Vertragsbediensteten des Landes Tirol (Landes-

Vertragsbedienstetengesetz - L-VBG)

(Stand 31.03.2004)

 

LGBl. Nr. 2/2001

Änderung

LGBl. Nr. 10/2002, 38/2003, 78/2003

 

 

1. Abschnitt   Allgemeine Bestimmungen

§  1    Geltungsbereich
§  2    Ansprüche bei Präsenzdienst
§  3    Planstellen
§  4    Aufnahme
§  5    Übernahme aus einem anderen Dienstverhältnis zum Land Tirol  
§  6    Dienstvertrag, Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit 
 
2. Abschnitt   Pflichten des Vertragsbediensteten
§  7 Allgemeine Dienstpflichten       §  8  Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§  9 Dienstpflichten des Vorgesetzten § 10 Dienstweg
§ 11    Meldepflichten                 § 12    Verbot der Geschenkannahme
§ 13    Amtsverschwiegenheit           § 14    Verwendungsbeschränkung
§ 15    Befangenheit                   § 16    Nebenbeschäftigung
§ 17    Versetzung, Dienstzuteilung    § 18    Entsendung zu Fortbildung
§ 19    Dienstverhinderung             § 20    Dienstzeit
§ 21    Dienstplan                     § 22    Höchstgrenzen der Dienstzeit
§ 23    Ruhepausen                     § 24    Tägliche Ruhezeiten
§ 25    Wochenruhezeit                 § 26    Nachtarbeit
§ 27    Ausnahmebestimmungen           § 28    Überstunden
§ 29    Bereitschaft, Journaldienst    
§ 30 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass
§ 31    Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines 
        Kindes
§ 32    Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochen-
        dienstzeit
§ 33    Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen
        Wochendienstzeit
§ 34    Ausbildung, Fortbildung
 
3. Abschnitt   Entlohnung
§ 35    Monatsentgelt, Zulagen, Sonderzahlungen
§ 36    Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I
§ 37    Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I
§ 38    Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II
§ 39    Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II
§ 40    Vorrückung                            § 41 Vorrückungsstichtag
§ 42    Überstellung                          § 43 Kinderzulage
§ 44    Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete    
§ 45    Anfall und Einstellung des Monatsentgelt
§ 46    Auszahlung     
§ 47    Nebengebühren, Verwaltungsdienstzulage, Pflegedienstzulage, 
        Funktions- Ausbildungszulage
§ 48Besondere Zulage zum Monatsentgelt, einmalige jährliche Sonderzahlungen 
§ 49    Sachleistungen                 
§ 50    Verjährung
§ 51    Ansprüche bei Dienstverhinderung      
§ 52    Ansprüche bei Beschäftigungsverboten
§ 53    Vorschuss, Geldaushilfen
 
 
4. Abschnitt  Urlaub, Dienstfreistellung
§ 54    Anspruch auf Erholungsurlaub   
§ 55    Ausmaß des Erholungsurlaubes
§ 56    Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Behinderte
§ 57    Verbrauch des Erholungsurlaubes       
§ 58    Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
§ 59    Erkrankung während des Erholungsurlaubes
§ 60    Verfall des Anspruches auf Erholungsurlaubes
§ 61    Verhinderung des Urlaubsantrittes, Unterbrechung des Erholungsurlaubes
§ 62 Ersatzleistung für Erholungsurlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 63 Sonderurlaub                      
§ 64 Karenzurlaub
§ 65 Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte
§ 66 Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz
§ 67 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes
§ 68 Bildungskarenzurlaub              
§ 69 Pflegefreistellung
§ 70 Kuraufenthalt                     
§ 71 Außerdienststellung für Wahlwerbung und Kürzung der Bezüge für
     Mandataren, Funktionären und Bürgermeistern
§ 71a Familienhospizfreistellung
 
5. Abschnitt  Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 72 Arten der Beendigung              § 73    Kündigung
§ 74 Kündigungsfristen                 § 75    Vorzeitige Auflösung
§ 76 Abfertigung                       § 77    Sterbekostenbeitrag, Sterbegeld
§ 78 Zeugnis
 
6. Abschnitt  Sonderverträge
§ 79 Sonderverträge
 
7. Abschnitt  Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 80 Geschlechtsspezifische Bezeichnung
§ 81 Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 82 Übergangsbestimmungen zur Abfertigung
§ 83 Schluss- und weitere Übergangsbestimmungen
Anlagen Höchstausmaß der Studiendauer
     
 
 

1.Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

                                                            

 

 (1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Abs. 2 nichts anderes

bestimmt ist, für alle Bediensteten, die in einem

privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen

(Vertragsbedienstete).

  (2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

  a) Personen, für deren Dienstverhältnis das

Landesvertragslehrergesetz 1966 oder das Land- und

forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz gilt;

  b) Lehrer am Tiroler Landeskonservatorium sowie an

Landesmusikschulen;

  c) Personen, für deren Dienstverhältnis das Schauspielergesetz

gilt;

  d) das technische Personal und das Verwaltungspersonal des

Tiroler Landestheaters;

  e) Personen, für deren Dienstverhältnis das Gehaltskassengesetz

1959 bzw. das Gehaltskassengesetz 2002 gilt;

  f) Personen, für deren Dienstverhältnis das Hausbesorgergesetz

gilt;

  g) Personen, für deren Dienstverhältnis besondere

Dienstordnungen des Landes gelten;

  h) Lehrlinge und Praktikanten;

  i) Konsiliarärzte;

  j) Personen, für deren Dienstverhältnis die Landarbeitsordnung

2000, LGBl. Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung gilt;

  k) Personen, für deren Dienstverhältnis das

Gutsangestelltengesetz gilt;

  l) Personen, für die das Bauarbeiter-Urlaubs- und

Abfertigungsgesetz gilt;

  m) Personen, die befristet für die Dauer von höchstens sechs

Monaten oder nur fallweise verwendet werden oder die, wenn auch

regelmäßig, nur im Ausmaß von weniger als 30 v. H. der

Vollbeschäftigung verwendet werden;

  n) Personen, die im Rahmen der Ausbildung nach dem Gesundheits-

und Krankenpflegegesetz, nach dem MTD-Gesetz, nach dem MTF-SHD-G

oder nach dem Hebammengesetz verwendet werden.

                                                                                                    ………zurück

§ 2

Ansprüche bei Präsenzdienst

 

Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten findet,

soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sinngemäß mit der Maßgabe

Anwendung, dass während eines Präsenzdienstes nach § 36 Abs. 1

des Heeresgebührengesetzes 2001 Anspruch auf Bezüge besteht. Die Bezüge umfassen das dem Vertragsbediensteten gebührende

Monatsentgelt und allfällige Zulagen zuzüglich der für die Dauer des Präsenzdienstes gebührenden Sonderzahlungen und der

pauschalierten oder sonst regelmäßig gleich bleibenden

Nebengebühren oder diesen gleichzuhaltenden Vergütungen. Soweit es sich um andere Nebengebühren oder diesen gleichzuhaltende Vergütungen handelt, sind diese im durchschnittlichen Ausmaß, in dem sie während der letzten drei Kalendermonate, auf Verlangen des Vertragsbediensteten während der letzten zwölf Kalendermonate, vor Antritt des Präsenzdienstes angefallen sind, in die Bezüge einzurechnen. Hiebei sind Belohnungen, Jubiläumszuwendungen und Reisegebühren nicht zu berücksichtigen.

Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z. 3 lit. a,

ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z. 4 und Z. 5 des

Einkommensteuergesetzes 1988 zu kürzen. Die verbleibenden, um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge gebühren in dem die Pauschalentschädigung nach § 36 Abs. 1 des

Heeresgebührengesetzes 2001 übersteigenden Ausmaß.

                                                                                       ………zurück

§ 3

Planstellen

 

  (1) In dem einen Teil des Landesvoranschlages bildenden

Stellenplan dürfen Planstellen für Vertragsbedienstete nur in der zur Bewältigung der Aufgaben des Landes Tirol zwingend

notwendigen Art und Anzahl vorgesehen werden.

  (2) Durch Abs. 1 werden die Rechtsbeziehungen zwischen

Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt

                                                                           ………zurück

§ 4

Aufnahme

 

  (1) Als Vertragsbedienstete dürfen, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, nur Personen aufgenommen werden, die

  a) bei Verwendungen nach § 14 Abs. 1 österreichische

Staatsbürger oder bei sonstigen Verwendungen österreichische

Staatsbürger oder Staatsangehörige eines Landes, dessen

Angehörigen Österreich aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den

Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, sind,

  b) voll handlungsfähig sind und

  c) die persönliche und fachliche Eignung für die vorgesehene

Verwendung besitzen.

  (2) Die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b entfällt bei Personen, die aus dem Grund der Minderjährigkeit nicht voll handlungsfähig sind.

  (3) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung nach Abs. 1 lit. c umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

  (4) Stehen geeignete Bewerber nicht zur Verfügung, so kann in begründeten Ausnahmefällen von der Voraussetzung der

österreichischen Staatsbürgerschaft nach Abs. 1 lit. a zweiter

Fall und von den Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. c abgesehen

werden. Dies gilt insbesondere für Behinderte nach dem

Behinderteneinstellungsgesetz.

  (5) Eine vor der Vollendung des 18. Lebensjahres als

Vertragsbediensteter zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer

bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der

Jubiläumszuwendung und der §§ 51 und 55 zu berücksichtigen.

                                                                                       ………zurück

§ 5

Übernahme aus einem anderen Dienstverhältnis zum Land Tirol

 

  Wird ein Bediensteter aus einem Dienstverhältnis zum Land

Tirol, auf das dieses Gesetz nicht anzuwenden war, in ein

Dienstverhältnis übernommen, auf das dieses Gesetz anzuwenden

ist, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln,

als ob er schon während der Dauer des früheren

Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter nach diesem Gesetz

gewesen wäre.                                                                               ………zurück

§ 6

Dienstvertrag, Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit

 

  (1) Dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine

schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages bzw. allfälliger

Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Sie ist von beiden

Vertragsteilen zu unterschreiben.

  (2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu

enthalten,

  a) mit welchem Tag das Dienstverhältnis beginnt,

  b) ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort

oder für einen bestimmten örtlichen Verwaltungsbereich

aufgenommen wird,

  c) ob und für welche Person der Vertragsbedienstete zur

Vertretung aufgenommen wird,

  d) ob das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder auf

unbestimmte Zeit eingegangen wird, und bei Dienstverhältnissen

auf bestimmte Zeit, wann das Dienstverhältnis endet,

  e) für welche Verwendung der Vertragsbedienstete aufgenommen

wird sowie welchem Entlohnungsschema und welcher

Entlohnungsgruppe er zugewiesen wird,

  f) mit welchem Beschäftigungsausmaß der Vertragsbedienstete

beschäftigt wird (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),

  g) dass dieses Gesetz und die in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung finden.

  (3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf einen

kalendermäßig bestimmten Zeitraum abgestellt ist.

  (4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen

wurde, kann einmal auf bestimmte Zeit verlängert werden. Die

Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das

Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so ist es von da ab so anzusehen, als wäre es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden.

  (5) Abs. 4 gilt nicht,

  a) wenn der Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde oder

  b) wenn das Dienstverhältnis zu dem Zweck, eine berufliche

Ausbildung zu ermöglichen, eingegangen wurde oder

  c) wenn das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten im

Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im

Berufsausbildungsgesetz vorgesehenen Weiterverwendung von

ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, zur Vertretung

verlängert wird oder

  d) im Falle eines Dienstverhältnisses, das auf bestimmte Zeit im Zusammenhang mit Tätigkeiten in einem Büro eines Mitglieds der Landesregierung oder mit der Besorgung von Aufgaben der europäischen Integration eingegangen wird.

In den Fällen der lit. a bis d können Dienstverhältnisse mehrmals auf bestimmte Zeit verlängert werden. Für Ansprüche aus solchen Dienstverhältnissen, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, sind Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit im § 51 Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist, zu berücksichtigen, wenn zwischen der Beendigung des früheren Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als zehn Wochen verstrichen sind und das frühere Dienst- oder Ausbildungsverhältnis jeweils durch Zeitablauf oder durch Kündigung seitens des Dienstgebers geendet hat. Übersteigt die gesamte Dienstzeit der mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken aufeinander folgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, so gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als

unbefristetes Dienstverhältnis.

  (6) Für den ersten Monat des Dienstverhältnisses kann eine

Probezeit vereinbart werden.

                                                                                       ………zurück

2. Abschnitt

Pflichten des Vertragsbediensteten

§ 7

Allgemeine Dienstpflichten

 

  (1) Der Vertragsbedienstete hat seine dienstlichen Aufgaben

unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft

und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

  (2) Der Vertragsbedienstete hat in seinem gesamten Verhalten

darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

  (3) Der Vertragsbedienstete hat die Parteien im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen, soweit dies mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit

vereinbar ist.                                                                                 ………zurück

 

 

§ 8

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

 

  (1) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu

unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich

nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten betraut ist.

  (2) Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung

ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder wenn die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

  (3) Hält der Vertragsbedienstete die Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, sofern es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor der Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Erteilt hierauf der Vorgesetzte dieselbe Weisung schriftlich, so hat sie der Vertragsbedienstete zu befolgen. Tut der Vorgesetzte dies nicht, so gilt die Weisung als zurückgezogen.

                                                                                       ………zurück

§ 9

Dienstpflichten des Vorgesetzten

 

  (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine

Mitarbeiter die dienstlichen Aufgaben rechtmäßig, zweckmäßig,

wirtschaftlich und sparsam besorgen. Er hat seine Mitarbeiter

dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu

erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter entsprechend ihren Leistungen zu fördern und dafür zu sorgen, dass ihre Verwendung ihren Fähigkeiten so weit wie möglich entspricht.

  (2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Teiles einer

Dienststelle hat überdies für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zur

Sicherstellung einer rechtmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Besorgung der Aufgaben zu sorgen.

  (3) Wird dem Vorgesetzten bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich einer von ihm geleiteten Organisationseinheit betrifft, so hat er diesen Verdacht – unbeschadet einer allfälligen Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 – unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden, oder, wenn er hiezu selbst berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 84 der Strafprozessordnung 1975.

  (4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,

  a) wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen

würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen

Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

  b) wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme

vorliegen, die Strafbarkeit werde binnen kurzem durch

schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

                                                                                     zurück

§ 10

Dienstweg

 

  (1) Der Vertragsbedienstete hat Anbringen, die sich auf sein

Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle

weiterzuleiten.

  (2) Der Vertragsbedienstete kann von der Einbringung im

Dienstweg absehen, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn ihm die

Einhaltung des Dienstweges nicht zumutbar ist.

                                                                                       ………zurück

§ 11

Meldepflichten

 

  (1) Wird dem Vertragsbediensteten bei der Besorgung seiner

dienstlichen Aufgaben der begründete Verdacht einer von Amts

wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt,

die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der der

Vertragsbedienstete angehört, so hat er diesen Verdacht, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, unverzüglich seinem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.

  (2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die

Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren

Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

  (3) Der Leiter der Dienststelle kann aus Gründen, die

  a) in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder

  b) in der amtlichen Tätigkeit selbst

gelegen sind, abweichend vom Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen.

  (4) Ist eine Dienstverhinderung des Vertragsbediensteten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat dies der Vertragsbedienstete unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Auf Verlangen des Dienstgebers hat der

Vertragsbedienstete sämtliche für die Geltendmachung von

Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

  (5) Der Vertragsbedienstete hat unbeschadet sonstiger

Meldepflichten dem Dienstgeber zu melden:

  a) Namensänderungen,

  b) Standesänderungen,

  c) jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder

Staatsangehörigkeit(en),

  d) Wohnsitzänderungen,

  e) den Verlust einer für die Ausübung des Dienstes

erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung,

  f) durch Bescheid festgestellte Minderungen der

Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H.,

  g) den Besitz einer Bescheinigung des

Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige

Krankenversicherung nach § 10 Abs. 7 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes;

  h) den Verlust oder die Beschädigung der vom Dienstgeber zur

Verfügung gestellten Sachbehelfe.

                                                                                       ………zurück

§ 12

Verbot der Geschenkannahme

 

  (1) Dem Vertragsbediensteten ist es untersagt, bei der

Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben oder im Zusammenhang damit für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen

Vermögensvorteil oder sonstige Vorteile zu fordern, anzunehmen

oder sich versprechen zu lassen.

  (2) Ortsübliche oder landesübliche Aufmerksamkeiten von

geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.

  (3) Der Vertragsbedienstete darf Ehrengeschenke annehmen. Er

hat den Dienstgeber hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt der Dienstgeber innerhalb eines Monats die Annahme, so ist das

Ehrengeschenk zurückzugeben.

                                                                                       ………zurück

§ 13

Amtsverschwiegenheit

 

  (1) Der Vertragsbedienstete ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).

  (2) Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht auch

nach der Beendigung des Dienstverhältnisses.

  (3) Hat der Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor einer

Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung

erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der

Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er den

Dienstgeber hievon zu verständigen. Der Dienstgeber hat zu

entscheiden, ob der Vertragsbedienstete von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit
zu entbinden ist. Der Dienstgeber hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen
das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der
dem Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Der
Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten von der Verpflichtung zur
Amtsverschwiegenheit unter der Voraussetzung entbinden, dass die Öffentlichkeit von
jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

  (4) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der

Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er den
Dienstgeber hievon zu verständigen. Der Dienstgeber hat zu
entscheiden, ob der Vertragsbedienstete von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit 

 
zu entbinden ist. Der Dienstgeber hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen 

 
das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Der 

 
Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten von der Verpflichtung zur 

 
Amtsverschwiegenheit unter der Voraussetzung entbinden, dass die Öffentlichkeit von 

 
jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
  (4) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der
Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen
könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung des
Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer 

 
Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat 

 
sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der Amtsverschwiegenheit zu 

 
beantragen. Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß.
  (5) Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Entbindung von der
Amtsverschwiegenheit gelten die entsprechenden gesetzlichen
Bestimmungen für Landesbeamte sinngemäß.

 

              ………zurück

 

§ 14

Verwendungsbeschränkungen

 

  (1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zur Republik

 

Österreich voraussetzen, das nur von österreichischen Staatsbürgern erwartet werden kann, sind

ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer

Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind

insbesondere jene, die

  a) die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

  b) die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates

beinhalten.

  (2) Vertragsbedienstete, die mit anderen Bediensteten

verheiratet sind oder die mit anderen Bediensteten in einem

Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen mit diesen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:

  a) Weisungs- oder Kontrollbefugnis des einen gegenüber dem

anderen,

  b) Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.

  (3) Von den Verwendungsbeschränkungen nach Abs. 2 können

Ausnahmen zugelassen werden, wenn aus besonderen Gründen eine

Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

                                                                                                                      zurück

§ 15

Befangenheit

 

  Der Vertragsbedienstete hat sich seiner dienstlichen Tätigkeit zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch ein befangener Vertragsbediensteter die unaufschiebbaren Tätigkeiten selbst vorzunehmen. Sonstige die Befangenheit regelnde Vorschriften bleiben unberührt.

                                                                                                          zurück

§ 16

Nebenbeschäftigung

 

  (1) Der Vertragsbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung

ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben

behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder

sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

  (2) Der Vertragsbedienstete hat jede erwerbsmäßige

Nebenbeschäftigung unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Form von Geld oder sonstigen Gütern bezweckt.

  (3) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat

oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten

juristischen Person des privaten Rechts hat der

Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.

                                                                                                          zurück

§ 17

Versetzung, Dienstzuteilung

 

  Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, ohne seine Zustimmung versetzt, dienstzugeteilt oder vorübergehend auch zu anderen Aufgaben als zu solchen, die zu dem ihm zugewiesenen Pflichtenkreis gehören, verwendet werden.

Bei einer Versetzung oder Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

 

                                                                                               zurück

§ 18

Entsendung zu Aus- und Fortbildungszwecken,

Entsendung zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung

 

  (1) Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner

Zustimmung

  a) zu Ausbildungszwecken oder als nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder

  b) für eine im Landesinteresse gelegene Tätigkeit zu einer

sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder

  c) zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche

Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen

Rechtsträgers im Inland oder

  d) für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer

zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,

getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen

Einrichtung

entsenden.

  (2) Eine Entsendung nach Abs. 1 gilt als Dienstzuteilung. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende

Einrichtung als Dienststelle.

  (3) Eine Entsendung nach Abs. 1 lit. b darf eine Gesamtdauer

von sechs Jahren im Rahmen des Dienstverhältnisses zum Land, eine Entsendung nach Abs. 1 lit. c die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

  (4) Erhält der Vertragsbedienstete für die Tätigkeit, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese an das Land Tirol abzuführen.

                                                                                              zurück

 

§ 19

Dienstverhinderung

 

  (1) Ist der Vertragsbedienstete durch Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund an der Ausübung seines Dienstes

verhindert, so hat er dies unverzüglich seinem unmittelbaren

Vorgesetzten anzuzeigen und auf Verlangen des Vorgesetzten, oder wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt, den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.

  (2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender

Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung des

Dienstgebers einer amts- oder betriebsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

  (3) Kommt der Vertragsbedienstete einer Verpflichtung nach Abs.1 oder 2 nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Monatsentgelt einschließlich allfälliger Zulagen und Sonderzahlungen. Dies gilt nicht, wenn er glaubhaft macht, dass der Erfüllung der Verpflichtung ein unabwendbares Hindernis entgegengestanden ist.

                                                                                              zurück

§ 20

Dienstzeit

 

  Im Sinne der §§ 20 bis 33 ist:

  a) Dienstzeit die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen

Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der Vertragsbedienstete verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,

  b) Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines

ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und

  c) Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

                                                                                              zurück

 

§ 21

Dienstplan

 

  (1) Der Vertragsbedienstete hat die im Dienstplan

vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom

Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst

abwesend ist.

  (2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen des Vertragsbediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.

  (3) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche

Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit

eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der

Dienstzeit, bei der der Vertragsbedienstete den Beginn und das

Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen selbst bestimmen kann (Gleitzeit) und während des übrigen Teiles der Dienstzeit jedenfalls Dienst zu versehen hat (Blockzeit). Bei gleitender Dienstzeit ist dafür zu sorgen, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet ist.

  (4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder

Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige

Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder

unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der

Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer

Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des

Normaldienstplanes hinaus aufrecht erhalten werden muss und ein Bediensteter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige

Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen

zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.

  (5) Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplanes oder eines Normaldienstplanes regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Vertragsbedienstete zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Vertragsbedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

  (6) Für Vertragsbedienstete, in deren Dienstzeit aufgrund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Landesregierung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem

verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 4 vorgesehene

Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne der §§ 20 bis 33.

                                                                                                          zurück

 

§ 22

Höchstgrenzen der Dienstzeit

 

  (1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

  (2) Von der Höchstgrenze nach Abs. 1 kann abgewichen werden,

  a) bei Tätigkeiten, die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind, oder

  b) bei Tätigkeiten, die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere

  1. zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen,

  2. bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,

  3. bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten,

oder

  c) im Falle eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Landes,

wenn dem betroffenen Vertragsbediensteten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit verlängert wird. Die Ruhezeit ist in dem Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.

  (3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines

Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen

Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Vertragsbedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.

  (4) Über die Höchstgrenze nach Abs. 3 hinaus sind längere

Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Vertragsbediensteten

zulässig. Dem Vertragsbediensteten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Bedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben.

  (5) Beim Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht

vorhersehbarer Umstände sind vom Abs. 1 abweichende Anordnungen so weit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten scheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

                                                                                  zurück

 

§ 23

Ruhepausen

 

  Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs

Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde

einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der

Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können

anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je

einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten

eingeräumt werden.

                                                                                                          zurück

§ 24

Tägliche Ruhezeiten

 

  Nach der Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem

Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuräumen.

                                                                                              zurück

 

§ 25

Wochenruhezeit

 

  (1) Dem Vertragsbediensteten ist eine ununterbrochene

wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit einzuräumen. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag mit ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

  (2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche

unterschritten, so ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

                                                                                  zurück

 

§ 26

Nachtarbeit

 

  (1) Die Dienstzeit eines Vertragsbediensteten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

  (2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit

besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder

geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit

verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat gegebenenfalls festzulegen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.

  (3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren

Verlangen vor der Übernahme der Tätigkeit und danach in

regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren

ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür hat das Land Tirol zu tragen.

  (4) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die

nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer

Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen

geeignet sind. § 17 zweiter Satz gilt in diesem Fall nicht.

                                                                                                                                 zurück

 

§ 27

Ausnahmebestimmungen

 

  (1) Die §§ 22 bis 25 und 26 Abs. 1 und 2 gelten nicht für

Vertragsbedienstete mit Vorgesetztenfunktion, deren

Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein fixes Monatsentgelt oder eine Zulage abgegolten werden.

  (2) Die §§ 22 bis 26 sind auf Vertragsbedienstete mit

spezifischen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit

keinen Aufschub dulden, insbesondere

  a) bei der Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der

Tätigkeit des Landtages,

  b) im Rahmen des Büros eines Mitglieds der Landesregierung,

eines Präsidenten des Landtages oder eines Landtagsklubs oder

  c) in den Katastrophenschutzdiensten,

insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser

Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend

entgegenstehen.

  (3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht

anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein

größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche

Sicherheit der Vertragsbediensteten gewährleistet ist.

  (4) Die §§ 20, 22 bis 25 und 26 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Vertragsbedienstete, die als Angehörige von Gesundheitsberufen in den Geltungsbereich des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes fallen. Für Vertragsbedienstete, die in den genannten Bereichen

sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen

erforderlich und nicht Angehörige von Gesundheitsberufen sind,

gelten jedoch die Bestimmungen dieses Gesetzes.  

zurück

 

 

§ 28

Überstunden

 

  (1) Der Vertragsbedienstete hat auf Anordnung über die im

Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu

versehen (Überstunden). Dienststunden, die – ausgenommen bei

gleitender Dienstzeit – ohne Anordnung über die im Dienstplan

vorgeschriebenen Dienststunden hinaus geleistet werden, sind

Überstunden gleichzuhalten, wenn

  a) der Vertragsbedienstete einen zur Anordnung von Überstunden Befugten nicht erreichen konnte,

  b) die Leistung der Überstunden zur Abwehr eines Schadens

unverzüglich notwendig war,

  c) die Notwendigkeit der Leistung der Überstunden nicht auf

Umstände zurückgeht, die von dem Vertragsbediensteten, der die

Überstunden geleistet hat, hätten vermieden werden können, und

  d) der Vertragsbedienstete diese Überstunden spätestens

innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Vertragsbedienstete durch ein unvorhergesehenes oder

unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese

Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der

Verhinderung.

  (2) Überstunden sind je nach Anordnung

  a) im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder

  b) nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten oder

  c) im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten.

  (3) Dem Vertragsbediensteten ist bis zum Ende des auf die

Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten nach Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Vertragsbediensteten erstreckt werden.

  (4) Abs. 2 gilt nicht für Zeiten einer zusätzlichen

Dienstleistung von nicht vollbeschäftigten

Vertragsbediensteten, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten. Diese Zeiten sind

  a) im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen oder

  b) nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten.

Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle

Wochendienstzeit überschreiten, gilt die Regelung nach Abs. 2.

  (5) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

  (6) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Ansuchen des Vertragsbediensteten oder mit seiner Zustimmung erstreckt werden.

  (7) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:

  a) Zeiten einer vom Vertragsbediensteten angestrebten

Einarbeitung von Dienstzeit (zum Beispiel im Falle des

Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der

Zeit der Dienstleistung) und

  b) Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im

betreffenden Dienstplan für die Übertragung in den Folgemonat

zulässigen Höhe.

Diese Zeiten sind ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen.                                                      zurück

 

§ 29

Bereitschaft, Journaldienst

 

  (1) Der Vertragsbedienstete kann aus dienstlichen Gründen

verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan

vorgeschriebenen Dienststunden an einer Dienststelle oder einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen

(Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).

  (2) Der Vertragsbedienstete kann aus dienstlichen Gründen

weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan

vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu

halten und von sich aus beim Eintritt von ihm zu beobachtender

Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen

(Wohnungsbereitschaft).

  (3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Vertragsbedienstete verpflichtet werden, in seiner

dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er

jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.                                         

zurück

 

§ 30

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

aus beliebigem Anlass

 

  (1) Mit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf die Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine

wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen und die

Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 4 erfüllt sind. Für nicht

vollbeschäftigte Vertragsbedienstete gilt dies mit der Maßgabe, dass eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nur zulässig ist, wenn dadurch ein bestehendes oder für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird. Für die

Dauer der Inanspruchnahme der Herabsetzung der regelmäßigen

Wochendienstzeit tritt diese an die Stelle einer allenfalls

bestehenden sonstigen Teilzeitbeschäftigung.

  (2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die

verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges

Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung der regelmäßigen

Wochendienstzeit dürfen 50 v. H. des für die Vollbeschäftigung

vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden.

  (3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Die Zeiträume einer solchen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit dürfen insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Für die Berechnung der Höchstdauer sind auch Zeiten in früheren privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zum Land, in denen die Wochendienstzeit nach dieser Bestimmung oder einer vergleichbaren auf diesen Vertragsbediensteten damals anzuwendenden Regelung herabgesetzt war, zu berücksichtigen.

  (4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt

werden:

  a) während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im

Ausland liegenden Dienststelle des Landes;

  b) während einer Entsendung nach § 1 des

Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei

der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland

(KSE-BVG) oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen

Entsendung;

  c) in den übrigen Fällen, wenn der Vertragsbedienstete infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

  (5) Durch die Abs. 1 bis 4 wird die Möglichkeit, im

Dienstvertrag eine Teilzeitbeschäftigung zu vereinbaren, nicht

beschränkt.                                                                            zurück

 

§ 31

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

zur Betreuung eines Kindes

 

  (1) Mit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen zur

Betreuung

  a) eines eigenen Kindes,

  b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder

  c) eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der

Vertragsbedienstete und (oder) sein Ehegatte überwiegend

aufkommen, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf die Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen

Beschäftigungsausmaßes einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren.

  (2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.

  (3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn

  a) das Kind dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und noch nicht schulpflichtig ist und

  b) der Vertragsbedienstete das Kind selbst betreuen will.

  (4) Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit wird

frühestens zwei Monate nach der Stellung des Ansuchens wirksam.

  (5) Im Übrigen gilt § 30 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 2, 4 und 5.                                                                              zurück

 

§ 32

Dienstleistung während der Herabsetzung

der regelmäßigen Wochendienstzeit

 

  (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Vertragsbedienstete Dienst zu leisten hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

  (2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen

Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.

  (3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein

Vertragsbediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach

den §§ 30 oder 31 herabgesetzt worden ist, über die für ihn

maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur

herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

                                                                                                                      zurück

 

§ 33

Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung

der regelmäßigen Wochendienstzeit

 

  (1) Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine

Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 30 und 31 vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen

Interessen entgegenstehen.

  (2) Nimmt der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung

nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1998, LGBl. Nr. 86, in der

jeweils geltenden Fassung bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998, LGBl. Nr. 87, in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch, so hat dies die Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 30 und 31 zur Folge.

  (3) Zeiten, um die sich ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 30 aus den Gründen der Abs. 1 und 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 30 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

                                                                                                                      zurück

§ 34

Ausbildung, Fortbildung

 

  (1) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, auf Anordnung des Dienstgebers bzw. des Vorgesetzten Aus- und Fortbildungen, die der Vermittlung, Erweiterung oder Vertiefung der für die

Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse,

insbesondere an Lehr- und Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen sowie erforderliche Prüfungen abzulegen.

  (2) Für die dienstliche Ausbildung gelten die entsprechenden

Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß.

                                                                                                                      zurück

 

3. Abschnitt

Entlohnung

§ 35

Monatsentgelt, Zulagen, Sonderzahlung

 

  (1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und

allfällige Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, Ergänzungszulage,

besondere Zulage zum Monatsentgelt, Pflegedienstzulage,

Funktions-Ausbildungszulage, Kinderzulage, Teuerungszulage).

Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu

bemessen sind, sind die Verwaltungsdienstzulage, die

Ergänzungszulage, die besondere Zulage zum Monatsentgelt, die

Pflegedienstzulage und die Funktions-Ausbildungszulage dem

Monatsentgelt zuzuzählen.

  (2) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten

für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Hat ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen Anspruch auf das volle Monatsentgelt und die volle Kinderzulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Sonderzahlung im Monat des Ausscheidens fällig.

                                                                                                                      zurück

§ 36

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I

 

  Das Entlohnungsschema I umfasst folgende Entlohnungsgruppen:

Entlohnungsgruppe a = Höherer Dienst

Entlohnungsgruppe b = Gehobener Dienst

Entlohnungsgruppe c = Fachdienst

Entlohnungsgruppe d = Mittlerer Dienst

Entlohnungsgruppe e = Hilfsdienst

                                                                                                                                 zurück

§ 37

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I

 

(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:

 

                   Tabelle nicht darstellbar

 

  (2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

  (3) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des

Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppen d und e, gebühren bis

zur Vollendung des 18. Lebensjahres das Monatsentgelt nach Abs. 1, die Verwaltungsdienstzulage und die besondere Zulage zum Monatsentgelt lediglich im Ausmaß von 80 v. H.

                                                                                                          zurück

§ 38

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II

 

  (1) Die in der Anlage 1 zum Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, in der jeweils geltenden Fassung geregelten

Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher

Verwendung gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II. Hiebei entsprechen

der Verwendungsgruppe P1 die Entlohnungsgruppe p1

der Verwendungsgruppe P2 die Entlohnungsgruppe p2

der Verwendungsgruppe P3 die Entlohnungsgruppe p3

der Verwendungsgruppe P4 die Entlohnungsgruppe p4

der Verwendungsgruppe P5 die Entlohnungsgruppe p5.

  (2) Die Landesregierung kann Voraussetzungen nach Abs. 1

nachsehen, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der die

Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, für die betreffende

Verwendung nicht zur Verfügung steht und die Nachsicht in der

Anlage 1 zum Landesbeamtengesetz 1998 nicht ausgeschlossen ist

 

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§ 39

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II

 

  (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten

Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:

 

                Tabelle nicht darstellbar

 

  (2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

  (3) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des

Entlohnungsschemas II, Entlohnungsgruppen p4 und p5, gebühren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres das Monatsentgelt nach Abs. 1, die Verwaltungsdienstzulage und die besondere Zulage zum Monatsentgelt lediglich im Ausmaß von 80 v. H.

  (4) Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas II

vorübergehend zu Arbeiten verwendet, die regelmäßig von

Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des

Entlohnungsschemas II versehen werden, so gebührt ihm für die

Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das

Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe

Anspruch hätte. Dies gilt nur dann, wenn die vorübergehende

Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert

                                                                                              zurück

 

§ 40

Vorrückung

 

  (1) Der Vertragsbedienstete rückt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach jeweils zwei Jahren in die

nächst höhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Die für die Vorrückung maßgebenden Zeiträume beginnen mit dem

Vorrückungsstichtag (§ 41).

  (2) Die Vorrückung findet an jenem 1. Jänner oder 1. Juli

(Vorrückungstermin) statt, der auf die Vollendung des im Abs. 1 genannten Zeitraumes folgt. Der für die Vorrückung maßgebende Zeitraum gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollendet, wenn er vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.

  (3) Ein Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe b, der eine Reifeprüfung nicht abgelegt hat, rückt nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 3 in die Entlohnungsstufe 3a und nach einem Jahr in dieser Entlohnungsstufe in die Entlohnungsstufe 4 vor. Wird ein solcher Vertragsbediensteter jedoch bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe b in eine höhere als die Entlohnungsstufe 3a eingereiht, so gilt § 81 Abs. 5 sinngemäß.

                                                                       zurück

 

§ 41

Vorrückungsstichtag

 

  (1) Der Vorrückungsstichtag ist in der Weise zu ermitteln, dass – unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 10 bis 14 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

  a) die im Abs. 2 genannten Zeiten zur Gänze,

  b) sonstige Zeiten,

  1. die die Erfordernisse des Abs. 9 erfüllen, zur Gänze,

  2. die die Erfordernisse des Abs. 9 nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.

  (2) Nach Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:

  a) die Zeit, die

  1. in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen

Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband

oder

  2. im Lehrberuf

  aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder

Hochschule oder

  bb) an der Akademie der bildenden Künste oder

  cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

inländischen Privatschule

  zurückgelegt worden ist;

  b) die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 bzw. nach dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des

Entwicklungshelfergesetzes;

  c) die Zeit, in der der Vertragsbedienstete aufgrund des

Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente

entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat;

  d) die Zeit

  1. des Unterrichtspraktikums im Sinne des

Unterrichtspraktikumsgesetzes oder der Einführung in das

praktische Lehramt,

  2. der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),

  3. der nach dem Ärztegesetz 1984 bzw. nach dem Ärztegesetz 1998

zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen

Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,

  4. der bei einer Gebietskörperschaft zurückgelegten Eignungs- oder Lehrlingsausbildung,

  5. einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen

Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarkt-politischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarkt-förderungsgesetzes anzuwenden waren,

  6. einer Tätigkeit als wissenschaftlicher (künstlerischer)

Mitarbeiter (in Ausbildung) nach § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste,

  7. eines Dienstverhältnisses, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung nach dem Forschungsorganisationsgesetz oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;

  e) die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie für

entsprechend eingestufte Landesbeamte in der Anlage 1 zum

Landesbeamtengesetz 1998

  1. in der Verwendungsgruppe A über das Erfordernis der

abgeschlossenen Hochschulausbildung hinaus vorgeschrieben ist,

  2. in der Verwendungsgruppe B über das Erfordernis der

erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule

hinaus vorgeschrieben ist;

  f) bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppe a

oder b aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

  1. an einer höheren Schule oder

  2. – solange der Vertragsbedienstete damals noch keine

Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für

Sozialarbeit bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluss dieser Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen; als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

  g) die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie

oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des

lehrplanmäßig vorgeschriebenen Studiums;

  h) die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität(wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder an einer staatlichen Kunstakademie, das für den Vertragsbediensteten in der Entlohnungsgruppe a Aufnahmeerfordernis gewesen ist.

  (3) Die Anrechnung eines Studiums nach Abs. 2 lit. h umfasst

  a) bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-

Studiengesetz und die aufgrund des Universitäts-Studiengesetzes zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer,

  b) bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze aufgrund des § 77 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer,

  c) bei Studien, auf die weder lit. a noch lit. b zutrifft,

höchstens das in der Anlage festgesetzte Ausmaß.

  (4) Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das das Universitäts-Studiengesetz oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und

  a) 1. war auf dieses Doktoratsstudium weder das Universitäts-Studiengesetz noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden oder

  2. wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den

Studienvorschriften nicht genau festgelegt, so ist nach Abs. 2 lit. h die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,

  b) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den

Studienvorschriften genau festgelegt, so ist nach Abs. 2 lit. h die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.

  (5) Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitäts-Studiengesetz noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, so zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Abs. 3 lit. c vorgesehene Höchstausmaß.

  (6) Das Doktoratsstudium ist nach Abs. 2 lit. h in der nach den Abs. 4 oder 5 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse für gleichartig eingestufte Beamte lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben.

  (7) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 lit. h gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

  (8) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder

Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

  a) nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren

Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder

dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen

Wirtschaftsraumes ist, oder

  b) nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren

Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das

Assoziierungsabkommen, ABl. Nr. 217 vom 29. Dezember 1964, S.

3687 ff., geschlossen worden ist.

  (9) Zeiten nach Abs. 1 lit. b, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse so weit zur Gänze vorangesetzt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind zur Gänze voranzusetzen,

  a) soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen

Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem ersten Satz oder nach

einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und

  b) der Vertragsbedienstete bei Beginn des nunmehrigen

Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.

  (10) Folgende Zeiten sind von einer Voransetzung nach Abs. 1

ausgeschlossen:

  a) Zeiten nach Abs. 2 lit. a oder d Z. 5, 6 oder 7 oder Abs. 8, wenn der Vertragsbedienstete aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss bezieht; dies gilt nicht, wenn der Ruhegenuss nach den hiefür geltenden Vorschriften wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zum Land Tirol zur Gänze ruht oder aufgrund der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ruhen würde;

  b) Zeiten in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie

nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind;

  c) Zeiten, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt

worden sind.

  Die Einschränkung nach lit. b gilt nicht für Zeiten, die nur

deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam

waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt

wurden, das unter der Hälfte des für die Vollbeschäftigung

vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (z. B. wegen eines Karenzurlaubes), ist lit. b jedoch anzuwenden.

  (11) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die

Landesregierung vom Ausschluss der Voransetzung von Zeiten nach Abs. 10 lit. b absehen.

  (12) Bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppe a aufgenommen werden, sind die im Abs. 2 lit. a und d Z. 4 bis 7 angeführten Zeiten, soweit sie vor der Erfüllung des

Anstellungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulausbildung liegen, in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die Entlohnungsgruppe a nach § 42 anrechenbar wären. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Zeiten zwar nach der Erfüllung des

Anstellungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulausbildung liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Entlohnungsgruppe a nicht gleichwertig ist.

  (13) Die nach Abs. 1 lit. b Z. 2, Abs. 2 lit. g und h und Abs.

9 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden

niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die

Voraussetzungen des Abs. 12 zutreffen.

  (14) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben

Zeitraumes ist – abgesehen von den Fällen des § 6 Abs. 6 des

Opferfürsorgegesetzes – nicht zulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die im Abs. 2 lit. b und c angeführten Zeiten, soweit sie in einen nach Abs. 2 lit. g oder h zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.

  (15) Der Vorrückungsstichtag ist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen und möglichst gleichzeitig mit der Aufnahme des Vertragsbediensteten festzulegen.

  (16) Wird ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe a oder b überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 lit. f bis h eine Verbesserung für seine neue Entlohnungsgruppe ergibt. Hiebei sind die Abs. 10, 11, 13 und 14, soweit sie in Betracht kommen, anzuwenden.

  (17) Vollendet ein Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe a

  a) das Studium, das für eine entsprechende Einstufung als

Beamter in der Anlage 1 zum Landesbeamtengesetz 1998 als

Ernennungserfordernis vorgeschrieben ist, oder

  b) das Doktoratsstudium zu einem solchen Studium

  erst nach seiner Einstufung in diese Entlohnungsgruppe, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 lit. h oder der Abs. 3 bis 7, 12 oder 13 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre.

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§ 42

Überstellung

 

  (1) Überstellung ist die Einreihung eines Vertragsbediensteten in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine andere Entlohnungsgruppe.

  (2) Wird ein Vertragsbediensteter überstellt, so sind für ihn, sofern im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, jene

Entlohnungsstufe und jener Vorrückungstermin maßgebend, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe bestimmend war, in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.

  (3) Wird ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe a

überstellt, so sind für ihn jene Entlohnungsstufe und jener

Vorrückungstermin maßgebend, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen

Entlohnungsgruppe bestimmend war, in dem

  a) vier Jahre übersteigenden Ausmaß bei abgeschlossenem

Hochschulstudium (§ 41 Abs. 2 lit. h) und

  b) sechs Jahre übersteigenden Ausmaß in den übrigen Fällen

in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.

  (4) Ist das Monatsentgelt, das der Vertragsbedienstete nach

seiner Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe erhält, niedriger als sein

bisheriges Monatsentgelt, so gebührt ihm eine nach Maßgabe des

Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende

Ergänzungszulage auf das aufgrund der bisherigen Einreihung sich ergebende Monatsentgelt. Dienstzulagen sind, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren, bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Monatsentgelt nicht

zuzurechnen.

                                                                                  zurück

 

§ 43

Kinderzulage

 

  Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Kinderzulage, soweit ihm nicht aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine gleichartige Zulage gebührt. Der Anspruch auf die Kinderzulage sowie das Ausmaß, der Anfall und die Einstellung dieser Zulage richten sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, soweit in den §§ 44 und 45 nichts anderes bestimmt ist.

                                                                                              zurück

 

§ 44

Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete

 

  Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt der ihrer Wochendienstzeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage und der einmaligen jährlichen Sonderzahlung nach § 48. Das Gleiche gilt für das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 55), die Erhöhung des Urlaubsausmaßes (§ 56) und die Pflegefreistellung (§ 69).

                                                                                              zurück

 

 

§ 45

Anfall und Einstellung des Monatsentgeltes

 

  (1) Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.

  (2) Für Änderungen des Monatsentgeltes ist, sofern nichts

anderes bestimmt ist, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.

  (3) Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit dem Ende des Dienstverhältnisses. Trifft den Dienstgeber am Austritt (§ 75 Abs. 5) des Vertragsbediensteten ein Verschulden, so behält der Vertragsbedienstete seinen Anspruch auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zum Ende des Dienstverhältnisses durch Ablauf der vertraglich bestimmten Zeit oder durch Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen. Dabei ist dem Vertragsbediensteten das, was er sich aufgrund des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Beschäftigung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat, einzurechnen. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.

  (4) Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monats

oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des

Monatsentgeltes, so entfällt auf jeden Kalendertag ein

Dreißigstel des entsprechenden Monatsentgeltes.

  (5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für die Kinderzulage sinngemäß.

                                                                                              zurück

 

 

§ 46

Auszahlung

 

  (1) Das Monatsentgelt und die Kinderzulage sind für den

Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats oder,

wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses, auszuzahlen. Die vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen im Zusammenhang mit der Durchführung der Auszahlung notwendig ist.

  (2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende

Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite

Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten vor dem Ablauf eines Kalendervierteljahres, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

  (3) Der Vertragsbedienstete hat dafür zu sorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen bargeldlos auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsentgelt, die Kinderzulage und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 genannten Auszahlungstagen dem Vertragsbediensteten zur Verfügung stehen.

  (4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages

oder einzelner Bestandteile von Leistungen nach diesem Gesetz

Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, so sind

Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und

Restbeträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent aufzurunden

(kaufmännische Rundung).                                                  

zurück

 

§ 47

Nebengebühren, Verwaltungsdienstzulage, Pflegedienstzulage,

Funktions-Ausbildungszulage

 

  (1) Für die Gewährung von Nebengebühren gelten die

entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß mit der

Maßgabe, dass die §§ 15a, 16 Abs. 8 und 17 Abs. 5 des

Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte übernommenen Fassung auf sämtliche Arten von Teilzeitbeschäftigungen anzuwenden sind.

Die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten

Vertragsbediensteten ist nach jenem Teil des seiner Einstufung

entsprechenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.

  (2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:

    in der Entlohnungs-    Entlohnungs-    Euro

    gruppe                 stufe

p1 bis p5, e, d, c, b                      126,7

    a                      1 bis 7         126,7

    a                      ab 8            160,9

  (3) Vertragsbediensteten, die in einer Krankenanstalt

Tätigkeiten im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD-Gesetzes, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes ausüben, (Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes) gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Pflegedienstzulage. Sie beträgt monatlich

  a) für Vertragsbedienstete des gehobenen medizinisch-

technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes

114,6 Euro

  b) für Vertragsbedienstete des gehobenen Krankenpflegedienstes, des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen

  1. bis zur Entlohnungsstufe 9 der Entlohnungsgruppe b bzw. bis zur Entlohnungsstufe 8 der Entlohnungsgruppe c 114,6 Euro

  2. in einer höheren als der in der Z. 1 genannten

Entlohnungsstufe 137,5 Euro

  c) für Vertragsbedienstete der Sanitätshilfsdienste 43,7 Euro.

  (4) Vertragsbediensteten des Krankenpflegedienstes im Sinne des Abs. 3, die dem gehobenen Dienst oder dem Fachdienst angehören, gebührt zusätzlich zur Pflegedienstzulage nach Abs. 3 eine Funktions-Ausbildungszulage, wenn sie im Rahmen ihrer Verwendung dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen haben.

Die Landesregierung hat die Funktions-Ausbildungszulage abgestuft für bestimmte Verwendungen nach dem Grad der in der jeweiligen Verwendung zu tragenden besonderen Verantwortung in Hundertsätzen des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, festzusetzen.

  (5) Vertragsbediensteten des Krankenpflegedienstes im Sinne des Abs. 3 gebührt für die mit ihrem Dienst verbundenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstigen erschwerten Umstände eine allgemeine Gefahren- und Erschwerniszulage. Die allgemeine Gefahren- und Erschwerniszulage ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich in der Höhe von 6,5 v. H. des Gehaltes eines

Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V,

Gehaltsstufe 2, zu gewähren.

                                                                                              zurück

 

§ 48

Besondere Zulage zum Monatsentgelt,

einmalige jährliche Sonderzahlung

 

  (1) Soweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die

Bewältigung der Aufgaben des Landes Tirol erforderlichen

Personals oder zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten

notwendig ist, kann die Landesregierung durch Verordnung die

Gewährung

  a) einer besonderen Zulage zum Monatsentgelt,

  b) einer einmaligen jährlichen Sonderzahlung

vorsehen.

  (2) Die besondere Zulage zum Monatsentgelt und die einmalige

jährliche Sonderzahlung sind in einem Eurobetrag, in einem

Hundertsatz des Monatsentgeltes oder in einem Hundertsatz eines nach Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmten Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.

  (3) Die besondere Zulage zum Monatsentgelt ist 14-mal jährlich zu gewähren. Sie kann abgestuft nach der Höhe des Monatsentgeltes verschieden hoch festgesetzt werden.

  (4) Die Landesregierung hat in der Verordnung nach Abs. 1 die Anspruchsvoraussetzungen für die einmalige jährliche

Sonderzahlung festzusetzen. Hiebei kann der Anspruch auf die

Sonderzahlung an den Anspruch auf ein kalendermäßig bestimmtes

Entgelt gebunden werden. In der Verordnung kann auch bestimmt

werden, dass die einmalige jährliche Sonderzahlung zum Teil

gewährt wird, wenn der Vertragsbedienstete nicht das ganze

Kalenderjahr hindurch Anspruch auf Entgelt hat.

                                                                                  zurück

 

§ 49

Sachleistungen

 

  Für die Gewährung von Sachleistungen gelten die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß mit der Maßgabe, dass dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 80 Abs. 5 Z. 1 des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979) die Beendigung des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten gleichzuhalten ist, wenn aus diesem Anlass eine Pensionsleistung nach dem Allgemeinen Sozialver-sicherungsgesetz gebührt. Die Rechtsstellung von

Vertragsbediensteten, denen vor dem In-Kraft-Treten dieses

Gesetzes eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen wurde,

bleibt hievon unberührt.

                                                                                  zurück

 

 

§ 50

Verjährung

 

  (1) Ein Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht

innerhalb von drei Jahren nach seiner Entstehung geltend gemacht

wird.

  (2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter

Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

  (3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht

zurückgefordert werden.

  (4) Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes mit der Maßgabe, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.

  (5) Bringt der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten

  a) nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder

  b) falls der Dienstgeber binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft, nach Ablauf dieser Frist

keine Klage ein, so gilt die Unterbrechung der Verjährung als

nicht eingetreten.

                                                                                  zurück

 

 

§ 51

Ansprüche bei Dienstverhinderung

 

  (1) Ist der Vertragsbedienstete nach dem Antritt des Dienstes wegen eines Unfalles oder frühestens 14 Kalendertage nach dem Antritt des Dienstes wegen Krankheit an der Ausübung des Dienstes verhindert, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. Hat das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert, so behält er diesen Anspruch bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, hat das Dienstverhältnis zehn Jahre gedauert, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.

  (2) Ist die Dienstverhinderung die Folge einer

Gesundheitsschädigung, für die der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder nach dem

Opferfürsorgegesetz bezieht, so ist bei einer Minderung der

Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. das Ausmaß der auf

solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume

anzurechnen. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

mindestens 70 v. H. ist das Ausmaß der auf solche Schädigungen

zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiten anzurechnen.

  (3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume hinaus an, so gebührt dem

Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume die Hälfte des

Monatsentgeltes und der Kinderzulage.

  (4) Die Ansprüche nach den Abs. 1 bis 3 enden, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.

  (5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach dem Wiederantritt

des Dienstes neuerlich eine Dienstverhinderung wegen einer

Krankheit oder wegen desselben Unfalles ein, so gilt sie als

Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

  (6) Bei einer Dienstverhinderung wegen eines Unfalles im

Dienst, den der Vertragsbedienstete nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, kann der Dienstgeber Leistungen nach den Abs. 1 und 3 über die dort genannten Zeiträume hinaus ganz oder zum Teil gewähren, und zwar auch über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus.

  (7) Ist der Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger

Dienstleistung durch einen anderen wichtigen, seine Person

betreffenden Grund ohne sein Verschulden an der Ausübung des

Dienstes verhindert, so gebühren ihm das Monatsentgelt und die

Kinderzulage für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.

  (8) Hat eine Dienstverhinderung wegen eines Unfalles oder einer Krankheit oder aus einem im Abs. 7 genannten Grund ein Jahr gedauert, so

 

 

endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der

 

 

einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der

 

 

früheren Dienstverhinderung. Der Vertragsbedienstete ist vom Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Frist nachweislich vom

 

 

 bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei

 

 

Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor dem Ablauf dieser Frist auch keine

Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise

 

 

zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Regelungen des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende

 

 

Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine vom Vertragsbediensteten dem Dienstgeber bekannt gegebene Wohnadresse.

 

 

 

  (9) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen der Beendigung eines solchen

 

 

Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung

 

 

seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf beendet wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses nach den Abs. 1 und 7 zuzurechnen.

 

 

 

                                   zurück

 

§ 52

Ansprüche bei Beschäftigungsverboten

 

  Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 2 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998 oder nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den genannten Vorschriften ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung nach § 51.

                                                                                              zurück

 

 

§ 53

Vorschuss, Geldaushilfe

 

  (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein

Vorschuss gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe

vorliegen. Die Gewährung des Vorschusses kann von

Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

  (2) Der Vorschuss ist durch Abzug vom Monatsentgelt

hereinzubringen. Bei der Festsetzung der Abzugsraten sind die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu

berücksichtigen. Der Vertragsbedienstete kann den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Endet das Dienstverhältnis des

Vertragsbediensteten, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem Vertragsbediensteten aus dem beendeten Dienstverhältnis zustehenden Geldleistungen

herangezogen werden.

  (3) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine

Geldaushilfe gewährt werden, wenn er unverschuldet in Not geraten ist oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

 

4. Abschnitt

Urlaub, Dienstfreistellung

§ 54

Anspruch auf Erholungsurlaub

 

  Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub.

                                                                                              zurück

 

§ 55

Ausmaß des Erholungsurlaubes

 

  (1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt, soweit im

Folgenden nichts anderes bestimmt ist, in jedem Kalenderjahr

  a) 200 Dienststunden bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,

  b) 240 Dienststunden bei einem Dienstalter von mindestens 25

Jahren.

  (2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als

Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Urlaubs-ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert, so gebührt das volle Urlaubsausmaß.

  (3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes,

einer Außerdienststellung nach § 5 Abs. 3 oder 4 vierter Satz

oder § 6 des Landesbeamtengesetzes 1998, einer

Familienhospizfreistellung nach § 71a Abs. 1 lit. c oder einer

ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt der

Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr

entspricht.

  (4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden

aufzurunden.

  (5) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 und 6 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist.

Zum Dienstalter zählen für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes

auch vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zum Land

Tirol zurückgelegte Zeiten sowie Zeiten, die dem

Vertragsbediensteten wegen der Überstellung in eine höhere

Entlohnungsgruppe nicht angerechnet wurden. Dem

Vertragsbediensteten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium

aufweist und einer Entlohnungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Vertragsbediensteten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits berücksichtigt wurde. Einem Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a und b ist überdies die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Schulzeit im Ausmaß von zwei Jahren für die Bemessung des Urlaubsausmaßes anzurechnen. Dieser

Zeitraum vermindert sich insoweit, als eine vor dem 18.

Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol zurückgelegte Zeit bei der Feststellung des Dienstalters bereits berücksichtigt wurde.

  (6) Das für ein höheres Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter

gilt im betreffenden Kalenderjahr als erreicht, wenn es vor dem Ablauf des 30. September dieses Jahres vollendet wird.

                                                                       zurück

 

 

§ 56

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Behinderte

 

  (1) Das Urlaubsausmaß des Vertragsbediensteten erhöht sich,

soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, um 16

Dienststunden, wenn zu dem für das Erreichen des Dienstalters im Sinne des § 55 Abs. 6 maßgebenden Zeitpunkt eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

  a) Bezug einer Rente auf Grund des

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes

oder des Heeresversorgungsgesetzes wegen Minderung der

Erwerbsfähigkeit;

  b) Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;

  c) Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des

Behinderteneinstellungsgesetzes;

  d) Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung nach § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der

Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder nach § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem

Inkrafttreten des Gesetzes BGBl. Nr. 329/1973.

  (2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Dienststunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 v. H. auf 32 Dienststunden und von mindestens 50 v. H. auf 40 Dienststunden.

  (3) Für blinde Vertragsbedienstete erhöht sich das

Urlaubsausmaß jedenfalls um 40 Dienststunden.

 

                                                                                  zurück

 

 

§ 57

Verbrauch des Erholungsurlaubes

 

  (1) Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig

vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Vertragsbedienstete Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

  (2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf

der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

                                                                                              zurück

 

 

§ 58

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

 

  Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders

berücksichtigungswürdiger Gründe auf sein Ansuchen der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.

                                                                                  zurück

 

 

§ 59

Erkrankung während des Erholungsurlaubes

 

  (1) Erkrankt der Vertragsbedienstete während des

Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig

herbeigeführt zu haben, so sind Dienststunden, an denen der

Vertragsbedienstete durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat.

  (2) Der Vertragsbedienstete hat dem unmittelbaren Vorgesetzten nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies dem Vertragsbediensteten aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete unverzüglich ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über den Beginn und die Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Vertragsbedienstete während eines Erholungsurlaubes

im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche

Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem zur Ausübung

des ärztlichen Berufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde . Eine solche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt ist und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

  (3) Erkrankt ein Vertragsbediensteter, der während eines

Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes

widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht

anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit im

ursächlichen Zusammenhang steht.

  (4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Vertragsbedienstete, die wegen eines Unfalles dienstunfähig waren.       

zurück

 

§ 60

Verfall des Anspruches auf Erholungsurlaub

 

  Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der

Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31.

Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub erst mit dem Ablauf des diesem Zeitpunkt

folgenden Kalenderjahres. Hat der Vertragsbedienstete einen

Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1998 bzw. dem

Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-

Karenzurlaubsgesetz 1998 in Anspruch genommen, so wird der

Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenzurlaub das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.

                                                                                                          zurück

 

 

 

 

§ 61

Verhinderung des Urlaubsantrittes,

Unterbrechung des Erholungsurlaubes

 

  (1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Gründen gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist zu ermöglichen, sobald es der Dienst zulässt.

  (2) Konnte ein Vertragsbediensteter wegen einer solchen

abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Vertragsbedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, so sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht als Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 69 Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Vertragsbediensteten nicht zumutbar ist.

                                                                                  zurück

 

 

§ 62

Ersatzleistung für Erholungsurlaub bei Beendigung

des Dienstverhältnisses

 

  (1) Dem Vertragsbediensteten gebührt bei Beendigung des

Dienstverhältnisses für das laufende Kalenderjahr eine

Ersatzleistung als Abgeltung für den Erholungsurlaub, der der

Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum

gesamten Kalenderjahr entspricht. Bereits verbrauchter

Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote

Urlaubsausmaß anzurechnen.

  (2) Bemessungsgrundlage der Ersatzleistung sind das

Monatsentgelt und die Kinderzulage, die für den Zeitraum des

gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden.

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist von der am Ende

des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten auszugehen. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsgrundlage, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubes nach Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.

  (3) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der

Vertragsbedienstete

  a) ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder

  b) in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land

Tirol übernommen wird.

  (4) Hat der Vertragsbedienstete bereits Erholungsurlaub über

das aliquote Ausmaß hinaus verbraucht, so sind das zu viel

empfangene Monatsentgelt und die Kinderzulage vom

Vertragsbediensteten nicht zurückzuerstatten, es sei denn, der

Vertragsbedienstete

  a) tritt ohne wichtigen Grund vorzeitig aus oder

  b) wird aus seinem Verschulden entlassen.

  (5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die dem

Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen

wären, wenn er den Erholungsurlaub in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.

  (6) Endet das Dienstverhältnis während einer

Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1998

bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-

Karenzurlaubsgesetz 1998 durch

  a) Entlassung ohne Verschulden des Vertragsbediensteten,

  b) begründeten vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten,

  c) Kündigung durch den Dienstgeber oder

  d) einvernehmliche Auflösung,

so ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 2

jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem

Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.

  (7) Die Ersatzleistung nach den Abs. 1, 2, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des

Vertragsbediensteten endet.

                                                                                                                      zurück

 

§ 63

Sonderurlaub

 

  (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen aus

wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem

sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.

  (2) Ein Sonderurlaub darf, soweit im Abs. 3 nichts anderes

bestimmt ist, nur gewährt werden, wenn keine zwingenden

dienstlichen Gründe entgegenstehen. Er darf die dem Anlass

angemessene Dauer nicht übersteigen.

  (3) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem

Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der

Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich

mindestens einem Fünftel der Wochendienstzeit zu gewähren.

  (4) Ansprüche nach Abs. 3 bestehen nicht, wenn

  a) der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und

  b) eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

  (5) Abs. 4 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension nach § 253c des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes.

  (6) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der

Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.

                                                                                                          zurück

 

§ 64

Karenzurlaub

 

  (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

  (2) Ein Vertragsbediensteter,

  a) der befristet zum Mitglied eines Organs einer

zwischenstaatlichen Einrichtung auf Vorschlag der oder im

Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder

  b) der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des

Stadtschulrates für Wien bestellt wird oder

  c) der mit der Funktion eines Generalsekretärs nach § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum durch Dienstvertrag betraut wird, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind, oder

  d) mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem anderen

Bundesland oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird,

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum Organ einer

zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum

Vizepräsidenten eines Landesschulrates bzw. des Stadtschulrates für Wien oder der Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs oder für die Dauer des befristeten

Dienstverhältnisses als Mitglied eines unabhängigen

Verwaltungssenates gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

  (3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit dem Ablauf des

Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Landes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1998 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern- Karenzurlaubsgesetz 1998.

  (4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

  a) die zur Betreuung

  1. eines eigenen Kindes,

  2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder

  3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des

Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt

überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,

längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,

  b) auf die ein Rechtsanspruch besteht oder

  c) die kraft Gesetzes eintreten.

                                                                                  zurück

 

 

§ 65

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

 

  (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit im Folgenden

nichts anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

  (2) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler

Mutterschutzgesetz 1998 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998 bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam.

  (3) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 64 Abs. 4 lit. a wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

  (4) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend

angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen

Höchstausmaß zu berücksichtigen:

  a) wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

  b) wenn der Karenzurlaub

  1. zur Begründung eines Dienstverhältnisses nach den §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes oder

  2. zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer

Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen

zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

  3. zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine

dienstliche Verwendung gewährt worden ist: auf Ansuchen des Vertragsbediensteten für alle von der lit. b erfassten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.

  (5) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 4 lit. b anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.                                                                                            zurück

 

§ 66

Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

 

  (1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten

übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor dem Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.

  (2) Hat der Vertragsbedienstete einen Karenzurlaub nach dem

Tiroler Mutterschutzgesetz 1998 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998 in Anspruch genommen, so hat er darauf Anspruch, nach dem Wiederantritt des Dienstes

  a) wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor dem Antritt

des Karenzurlaubes verwendet wurde, oder,

  b) wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem

anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder,

  c) wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle betraut zu werden. Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche des Vertragsbediensteten, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen, Bedacht zu nehmen.

                                                                                                          zurück

 

§ 67

Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes

 

  (1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), solange er während dieses Zeitraumes seinen Wohnsitz im Inland hat, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht auch weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

  (2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

  a) das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und

ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

  b) während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen

Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder

von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger

persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

  c) nach der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor der Vollendung des 30. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

  (3) Der Karenzurlaub darf frühestens zwei Monate nach der

Stellung des Ansuchens beginnen.

  (4) Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der

Voraussetzungen für die Gewährung von Karenzurlaub nach den Abs. 1 und 2 innerhalb von zwei Wochen zu melden.

  (5) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der

Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

  (6) Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn

  a) der Grund für die Gewährung von Karenzurlaub weggefallen

ist,

  b) das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des

Karenzurlaubes für den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und

  c) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

                                                                                              zurück

 

 

§ 68

Bildungskarenzurlaub

 

  (1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre

gedauert, so kann zwischen dem Vertragsbediensteten und dem

Dienstgeber ein Bildungskarenzurlaub unter Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr

vereinbart werden. Dabei sind die Interessen des

Vertragsbediensteten und die dienstlichen Interessen zu

berücksichtigen. Auf Verlangen des Vertragsbediensteten ist das zuständige Organ der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, in dem ein für den Vertragsbediensteten zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, dieser den Verhandlungen beizuziehen. Ein neuerlicher Bildungskarenzurlaub kann erst drei Jahre nach der Rückkehr aus dem Bildungskarenzurlaub vereinbart werden.

  (2) Der Vertragsbedienstete behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des

Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten eines Bildungskarenzurlaubes fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Zeit des Bildungskarenzurlaubes für Rechte des Vertragsbediensteten, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Bildungskarenzurlaubes, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Bildungskarenzurlaubes verkürzten Kalenderjahr entspricht. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden.

  (3) Für die Dauer eines in den Bildungskarenzurlaub fallenden Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1998 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979, eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1998 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998, eines Präsenz- oder Ausbildungs-dienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines

Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 ist die

Vereinbarung über den Bildungskarenzurlaub unwirksam.

  (4) Wird das Dienstverhältnis während eines

Bildungskarenzurlaubes beendet, so ist bei der Ermittlung der

Abfertigung das dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat

vor dem Antritt des Bildungskarenzurlaubes gebührende

Monatsentgelt und die Kinderzulage zugrunde zu legen.

                                                                                  zurück

 

§ 69

Pflegefreistellung

 

  (1) Der Vertragsbedienstete hat unbeschadet des § 63 Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

  a) wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder

  b) wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder

Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 13d Abs. 2 lit. a bis d des Tiroler

Mutterschutzgesetzes 1998 für diese Pflege ausfällt.

  (2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 gelten der Ehegatte und Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.

  (3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen

Dienstzeit des Vertragsbediensteten nicht übersteigen. Sie

vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete

teilbeschäftigt ist.

  (4) Darüber hinaus besteht unbeschadet des § 63 Anspruch auf

Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit pro Kalenderjahr, wenn der Vertragsbedienstete

  a) den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und

  b) wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an der

Dienstleistung neuerlich verhindert ist.

  (5) Die Pflegefreistellung ist in vollen Stunden zu

verbrauchen.

  (6) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des

Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in

diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der

Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung

des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden

sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.

  (7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, so kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden.

                                                                                              zurück

 

 

§ 70

Kuraufenthalt

 

  (1) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende

dienstliche Gründe entgegenstehen, auf sein Ansuchen für die

Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

  a) ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für

Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

  b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines

Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (Kneipp-Kur) besteht und ärztlich überwacht wird.

  (2) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende

dienstliche Gründe entgegenstehen, auf sein Ansuchen für die

Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn er zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Sozialversicherungsträger oder von einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen werden.

  (3) Eine Dienstbefreiung nach den Abs. 1 und 2 gilt als eine

durch Krankheit verursachte Dienstverhinderung.

                                                                                              zurück

 

 

§ 71

Außerdienststellung für die Wahlwerbung, Dienstfreistellung bzw.

Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge von Mandataren,

Außerdienststellung von Funktionären sowie Dienstfreistellung und

Kürzung der Bezüge von Bürgermeistern

 

Hinsichtlich der Außerdienststellung von Vertragsbediensteten für die Wahlwerbung sowie für die Dienstfreistellung bzw.

Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge von Mandataren, für

die Außerdienststellung von Funktionären und für die

Dienstfreistellung und Kürzung der Bezüge von Bürgermeistern, die Vertragsbedienstete sind, gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen für Landesbeamte sinngemäß.

                                                                                              zurück

 

§ 71a

Familienhospizfreistellung

 

  (1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum

Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen für einen

bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum

erforderliche

  a) Dienstplanerleichterung, insbesondere durch Diensttausch

oder Einarbeitung,

  b) Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von

ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger

Herabsetzung seiner Bezüge oder

  c) gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge

  zu gewähren. Als nahe Angehörige gelten Personen im Sinne des § 69 Abs. 2 sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder.

Dienstplanerleichterungen sind nur zulässig, wenn sie nicht zu

einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen.

Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 32 und 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

  (2) Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die

Maßnahme und deren Verlängerung als auch die

Angehörigeneigenschaft glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des

Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über die

Angehörigeneigenschaft vorzulegen.

  (3) Der Dienstgeber hat über die vom Vertragsbediensteten

beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die

Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen, ab Einlangen des

Ansuchens zu entscheiden.

  (4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch zum Zweck der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Vertragsbediensteten.

  (5) Für die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Abs. 1 lit. b gilt § 7 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998, soweit damit die Kürzung der Bezüge bei

Familienhospizfreistellung von Beamten geregelt wird, sinngemäß. Für die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Abs. 1 lit. c gelten § 7 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes 1998, soweit damit der Entfall der Bezüge bei Familienhospizfreistellung von Beamten geregelt wird, und § 65 Abs. 2 sinngemäß.

                                                                                              zurück

 

 

5. Abschnitt

Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 72

Arten der Beendigung des Dienstverhältnisses

 

  (1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet

  a) durch Tod,

  b) durch einvernehmliche Auflösung,

  c) durch Übernahme in ein öffentlich-rechtliches

     Dienstverhältnis zum Land Tirol,

  d) durch vorzeitige Auflösung,

  e) durch Dienstverhinderung nach § 51 Abs. 8,

  f) mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, bzw. mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, oder

  g) durch Kündigung mit dem Ablauf der Kündigungsfrist, wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist.

  (2) Während der Probezeit im Sinne des § 6 Abs. 6 kann das

Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst

werden.

  (3) Eine entgegen den Bestimmungen des § 73 ausgesprochene

Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Bestimmungen des § 75 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 73 Abs. 2 bildet. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.

  (4) In den Fällen des Abs. 3 gilt § 45 Abs. 3 zweiter bis

vierter Satz sinngemäß.

  (5) Ein Vertragsbediensteter hat dem Land Tirol im Fall der

Beendigung des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche

Auflösung, durch vorzeitige Auflösung oder durch Kündigung die

Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das Sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn

  a) das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat,

  b) das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus einem der im § 73 Abs. 2 lit. b, e, g, h und i angeführten Gründe gekündigt worden ist oder

  c) der Vertragsbedienstete aus einem der im § 75 Abs. 5

angeführten wichtigen Gründe aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.

  (6) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind

  a) die Kosten einer Grundausbildung,

  b) die Kosten, die dem Land Tirol aus Anlass der Vertretung des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und

  c) die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung

zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren, nicht zu berücksichtigen.

                                                                                              zurück

 

 

§ 73

Kündigung

 

  (1) Ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, kann der Dienstgeber nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Hat das Dienstverhältnis noch nicht ununterbrochen ein Jahr gedauert, so kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis auch mündlich und ohne Angabe des Grundes kündigen.  

(2) Ein Grund im Sinne des Abs. 1 erster Satz, der den

Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,

wenn

  a) der Vertragsbedienstete seine Dienstpflichten gröblich

verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

  b) der Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende

Verwendung als geistig oder körperlich nicht geeignet erweist;

  c) der Vertragsbedienstete den im Allgemeinen erzielbaren

angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

  d) der Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte

Prüfung nicht rechtzeitig mit Erfolg ablegt;

  e) der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird;

  f) es sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere

Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den

Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die

Entlassung in Frage kommt;

  g) eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des

Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig

macht und eine Weiterverwendung des Vertragsbediensteten in einer

seiner Einstufung entsprechenden Verwendung nicht möglich ist, es sei denn, dass das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis bereits zehn bJahre gedauert hat;

  h) der Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat;

  i) der Vertragsbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen

Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann                                                                                                            zurück

 

 

§ 74

Kündigungsfrist

 

  (1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile nach

einer Dauer des Dienstverhältnisses von weniger als

sechs Monaten       eine Woche

sechs Monaten       zwei Wochen

einem Jahr            einen Monat

zwei Jahren            zwei Monate

fünf Jahren              drei Monate

zehn Jahren                 vier Monate

fünfzehn Jahren           fünf Monate.

  (2) Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Für die Berechnung der Kündigungsfrist gilt § 51 Abs. 9 sinngemäß.

                                                                                  zurück

 

 

 

§ 75

Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

 

  (1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es auf bestimmte Zeit

eingegangen wurde, vor dem Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne

Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Vertragsteil aus

wichtigen Gründen aufgelöst werden.

  (2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen

Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete

  a) die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die eine Aufnahme nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften ausgeschlossen hätten;

  b) sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig gemacht hat, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers als unwürdig erscheinen lässt; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vertragsbedienstete sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitarbeiter zuschulden kommen lässt oder wenn er sich bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Geschenke, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstige Vorteile zuwenden lässt;

  c) seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich

vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;

  d) sich weigert, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu besorgen oder Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit kein Grund zur Ablehnung vorliegt, zu befolgen;

  e) eine Nebenbeschäftigung ausübt, die dem Anstand

widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen

Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert, und er diese

Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt;

  f) sich ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des

Krankenversicherungsträgers arglistig beschafft oder

missbräuchlich verwendet.

  (3) Ist gegen den Vertragsbediensteten ein strafgerichtliches Urteil ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust des Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst. Ansprüche des Vertragsbediensteten, die mit der Beendigung des

Dienstverhältnisses entstehen, gelten als erloschen.

  (4) Das Gleiche gilt

  a) bei Vertragsbediensteten in einer nach § 14 Abs. 1

österreichischen Staatsbürgern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;

  b) bei anderen Vertragsbediensteten

  1. für den Fall des Verlustes der österreichischen

Staatsbürgerschaft, wenn weder die Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 lit. a erfassten Landes gegeben ist noch die Nachsicht nach § 4 Abs. 4 vor dem Verlust erteilt worden ist,

  2. für den Fall des Verlustes der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 lit. a erfassten Landes, wenn nicht die

Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 lit. a erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist oder die Nachsicht nach § 4 Abs. 4 vor dem Verlust erteilt worden ist.

  (5) Ein wichtiger Grund, der den Vertragsbediensteten zur

vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt)

berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertrags-bedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

 

                                                                       zurück

§ 76

Abfertigung

 

  Soweit im § 82 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die

Anwartschaft und den Anspruch auf Abfertigung, die hiefür zu

leistenden Beiträge sowie die Auswahl der

Mitarbeitervorsorgekassen der 1. und der 3. Teil des

Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) mit folgenden

Abweichungen:

  a) der Beitragsleistung im Sinne des § 6 BMVG sind das

Monatsentgelt nach § 35 Abs. 1 und die Sonderzahlungen nach § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen;

  b) die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse erfolgt abweichend vom § 9 BMVG durch die Landesregierung unter Mitwirkung des zuständigen Organes der Personalvertretung, oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, des für den Vertragsbediensteten zuständigen Betriebsrates, falls ein solcher eingerichtet ist;

  c) § 6 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 10 und § 47 BMVG gelten nicht

                                                                                                          zurück

 

 

 

§ 77

Sterbekostenbeitrag, Sterbegeld

 

  (1) Endet das Dienstverhältnis durch den Tod des

Vertragsbediensteten, so gebührt anstelle der Abfertigung ein

Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung.

Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so

beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem

Vertragsbediensteten für den letzten Monat des

Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der

Kinderzulage. Der Sterbekostenbeitrag gebührt den gesetzlichen

Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser zum Zeitpunkt seines

Todes gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den

Verstorbenen während seiner letzten Krankheit vor seinem Tod

gepflegt haben.

  (2) Endet das Dienstverhältnis durch den Tod des

Vertragsbediensteten, so gebührt dem überlebenden Ehegatten bzw. den Vollwaisen, für deren Unterhalt der Vertragsbedienstete im Zeitpunkt seines Todes zu sorgen hatte, ein Restbetrag auf das Monatsentgelt, die Kinderzulage und eine allfällige Sonderzahlung des Verstorbenen als Sterbegeld.

                                                                       zurück

§ 78

Zeugnis

 

  Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem

Vertragsbediensteten auf sein Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.

                                                                       zurück

6. Abschnitt

Sonderverträge

§ 79

Sonderverträge

 

  In Ausnahmefällen können in Dienstverträgen Regelungen

getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes

abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu

bezeichnen.                                                                zurück

 

 

7. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 80

Geschlechtsspezifische Bezeichnung

 

  Soweit in diesem Gesetz für die Bezeichnung von Personen die

männliche Form verwendet wird, ist für den Fall, dass es sich um eine Frau handelt, die entsprechende weibliche Form zu verwenden

                                                                                              zurück

 

§ 81

Verweisungen auf Bundesgesetze

 

  Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten

Verweisungen auf Bundesgesetze in der im Folgenden angeführten

Fassung:

  1. Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966,

zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 508/1999;

  2. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,

zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 8/2003;

  3. Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt

geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 130/2002;

  4. Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, in der

Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 30/1998;

  5. Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 95/1998; 

6. Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch

das Gesetz BGBl. I Nr. 91/2002;

  7. Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr.

414/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2002;

  8. Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt

geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 158/2002;

  9. Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt

geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2002;

  10. Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 158/2002;

  11. Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 120/2002;

  12. Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt

geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 17/2003;

  13. Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität

bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das

Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in der Fassung des

Gesetzes BGBl. I Nr. 30/1998;

  14. Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der

Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 136/2001;

  15. Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2003;

  16. Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983, in der

Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/1997;

  17. Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 158/2002;

  18. Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 14/2002;

  19. Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 104/1985;

  20. Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, in der

Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 100/2002;

  21. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2002;

  22. Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, zuletzt

geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2002;

  23. Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert

durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44/2000;

  24. Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 92/2002;

  25. Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 103/2002;

  26. Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt

geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 150/2002;

  27. Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997,

zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 169/2002;

  28. Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 150/2002;

  29. Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt

geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 119/2002;

  30. Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 119/2002;

  31. MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 169/2002;

  32. MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 169/2002;

  33. Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert

durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2002;

  34. Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 41/2002;

  35. Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, zuletzt geändert

durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2001;

  36. Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert

durch das Gesetz BGBl. I Nr. 75/2001;

  37. Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 134/2002;

  38. Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt

geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 121/2002;

  39. Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt

geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 78/2000;

  40. Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 122/2001;

  41. Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des

Gesetzes BGBl. I Nr. 103/2002;

  42. Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert

durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2001;

  43. Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2002.

                                                                                  zurück

 

 

§ 82

Übergangsbestimmungen zur Abfertigung

 

  (1) Dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2003 begonnen hat, gebührt bei der Beendigung dieses Dienstverhältnisses eine Abfertigung nach den Abs. 3 bis 12 und 14, soweit in den Abs. 2, 4, 7 und 8 nichts anderes bestimmt ist.

  (2) Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn

  a) das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde

und durch Zeitablauf geendet hat, es sei denn, dass es sich um

ein Dienstverhältnis zu Vertretungszwecken handelt,

  b) das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 73 Abs. 2 lit. a, c oder f gekündigt wurde,

  c) das Dienstverhältnis vom Vertragsbediensteten gekündigt

wurde, soweit in den Abs. 3, 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist,

  d) der Vertragsbedienstete aus seinem Verschulden entlassen

wurde,

  e) das Dienstverhältnis nach § 75 Abs. 3 oder 4 als aufgelöst gilt,

  f) der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund austritt,

  g) das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt, soweit im Abs. 5 lit. b nichts anderes bestimmt ist,

  h) das Dienstverhältnis nach § 72 Abs. 1 lit. c endet.

  (3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn er

  a) verheiratet ist und innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung oder

  b) innerhalb von sechs Monaten nach

  1. der Geburt eines eigenen Kindes oder

  2. der Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder

  3. der Übernahme eines Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in unentgeltliche Pflege, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder

  c) spätestens drei Monate vor dem Ablauf eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1998 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-

Karenzurlaubsgesetz 1998 oder

  d) während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler

Mutterschutzgesetz 1998 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998 das Dienstverhältnis kündigt.

  (4) Aus Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden

Ehegatten, und auch das nur einmal, die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 lit. b, c und d kann in Bezug auf dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus dem Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 lit. a der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 lit. b bis d der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 besteht nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

  (5) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis

  a) mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat und

  1. nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder

  2. wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen

Pensionsversicherung oder

  b) wegen der Inanspruchnahme

  1. einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten

Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder

  2. einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter

Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

  durch den Vertragsbediensteten gekündigt oder einvernehmlich

aufgelöst wird.

  (6) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat und der Vertragsbedienstete wegen der Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen

Pensionsversicherung das Dienstverhältnis

  a) kündigt oder

  b) mit einem im § 253c Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes genannten verminderten

Beschäftigungsausmaß fortsetzt. Der Anspruch auf Abfertigung nach lit. b entsteht mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung des

Beschäftigungsausmaßes.

  (7) Hat der Vertragsbedienstete eine Abfertigung nach Abs. 6

erhalten, so sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der

Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren

Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.

  (8) Hat eine Abfertigung nach Abs. 6 das nach Abs. 9 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer

Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein

weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als die Anzahl der

der Abfertigung zugrunde gelegten Monatsentgelte samt allfälligen

Kinderzulagen

  a) anlässlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und

  b) anlässlich der Beendigung der Inanspruchnahme der

Gleitpension zusammen das nach Abs. 9 mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.

  (9) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des

Dienstverhältnisses von

 3 Jahren      das Zweifache

 5 Jahren      das Dreifache

10 Jahren      das Vierfache

15 Jahren      das Sechsfache

20 Jahren      das Neunfache

25 Jahren      das Zwölffache

des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des

Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der

Kinderzulage.

  (10) Wird das Dienstverhältnis während einer

Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1998

bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-

Karenzurlaubsgesetz 1998 infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldeter Entlassung, begründeten Austrittes oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das der Teilzeitbeschäftigung vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.

  (11) In den Fällen des Abs. 3 lit. d ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes vom Durchschnitt der während des Dienstverhältnisses, längstens jedoch in den letzten fünf Jahren geleisteten Wochendienstzeit unter Außerachtlassung der Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998 auszugehen.

  (12) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind zur Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 9 hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung ist ausgeschlossen,

  a) soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht;

  b) wenn das Dienstverhältnis

  1. noch andauert oder

  2. in einer Weise beendet wurde, durch die ein

Abfertigungsanspruch erlosch, oder, falls Abs. 2 auf das

Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;

  c) wenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung des

Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht zurückerstattet wurde; wurde die Abfertigung teilweise zurückerstattet, so ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß hinzuzurechnen. Eine Rückerstattung nach § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.

  Die in lit. b Z. 2 angeführten Ausschlussgründe liegen nicht

vor, wenn das Dienstverhältnis im Einvernehmen mit dem

Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein

Dienstverhältnis zum Land Tirol einzugehen, und dieses

Dienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar

anschließt.

  (13) Wird ein Vertragsbediensteter, der nach Abs. 3 das

Dienstverhältnis gekündigt hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Land Tirol die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

  (14) Für die Berücksichtigung einer Zeit nach § 5 für die

Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis gilt Abs. 12 lit. c.

                                                                                              zurück

 

 

§ 83

Schluss- und weitere Übergangsbestimmungen

 

  (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2001 in Kraft.

  (2) Vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an dürfen in seinem

Geltungsbereich Dienstverträge nach anderen Vorschriften nicht

mehr abgeschlossen werden. Vereinbarungen, die gegen zwingende

Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, sind rechtsunwirksam,

soweit im Abs. 3 und im § 79 nichts anderes bestimmt ist.

  (3) Beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende

Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die dieses Gesetz

anzuwenden ist, gelten als Dienstverträge im Sinne dieses

Gesetzes. Soweit in diesen Dienstverträgen auf das

Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Tiroler

Vertragsbedienstetengesetz oder auf Beschlüsse des Landtages oder der Landesregierung verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. In diesen Dienstverträgen enthaltene, von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen bleiben jedoch unberührt und gelten als Regelungen im Sinne des § 79, soweit sie für den Vertragsbediensteten günstiger sind als die Regelungen dieses Gesetzes.

  (4) Der Einstufung in die Entlohnungsstufen der §§ 37 und 39

ist das dem Vertragsbediensteten beim In-Kraft-Treten dieses

Gesetzes gebührende Monatsentgelt zugrunde zu legen. Hiebei

entspricht eine nach den Bestimmungen des Tiroler

Vertragsbedienstetengesetzes beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erreichte Einstufung der Entlohnungsstufe des entsprechenden Entlohnungsschemas und der entsprechenden Entlohnungsgruppe nach diesem Gesetz.

  (5) Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b, die eine

Reifeprüfung an einer höheren Schule nicht abgelegt haben und

beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach Abs. 4 in den

Entlohnungsstufen 4 bis 9 eingestuft sind, rücken nach zwei

Jahren in der Entlohnungsstufe 9 in eine Entlohnungsstufe 9a mit einem Monatsentgelt von 1.716,2 Euro vor. Die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 10 erfolgt nach einem Jahr in der

Entlohnungsstufe 9a. Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b, die eine Reifeprüfung an einer höheren Schule nicht abgelegt haben und die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach Abs. 4 in den Entlohnungsstufen 10 bis 13 eingestuft sind, rücken nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 13 in eine Entlohnungsstufe 13a mit einem Monatsentgelt von 2.063,4 Euro vor. Die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 14 erfolgt nach einem Jahr in der Entlohnungsstufe 13a. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete, die nach den bisher geltenden Vorschriften bereits ein Jahr in einer den Entlohnungsstufen 3a, 9a bzw. 13a entsprechenden Entlohnungsstufe eingestuft waren.

  (6) Wurde ein früheres Dienstverhältnis des

Vertragsbediensteten zum Land Tirol wegen Ausgliederung der

Einrichtung, an der er tätig war, aus dem Land beendet und hat

der Vertragsbedienstete im Rahmen eines Dienstverhältnisses

weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die

Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln. Eine Berücksichtigung ist ausgeschlossen, wenn

  a) dem Vertragsbediensteten aus Anlass der Ausgliederung die

Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst an der

ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines

Dienstverhältnisses zum Land Tirol auszuüben, und er sich für die Beendigung des Dienstverhältnisses zum Land Tirol entschieden hat oder

  b) der Vertragsbedienstete beim Ausscheiden aus dem

Landesdienst eine Abfertigung erhalten und diese nicht

zurückerstattet hat.

  (7) Auf Vertragsbedienstete, die

  a) vor dem 1. Oktober 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer

inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und

  b) seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen

Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften

gestanden sind, sind anstelle des § 41 die Bestimmungen des § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 43/1995 sinngemäß anzuwenden.

Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechungen im Sinne der lit. b.

  (8) Für die Anwendung des Abs. 7 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:

  a) Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes 1990,

  b) Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

  c) Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinne des

Unterrichtspraktikumsgesetzes,

  d) Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinne des § 2a des

Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und

künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, wenn

  1. diesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1.

Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt

worden sind, die das im § 2a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauf folgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und

  2. diese Lektoren und Lehrbeauftragten während dieses

Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichtigen

Dienstverhältnis gestanden sind.

  (9) Die Zeit eines Karenzurlaubes, der vor dem 1. Oktober 1995 angetreten wurde und erst nach dem In-Kraft-Treten dieses

Gesetzes endet, wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam, soweit nicht nach § 65 Abs. 2 oder 4 eine für den Vertragsbediensteten günstigere Anrechnung erfolgt.

  (10) Ein Vertragsbediensteter kann zugunsten einer durch

Vereinbarung geregelten Pensionsvorsorge, die für alle der

Vereinbarung beigetretenen Vertragsbediensteten zu generell

festgesetzten Bedingungen wirksam wird, schriftlich auf die

Verwaltungsdienstzulage und die besondere Zulage zum

Monatsentgelt ganz oder teilweise verzichten.

  (11) Der Dienstgeber wird ermächtigt, die dienstrechtlichen,

besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden

personenbezogenen Daten der im § 1 genannten Vertragsbediensteten automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardanwendung nach § 17 Abs. 2 Z. 6 des Datenschutzgesetzes 2000 zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.

  (12) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft treten.                                               zurück

 

 

Anlage

 

Höchstausmaß der Studiendauer nach § 41 Abs. 3 lit. c

Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des

Hochschulstudiums nach § 41 Abs. 3 lit. c beträgt :

  a) sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie,

Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;

  b) sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen,

Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;

  c) fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik,

Architektur, Maschinenbau, Technische Physik,

Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;

  d) fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft;

  e) viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.

 

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