (5) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 4 hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.                                                                                                          .....zurück

  (6) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:                              

1. erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller  Ergänzungsprüfungen,                                                                                                                                     

  2. erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika an einer Akademie für den jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienst.

  (7) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 absehen, wenn innerhalb angemessener Frist glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen. Für die Überprüfung der

Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ist in diesem Fall jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

  (8) Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt

die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.

  (9) Die Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat innerhalb eines Jahres ab Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

Ergänzungsausbildung und –Prüfung                        .....zurück     

 

  § 6a. (1) Über die Zulassung zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 6 Abs. 6 entscheidet die Aufnahmekommission.

  (2) Hinsichtlich des Ausschlusses von der Ausbildung, der Durchführung der Prüfungen, der Zusammensetzung der Prüfungskommission, der Wertung der Prüfungsergebnisse und der

Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, gelten die Regelungen über die Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie.

  (3) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 6 Abs. 6 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen.

  (4) Die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich entsteht erst mit der Eintragung gemäß Abs. 3.

 

  Zulassung zur Berufsausübung - EWR

 

  § 6b. (1) Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen ein Diplom im Sinne der

  1. Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine  mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), CELEX-Nr.: 389L0048, oder

  2. Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher  Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr.: 392L0051, ausgestellt wurde, mit dem eine Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst mit Erfolg abgeschlossen wurde, ist vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz die Zulassung zur Berufsausübung in dem entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst zu erteilen.

  (2) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung

  1. der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung oder

  2. des Nachweises von Berufserfahrung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen unterscheidet. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung kann erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.                                                                                                       .....zurück

  (3) Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen,

sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.

  (4) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des (der) Antragstellers(in) betreffende Prüfung, in Österreich den jeweiligen gehobenen

medizinisch-technischen Dienst auszuüben.

  (5) Der (Die) Antragsteller(in) hat neben dem Diplom insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit vorzulegen.

  (6) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten ab Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

  (7) Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung festzulegen.                            .....zurück

 

Berufsausübung

 

  § 7. (1) Eine Berufsausübung darf freiberuflich oder

  1. im Dienstverhältnis zum Träger einer Krankenanstalt oder

  2. im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger unter ärztlicher Leitung bzw. ärztlicher Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder  der Betreuung pflegebedürftiger Personen dienen, oder

  3. im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten (Ärztinnen) erfolgen.

  (2) Der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst darf auch im Dienstverhältnis zu einem (einer) Gastgewerbetreibenden ausgeübt werden.

  (3) Der physiotherapeutische Dienst, der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst, der ergotherapeutische Dienst und der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst dürfen auch

  1. im Dienstverhältnis zu nicht unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen erfolgen oder

  2. im Dienstverhältnis zu Privatpersonen ausgeübt werden, sofern dieser Tätigkeit eine Meldung gemäß § 7a Abs. 2 zugrunde liegt.

  (4) Der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst und der radiologisch-technische Dienst dürfen auch im Dienstverhältnis zu Einrichtungen der Forschung, Wissenschaft, Industrie und

Veterinärmedizin ausgeübt werden.                                                          .....zurück

 

Freiberufliche Berufsausübung

 

  § 7a. (1) Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen. Die freiberufliche Berufsausübung darf auch in Zusammenarbeit mit anderen gehobenen medizinisch-technischen Diensten oder sonstigen Angehörigen von Gesundheitsberufen erfolgen.

  (2) Die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist der auf Grund des in Aussicht genommenen Berufssitzes zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind:

  1. ein Qualifikationsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 3,

  2. eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates, die bzw. der nicht älter als drei Monate ist, und

  3. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige  Eignung, das nicht älter als drei Monate ist.

  (3) Anlässlich der Meldung gemäß Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und die freiberufliche Berufsausübung

unverzüglich, längstens binnen drei Monaten, zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen nicht vorliegen. Im Falle der Untersagung der freiberuflichen   Berufsausübung ist unverzüglich ein Verfahren betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 12 einzuleiten.

  (4) Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.                                                                   .....zurück

 

Werbebeschränkung

 

  § 7b. Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.

 

Berufssitz

 

  § 8. (1) Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus eine freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.

  (2) Jede(r) freiberuflich tätige Angehörige eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes hat mindestens einen Berufssitz in Österreich zu bestimmen.

  (3) Jeder Berufssitz, dessen Änderung und Auflassung ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

  (4) Die freiberufliche Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ohne Berufssitz ist verboten.

  (5) Der Berufssitz ist von den Angehörigen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in einem solchen Zustand zu halten, dass er den hygienischen Anforderungen entspricht. Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat den Berufssitz zu überprüfen, dies insbesondere wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dieser den hygienischen Anforderungen nicht entspricht. Entspricht der Berufssitz nicht den hygienischen Anforderungen, ist die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.

  (6) Kommt bei der Überprüfung gemäß Abs. 6 zu Tage, dass Missstände vorliegen, die für das Leben oder die Gesundheit von Patienten eine Gefahr mit sich bringen, ist die Sperre des

Berufssitzes bis zur Behebung dieser Missstände durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen.                                                                                       .....zurück

 

Fortbildung bei Ausbildung im Ausland

 

  § 9. (1) Personen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine abgeschlossene Ausbildung in einem gehobenen medizinisch- technischen Dienst besitzen, die nicht gemäß § 3 zur Berufsausübung berechtigt, dürfen zur Fortbildung eine unselbständige Tätigkeit in dem entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst mit Bewilligung des Landeshauptmannes bis zur Höchstdauer von zwei Jahren

ausüben.

  (2) Die Bewilligung hat unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die im Ausland vermittelt worden sind, sowie auf die Deutschkenntnisse zu erfolgen. Sie ist auf die Ausübung der Tätigkeit

  1. in einer bestimmten Krankenanstalt oder

  2. in einer bestimmten sonstigen, unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung  pflegebedürftiger Personen dient, oder

  3. bei einem(r) freiberuflich tätigen Arzt(Ärztin) zu beschränken.            .....zurück

 

    Berufsbezeichnung

 

  § 10. (1) Wer zur berufsmäßigen Ausübung der Fachrichtung des gehobenen jeweiligen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung

  1. ,,Diplomierte Physiotherapeutin'' - ,,Diplomierter  Physiotherapeut'' (§ 1 Abs. 1);

  2. ,,Diplomierte medizinisch-technische Analytikerin'' -   ,,Diplomierter medizinisch-technischer Analytiker'' (§ 1 Abs. 2);

  3. ,,Diplomierte radiologisch-technische Assistentin'' -   ,,Diplomierter radiologisch-technischer Assistent'' (§ 1 Abs. 3);

  4. ,,Diplomierte Diätassistentin und ernährungsmedizinische   Beraterin'' - ,,Diplomierter Diätassistent und ernährungsmedizinischer Berater'' (§ 1 Abs. 4);

  5. ,,Diplomierte Ergotherapeutin'' - ,,Diplomierter Ergotherapeut''  (§ 1 Abs. 5);

  6. ,,Diplomierte Logopädin'' - ,,Diplomierter Logopäde'' (§ 1  Abs. 6);

  7. ,,Diplomierte Orthoptistin'' - ,,Diplomierter Orthoptist'' (§ 1 Abs. 7)

zu führen.

  (2) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates, die gemäß § 6b zur Berufsausübung zugelassen sind, sind berechtigt, ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültige rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses

Staates zu führen, sofern diese

  1. nicht mit einer Berufsbezeichnung gemäß § 2 ident sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in  Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und

  2. neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die (der) diese  Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

  (3) Personen, die eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben gemäß § 32 absolviert haben, dürfen neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 eine zusätzliche Bezeichnung, die auf die absolvierte Sonderausbildung hinweist, führen.

  (4) Die Führung anderer als durch dieses Bundesgesetz zugelassener Berufsbezeichnungen sowie die Führung gesetzlich zugelassener oder verwechslungsfähiger anderer Berufsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen ist verboten.                          .....zurück

 

Berufspflichten

 

  § 11. (1) Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten und Klienten unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu

wahren.

  (2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes sowie der medizinischen Wissenschaft, soweit diese für den jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienst relevant ist, regelmäßig fortzubilden.

  (3) Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.                                   .....zurück

 

Dokumentation

 

  § 11a. (1) Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste haben bei Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu dokumentieren.

  (2) Den betroffenen Patienten oder Klienten oder deren gesetzlichen Vertretern ist auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren.

  (3) Bei freiberuflicher Berufsausübung sowie nach deren Beendigung sind die Auf-zeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Sofern Patienten oder Klienten durch eine andere zur freiberuflichen Ausübung eines entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigte Person weiterbetreut werden, kann die Dokumentation mit Zustimmung des Patienten oder Klienten oder deren gesetzlichen Vertretern durch diese weitergeführt werden.

 

  Auskunftspflicht

 

  § 11b. (1) Angehörige von gehobenen medizinisch-technischen Diensten haben den betroffenen Patienten oder Klienten oder deren gesetzlichen Vertretern alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.

  (2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten oder Klienten behandeln oder pflegen, die für die Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu erteilen.

 

Verschwiegenheitspflicht

 

  § 11c. (1) Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

  (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn                                                      .....zurück

  1. die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person den (die) Angehörige(n) eines gehobenen medizinisch-technischen  Dienstes von der Geheimhaltung entbunden hat, oder

  2. die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des  Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral

oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist, oder

  3. Mitteilungen des (der) Angehörigen eines gehobenen  medizinisch-technischen Dienstes über den (die) Versicherte(n)  an Träger der Sozialversicherung und Krankenanstalten zum Zweck der Honorarabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind.

 

Entziehung der Berufsberechtigung

 

  § 12. (1) Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes zu entziehen, wenn eine der in § 3 und § 6b genannten Voraussetzungen

bereits anfänglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.

  (2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind

  1. das österreichische Diplom oder

  2. die Zulassung zur Berufsausübung gemäß § 6b oder

  3. der Nostrifikationsbescheid sowie

  4. der Berufsausweis

einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.

  (3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf Antrag die Berufsberechtigung durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksver-waltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Unterlagen sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.

  (4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.                                                                   .....zurück

 

2. Abschnitt

Ausbildung und Prüfung

Medizinisch-technische Akademien

 

  § 13. Zur Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten sind medizinisch-technische Akademien für die jeweilige Fachrichtung einzurichten.

 

 

§ 14. (1) Medizinisch-technische Akademien dürfen nur in Verbindung mit Krankenanstalten errichtet werden, welche die zur praktischen Ausbildung erforderlichen einschlägigen Fachabteilungen besitzen und mit den zur Erreichung des Ausbildungszweckes notwendigen

Lehrern(Lehrerinnen) und sonstigem Personal sowie Lehrmitteln ausgestattet sind.

  (2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung der Akademie obliegt einem(einer) Arzt(Ärztin), der(die) die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt.

  (3) Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht obliegt einem(einer) hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor(in), der(die) die Berufsberechtigung zur Ausübung des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen

Dienstes besitzt und über die notwendige Berufserfahrung verfügt.

 

 

§ 15. (1) Die Errichtung und Führung einer medizinisch-technischen Akademie bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes.

  (2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn

  1. die für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichtes erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Verfügung stehen,

  2. nachgewiesen wird, daß die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte, die hiezu fachlich und  pädagogisch geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung   verfügen, vorhanden sind,                                                                   .....zurück

  3. das Erfordernis des § 14 Abs. 1 erfüllt ist und gewährleistet  ist, daß die Absolvent(inn)en die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen können.

  (3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht oder nicht mehr gegeben sind.

  (4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 und 3 ist eine Berufung nicht zulässig.

 

Aufnahme in eine medizinisch-technische Akademie

 

  § 16. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine medizinisch- technische Akademie bewerben, haben nachzuweisen:

  1. die zur Erfüllung der Berufspflichten nötige körperliche,  geistige und gesundheitliche Eignung,

  2. die Unbescholtenheit,

  3. die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder eine Bildungsanstalt für Erzieher oder die vor dem Wirksamwerden der diesbezüglichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, an einer  Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt abgelegte Reifeprüfung, oder

  4. ein ausländisches Zeugnis, wenn mit diesem Zeugnis im Ausstellungsland die allgemeinen Voraussetzungen zu einem Hochschulbesuch oder zu einem Hochschulbesuch der dem

 beabsichtigten Schulbesuch entsprechenden Richtung ohne  zusätzliche Voraussetzung verbunden ist, oder

  5. ein Diplom im Krankenpflegefachdienst gemäß den Bestimmungen des     Krankenpflegegesetzes, oder                                                                                                     .....zurück

  6. für die Aufnahme in eine medizinisch-technische Akademie für den physio-therapeutischen Dienst, den medizinisch-technischen  Laboratoriumsdienst oder den radiologisch-technischen Dienst ein Diplom über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst nach den Bestimmungen des  Krankenpflegegesetzes, oder

  7. die Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Medizin.

  (2) Die Aufnahmewerber(innen) an medizinisch-technischen Akademien für den physiotherapeutischen Dienst, den logopädisch-phoniatrisch- audiologischen Dienst oder den orthoptischen Dienst haben die für die jeweilige Berufsausübung erforderliche körperliche Eignung durch einen an der Akademie abzulegenden Eignungstest nachzuweisen.

  (3) Die Aufnahmewerber(innen) an medizinisch-technischen Akademien für den Diätdienst und den ernährungsmedizinischen Beratungsdienst haben fundierte Kenntnisse und Fertigkeiten im Kochen durch einen an der Akademie abzulegenden Eignungstest nachzuweisen.

 

§ 17. (1) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmewerber(innen) entscheidet eine Kommission. Diese setzt sich zusammen aus:

  1. einem(r) Vertreter(in) des Rechtsträgers der jeweiligen  medizinisch-technischen Akademie als Vorsitzenden,

  2. dem (der) medizinisch-wissenschaftlichen Leiter(in),                                                   .....zurück

  3. dem(der) Direktor(in),

  4. einem(r) Vertreter(in) der Studierenden an der jeweiligen  medizinisch-technischen Akademie und

  5. einem(r) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der  Dienstnehmer.

  (2) Wird die Akademie nicht von einer Gebietskörperschaft geführt, hat der Kommission nach Abs. 1 auch ein(e) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber anzugehören.

  (3) Der Beschluß über die Auswahl der Aufnahmewerber(innen) hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse des jeweiligen medizinisch-technischen Berufes zu erfolgen.

  (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1996)

 

Ausschluß von der Ausbildung

 

  § 17a. (1) Studierende können vom weiteren Besuch der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes als untauglich erweisen:

  1. mangelnde körperliche oder geistige Eignung oder

  2. mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 3 Abs. 2 oder

  3. schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen  oder praktischen Ausbildung oder

  4. schwerwiegende Verstöße gegen die Akademieordnung, die eine  verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.

  (2) Über den Ausschluß entscheidet die Aufnahmekommission.

  (3) Vor Entscheidung über den Ausschluß ist

  1. der (die) leitende Sanitätsbeamte(in) zu hören und

  2. dem (der) Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der  Kommission zu geben.

  (4) Gegen die Entscheidung über den Ausschluß von der Ausbildung

kann Berufung an den Landeshauptmann erhoben werden.                                               .....zurück

 

Vertretung der Studierenden

 

  § 17b. (1) Zur Mitgestaltung und Mitbestimmung am Akademieleben ist die Vertretung der Studierenden berufen.

  (2) Die Mitbestimmungsrechte der Vertretung der Studierenden umfassen insbesondere das Recht auf Mitentscheidung bei der Aufnahme (§ 17 Abs. 1) in und beim Ausschluß (§ 17a) der Studierenden aus der Akademie.

  (3) Die Mitgestaltungsrechte gegenüber der Akademieleitung und dem Lehrpersonal umfassen insbesondere

  1. das Recht auf Anhörung,

  2. das Recht auf Information und Abgabe von Vorschlägen und  Stellungnahmen über alle Angelegenheiten, die die Studierenden  allgemein betreffen,

  3. das Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichts im Rahmen des Lehrplanes,

  4. das Recht auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel und

  5. das Recht auf Teilnahme an Konferenzen des Lehrpersonals,  ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung der Studierenden sowie  über Angelegenheiten, die ausschließlich das Lehr- und Fachpersonal betreffen.

  (4) Alle Studierenden an der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie sind aktiv und passiv wahlberechtigt.

  (5) Jeder Ausbildungsjahrgang hat innerhalb der ersten fünf Wochen nach Beginn des Ausbildungsjahres aus der Mitte der Studierenden eine(n) Jahrgangssprecher(in) sowie dessen (deren) Stellvertreter(in) zu wählen. Die Leitung der Wahl obliegt dem (der) Direktor(in).      .....zurück

  (6) Die Jahrgangssprecher(innen) sowie deren Stellvertreter(innen) haben aus ihrer Mitte eine(n) Akademiesprecher(in) sowie dessen (deren) Stellvertreter(in) zu wählen. Die Leitung der Wahl obliegt dem (der) Direktor(in).

  (7) Die Wahlen gemäß Abs. 5 und 6 haben in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu erfolgen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält niemand dieerforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen jenen beiden Kanditaten(innen) statt, die die meisten Stimmen im ersten Wahlgang auf sich vereinigt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

  (8) Die Funktionen gemäß Abs. 5 und 6 enden durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Jahrgang oder der Akademie, Rücktritt oder Abwahl. Die jeweilige Wahlleitung hat die Wahlberechtigten zur Abwahl und Neuwahl einzuberufen, wenn ein Drittel der Wahlberechtigten dies verlangt.                                                                                             .....zurück

 

Ausbildung für den physiotherapeutischen Dienst

 

  § 18. Die Ausbildung für den physiotherapeutischen Dienst dauert drei Jahre. Sie umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung insbesondere auf nachstehend angeführten Gebieten:

  1. Erste Hilfe und Verbandslehre;

  2. Anatomie;

  3. Physiologie;

  4. Pathologie;

  5. Hygiene und Umweltschutz;

  6. Chirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinderheilkunde, Neurologie,  Psychiatrie, Intensivmedizin, Sportmedizin, Geriatrie;

  7. Physikalische Medizin, sowie Grundlagen der physikalischen Diagnostik;

  8. Bewegungslehre einschließlich Biomechanik sowie Trainingslehre  und deren Anwendung im Aufbautraining;

  9. Mechanotherapie: Bewegungstherapie (Heilgymnastik,  Kinesitherapie) mit allen bewegungstherapeutischen Konzepten und  Techniken sowie Perzeptionsschulung manuelle Therapie der  Gelenke, Atemtherapie, alle Arten von Heilmassagen, Reflexzonentherapien, Lymphdrainagen und Ultraschalltherapie  unter besonderer Berücksichtigung der physiotherapeutischen Befunderhebung, der Erstellung der Therapieziele, der Auswahl

der Therapiemaßnahmen, deren Durchführung und Evaluierung sowie der Dokumentation, im Hinblick auf den mechanotheraptischen  Arbeitsbereich in Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation;

 10. Praktische Durchführung der Thermo-, Elektro-, Photo-, Hydro-  und Balneotherapie und Mitwirkung bei der physikalischen  Diagnostik;

 11. Anwendung aller physiotherapeutischen Maßnahmen in den Bereichen  der Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation an Patienten auf den Gebieten Chirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinderheilkunde, Neurologie, Psychiatrie, Intensivmedizin, Arbeitsmedizin, Sportmedizin, Geriatrie und Onkologie;

 12. Körperschulung mit gruppenorientierter Bewegungsarbeit (Saalturnen, Leichtathletik, Spiele, Schwimmen, Schilauf usw.);

 13. Methodik der Leitung von körperlichen Übungen für größere Gruppen;

 14. Rehabilitation;

 15. Grundzüge der Ergotherapie;

 16. Berufskunde und Berufsethik;

 17. Soziologie und Psychologie;                                                                             .....zurück

 18. Pädagogik und Gesprächsführung;

 19. Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialrechtes;

 20. Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus;

 21. Elektronische Datenverarbeitung, medizinische Informatik,  Statistik und Dokumentation;

 22. Medizinisches Englisch;

 23. Theoretische und praktische Einführung in die Krankenpflege.

 

Ausbildung für den medizinisch-technischen

Laboratoriumsdienst                                                                                                                                                                                                                                             .....zurück

 

  § 19. Die Ausbildung für den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst dauert drei Jahre. Sie umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung insbesondere auf nachstehend angeführten Gebieten:

  1. Erste Hilfe und Verbandslehre;

  2. Anatomie;

  3. Physiologie;

  4. Pathologie;

  5. Hygiene und Umweltschutz;

  6. Untersuchungsmethoden im medizinischen Laboratorium;

  7. Chemie;

  8. Histologie und Histopathologie;

  9. Zytologie;

 10. Mikrobiologie;

 11. Serologie;

 12. Hämatologie;

 13. Immunhämatologie (Blutgruppenuntersuchungstechnik);

 14. Immunologie;

 15. Biomedizinische Technik;

 16. Physikalischer Strahlenschutz und Grundzüge der Arbeitsmethoden  mit radioaktiven Isotopen im medizinischen Laboratorium;

 17. Mechanisierte Analytik im medizinischen Laboratorium;

 18. Berufskunde und Berufsethik;

 19. Psychologie;

 20. Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialrechtes;

 21. Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus;

 22. Elektronische Datenverarbeitung, medizinische Informatik, Statistik und Dokumentation;

 23. Medizinisches Englisch;

 24. Theoretische und praktische Einführung in die Krankenpflege.

 

Ausbildung für den radiologisch-technischen Dienst

 

  § 20. Die Ausbildung für den radiologisch-technischen Dienst dauert drei Jahre. Sie umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung insbesondere auf nachstehend angeführten Gebieten:

  1. Erste Hilfe und Verbandslehre;

  2. Anatomie;

  3. Physiologie;

  4. Pathologie;                                                                      .....zurück

  5. Hygiene und Umweltschutz;                                          .....zurück

  6. Chemie, Laborkunde;

  7. Grundlagen der Pharmakologie;

  8. Strahlenbiologie;

  9. Allgemeine Physik;

 10. Strahlenphysik;

 11. Strahlenschutzausbildung;

 12. Allgemeine Photographie;

 13. Radiologische Photographie;

 14. Projektionslehre;

 15. Aufnahmetechnik und Bildanalyse: diagnostische Radiologie,  Orthopädie, Pädiatrie, Unfallchirurgie einschließlich intraoperative Aufnahmetechnik;

 16. Radiologische Verfahren mit digitaler Bildverarbeitung sowie andere bildgebende Verfahren;

 17. Kontrastmittellehre, Vorbereitung und Methodik diagnostischer  und interventioneller Verfahren, einschließlich Instrumentenurkunde;

 18. Nuklearmedizin, Radiopharmazeutik;

 19. Strahlentherapie;

 20. Apparatekunde: diagnostische Radiologie, Nuklearmedizin,  Strahlentherapie;

 21. Berufskunde und Berufsethik;

 22. Psychologie;

 23. Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialrechtes;

 24. Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus;

 25. Medizinisches Englisch;

 26. Elektronische Datenverarbeitung, medizinische Informatik, Statistik und Dokumentation;

 27. Theoretische und praktische Einführung in die Krankenpflege;

 28. Qualitätssicherung.

 

Sanitätsrecht, Arbeitsrecht Ausbildung für den Diätdienst und

ernährungsmedizinischen Beratungsdienst

 

  § 21. Die Ausbildung für den Diätdienst und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst dauert drei Jahre. Sie umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung insbesondere auf nachstehend angeführten Gebieten:

  1. Erste Hilfe und Verbandslehre;

  2. Anatomie;

  3. Physiologie;

  4. Patophysiologie;

  5. Pathologie;

  6. Allgemeine Hygiene und Umweltschutz;

  7. Lebensmittelhygiene;

  8. Chemie;

  9. Ernährungslehre;

 10. Ernährung des gesunden Säuglings und Kleinkindes;

 11. Lebensmittelkunde;

 12. Lebensmittelrecht;

 13. Diätetik;

 14. Diättherapie im Säuglings- und Kleinkindalter;

 15. Energie- und Nährstoffberechnungen;

 16. Planung, Auswahl, Gestaltung und Herstellung von Kost für Gesunde und Kranke; .....zurück

 17. Einfache Laboruntersuchungsmethoden;

 18. Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, Buchhaltung und Kalkulation;

 19. Spezielle Betriebs- und Wirtschaftsführung in der Küche;

 20. Grundzüge der Pharmakologie;

 21. Theoretische und praktische Grundlagen der Pädagogik, Gesprächsführung sowie Beratungstechnik und Präsentationstechnik;

 22. Berufskunde und Berufsethik;

 23. Psychologie;

 24. Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialrechtes;

 25. Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus;

 26. Elektronische Datenverarbeitung, medizinische Informatik, Statistik und Dokumentation;

 27. Medizinisches Englisch;

 28. Theoretische und praktische Einführung in die Krankenpflege.                                  .....zurück

 

  Ausbildung für den ergotherapeutischen Dienst

 

  § 22. Die Ausbildung für den ergotherapeutischen Dienst dauert drei Jahre. Sie umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung insbesondere auf nachstehend angeführten Gebieten:

  1. Erste Hilfe und Verbandslehre;

  2. Anatomie;

  3. Physiologie;

  4. Pathologie;

  5. Hygiene und Umweltschutz;

  6. Innere Medizin, Chirurgie, Orthopädie, Neurologie, Physikalische Medizin, Pädiatrie, Geriatrie;

  7. Psychiatrie;

  8. Mechanotherapie und Bewegungslehre;

  9. Praktische Übungen in Handfertigkeiten und handwerklichen und  gestalterischen Tätigkeiten;

 10. Theorie und Praxis der Ergotherapie mit Vorführungen an  Patienten auf den Gebieten Innere Medizin, Kinderheilkunde, Chirurgie, Orthopädie, Unfallchirurgie, Neurologie, Psychiatrie  und Geriatrie, mit Berücksichtigung der physikalischen Medizin einschließlich der ergotherapeutischen Befunderhebung, der Herstellung und Anpassung von Schienen und Hilfsmitteln;

 11. Arbeitsphysiologie und Arbeitsmedizin;

 12. Rehabilitation;

 13. Psychologie;

 14. Berufskunde und Berufsethik;

 15. Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialrechtes;

 16. Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus;

 17. Elektronische Datenverarbeitung, medizinische Informatik,  Statistik und Dokumentation;

 18. Theoretische und praktische Einführung in die Krankenpflege.                                  .....zurück

 

  Ausbildung für den logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst

 

  § 23. Die Ausbildung für den logopädisch-phoniatrisch- audiologischen Dienst dauert drei Jahre. Sie umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung insbesondere auf nachstehend angeführten Gebieten:

  1. Erste Hilfe und Verbandslehre;

  2. Anatomie;

  3. Physiologie;

  4. Pathologie;

  5. Hygiene und Umweltschutz;

  6. Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde;

  7. Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde;

  8. Logopädie;

  9. Phoniatrie;

 10. Audiologie, Pädaudiologie einschließlich Audiometrie und Hörgerätekunde;

 11. Atem-, Stimm- und Sprecherziehung;

 12. Logopädische Methodik;

 13. Pädagogik und Sonderpädagogik;

 14. Neurologie und Psychiatrie;

 15. Kinderheilkunde;

 16. Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters;

 17. Linguistik und Phonetik;

 18. Grundzüge der Bewegungslehre;

 19. Berufskunde und Berufsethik;

 20. Psychologie;

 21. Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialrechtes;

 22. Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus;

 23. Elektronische Datenverarbeitung, medizinische Informatik, Statistik und Dokumentation;

 24. Medizinisches Englisch;

 25. Theoretische und praktische Einführung in die Krankenpflege.                                  .....zurück

 

Ausbildung für den orthoptischen Dienst

 

  § 24. Die Ausbildung für den orthoptischen Dienst dauert drei Jahre. Sie umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung insbesondere auf nachstehend angeführten Gebieten:

  1. Erste Hilfe und Verbandslehre;

  2. Anatomie;

  3. Physiologie;

  4. Pathologie;

  5. Hygiene und Umweltschutz;

  6. Physik, insbesondere Optik und Brillenlehre;

  7. Gerätekunde und -pflege;

  8. Formen und Behandlung des Schielens;

  9. Theoretische Grundlagen der orthoptischen und pleoptischen  Untersuchung und Behandlung;

 10. Kinderheilkunde, Pädagogik und Psychologie des Kindes;

 11. Grundzüge der Arzneimittellehre;

 12. Grundzüge der Anästehsie;

 13. Ophthalmologische Untersuchungsmethoden (außer orthoptischen und pleoptischen) einschließlich Perimetrie;

 14. Physiologische, optische und praktische Grundlagen der  Kontaktlinsenanpassung;

 15. Neurologie und Neuroophthalmologie;

 16. Theoretische und praktische Grundlagen der Behandlung organisch  Sehgeschädigter einschließlich der Anpassung von vergrößernden  Sehhilfen;

 17. Bilddokumentation;

 18. Berufskunde und Berufsethik;

 19. Psychologie;

 20. Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialrechtes;                                      .....zurück

 21. Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus;

 22. Elektronische Datenverarbeitung, medizinische Informatik,  Statistik und Dokumentation;

 23. Medizinisches Englisch;

 24. Theoretische und praktische Einführung in die Krankenpflege.

 

Verordnungsermächtigung

 

  § 25. Die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung der erforderlichen Lehrer(Lehrerinnen) und des sonstigen Personals, über den Lehrplan, Schülerhöchstzahlen und den Betrieb der medizinisch- technischen Akademien sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst durch Verordnung festzulegen. Hiebei sind insbesondere auch die Ausbildungsbedingungen festzulegen. Die Ausbildungszeit ist so zu begrenzen, daß sie die jeweils gesetzlich festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet.                            .....zurück

 

  Anrechnung

 

  § 26. (1) Prüfungen oder Praktika, die in Österreich innerhalb der letzten zehn Jahre im Rahmen einer Ausbildung

  1. im Krankenpflegefachdienst oder

  2. in einem anderen gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder

  3. im medizinisch-technischen Fachdienst oder

  4. an einer Hochschule oder einer hochschulähnlichen Einrichtung,

  5. an einer berufsbildenden höheren Schule oder

  6. in einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen oder Praktika insoweit durch den (die) Direktor(in) anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

  (2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika durch den (die) Direktor(in) insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

  (3) Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme am praktischen und theoretischen Unterricht und der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen aus den jeweiligen Fächern.

  (4) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.

  (5) Gegen die Entscheidung des (der) Direktors(in) gemäß Abs. 1 und 2 kann Berufung an den Landeshauptmann erhoben werden.                                                                   .....zurück

 

Prüfungen und Diplome

 

   § 27. (1) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind während der Ausbildung Prüfungen von den Lehrkräften des betreffenden Unterrichtsfaches abzuhalten, worüber am Ende des jeweiligen Ausbildungsjahres ein Zeugnis auszustellen ist. Darüber hinaus haben sich die Lehrer während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg der Studierenden laufend zu überzeugen.

  (2) Nach Abschluß der Gesamtausbildung ist eine kommissionelle Diplomprüfung vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Prüfungskommission abzulegen. Zweck der kommissionellen Prüfung ist es festzustellen, ob sich der (die) Studierende, die für die Ausübung der berufsmäßigen Tätigkeit des jeweiligen gehobenen medizinisch- technischen Dienstes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit selbständig und fachgerecht auszuführen.

 

§ 28. Personen, die die Diplomprüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Diplom. Dieses hat die Tätigkeit, für die es gilt, sowie die der betreffenden Person zukommende Berufsbezeichnung (§ 10) anzuführen.

 

§ 29. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Richtlinien über die Durchführung der Prüfungen, die Wertung der Prüfungsergebnisse, über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung oder ein Ausbildungsjahr wiederholt werden kann, über die Zusammensetzung der Prüfungskommission sowie über die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome zu erlassen.                                                                                       .....zurück

 

Akademieordnung

 

  § 30. (1) Die Leitung der medizinisch-technischen Akademie hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst und Unterrichtsbetrieb durch eine Akademieordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.

  (2) Die Akademieordnung ist vor Aufnahme des Akademiebetriebes dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nicht untersagt, gilt sie als erteilt. Eine Berufung gegen die Entscheidung des

Landeshauptmannes ist unzulässig.

 

3. Abschnitt

Fort- und Sonderausbildung

Fortbildungskurse

 

  § 31. (1) Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und unter Berücksichtigung des Fortschrittes der Entwicklung können Personen, die gemäß § 3 zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt sind, der

Fortbildung dienende Lehrkurse besuchen.

  (2) Lehrkurse gemäß Abs. 1 sind dem Landeshauptmann anzuzeigen. Dieser hat die Abhaltung eines Kurses binnen sechs Wochen nach Anzeige zu untersagen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung einer den jeweiligen

Berufserfordernissen entsprechenden Fortbildung nicht gewährleistet sind. Eine Berufung gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist unzulässig.

  (3) Über den regelmäßigen Besuch des Lehrkurses ist eine Bestätigung auszustellen.

  (4) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung Richtlinien über den Lehrplan und die Abhaltung der Lehrkurse gemäß Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die zu vermittelnden Kenntnisse und auf einen geordneten, zweckmäßigen Kursbetrieb erlassen.                                                                                 .....zurück

 

Sonderausbildung

 

   § 32. (1) Für Personen, die gemäß § 3 zur Ausübung eines medizinisch-technischen Dienstes berechtigt sind, sind zur Erlangung zusätzlicher erforderlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Ausübung von

  1. Spezialaufgaben,

  2. Lehr- und Unterrichtstätigkeit und                                                                                .....zurück

  3. Führungsaufgaben

Kurse einzurichten. Diese Kurse haben je nach Ausbildungsinhalt unter der Leitung eines diplomierten Angehörigen der gehobenen medizinisch- technischen Dienste oder eines Arztes (einer Ärztin) zu stehen.

  (2) Die Kurse gemäß Abs. 1 bedürfen der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben und Tätigkeiten gewährleistet sind. Eine

Berufung gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist unzulässig.

  (3) Nach Abschluß eines Kurses gemäß Abs. 1 ist von einer durch den Landeshauptmann zu bestellenden Kommission eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

  (4) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung Richtlinien über den Lehrplan und die Abhaltung der Kurse unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Kursbetrieb sowie über die Durchführung der Prüfung, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann sowie über die Form und den Inhalt der

auszustellenden Prüfungszeugnisse zu erlassen.

  (5) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung festzustellen, daß

  1. Hochschullehrgänge gemäß § 18 Allgemeines  Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, in der jeweils  geltenden Fassung, oder

  2. Lehrgänge gemäß § 40a leg. cit. den gemäß § 32 Abs. 1 eingerichteten Sonderausbildungskursen gleichgehalten sind, sofern sie die Vermittlung einer Ausbildung

gewährleisten, die die jeweiligen Berufserfordernisse ausreichend berücksichtigt.                        .....zurück

 

   4. Abschnitt

Strafbestimmungen

 

  § 33. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu

3 600 Euro zu bestrafen, wer

  1. eine Tätigkeit in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten im Bereich der Humanmedizin ausübt, ohne hiezu berechtigt zu  sein oder jemanden der hiezu nicht berechtigt ist zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht;

  2. eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten  Berufsbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ausübt oder eine solche  Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein;

  3. den Bestimmungen des § 7b, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 4, § 11, § 11a,  § 11b oder § 11c zuwiderhandelt.                                                                                                       .....zurück

 

5. Abschnitt

 

Schluß- und Übergangsbestimmungen

 

 

  § 34. Eine bestehende Bewilligung für die Errichtung und Führung einer medizinisch-technischen Schule nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes gilt als Bewilligung zur Errichtung und Führung einer medizinisch- technischen Akademie für den entsprechenden gehobenen medizinisch-

technischen Dienst, wenn

  1. auf Grund dieser Bewilligung während der Jahre 1990 und 1991 tatsächlich ein Jahrgang geführt wurde und

  2. der Rechtsträger der Schule dies bis längstens 1. März 1993 dem  Landeshauptmann unter Vorlage des Bewilligungsbescheides eines diesem Bundesgesetz entsprechenden Lehrplanes und Angabe des(der) Direktors(Direktorin) und des(der) medizinisch-  wissenschaftlichen Leiters(Leiterin) anzeigt.

 

§ 34a. Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2003 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 7/2004) anhängigen Verfahren gemäß § 5 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.

 

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, hinsichtlich der §§ 6, 25 und 29 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Unterricht und Kunst, betraut.                                                 .....zurück

 

Inkrafttreten

 

  § 36. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

  (2) § 15 Abs. 4, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2 und die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 36 als Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch

noch nicht anzuwenden.

  (3) § 3 Abs. 3 Z 3, § 6b samt Überschrift, § 7a Abs. 3, § 10 Abs. 2 sowie § 16 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1996 treten rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

  (4) Die Inhaltsübersicht, § 3 Abs. 1 samt Überschrift, § 3 Abs. 2, § 3 Abs. 3 Z 1 und 2, § 5, § 6 samt Überschrift, § 6a samt Überschrift, § 7 samt Überschrift, § 7a Abs. 1, 2, 4 und 5 samt

Überschrift, § 7b samt Überschrift, § 8 samt Überschrift, § 10 Abs. 3 und 4, § 11 samt Überschrift, § 11a samt Überschrift, § 11b samt Überschrift, § 11c samt Überschrift, § 12 samt Überschrift, § 17 Abs. 1 Z 2, § 17 Abs. 3, § 17a samt Überschrift, § 17b samt

Überschrift, die Überschrift zu § 25, § 26 samt Überschrift, § 29, § 32 Abs. 5, § 33 Z 3, die Überschrift zu § 36 sowie § 36 Abs. 3 bis 5 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.

  (5) § 17 Abs. 4 tritt mit 1. Juli 1996 außer Kraft.

  (6) § 7a Abs. 2, 3 und 5, § 8 Abs. 3 und § 12 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.

  (7) § 7a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 tritt mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 folgenden Monatsersten, in Kraft.

  (8) § 3 Abs. 3 Z 3 und § 6b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 7/2003 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 7/2004), tritt mit 1. Juni 2002 in Kraft.

                                                                                                                      .....zurück