
KA – AZG(Stand 31.03.2004) Bundesgesetz, mit dem ein Arbeitszeitgesetz für Angehörige von
Gesundheitsberufen in Kranken-, Pflegeanstalten und ähnlichenEinrichtungen geschaffen (Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz -KA-AZG) und das Arbeitszeitgesetz geändert wird
Abschnitt 1 |
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Abschnitt 3 Ruhepausen und Ruhezeiten |
Geltungsbereich |
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Ruhepausen |
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Tägliche Ruhezeit |
Abschnitt 2 Arbeitszeit |
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Außergewöhnliche Fälle |
Begriffsbestimmungen |
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Arbeitszeit |
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Abschnitt 5 Sonstige Vorschriften |
Verlängerter Dienst |
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Auflagepflicht |
Überstundenarbeit |
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Aushangpflicht |
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Aufzeichnungspflicht |
Abschnitt 2a Nachtarbeit |
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Strafbestimmungen |
Definition |
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Untersuchungen |
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Abschnitt 6 Schlußbestimmungen |
Versetzung |
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Weitergelten von Regelungen |
Recht auf Information |
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Verweisungen |
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Inkrafttreten und Vollziehung |
Artikel IKrankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung vonDienstnehmer/innen, die in 1. Allgemeinen Krankenanstalten, 2. Sonderkrankenanstalten, 3. Heimen für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen, 4. Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen, 5. Gebäranstalten und Entbindungsheimen, 6. Sanatorien, 7. selbständigen Ambulatorien insbesondere Röntgeninstituten und Zahnambulatorien, 8. Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher/innen bestimmt sind, 9. Krankenabteilungen in Justizanstalten und 10. Kuranstaltenals Angehörige von Gesundheitsberufen tätig sind oder deren Tätigkeitsonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlichist. (2) Als Angehörige von Gesundheitsberufen im Sinne diesesBundesgesetzes gelten 1. Ärzte/Ärztinnen gemäß Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, 2. Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, 3. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, 4. Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, 5. Angehörige der Sanitätshilfsdienste gemäß MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, 6. Hebammen gemäß Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, 7. Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sowie Kardiotechniker/innen in Ausbildung gemäß Kardiotechnikergesetz, BGBl. I Nr. 96/1998, 8. Gesundheitspsychologen/Gesundheitspsychologinnen und klinische Psychologen/Psychologinnen sowie Psychologen/Psychologinnen im Rahmen des Erwerbs praktischer fachlicher Kompetenz gemäß Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, 9. Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen sowie Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen in Ausbildung gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, 10. Apothekenleiter/innen gemäß § 37 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, sowie andere vertretungsberechtigte Apotheker/innen in Anstaltsapotheken gemäß § 3a des Apothekengesetzes, 11. Sanitäter/Sanitäterinnen sowie Sanitäter/Sanitäterinnen in Ausbildung gemäß Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, 12. medizinische Masseure/Masseurinnen sowie medizinische Masseure/Masseurinnen in Ausbildung und Heilmasseure/Heilmasseurinnen sowie Heilmasseure/Heilmasseurinnen in Ausbildung gemäß Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002. (3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für leitende Dienstnehmer/innen,denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragensind. (4) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für die Beschäftigungvon Dienstnehmer/innen, für die das Bundesgesetz über dieBeschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, gilt.Schlagwörter
BGBl. Nr. 599/1987, BGBl. I Nr. 169/1998
ABSCHNITT 2Arbeitszeit
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist: 1. Arbeitszeit die Zeit vom Dienstantritt bis zum Dienstende ohne die Ruhepausen; 2. Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden; 3. Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
§ 3. (1) Die Tagesarbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten,soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird. (2) Die Wochenarbeitszeit darf 1. innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden und 2. in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stundennicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird. (3) Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis bei derArbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige betrieblicheVertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen derbetroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 bis 12), dieden Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen. (4) Der Durchrechnungszeitraum gemäß § 4 Abs. 1, 4 und 5 kann durchBetriebsvereinbarung (Abs. 3) auf bis zu 26 Wochen ausgedehnt werden. (5) In Krankenanstalten, deren Rechtsträger eineGebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretungeingerichtet ist, können Regelungen gemäß Abs. 4 im Einvernehmen mitder Personalvertretung getroffen werden.…zurück
§ 4. (1) Werden Dienstnehmer/innen während der Arbeitszeit nichtdurchgehend in Anspruch genommen, können durch Betriebsvereinbarunglängere Arbeitszeiten zugelassen werden, wenn dies aus wichtigenorganisatorischen Gründen unbedingt notwendig ist (verlängerteDienste). Eine Verlängerung ist nur insoweit zulässig, als die zuerwartende Inanspruchnahme innerhalb eines Durchrechnungszeitraumesvon 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche nichtüberschreitet. (2) In Krankenanstalten, deren Rechtsträger eineGebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretungeingerichtet ist, können verlängerte Dienste unter denVoraussetzungen des Abs. 1 im Einvernehmen mit der Personalvertretungzugelassen werden. (3) Wurden in einer Krankenanstalt, deren Rechtsträger eineGebietskörperschaft ist und in denen ein Betriebsrat eingerichtetist, verlängerte Dienste gemäß Abs. 1 für Dienstnehmer/innenzugelassen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen,sind verlängerte Dienste im selben Ausmaß auch für Dienstnehmer/innenzulässig, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisstehen. (4) Bei verlängerten Diensten darf 1. die Arbeitszeit der a) Ärzte/Ärztinnen, b) Apotheker/innen gemäß § 1 Abs. 2 Z 10 und c) pharmazeutische Hilfskräfte gemäß § 5 Abs. 2 des Apothekengesetzes, soweit diese unter § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz fallen, 32 Stunden, bei einem verlängerten Dienst, der am Vormittag eines Samstages oder eines Tages vor einem Feiertag beginnt, 49 Stunden, 2. die Arbeitszeit der übrigen Dienstnehmer/innen 25 Stunden, 3. die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 60 Stunden und 4. die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stundennicht überschreiten.
(5) Ab 1. Jänner
1998 dürfen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im
Durchschnitt höchstens zehn verlängerte Dienste pro Monat gemäß Abs. 1
geleistet werden.
Diese Höchstanzahl vermindert sich
ab dem 1. Jänner 2001 auf acht verlängerte Dienste und
ab dem 1. Jänner 2004 auf sechs verlängerte Dienste. Durch
Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung kann
festgelegt werden, dass bis zu acht verlängerte Dienste zulässig sind. Abs. 3
ist anzuwenden.
Für die Berechnung zählt eine durchgehende Arbeitszeit von
mehr als 32 Stunden als zwei verlängerte Dienste.
(6) Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der
Personalvertretung kann festgelegt
werden, dass abweichend von § 2 Z 3 als Wochenarbeitszeit
die Arbeitszeit innerhalb eines anderen Zeitraumes von 168 aufeinander
folgenden Stunden gilt.
Eine solche Regelung muss einheitlich für sämtliche
Dienstnehmer/innen einer
Organisationseinheit, die verlängerte Dienste leisten,
getroffen
werden. Abs. 3 ist anzuwenden.
§ 5. (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Tagesarbeitszeitacht Stunden bzw. bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeitinnerhalb der Woche neun Stunden oder die Wochenarbeitszeit40 Stunden übersteigt, soweit nicht durch Kollektivvertragabweichende Regelungen getroffen werden. Für Krankenanstalten, fürdie mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft aufArbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann,können abweichende Regelungen durch Betriebsvereinbarung getroffenwerden. (2) Dienstnehmer/innen dürfen außerhalb der festgelegtenArbeitszeiteinteilung zu Überstundenarbeit nur herangezogen werden,wenn berücksichtigungswürdige Interessen der Dienstnehmer/innen derÜberstundenarbeit nicht entgegenstehen. (3) Für Überstundenarbeit gebührt ein Zuschlag von 50 vH. DerBerechnung dieses Zuschlages ist der auf die einzelne Arbeitsstundeentfallende Normallohn zugrunde zu legen. (4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Dienstnehmer/innen, die in einemDienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.Dienstrechtliche Regelungen in Bundesgesetzen oder Landesgesetzenbleiben unberührt.
ABSCHNITT 2a
Nachtarbeit
§ 5a. (1) Als Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Zeitzwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr. (2) Nachtdienstnehmer/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes sindDienstnehmer/innen, die 1. regelmäßig oder 2. sofern durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung nicht anderes vorgesehen wird, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahrwährend der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.
§ 5b. (1) Der/die Nachtdienstnehmer/in hat Anspruch aufunentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes gemäß § 51ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, oder
gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, und zwar vorAufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen von zwei Jahren, nachVollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren alsNachtdienstnehmer/in in jährlichen Abständen. (2) Abweichend von § 5a Abs. 1 und 2 gelten für den Anspruch aufUntersuchungen die folgenden Definitionen: 1. als Nacht gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr; 2. Nachtdienstnehmer/innen sind Dienstnehmer/innen, die regelmäßig oder in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr während der Nachtmindestens drei Stunden arbeiten. …zurück
§ 5c. Der/die Nachtdienstnehmer/in hat auf Verlangen Anspruchgegenüber dem/der Dienstgeber/in auf Versetzung auf einen geeignetenTagesarbeitsplatz entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten, wenn 1. die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet, oder 2. die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten.
§ 5d. Der/die Dienstgeber/in hat sicherzustellen, dassNachtdienstnehmer/innen über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die
Interessen
der Nachtdienstnehmer/innen berühren, informiert werden
ABSCHNITT 3Ruhepausen und Ruhezeiten
§ 6. (1) Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als sechsStunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens30 Minuten zu unterbrechen. (2) Verlängerte Dienste von mehr als 25 Stunden sind durch zweiRuhepausen von jeweils mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. (3) Ist die Gewährung von Ruhepausen aus organisatorischen Gründennicht möglich, so ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eineRuhezeit entsprechend zu verlängern.
§ 7. (1) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit oder nach Beendigungeines verlängerten Dienstes gemäß § 4 ist den Dienstnehmer/innen eineununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. (2) Beträgt die Tagesarbeitszeit zwischen acht und 13 Stunden, istjeweils innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit umvier Stunden zu verlängern. (3) Bei verlängerten Diensten gemäß § 4 ist innerhalb der nächsten17 Kalenderwochen eine Ruhezeit um jenes Ausmaß, um das derverlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat, mindestens jedochjeweils um elf Stunden zu verlängern.
Ausnahmen
§ 8. (1) In außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen findendie Bestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 7 keine Anwendung, wenn 1. die Betreuung von Patienten/Patientinnen nicht unterbrochen werden kann oder 2. eine sofortige Betreuung von Patienten/Patientinnen unbedingt erforderlich wirdund durch andere organisatorische Maßnahmen nicht Abhilfe geschaffenwerden kann. (2) Weiters finden die §§ 3, 4, 6 und 7 keine Anwendung aufDienstnehmer/innen im Bereich des Bundesministeriums fürLandesverteidigung, die 1. Tätigkeiten in einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes oder im Rahmen einsatzähnlicher Übungen oder 2. Tätigkeiten, die im Hinblick auf die in Z 1 genannten Fälle zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unbedingt erforderlich sind,verrichten. (3) Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit derPersonalvertretung können vorübergehende Ausnahmen von § 4 festgelegtwerden, wenn 1. die Wahrung von Interessen der Patienten oder die Aufrechterhaltung des Krankenanstaltenbetriebes dies notwendig macht, 2. die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Dienstnehmer/innen eingehalten werden und 3. durch die erforderlichen Maßnahmen sichergestellt wird, daß keinem/r Dienstnehmer/in Nachteile daraus entstehen, daß er/sie generell oder im Einzelfall nicht bereit ist, solche zusätzliche Arbeitszeit zu leisten. (4) Der/die Dienstgeber/in hat eine Arbeitszeitverlängerung nachAbs. 3 ehestens, längstens aber binnen vier Tagen nach Beginn derArbeiten dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen.Diese Anzeige muß eine aktuelle Liste der von derArbeitszeitverlängerung betroffenen Dienstnehmer/innen und das Ausmaßder vorgesehenen Arbeitszeit enthalten. (5) Das Arbeitsinspektorat hat auf Antrag eines/r Dienstnehmers/in,des/der Dienstgebers/in oder von Amts wegen durch Bescheid die nachAbs. 3 vorgesehene Arbeitszeitverlängerung gänzlich oder teilweise zuverbieten, wenn 1. die Voraussetzungen nach Abs. 3 Z 2 und 3 nicht vorliegen oder 2. dies zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Dienstnehmer/innen erforderlich ist.
ABSCHNITT 5Sonstige Vorschriften
§ 9. Der/die Dienstgeber/in hat im Betrieb bzw. in der Dienststellean geeigneter, für den/die Dienstnehmer/in leicht zugänglicher Stelleeinen Abdruck dieses Bundesgesetzes aufzulegen oder denDienstnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers samtAblesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitungoder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.
§ 10. Der/die Dienstgeber/in hat in jeder Organisationseinheit angeeigneter, für die Dienstnehmer/innen leicht zugänglicher Stelleeinen Aushang über die Diensteinteilung gut sichtbar anzubringenoder den Dienstnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgerssamt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronischeDatenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittelzugänglich zu machen. …zurück
§ 11. (1) Der/die Dienstgeber/in hat zur Überwachung der in diesemBundesgesetz geregelten Angelegenheiten im Betrieb bzw. in derDienststelle Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zuführen. (2) Der/die Dienstgeber/in hat die Vornahme von Arbeiten gemäß § 8Abs. 1 gesondert aufzuzeichnen. …zurück
§ 12. (1) Dienstgeber/innen und deren Bevollmächtigte, die 1. Dienstnehmer/innen über die Grenzen gemäß §§ 3 oder 4 hinaus beschäftigen, 2. Ruhepausen gemäß § 6 nicht gewähren, 3. die Ruhezeit gemäß § 7 nicht gewähren, 4. die Aufzeichnungspflicht gemäß § 11 verletzen, 5. die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß § 5b Abs. 1 verletzt,sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengerenStrafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einerGeldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen. (2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vonOrganen einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht bei einerBezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durchein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundesoder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem dasder Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1erster Satz des B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige andie Aufsichtsbehörde zu erstatten.
ABSCHNITT 6Schlußbestimmungen
§ 13. Für die Dienstnehmer/innen gegenüber den Bestimmungen diesesBundesgesetzes günstigere Regelungen in Gesetzen, Kollektivverträgen,Dienstordnungen, Betriebsvereinbarungen oder in sonstigenVereinbarungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 14. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetzeverwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassunganzuwenden. …zurück
§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. (2) Ist in einer Krankenanstalt die Einhaltung des § 4 Abs. 4 Z 3und 4 ab 1. Jänner 1997 oder des § 4 Abs. 5 ab 1. Jänner 1998 nichtmöglich, da die erforderliche Zahl von Dienstnehmer/innennachweislich trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellenPresseorgan der Österreichischen Ärztekammer oder des Hauptverbandesder österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügungsteht, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 im dadurcherforderlichen Ausmaß längere Wochenarbeitszeit als nach § 4 Abs. 4Z 3 und 4 und eine höhere Anzahl von verlängerten Diensten als nach§ 4 Abs. 5, höchstens jedoch nach dem Stand vom Dezember 1996,zulässig. Die Dienstgeber/innen sind verpflichtet, dieVoraussetzungen zur Einhaltung dieser Bestimmungen bis zum Ablauf des31. Dezember 1999 herzustellen. (2a) §§ 1 Abs. 2 und 3 Abs. 3 in der Fassung des BundesgesetzesBGBl. I Nr. 96/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. (2b) § 1 Abs. 2 Z 1 und 10, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 Z 1 undAbs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1999 tretenmit 1. Jänner 2000 in Kraft. (2c) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (2d) § 1 Abs. 2 Z 9 bis 11 und § 3 Abs. 3 in der Fassung des BGBl.I Nr. 30/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. (2e) Die §§ 5a, 5b, 5c, 5d, 9, 10 und 12 Abs. 1 in der Fassung desBundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2002 treten mit 1. August 2002 inKraft. (2f) § 1 Abs. 2 Z 11 und 12 sowie § 3 Abs. 3 in der Fassung desBGBl. I Nr. 169/2002 treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor demvierten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002folgenden Monatsersten, in Kraft. (3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. für Dienstverhältnisse zum Bund der/die Bundeskanzler/in, in Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers/einer Bundesministerin betreffen, diese/r Bundesminister/in; soweit der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion betroffen ist, jeweils im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Arbeit und Soziales, 2. für andere Dienstverhältnisse der/die Bundesminister/in für Arbeit und Soziales.Anmerkungen
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986