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Die
Vollkarenz beginnt frühestens im Anschluss an das
Beschäftigungsverbot der Mutter nach der Geburt des Kindes (Schutzfrist).
Sie endet nach der angemeldeten (= vereinbarten) Dauer, spätestens mit dem
vollendeten 24. Lebensmonat des Kindes.
Während
dieser Zeit haben Sie keinen Anspruch auf Lohn bzw. Gehalt – Sie jedoch
erhalten Kinderbetreuungsgeld.
Vorzeitiges
Ende der Karenz
Die
Karenz endet vorzeitig, wenn das Kind nicht mehr mit dem in Karenz befindlichen
Elternteil im gleichen Haushalt lebt. Eine derartige Situation müssen Sie
dem Dienstgeber sofort melden. Sollte der Dienstgeber Sie darauf hin nicht
beschäftigen, bleibt die ursprüngliche Karenzvereinbarung aufrecht.
Nur wenn Ihr Dienstgeber es verlangt, müssen Sie Ihren Dienst wieder
antreten.
Karenzanspruch
des Vaters
Als
Vater müssen Sie Ihren Anspruch auf Karenz nachweisen. Folgende
Umstände sind dabei anzugeben:
Geburt des Kindes
gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
Tatsache, dass die Mutter nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt (außer Mutter und Vater nehmen 1 Monat gemeinsam Karenz)
Teilung
der Karenz
Sowohl
Mütter als auch Väter können Karenz in Anspruch nehmen. Durch die
unterschiedlichen Karenzmodelle ist die junge Familie flexibler in ihrer
Lebensgestaltung.
Die
Regelungen
Die
Karenz kann mit dem anderen Elternteil zweimal geteilt werden. Ein Karenzteil
muss dabei mindestens 3 Monate betragen. Beim erstmaligen Wechsel der
Betreuungsperson können die Eltern gleichzeitig 1 Monat Karenz in Anspruch
nehmen.
Achtung:
Dadurch endet die Gesamtdauer der Karenz um ein Monat früher.
Termin
für den Elternteil, der den 1. Karenzteil beansprucht
Mutter: innerhalb der Schutzfrist nach der Geburt des Kindes
Vater: innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt des Kindes
Jener
Elternteil, der den 2. bzw. 3. Karenzteil beansprucht
Meldung muss bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Karenzteiles des zuvor betreuenden Elternteiles erfolgen. Achtung: Da der Kündigungs- und Entlassungsschutz erst ab dem 4. Monat vor der gewünschten Karenz beginnt, sollten Sie den Arbeitgeber zwischen dem 4. und 3. Monat vor Karenzbeginn schriftlich informieren.
Zeit,
wenn man sie wirklich braucht
Nehmen
Sie dann Karenz, wenn Sie und Ihr Kind diese gemeinsame Zeit dringend
benötigen. Die aufgeschobene Karenz machts
möglich.
Sie
können mit Ihrem Dienstgeber vereinbaren, dass Sie sich 3 Monate Ihrer
Karenz aufheben, und sie bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres Ihres Kindes
verbrauchen. Diese 3 Monate werden als „aufgeschobene Karenz“
bezeichnet.
Durch
die Aufschiebung sind Sie flexibler, und haben auch dann Zeit für Ihr
Kind, wenn es wirklich notwendig ist. So können Sie beispielsweise die
Karenzzeit beim Schuleintritt Ihres Kindes verbrauchen und haben so die
Möglichkeit, Ihr Kind beim Erlernen des Schulweges zu unterstützen,
Lernproblemen entgegen zu wirken und dem kleinen Schulanfänger den neuen
Lebensabschnitt zu erleichtern.
Den
Beginn des aufgeschobenen Karenzteils müssen Sie Ihrem Dienstgeber
spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt geben.
Kommt innerhalb von 2 Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung mit dem Dienstgeber
zu Stande, können Sie die Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten,
wenn der Dienstgeber nicht innerhalb weiterer 2 Wochen eine Klage beim zuständigen
Gericht einbringt.
Karenz
in schwierigen Lebenssituationen
Unvorhergesehene
Schwierigkeiten, Todesfälle oder Erkrankungen machen es manchmal
unmöglich, das Kind in der Karenz weiter zu betreuen. In so einem Fall
– im Gesetz als „unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis“
bezeichnet - kann der zweite Elternteil auf Verlangen die sogenannte
Verhinderungskarenz in Anspruch nehmen.
Informieren
Sie sofort Ihren Dienstgeber über die Verhinderung und die
voraussichtliche Dauer. Auch wenn Sie Ihre Karenz bereits verbraucht oder
für einen späteren Zeitpunkt angemeldet haben, haben Sie Anrecht auf
die Verhinderungskarenz.
Als
unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis gilt:
Tod
Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt
Verbüßung einer Freiheitsstrafe
schwere Erkrankung
Wegfall des gemeinsamen Haushaltes des Vaters mit dem Kind oder der überwiegenden Betreuung des Kindes
Beachten
Sie:
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Eine
solche Verhinderung darf überdies nicht nur für eine
verhältnismäßig kurze Zeit dauern (ca. 1 Woche)!
Im
Falle einer Verhinderungskarenz beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz
mit der Mitteilung an den Dienstgeber und endet 4 Wochen danach.
Kombination
von Kind und Job
Das
Leben mit dem neuen Familienmitglied hat sich bestens eingespielt und Sie
wollen einen Teil Ihrer Zeit wieder dem Beruf widmen? Kein Problem – die
Teilkarenz macht´s möglich.
Die
Regelung
Eltern
haben ab dem 1. Lebensjahr des Kindes die Möglichkeit, mit ihrem
Dienstgeber anstelle einer Vollkarenz Teilzeitbeschäftigung in Verbindung
mit Teilkarenz zu vereinbaren.
Die
Teilkarenz geht maximal bis zum 4. Geburtstag des Kindes. Die
Teilzeitbeschäftigung kann von einem Elternteil, von beiden Elternteilen
abwechselnd oder von beiden Eltern gleichzeitig in Anspruch genommen werden.
Ein Teil der Teilzeitbeschäftigung muss dabei mindestens 3 Monate
betragen.
Die
wöchentliche Arbeitszeit muss um mindestens 2 Fünftel der
gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit
oder der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit herabgesetzt sein. Eine
Untergrenze des Stundenausmaßes der Teilzeitbeschäftigung ist
gesetzlich nicht vorgesehen.
Wenn
die Teilzeitbeschäftigung an die Schutzfrist nach der Geburt
anschließen soll
Mutter:
innerhalb der Schutzfrist nach der Geburt des Kindes
Vater:
innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt
Bei
späterer Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung
Mutter:
Die Meldung kann innerhalb der Schutzfrist nach der Geburt erfolgen, sie muss
aber spätestens 3 Monate vor dem Ende der eigenen Karenz bzw. der Karenz
oder Teilzeitbeschäftigung des Vaters erfolgen.
Vater:
Die Meldung muss innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt erfolgt sein, wenn die
Teilzeitbeschäftigung an die Schutzfrist der Mutter anschließen
soll. Ansonsten spätestens 3 Monate vor dem Ende der eigenen Karenz bzw.
der Karenz oder Teilzeitbeschäftigung der Mutter.
Aber
Achtung: Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der
Bekanntgabe, frühestens aber 4 Monate vor Antritt der
Teilzeitbeschäftigung! Es kann daher zu einem unterbrochenen
Kündigungs- und Entlassungsschutz kommen, es kann aber auch bei einer zu früh
abgegebenen Meldung zu einer Kündigung führen. Für den sogenannten "2. Meldezeitpunkt" scheint der 4.
Monat vor Antritt der gewünschten Karenz bzw. Teilzeitbeschäftigung
am günstigsten zu sein.
Für
Eltern, deren Kind ab 1. 1. 2002 geboren wird bzw. wurde, gilt: Während
der Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG bzw.
nach dem VKG besteht nur dann Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, wenn die Zuverdienstgrenze in der Höhe von 14.600 € pro
Jahr nicht überschritten wird. Überschreiten Sie die Zuverdienstgrenze, müssen Sie das Kinderbetreuungsgeld
zurück zahlen.
Weil
die monatliche Zuverdienstgrenze sehr kompliziert zu
ermitteln ist, hat die Arbeiterkammer einen monatlichen Richtwert errechnet:
€ 1.140,- brutto (2004)
Wenn
Sie ein Kind adoptieren oder es in Pflege nehmen, gelten für Sie
sinngemäß die Karenzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MSchG) und des Väterkarenz-Gesetzes (VKG).
Für
die Adoptiv- oder Pflegemutter beginnt die Karenz am Tag der Annahme des Kindes
bzw. am Tag der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege. Die Karenz
dauert höchstens bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. Ein
Beschäftigungsverbot gibt es für die Adoptiv- oder Pflegemutter
nicht.
Für
den Adoptiv- oder Pflegevater beginnt die Karenz ebenfalls frühestens mit
dem Tag der Annahme an Kindes Statt bzw. der Übernahme des Kindes in
unentgeltliche Pflege. Teilen sich die Adoptiv- oder Pflegeeltern die Karenz,
so beginnt die Karenz jenes Elternteiles, der den zweiten Teil der Karenz
beansprucht, frühestens im Anschluss an das Ende der vom anderen
Elternteil konsumierten Karenz.
Auch
Adoptiv- und Pflegeeltern haben gesetzlichen Anspruch auf Karenz bis zum
vollendeten zweiten Lebensjahres ihres Kindes. Anstelle des ersten bzw. zweiten
Karenzjahres kann Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG
bzw. nach dem VKG mit dem Dienstgeber vereinbart werden.
Sie
haben auch die Möglichkeit, die Karenz zweimal zu teilen. Ein Teil muss -
wie auch bei leiblichen Eltern - grundsätzlich mindestens 3 Monate
betragen.
Wenn
Sie ein Kind zwischen 18. und 24. Lebensmonat annehmen, können Sie auf
alle Fälle eine Karenz von 6 Monaten konsumieren. Auch bei Adoptionen bzw.
Übernahmen zwischen 2. und 7. Geburtstag gebührt eine Karenz von 6
Monaten.
Bei
Inanspruchnahme einer Karenz bzw. einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG bzw. VKG stehen Adoptiv- und Pflegeeltern unter dem selben besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz
wie leibliche Eltern.
Wurde
eine Dienstnehmerin gekündigt, hat sie grundsätzlich noch 5
Arbeitstage nach Ausspruch bzw. Erhalt der schriftlichen Kündigung Zeit,
die Adoption bzw. Pflege einzuwenden und eine Karenz zu verlangen. Die bereits
ausgesprochene Kündigung wäre dann rechtsunwirksam - das
Dienstverhältnis bleibt unverändert aufrecht.
Der
besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der
unverzüglichen Bekanntgabe von der bewilligten Adoption bzw.
Pflegeübernahme. Gleichzeitig muss angegeben werden, dass man Karenz bzw.
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen möchte. Beim Ende des
besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes gelten die
selben Bestimmungen wie für leibliche Eltern.
Mehr
Geld in der Karenz
Während
der Karenz haben Sie die Möglichkeit, eine geringfügige Beschäftigung
auszuüben, die unter der Geringfügigkeitsgrenze des ASVG liegt. 2004
sind dies € 316,19 brutto monatlich
Weiters
können Sie neben dem karenzierten
Dienstverhältnis mit dem Arbeitgeber für längstens 13 Wochen im
Kalenderjahr eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze
vereinbaren. Während dieser Beschäftigung bleibt der Kündigungs-
und Entlassungsschutz aufrecht. Arbeiten Sie jedoch länger als 13 Wochen,
geht der Kündigungs- und Entlassungsschutz verloren!
Karenzgeld
und Kinderbetreuungsgeld können bei geringfügiger Beschäftigung
weiter bezogen werden, wenn im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze
nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz nicht überschritten wird.
Achtung:
Fällt
die Karenzzeit nicht auf das ganze Kalenderjahr (Kalenderjahr = 1. Jänner
bis 31. Dezember), kann eine Beschäftigung nur im aliquoten
Ausmaß vereinbart werden.
Beispiel:
52
Wochen Karenz = 13 Wochen Beschäftigung
24
Wochen Karenz = 6 Wochen Beschäftigung
(13 :
52 = 0,25 x 24 = 6)
Für
das Kind den Job aufgeben
Eltern
können ihr Dienstverhältnis anlässlich der Geburt des Kindes
beenden – diese spezielle Form heißt Mutterschafts- bzw.
Vaterschaftsaustritt.
In
diesem Fall haben Sie nur dann einen gesetzlichen Anspruch auf Abfertigung,
wenn Sie innerhalb von 6 Monaten ab Geburt des Kindes oder spätestens 3
Monate vor Ablauf der Mutterschaftskarenz kündigen.
Sie
wollen in Karenz gehen – dazu müssen Sie unbedingt die Meldefristen
einhalten, die für Mütter und Väter unterschiedlich sind:
Mütter
Mütter
müssen Ihren Dienstgeber spätestens am letzten Tag der Schutzfrist (8
bzw. 12 bzw. max. 16 Wochen nach der Geburt) darüber informieren, ob bzw.
wann sie Karenz in Anspruch nehmen wollen.
Väter
Väter
haben den Dienstgeber spätestens 8 Wochen nach der Geburt über Beginn
und Dauer der Karenz zu informieren.
Achtung:
Wenn
Sie die Meldefrist verpassen, braucht der Dienstgeber Ihren Karenzwunsch
grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Bei Fristversäumnis
kann mit Zustimmung des Dienstgebers eine Karenz vereinbart werden.
Erscheinen
Sie nach Ablauf des Beschäftigungsverbotes nicht zur Arbeit und haben Sie
keine Karenz angemeldet, können Sie vom Dienstgeber entlassen werden.
(nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes)
BROSCHÜRE:
Wir bekommen ein Kind: Der AK Elternkalender. Ihr
interaktiver Wegweiser durch Schwangerschaft und Karenz
Der
AK Elternkalender zeigt Ihnen Monat für Monat, worauf Sie vom Beginn der
Schwangerschaft bis zum Ende des Kinderbetreuungsgeldes achten sollten.
Informieren
Sie sich über gesundheitliche Aspekte, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld
und Ihre Rechtsansprüche als Berufstätige.
Während
der Karenz haben Sie Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Hier erfahren Sie alles
Wissenswerte zu diesem Thema.
Anspruch
auf Kinderbetreuungsgeld hat immer nur ein Elternteil. Dies gilt
gleichermaßen für leibliche Eltern sowie Adoptiv- und Pflegeeltern.
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben Sie in folgenden
Fällen:
1. Wenn das Kind ab dem 1. Jänner 2002 geboren wurde bzw. wird.
2. Wenn für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
3. Wenn der Elternteil der das Kinderbetreuungsgeld bezieht, mit dem Kind im
gemeinsamen Haushalt lebt.
4.Wenn der maßgebliche Gesamtbetrag der
Einkünfte des Elternteiles im Kalenderjahr den Grenzbetrag von 14.600
€ nicht übersteigt.
Zu
beantragen ist das Kinderbetreuungsgeld bei Ihrer zuständigen
Krankenkasse. Es ist dabei ein bundeseinheitliches Antragsformular zu
verwenden.
Zeitraum
der Auszahlung
Anrecht
auf Kinderbetreuungsgeld besteht auf Antrag frühestens ab dem Tag der
Geburt des Kindes. Bei Adoptiv- und Pflegekindern beginnt der Zeitraum
frühestens ab dem Tag, an dem das Kind in Pflege genommen wird.
Wenn
Sie den Antrag später stellen, so erhalten Sie das Kinderbetreuungsgeld
rückwirkend bis zu höchstens 6 Monate.
Die
tatsächliche Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes beginnt nach Ablauf des
Wochengeldbezuges. Wenn allerdings das Wochengeld niedriger als das
Kinderbetreuungsgeld ist, wird der Differenzbetrag auf das Kinderbetreuungsgeld
ausbezahlt.
Wenn
nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld beansprucht, wird es bis zum
vollendeten 30. Lebensmonat des Kindes ausbezahlt. Beanspruchen beide
Elternteile das Kinderbetreuungsgeld, gebührt es längstens bis zum
vollendeten 36. Lebensmonat des Kindes.
Das
Kinderbetreuungsgeld kann jeweils nur in Blöcken von mindestens 3 Monaten
beansprucht werden, es sei denn, dass der beziehende Elternteil durch ein
unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß
verhältnismäßig kurze Zeit (= mindestens 1 Monat) verhindert
ist, das Kind zu betreuen
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Das
Kinderbetreuungsgeld beträgt täglich 14,53 € (Stand 2004). Wenn
die vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen werden,
verringert sich das Kinderbetreuungsgeld ab dem beginnenden 21. Lebensmonat des
Kindes auf 7,27 € pro Tag. Wenn Sie die vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
nachweisen, erhalten Sie das Geld auch nach dem 21. Monat in voller Höhe.
Der Nachweis ist bei der zuständigen Krankenkasse vorzulegen –
verwenden Sie dazu die im Mutter-Kind-Pass enthaltenen Vordrucke. …..zurück