Karenz - Kinderbetreuungsgeld

 

 

 

 

Vollkarenz

Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater

So beanspruchen Sie aufgeschobene Karenz

So beantragen Sie Verhinderungskarenz

Teilzeitkarenz

Wieviel Arbeitszeit gilt als Teilzeitkarenz

Meldefristen für Teilkarenz

Teilzeitbeschäftigung und Kinderbetreuungsgeld

Karenz für Adoptiv- und Pflegeeltern

Karenzdauer

Karenz und Teilzeitbeschäftigung

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Dazuverdienen zum Kinderbetreuungsgeld

Abfertigung

Meldefristen für die Karenz

Kinderbetreuungsgeld

Anspruch

So stellen Sie den Antrag

Höhe des Kinderbetreuungsgeldes

 

 

 

Vollkarenz - Zeit, exklusiv fürs Kind

 

Die Vollkarenz beginnt frühestens im Anschluss an das Beschäftigungsverbot der Mutter nach der Geburt des Kindes (Schutzfrist). Sie endet nach der angemeldeten (= vereinbarten) Dauer, spätestens mit dem vollendeten 24. Lebensmonat des Kindes.
Während dieser Zeit haben Sie keinen Anspruch auf Lohn bzw. Gehalt – Sie jedoch erhalten Kinderbetreuungsgeld.

 

Vorzeitiges Ende der Karenz

Die Karenz endet vorzeitig, wenn das Kind nicht mehr mit dem in Karenz befindlichen Elternteil im gleichen Haushalt lebt. Eine derartige Situation müssen Sie dem Dienstgeber sofort melden. Sollte der Dienstgeber Sie darauf hin nicht beschäftigen, bleibt die ursprüngliche Karenzvereinbarung aufrecht. Nur wenn Ihr Dienstgeber es verlangt, müssen Sie Ihren Dienst wieder antreten.

 

Karenzanspruch des Vaters

 

Als Vater müssen Sie Ihren Anspruch auf Karenz nachweisen. Folgende Umstände sind dabei anzugeben:

Geburt des Kindes

gemeinsamer Haushalt mit dem Kind

Tatsache, dass die Mutter nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt (außer Mutter und Vater nehmen 1 Monat gemeinsam Karenz)

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Teilung der Karenz zwischen Vater und Mutter  

 

Teilung der Karenz

 

Sowohl Mütter als auch Väter können Karenz in Anspruch nehmen. Durch die unterschiedlichen Karenzmodelle ist die junge Familie flexibler in ihrer Lebensgestaltung.

 

Die Regelungen

 

Die Karenz kann mit dem anderen Elternteil zweimal geteilt werden. Ein Karenzteil muss dabei mindestens 3 Monate betragen. Beim erstmaligen Wechsel der Betreuungsperson können die Eltern gleichzeitig 1 Monat Karenz in Anspruch nehmen.
Achtung: Dadurch endet die Gesamtdauer der Karenz um ein Monat früher.

 

Beachten Sie folgende Meldefristen:

 

Termin für den Elternteil, der den 1. Karenzteil beansprucht

Mutter: innerhalb der Schutzfrist nach der Geburt des Kindes

Vater: innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt des Kindes

 

Jener Elternteil, der den 2. bzw. 3. Karenzteil beansprucht

 

Meldung muss bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Karenzteiles des zuvor betreuenden Elternteiles erfolgen. Achtung: Da der Kündigungs- und Entlassungsschutz erst ab dem 4. Monat vor der gewünschten Karenz beginnt, sollten Sie den Arbeitgeber zwischen dem 4. und 3. Monat vor Karenzbeginn schriftlich informieren.

 

Zeit, wenn man sie wirklich braucht  

 

Nehmen Sie dann Karenz, wenn Sie und Ihr Kind diese gemeinsame Zeit dringend benötigen. Die aufgeschobene Karenz machts möglich.

 

Sie können mit Ihrem Dienstgeber vereinbaren, dass Sie sich 3 Monate Ihrer Karenz aufheben, und sie bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres Ihres Kindes verbrauchen. Diese 3 Monate werden als „aufgeschobene Karenz“ bezeichnet.

 

Durch die Aufschiebung sind Sie flexibler, und haben auch dann Zeit für Ihr Kind, wenn es wirklich notwendig ist. So können Sie beispielsweise die Karenzzeit beim Schuleintritt Ihres Kindes verbrauchen und haben so die Möglichkeit, Ihr Kind beim Erlernen des Schulweges zu unterstützen, Lernproblemen entgegen zu wirken und dem kleinen Schulanfänger den neuen Lebensabschnitt zu erleichtern.

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So beanspruchen Sie aufgeschobene Karenz

 

Den Beginn des aufgeschobenen Karenzteils müssen Sie Ihrem Dienstgeber spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt geben. Kommt innerhalb von 2 Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung mit dem Dienstgeber zu Stande, können Sie die Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten, wenn der Dienstgeber nicht innerhalb weiterer 2 Wochen eine Klage beim zuständigen Gericht einbringt.

 

Karenz in schwierigen Lebenssituationen  

 

Unvorhergesehene Schwierigkeiten, Todesfälle oder Erkrankungen machen es manchmal unmöglich, das Kind in der Karenz weiter zu betreuen. In so einem Fall – im Gesetz als „unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis“ bezeichnet - kann der zweite Elternteil auf Verlangen die sogenannte Verhinderungskarenz in Anspruch nehmen.

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So beantragen Sie Verhinderungskarenz

 

Informieren Sie sofort Ihren Dienstgeber über die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer. Auch wenn Sie Ihre Karenz bereits verbraucht oder für einen späteren Zeitpunkt angemeldet haben, haben Sie Anrecht auf die Verhinderungskarenz.

 

Als unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis gilt:

 

Tod

Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt

Verbüßung einer Freiheitsstrafe

schwere Erkrankung

Wegfall des gemeinsamen Haushaltes des Vaters mit dem Kind oder der überwiegenden Betreuung des Kindes

 

 

Beachten Sie:

 

 

Eine solche Verhinderung darf überdies nicht nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit dauern (ca. 1 Woche)!
Im Falle einer Verhinderungskarenz beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Mitteilung an den Dienstgeber und endet 4 Wochen danach.

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Teilzeitkarenz  

 

Kombination von Kind und Job

 

Das Leben mit dem neuen Familienmitglied hat sich bestens eingespielt und Sie wollen einen Teil Ihrer Zeit wieder dem Beruf widmen? Kein Problem – die Teilkarenz macht´s möglich.

 

Die Regelung

Eltern haben ab dem 1. Lebensjahr des Kindes die Möglichkeit, mit ihrem Dienstgeber anstelle einer Vollkarenz Teilzeitbeschäftigung in Verbindung mit Teilkarenz zu vereinbaren.

Die Teilkarenz geht maximal bis zum 4. Geburtstag des Kindes. Die Teilzeitbeschäftigung kann von einem Elternteil, von beiden Elternteilen abwechselnd oder von beiden Eltern gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Ein Teil der Teilzeitbeschäftigung muss dabei mindestens 3 Monate betragen.

 

Wieviel Arbeitszeit gilt als Teilzeitbeschäftigung

 

Die wöchentliche Arbeitszeit muss um mindestens 2 Fünftel der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit oder der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit herabgesetzt sein. Eine Untergrenze des Stundenausmaßes der Teilzeitbeschäftigung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

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Meldefristen für Teilkarenz

 

Wenn die Teilzeitbeschäftigung an die Schutzfrist nach der Geburt anschließen soll

 

Mutter: innerhalb der Schutzfrist nach der Geburt des Kindes
Vater: innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt

 

Bei späterer Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung

 

Mutter: Die Meldung kann innerhalb der Schutzfrist nach der Geburt erfolgen, sie muss aber spätestens 3 Monate vor dem Ende der eigenen Karenz bzw. der Karenz oder Teilzeitbeschäftigung des Vaters erfolgen.
Vater: Die Meldung muss innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt erfolgt sein, wenn die Teilzeitbeschäftigung an die Schutzfrist der Mutter anschließen soll. Ansonsten spätestens 3 Monate vor dem Ende der eigenen Karenz bzw. der Karenz oder Teilzeitbeschäftigung der Mutter.

 

Aber Achtung: Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens aber 4 Monate vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung! Es kann daher zu einem unterbrochenen Kündigungs- und Entlassungsschutz kommen, es kann aber auch bei einer zu früh abgegebenen Meldung zu einer Kündigung führen. Für den sogenannten "2. Meldezeitpunkt" scheint der 4. Monat vor Antritt der gewünschten Karenz bzw. Teilzeitbeschäftigung am günstigsten zu sein.

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Teilzeitbeschäftigung und Kinderbetreuungsgeld

 

Für Eltern, deren Kind ab 1. 1. 2002 geboren wird bzw. wurde, gilt: Während der Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG bzw. nach dem VKG besteht nur dann Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, wenn die Zuverdienstgrenze in der Höhe von 14.600 € pro Jahr nicht überschritten wird. Überschreiten Sie die Zuverdienstgrenze, müssen Sie das Kinderbetreuungsgeld zurück zahlen.

 

Weil die monatliche Zuverdienstgrenze sehr kompliziert zu ermitteln ist, hat die Arbeiterkammer einen monatlichen Richtwert errechnet: € 1.140,- brutto (2004)

 

Karenz für Adoptiv- oder Pflegeeltern  

 

Wenn Sie ein Kind adoptieren oder es in Pflege nehmen, gelten für Sie sinngemäß die Karenzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MSchG) und des Väterkarenz-Gesetzes (VKG).

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Karenzdauer

 

Für die Adoptiv- oder Pflegemutter beginnt die Karenz am Tag der Annahme des Kindes bzw. am Tag der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege. Die Karenz dauert höchstens bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. Ein Beschäftigungsverbot gibt es für die Adoptiv- oder Pflegemutter nicht.

 

Für den Adoptiv- oder Pflegevater beginnt die Karenz ebenfalls frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt bzw. der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege. Teilen sich die Adoptiv- oder Pflegeeltern die Karenz, so beginnt die Karenz jenes Elternteiles, der den zweiten Teil der Karenz beansprucht, frühestens im Anschluss an das Ende der vom anderen Elternteil konsumierten Karenz.

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Karenz und Teilzeitbeschäftigung

 

Auch Adoptiv- und Pflegeeltern haben gesetzlichen Anspruch auf Karenz bis zum vollendeten zweiten Lebensjahres ihres Kindes. Anstelle des ersten bzw. zweiten Karenzjahres kann Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG bzw. nach dem VKG mit dem Dienstgeber vereinbart werden.

Sie haben auch die Möglichkeit, die Karenz zweimal zu teilen. Ein Teil muss - wie auch bei leiblichen Eltern - grundsätzlich mindestens 3 Monate betragen.
Wenn Sie ein Kind zwischen 18. und 24. Lebensmonat annehmen, können Sie auf alle Fälle eine Karenz von 6 Monaten konsumieren. Auch bei Adoptionen bzw. Übernahmen zwischen 2. und 7. Geburtstag gebührt eine Karenz von 6 Monaten.

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Kündigungs- und Entlassungsschutz

 

Bei Inanspruchnahme einer Karenz bzw. einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG bzw. VKG stehen Adoptiv- und Pflegeeltern unter dem selben besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz wie leibliche Eltern.

Wurde eine Dienstnehmerin gekündigt, hat sie grundsätzlich noch 5 Arbeitstage nach Ausspruch bzw. Erhalt der schriftlichen Kündigung Zeit, die Adoption bzw. Pflege einzuwenden und eine Karenz zu verlangen. Die bereits ausgesprochene Kündigung wäre dann rechtsunwirksam - das Dienstverhältnis bleibt unverändert aufrecht.

Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der unverzüglichen Bekanntgabe von der bewilligten Adoption bzw. Pflegeübernahme. Gleichzeitig muss angegeben werden, dass man Karenz bzw. Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen möchte. Beim Ende des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes gelten die selben Bestimmungen wie für leibliche Eltern.

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Dazuverdienen zum Kinderbetreuungsgeld  

 

Mehr Geld in der Karenz

 

Während der Karenz haben Sie die Möglichkeit, eine geringfügige Beschäftigung auszuüben, die unter der Geringfügigkeitsgrenze des ASVG liegt. 2004 sind dies € 316,19 brutto monatlich

 

Weiters können Sie neben dem karenzierten Dienstverhältnis mit dem Arbeitgeber für längstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze vereinbaren. Während dieser Beschäftigung bleibt der Kündigungs- und Entlassungsschutz aufrecht. Arbeiten Sie jedoch länger als 13 Wochen, geht der Kündigungs- und Entlassungsschutz verloren!

 

Karenzgeld und Kinderbetreuungsgeld können bei geringfügiger Beschäftigung weiter bezogen werden, wenn im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz nicht überschritten wird.

Achtung:

Fällt die Karenzzeit nicht auf das ganze Kalenderjahr (Kalenderjahr = 1. Jänner bis 31. Dezember), kann eine Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.

 

Beispiel:

 

52 Wochen Karenz = 13 Wochen Beschäftigung
24 Wochen Karenz = 6 Wochen Beschäftigung
(13 : 52 = 0,25 x 24 = 6)

 

Für das Kind den Job aufgeben  

 

Eltern können ihr Dienstverhältnis anlässlich der Geburt des Kindes beenden – diese spezielle Form heißt Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsaustritt.

 

 

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Abfertigung

 

In diesem Fall haben Sie nur dann einen gesetzlichen Anspruch auf Abfertigung, wenn Sie innerhalb von 6 Monaten ab Geburt des Kindes oder spätestens 3 Monate vor Ablauf der Mutterschaftskarenz kündigen.

 

Meldefristen für die Karenz  

 

Sie wollen in Karenz gehen – dazu müssen Sie unbedingt die Meldefristen einhalten, die für Mütter und Väter unterschiedlich sind:

 

Mütter

Mütter müssen Ihren Dienstgeber spätestens am letzten Tag der Schutzfrist (8 bzw. 12 bzw. max. 16 Wochen nach der Geburt) darüber informieren, ob bzw. wann sie Karenz in Anspruch nehmen wollen.

 

Väter

Väter haben den Dienstgeber spätestens 8 Wochen nach der Geburt über Beginn und Dauer der Karenz zu informieren.

 

Achtung:

Wenn Sie die Meldefrist verpassen, braucht der Dienstgeber Ihren Karenzwunsch grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Bei Fristversäumnis kann mit Zustimmung des Dienstgebers eine Karenz vereinbart werden.
Erscheinen Sie nach Ablauf des Beschäftigungsverbotes nicht zur Arbeit und haben Sie keine Karenz angemeldet, können Sie vom Dienstgeber entlassen werden. (nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes)

 

BROSCHÜRE:

Wir bekommen ein Kind: Der AK Elternkalender. Ihr interaktiver Wegweiser durch Schwangerschaft und Karenz

Der AK Elternkalender zeigt Ihnen Monat für Monat, worauf Sie vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Kinderbetreuungsgeldes achten sollten.
Informieren Sie sich über gesundheitliche Aspekte, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld und Ihre Rechtsansprüche als Berufstätige.

 

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Kinderbetreuungsgeld  

 

Während der Karenz haben Sie Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Hier erfahren Sie alles Wissenswerte zu diesem Thema.

 

Anspruch

 

Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat immer nur ein Elternteil. Dies gilt gleichermaßen für leibliche Eltern sowie Adoptiv- und Pflegeeltern.

 

Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben Sie in folgenden Fällen:
1. Wenn das Kind ab dem 1. Jänner 2002 geboren wurde bzw. wird.
2. Wenn für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
3. Wenn der Elternteil der das Kinderbetreuungsgeld bezieht, mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
4.Wenn der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des Elternteiles im Kalenderjahr den Grenzbetrag von 14.600 € nicht übersteigt.

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So stellen Sie den Antrag

 

Zu beantragen ist das Kinderbetreuungsgeld bei Ihrer zuständigen Krankenkasse. Es ist dabei ein bundeseinheitliches Antragsformular zu verwenden.

 

Zeitraum der Auszahlung

 

Anrecht auf Kinderbetreuungsgeld besteht auf Antrag frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes. Bei Adoptiv- und Pflegekindern beginnt der Zeitraum frühestens ab dem Tag, an dem das Kind in Pflege genommen wird.
Wenn Sie den Antrag später stellen, so erhalten Sie das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend bis zu höchstens 6 Monate.

 

Die tatsächliche Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes beginnt nach Ablauf des Wochengeldbezuges. Wenn allerdings das Wochengeld niedriger als das Kinderbetreuungsgeld ist, wird der Differenzbetrag auf das Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt.

 

Wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld beansprucht, wird es bis zum vollendeten 30. Lebensmonat des Kindes ausbezahlt. Beanspruchen beide Elternteile das Kinderbetreuungsgeld, gebührt es längstens bis zum vollendeten 36. Lebensmonat des Kindes.

 

Das Kinderbetreuungsgeld kann jeweils nur in Blöcken von mindestens 3 Monaten beansprucht werden, es sei denn, dass der beziehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit (= mindestens 1 Monat) verhindert ist, das Kind zu betreuen

 

Höhe des Kinderbetreuungsgeldes

 

 

Das Kinderbetreuungsgeld beträgt täglich 14,53 € (Stand 2004). Wenn die vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen werden, verringert sich das Kinderbetreuungsgeld ab dem beginnenden 21. Lebensmonat des Kindes auf 7,27 € pro Tag. Wenn Sie die vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nachweisen, erhalten Sie das Geld auch nach dem 21. Monat in voller Höhe. Der Nachweis ist bei der zuständigen Krankenkasse vorzulegen – verwenden Sie dazu die im Mutter-Kind-Pass enthaltenen Vordrucke.                                                                                                      …..zurück