KRANKENANSTALTEN-ARBEITSZEITGESETZ

KA – AZG
(Stand 31.03.2004)
 
Bundesgesetz, mit dem ein Arbeitszeitgesetz für Angehörige von
Gesundheitsberufen in Kranken-, Pflegeanstalten und ähnlichen
Einrichtungen geschaffen (Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz -
KA-AZG) und das Arbeitszeitgesetz geändert wird

 

 

            
Abschnitt 1
 
Abschnitt 3 Ruhepausen und Ruhezeiten
Geltungsbereich
 
Ruhepausen
 
 
Tägliche Ruhezeit
Abschnitt 2  Arbeitszeit
 
Außergewöhnliche Fälle
Begriffsbestimmungen
 
 
Arbeitszeit
 
Abschnitt 5  Sonstige Vorschriften
Verlängerter Dienst
 
Auflagepflicht
Überstundenarbeit
 
Aushangpflicht
 
 
Aufzeichnungspflicht
Abschnitt 2a Nachtarbeit
 
Strafbestimmungen
Definition
 
 
Untersuchungen
 
Abschnitt 6  Schlußbestimmungen
Versetzung
 
Weitergelten von Regelungen
Recht auf Information
 
Verweisungen
 
 
Inkrafttreten und Vollziehung
        
        

                                                                                     

 

 

 

 

 

Artikel I
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

 

ABSCHNITT 1

Geltungsbereich

 
  § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von
Dienstnehmer/innen, die in
   1. Allgemeinen Krankenanstalten,
   2. Sonderkrankenanstalten,
   3. Heimen für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer
      Pflege bedürfen,
   4. Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung
      und besonderer Pflege bedürfen,
   5. Gebäranstalten und Entbindungsheimen,
   6. Sanatorien,
   7. selbständigen Ambulatorien insbesondere Röntgeninstituten und
      Zahnambulatorien,
   8. Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder
      entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher/innen bestimmt sind,
   9. Krankenabteilungen in Justizanstalten und
  10. Kuranstalten
als Angehörige von Gesundheitsberufen tätig sind oder deren Tätigkeit
sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich
ist.
  (2) Als Angehörige von Gesundheitsberufen im Sinne dieses
Bundesgesetzes gelten
  1. Ärzte/Ärztinnen gemäß Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169,
  2. Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß
     Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997,
  3. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß
     MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,
  4. Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß dem
     Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen
     Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl.
     Nr. 102/1961,
  5. Angehörige der Sanitätshilfsdienste gemäß MTF-SHD-G, BGBl. Nr.
     102/1961,
  6. Hebammen gemäß Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994,
  7. Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sowie
     Kardiotechniker/innen in Ausbildung gemäß
     Kardiotechnikergesetz, BGBl. I Nr. 96/1998,
  8. Gesundheitspsychologen/Gesundheitspsychologinnen und klinische
     Psychologen/Psychologinnen sowie Psychologen/Psychologinnen im
     Rahmen des Erwerbs praktischer fachlicher Kompetenz gemäß
     Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,
  9. Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen sowie
     Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen in Ausbildung gemäß
     Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,
 10. Apothekenleiter/innen gemäß § 37 des Apothekengesetzes, RGBl.
     Nr. 5/1907, sowie andere vertretungsberechtigte
     Apotheker/innen in Anstaltsapotheken gemäß § 3a des
     Apothekengesetzes,
 11. Sanitäter/Sanitäterinnen sowie Sanitäter/Sanitäterinnen in
     Ausbildung gemäß Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002,
 12. medizinische Masseure/Masseurinnen sowie medizinische
     Masseure/Masseurinnen in Ausbildung und
     Heilmasseure/Heilmasseurinnen sowie
     Heilmasseure/Heilmasseurinnen in Ausbildung gemäß
     Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I
     Nr. 169/2002.
  (3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für leitende Dienstnehmer/innen,
denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen
sind.
  (4) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für die Beschäftigung
von Dienstnehmer/innen, für die das Bundesgesetz über die
Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, gilt.
Schlagwörter
BGBl. Nr. 599/1987, BGBl. I Nr. 169/1998

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              …zurück

 

ABSCHNITT 2
Arbeitszeit

 

                    Begriffsbestimmungen

 
  § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
  1. Arbeitszeit die Zeit vom Dienstantritt bis zum Dienstende ohne
     die Ruhepausen;
  2. Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines
     ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
  3. Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von
     Montag bis einschließlich Sonntag.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              …zurück

                          Arbeitszeit

 
  § 3. (1) Die Tagesarbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten,
soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  (2) Die Wochenarbeitszeit darf
  1. innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im
     Durchschnitt 48 Stunden und
  2. in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden
nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  (3) Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis bei der
Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige betriebliche
Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der
betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 bis 12), die
den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.
  (4) Der Durchrechnungszeitraum gemäß § 4 Abs. 1, 4 und 5 kann durch
Betriebsvereinbarung (Abs. 3) auf bis zu 26 Wochen ausgedehnt werden.
  (5) In Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine
Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung
eingerichtet ist, können Regelungen gemäß Abs. 4 im Einvernehmen mit
der Personalvertretung getroffen werden.
                                                             …zurück

                        Verlängerter Dienst

 
  § 4. (1) Werden Dienstnehmer/innen während der Arbeitszeit nicht
durchgehend in Anspruch genommen, können durch Betriebsvereinbarung
längere Arbeitszeiten zugelassen werden, wenn dies aus wichtigen
organisatorischen Gründen unbedingt notwendig ist (verlängerte
Dienste). Eine Verlängerung ist nur insoweit zulässig, als die zu
erwartende Inanspruchnahme innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes
von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche nicht
überschreitet.
  (2) In Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine
Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung
eingerichtet ist, können verlängerte Dienste unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 im Einvernehmen mit der Personalvertretung
zugelassen werden.
  (3) Wurden in einer Krankenanstalt, deren Rechtsträger eine
Gebietskörperschaft ist und in denen ein Betriebsrat eingerichtet
ist, verlängerte Dienste gemäß Abs. 1 für Dienstnehmer/innen
zugelassen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen,
sind verlängerte Dienste im selben Ausmaß auch für Dienstnehmer/innen
zulässig, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
stehen.
  (4) Bei verlängerten Diensten darf
  1. die Arbeitszeit der
     a) Ärzte/Ärztinnen,
     b) Apotheker/innen gemäß § 1 Abs. 2 Z 10 und
     c) pharmazeutische Hilfskräfte gemäß § 5 Abs. 2 des
        Apothekengesetzes, soweit diese unter § 1 Abs. 1 letzter
        Halbsatz fallen,
     32 Stunden, bei einem verlängerten Dienst, der am Vormittag
     eines Samstages oder eines Tages vor einem Feiertag beginnt,
     49 Stunden,
  2. die Arbeitszeit der übrigen Dienstnehmer/innen 25 Stunden,
  3. die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes
     von 17 Wochen im Durchschnitt 60 Stunden und
  4. die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des
     Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden
nicht überschreiten.

  (5) Ab 1. Jänner 1998 dürfen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt höchstens zehn verlängerte Dienste pro Monat gemäß Abs. 1 geleistet werden.

Diese Höchstanzahl vermindert sich

ab dem 1. Jänner 2001 auf acht verlängerte Dienste und

ab dem 1. Jänner 2004 auf sechs verlängerte Dienste. Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung kann festgelegt werden, dass bis zu acht verlängerte Dienste zulässig sind. Abs. 3 ist anzuwenden.

Für die Berechnung zählt eine durchgehende Arbeitszeit von mehr als 32 Stunden als zwei verlängerte Dienste.

(6) Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung kann festgelegt

werden, dass abweichend von § 2 Z 3 als Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines anderen Zeitraumes von 168 aufeinander folgenden Stunden gilt.

Eine solche Regelung muss einheitlich für sämtliche Dienstnehmer/innen einer

Organisationseinheit, die verlängerte Dienste leisten, getroffen

werden. Abs. 3 ist anzuwenden.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              …zurück

                                 Überstundenarbeit

 
  § 5. (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Tagesarbeitszeit
acht Stunden bzw. bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit
innerhalb der Woche neun Stunden oder die Wochenarbeitszeit
40 Stunden übersteigt, soweit nicht durch Kollektivvertrag
abweichende Regelungen getroffen werden. Für Krankenanstalten, für
die mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf
Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann,
können abweichende Regelungen durch Betriebsvereinbarung getroffen
werden.
  (2) Dienstnehmer/innen dürfen außerhalb der festgelegten
Arbeitszeiteinteilung zu Überstundenarbeit nur herangezogen werden,
wenn berücksichtigungswürdige Interessen der Dienstnehmer/innen der
Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.
  (3) Für Überstundenarbeit gebührt ein Zuschlag von 50 vH. Der
Berechnung dieses Zuschlages ist der auf die einzelne Arbeitsstunde
entfallende Normallohn zugrunde zu legen.
  (4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Dienstnehmer/innen, die in einem
Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
Dienstrechtliche Regelungen in Bundesgesetzen oder Landesgesetzen
bleiben unberührt.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              …zurück

ABSCHNITT 2a
Nachtarbeit

                         Definitionen

 
  § 5a. (1) Als Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Zeit
zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr.
  (2) Nachtdienstnehmer/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Dienstnehmer/innen, die
  1. regelmäßig oder
  2. sofern durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der
     Personalvertretung nicht anderes vorgesehen wird, in mindestens
     48 Nächten im Kalenderjahr
während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.

                                  Untersuchungen

 
  § 5b. (1) Der/die Nachtdienstnehmer/in hat Anspruch auf
unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes gemäß § 51
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, oder
gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, und zwar vor
Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen von zwei Jahren, nach
Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren als
Nachtdienstnehmer/in in jährlichen Abständen.
  (2) Abweichend von § 5a Abs. 1 und 2 gelten für den Anspruch auf
Untersuchungen die folgenden Definitionen:
  1. als Nacht gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr;
  2. Nachtdienstnehmer/innen sind Dienstnehmer/innen, die regelmäßig
     oder in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht
     mindestens drei Stunden arbeiten.                                   …zurück

                         Versetzung

 
  § 5c. Der/die Nachtdienstnehmer/in hat auf Verlangen Anspruch
gegenüber dem/der Dienstgeber/in auf Versetzung auf einen geeigneten
Tagesarbeitsplatz entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten, wenn
  1. die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit
     nachweislich gefährdet, oder
  2. die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten
     gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren dies erfordert, für die
     Dauer dieser Betreuungspflichten.

                    Recht auf Information

 
  § 5d. Der/die Dienstgeber/in hat sicherzustellen, dass
Nachtdienstnehmer/innen über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die

Interessen der Nachtdienstnehmer/innen berühren, informiert werden

 

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  …zurück

 

ABSCHNITT 3
Ruhepausen und Ruhezeiten

                           Ruhepausen

 
  § 6. (1) Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als sechs
Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens
30 Minuten zu unterbrechen.
  (2) Verlängerte Dienste von mehr als 25 Stunden sind durch zwei
Ruhepausen von jeweils mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
  (3) Ist die Gewährung von Ruhepausen aus organisatorischen Gründen
nicht möglich, so ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine
Ruhezeit entsprechend zu verlängern.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  …zurück

                      Tägliche Ruhezeit

 
  § 7. (1) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit oder nach Beendigung
eines verlängerten Dienstes gemäß § 4 ist den Dienstnehmer/innen eine
ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
  (2) Beträgt die Tagesarbeitszeit zwischen acht und 13 Stunden, ist
jeweils innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit um
vier Stunden zu verlängern.
  (3) Bei verlängerten Diensten gemäß § 4 ist innerhalb der nächsten
17 Kalenderwochen eine Ruhezeit um jenes Ausmaß, um das der
verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat, mindestens jedoch
jeweils um elf Stunden zu verlängern.

 

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  …zurück

 

                         Ausnahmen

                             Außergewöhnliche Fälle

 
  § 8. (1) In außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen finden
die Bestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 7 keine Anwendung, wenn
  1. die Betreuung von Patienten/Patientinnen nicht unterbrochen
     werden kann oder
  2. eine sofortige Betreuung von Patienten/Patientinnen unbedingt
     erforderlich wird
und durch andere organisatorische Maßnahmen nicht Abhilfe geschaffen
werden kann.
  (2) Weiters finden die §§ 3, 4, 6 und 7 keine Anwendung auf
Dienstnehmer/innen im Bereich des Bundesministeriums für
Landesverteidigung, die
  1. Tätigkeiten in einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des
     Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, der unmittelbaren
     Vorbereitung eines solchen Einsatzes oder im Rahmen
     einsatzähnlicher Übungen oder
  2. Tätigkeiten, die im Hinblick auf die in Z 1 genannten Fälle zur
     Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unbedingt erforderlich
     sind,
verrichten.
  (3) Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der
Personalvertretung können vorübergehende Ausnahmen von § 4 festgelegt
werden, wenn
  1. die Wahrung von Interessen der Patienten oder die
     Aufrechterhaltung des Krankenanstaltenbetriebes dies notwendig
     macht,
  2. die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des
     Gesundheitsschutzes der Dienstnehmer/innen eingehalten werden
     und
  3. durch die erforderlichen Maßnahmen sichergestellt wird, daß
     keinem/r Dienstnehmer/in Nachteile daraus entstehen, daß er/sie
     generell oder im Einzelfall nicht bereit ist, solche zusätzliche
     Arbeitszeit zu leisten.
  (4) Der/die Dienstgeber/in hat eine Arbeitszeitverlängerung nach
Abs. 3 ehestens, längstens aber binnen vier Tagen nach Beginn der
Arbeiten dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen.
Diese Anzeige muß eine aktuelle Liste der von der
Arbeitszeitverlängerung betroffenen Dienstnehmer/innen und das Ausmaß
der vorgesehenen Arbeitszeit enthalten.
  (5) Das Arbeitsinspektorat hat auf Antrag eines/r Dienstnehmers/in,
des/der Dienstgebers/in oder von Amts wegen durch Bescheid die nach
Abs. 3 vorgesehene Arbeitszeitverlängerung gänzlich oder teilweise zu
verbieten, wenn
  1. die Voraussetzungen nach Abs. 3 Z 2 und 3 nicht vorliegen oder
  2. dies zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der
     Dienstnehmer/innen erforderlich ist.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  …zurück

ABSCHNITT 5
Sonstige Vorschriften

                          Auflagepflicht

 
  § 9. Der/die Dienstgeber/in hat im Betrieb bzw. in der Dienststelle
an geeigneter, für den/die Dienstnehmer/in leicht zugänglicher Stelle
einen Abdruck dieses Bundesgesetzes aufzulegen oder den
Dienstnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers samt
Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung
oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  …zurück

                       Aushangpflicht

 
  § 10. Der/die Dienstgeber/in hat in jeder Organisationseinheit an
geeigneter, für die Dienstnehmer/innen leicht zugänglicher Stelle
einen Aushang über die Diensteinteilung gut sichtbar anzubringen
oder den Dienstnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers
samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische
Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel
zugänglich zu machen.                                              …zurück

                       Aufzeichnungspflicht

 
  § 11. (1) Der/die Dienstgeber/in hat zur Überwachung der in diesem
Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten im Betrieb bzw. in der
Dienststelle Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu
führen.
  (2) Der/die Dienstgeber/in hat die Vornahme von Arbeiten gemäß § 8
Abs. 1 gesondert aufzuzeichnen.                                          …zurück

                        Strafbestimmungen

 
  § 12. (1) Dienstgeber/innen und deren Bevollmächtigte, die
  1. Dienstnehmer/innen über die Grenzen gemäß §§ 3 oder 4 hinaus
     beschäftigen,
  2. Ruhepausen gemäß § 6 nicht gewähren,
  3. die Ruhezeit gemäß § 7 nicht gewähren,
  4. die Aufzeichnungspflicht gemäß § 11 verletzen,
  5. die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß
     § 5b Abs. 1 verletzt,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren
Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360
Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.
  (2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von
Organen einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht bei einer
Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch
ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes
oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das
der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1
erster Satz des B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an
die Aufsichtsbehörde zu erstatten.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  …zurück

ABSCHNITT 6
Schlußbestimmungen

                   Weitergelten von Regelungen

 
  § 13. Für die Dienstnehmer/innen gegenüber den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes günstigere Regelungen in Gesetzen, Kollektivverträgen,
Dienstordnungen, Betriebsvereinbarungen oder in sonstigen
Vereinbarungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

                       Verweisungen

 
  § 14. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze
verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.                                                        …zurück

               Inkrafttreten und Vollziehung

 
  § 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  (2) Ist in einer Krankenanstalt die Einhaltung des § 4 Abs. 4 Z 3
und 4 ab 1. Jänner 1997 oder des § 4 Abs. 5 ab 1. Jänner 1998 nicht
möglich, da die erforderliche Zahl von Dienstnehmer/innen
nachweislich trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellen
Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer oder des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung
steht, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 im dadurch
erforderlichen Ausmaß längere Wochenarbeitszeit als nach § 4 Abs. 4
Z 3 und 4 und eine höhere Anzahl von verlängerten Diensten als nach
§ 4 Abs. 5, höchstens jedoch nach dem Stand vom Dezember 1996,
zulässig. Die Dienstgeber/innen sind verpflichtet, die
Voraussetzungen zur Einhaltung dieser Bestimmungen bis zum Ablauf des
31. Dezember 1999 herzustellen.
  (2a) §§ 1 Abs. 2 und 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 96/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  (2b) § 1 Abs. 2 Z 1 und 10, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 Z 1 und
Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1999 treten
mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  (2c) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  (2d) § 1 Abs. 2 Z 9 bis 11 und § 3 Abs. 3 in der Fassung des BGBl.
I Nr. 30/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
  (2e) Die §§ 5a, 5b, 5c, 5d, 9, 10 und 12 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2002 treten mit 1. August 2002 in
Kraft.
  (2f) § 1 Abs. 2 Z 11 und 12 sowie § 3 Abs. 3 in der Fassung des
BGBl. I Nr. 169/2002 treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem
vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002
folgenden Monatsersten, in Kraft.
  (3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
  1. für Dienstverhältnisse zum Bund der/die Bundeskanzler/in, in
     Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines
     Bundesministers/einer Bundesministerin betreffen, diese/r
     Bundesminister/in; soweit der Wirkungsbereich der
     Arbeitsinspektion betroffen ist, jeweils im Einvernehmen mit
     dem/der Bundesminister/in für Arbeit und Soziales,
  2. für andere Dienstverhältnisse der/die Bundesminister/in für
     Arbeit und Soziales.
Anmerkungen
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     …zurück