info – allgemein

 

Erholungsurlaub

Kündigungsfristen

Dienstverhinderung

Einstellung der Nebengebühren

Entgeltfortzahlung

Dienstfreie Tage/-Stunden

Weihnachtsgeld

Dienstfreistellung anlässl. von

Jubiläumszuwendung

Familienereignissen

Pflegefreistellung

Gesetzliche Feiertage

Entgelte Verpflegung

Entgelte Personalunterkunft

Entgelte Garagen

 

 

 

 

 

 

Erholungsurlaub

 

Mindesturlaub

 

bis 25 Dienstjahre

(100% Besch.)

(75% Besch.)

(50% Besch.)

(30% Besch.)

200 Stunden

150 Stunden

100 Stunden

60 Stunden

ab dem 45 Lebensjahr

(100% Besch.)

(75% Besch.)

( 50% Besch.)

( 30% Besch.)

240 Stunden

180 Stunden

120 Stunden

72 Stunden

 

 

 

 

Für die ersten 6 Monate des Dienstverhältnisses gebührt der Urlaub aliquot.

Über den Verbrauch siehe info- Urlaub bzw. Betriebsvereinbarung - Urlaubverbrauch           

                                                                                                                     

 

 

Dienstverhinderung

 

Eine Dienstverhinderung (Krankheit) ist unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden (Krankmeldung).

 

                                                                                                                      …..zurück

 

 

Weihnachtsgeld

 

 

Das Weihnachtsgeld wird jährlich am 15. Dezember fällig und beträgt:

 

AlleinverdienerIn

€ 139,00

NichtalleinverdienerIn

   73,00

für das 1. Kind

€ 124,00

für das 2. Kind

€ 153,00

für jedes weitere Kind

€ 204,00

 

                                                                                                                      …..zurück

 

Jubiläumszuwendung

 

Bei einer Dienstzeit

 

25 Jahren

200 %

35 Jahren

400 %

45 Jahren

100 %

des Monatsbezuges (Gehalt einschl. einer allfälligen Verwendungszulage)

 

 

Pflegefreistellung

 

Der/Die Bedienstete hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er/sie aus einem der folgenden Gründen dienstverhindert ist.

Die Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr eine Woche (Ausmaß der auf eine Woche entfallenden Dienstzeit) nicht übersteigen.

1)      Wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen.

2)      Wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, für diese Pflege ausfällt.

 

Anspruch auf eine weitere Woche besteht, wenn die erste Woche verbraucht ist, und eine neuerliche Dienstverhinderung wegen der Pflege seines/ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, welches das 12. Lebensjahr nicht überschritten, eingetreten ist (siehe Formular)

 

                                                                                                                      …..zurück

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kündigungsfristen

Bei einer Dienstdauer von:

           

weniger als

 

 

 

 

6 Monate

EINE

Woche

ab

 

 

 

 

6 Monate

ZWEI

Wochen

 

1 Jahr

EIN

Monat

 

2 Jahren

ZWEI

Monate

 

5 Jahren

DREI

Monate

 

10 Jahren

VIER

Monate

 

15 Jahren

FÜNF

Monate

                                                                                              …..zurück

 

 

 

Entgeltfortzahlung

 

Ab 14 Tage bis 5 Jahre Beschäftigung

            6 Wochen (42 Tage)   

            volles Gehalt – weitere 6 Wochen halbes Gehalt

            und das entsprechende Krankengeld der Sozialversicherung

 

Ab 5 Jahre bis 10 Jahre Beschäftigung

            13 Wochen (91 Tage)

            volles Gehalt – weitere 13 Wochen halbes Gehalt

            und das entsprechende Krankengeld der Sozialversicherung

Ab 10 Jahre Beschäftigung

            26 Wochen (182 Tage)

            volles Gehalt – weitere 26 Wochen halbes Gehalt

            und das entsprechende Krankengeld der Sozialversicherung

 

 

Einstellung der Nebengebühren

 

Bei Krankenstand über einem Kalendermonat werden im nachfolgenden Monat die Nebengebühren eingestellt.

 

 

Dienstfreie Tage

 

24. Dezember

Hl. Abend

31. Dezember

Silvester

 

                                                                                                                                 …..zurück

 

 

 

 

Dienstfreistellung anlässl. von

Familienereignissen

 

Bei folgenden Familienereignissen ist der/die Bedienstete dienstfrei zu stellen:

 

1)

Eheschließung des/der Bediensteten

3 Tage

2)

Geburt eines Kindes

1 Tag

3)

Eheschließung von Kindern

1 Tag

4)

Ableben eines Elternteiles oder eines Kindes

2 Tage

5)

Ableben eines Ehegatten/-gattin, Lebensgefährten/-gefährtin

3 Tage

6)

Ableben von Geschwistern, Enkelkindern, Schwieg-/oder Großeltern

1 Tag

7)

Zur Teilnahme am Begräbnis von unmittelbaren MitarbeiterInnen

die hiefür Erforderliche Zeit

8)

Übersiedlung

1 Tag

 

!!!!!!  Die Antragstellung ist erforderlich !!!!!!!!

                                                                                                                                 …..zurück

 

Gesetzliche Feiertage

 

Als Feiertage im Sinne des Bundesgesetzes gelten folgende Tage:

  1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Maria Himmelfahrt), 26. Oktober ( Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Maria Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag).
  2. Der Karfreitag gilt im Sinne des Bundesgesetzes als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche

 

…..zurück

 

Entgelte für Verpflegung

 

 

Die Verpflegung in der Cafeteria wird bargeldlos (Bon) abgewickelt.

 

Es gibt zwei Arten von Bons:

 

„Essensbon“

zu € 3,20

„Beilagenbon“

zu € 0,80

 

 

Für die Mahlzeiten werden folgende Bons Kassiert:

 

Frühstück

2 Beilagenbons

 

 

Mittagessen komplett

1 Essensbon

(inkl. Suppe und Salat ohne Nachtisch)

 

 

 

nur Suppe

1 Beilagenbon

nur Salat

1 Beilagenbon

nur Nachtisch

1 Beilagenbon

 

 

Abendessen

2 Beilagenbons

 

Das Abendessen wird nur auf Vorbestellung ausgegeben. Diese muss bis 12:00 Uhr des gleichen Tages in der Cafeteria erfolgen, wo auch sofort die Bons abgegeben werden.

 

Die KPS – Schüler und Schülerinnen sowie die Zivildiener erhalten Gratisbons (pro Mahlzeit ein Bon) und müssen diese bei jeder Mahlzeit in der Cafeteria abgeben.

 

Ausgabestellen der Bons

 

Verwaltungskassa

Montag bis Freitag 10.00 Uhr bis 12.00

Portier

die ganze Woche 15.00 Uhr bis 17.00

 

                                                                                                                                 …..zurück

 

Entgelte für Personalunterkünfte

 

Personalwohnheim

 

Einzelgarconniere

23 m2

€ 117,02

Großgarconniere

46 m2

€ 234,03

 

 

 

 

 

Sechs-Familien-Wohnhaus

 

4-Zimmer Wohnung

91,26 m2

€ 489,32

3-Zimmer Wohnung

80,51 m2

€ 398,90

 

KPS – Schülerwohnheim

 

Einzelgarconniere

  73,95

 

                                                                                                                                 …..zurück

Entgelte für Garagen

 

Pro Abstellplatz

  53,19

 

 

Die Entgelte werden nach Maßgabe der Steigerung des Verbraucherpreisindex jährlich neu berechnet.

 

                                                                                                                      …..zurück