
Urlaubsanspruch bei Dienstbeginn
Erkrankung während des
Erholungsurlaubes
Unterbrechung und Verhinderung
im 1. angefangenen Monat 24 Stunden
im 2. angefangenen Monat 40 Stunden
im 3. angefangenen Monat 56 Stunden
im 4. angefangenen Monat 72 Stunden
im 5. angefangenen Monat 88 Stunden
im 6. angefangenen Monat 104 Stunden
ab dem 7. angefangenen Monat 200 Stunden ….zurück
Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr
Bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren 25 Arbeitstage = 200 Stunden
Ab einem Dienstalter von 25 Jahren 30 Arbeitstage = 240 Stunden
Das Urlaubsausmaß kann in Stunden ausgedrückt werden, wobei ein Arbeitstag acht Stunden Urlaubsguthaben entspricht.
Eine Erkrankung während des Erholungsurlaubes, die eine Dienstunfähigkeit zur Folge hätte, wird nicht auf das Urlaubsausmaß angerechnet, wenn:
Der Erholungsurlaub verfällt mit 31. Dezember des Folgejahres, ausgenommen der Urlaub konnte aus dienstlichen Gründen nicht konsumiert werden. In diesem Fall beantragt der Betriebsrat beim Gemeindeverbandsausschuss um eine Verlängerung des Verfalles um 3 – 5 Monate.
Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann eine Unterbrechung oder ein Nichtantreten des Urlaubes angeordnet werden.
Wird für nicht konsumierten Urlaub bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gewährt.
Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem für den Dienstplan Verantwortlichen und dem Dienstnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Dienstes und die Erholungsmöglichkeiten des Dienstnehmers zu vereinbaren.
Die Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis
zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht
werden kann.
Der Dienstnehmer hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche
Gründe entgegenstehen, die Hälfte der Erholungsurlaubes
ungeteilt zu verbrauchen.
Der konkrete Urlaubstermin ist Gegenstand einer Einzelvereinbarung,
wobei die Erfordernisse des Betriebs einerseits und die Erholungsmöglichkeiten
des Dienstnehmers andererseits gegeneinander abzuwägen sind (§ 4 Abs
1 UrlG). Daraus erfolgt, dass der Dienstnehmer nicht verpflichtet ist, den
Urlaub zu einer Zeit zu verbrauchen, während der eigentliche Zweck des
Urlaubes, nämlich Entspannung, Erholung und Rekreation, nicht erreicht
werden kann. Wurde der Urlaub einmal vereinbart, kann grundsätzlich weder
der Dienstgeber noch der Dienstnehmer diese Vereinbarung einseitig widerrufen.
Gewichte Gründe (z. B. Krankheiten, notwendige Pflege eines nahen
Angehörigen, schwerwiegende betriebliche Angelegenheiten) werden jedoch
einen Rücktritt rechtfertigen.
Für Betriebe mit Betriebsrat sieht § 4 Abs 4 UrlG ein
spezielles Verfahren zur Festsetzung des Urlaubstermins vor, das dem
Dienstnehmer hinsichtlich seiner Terminwünsche einen gewissen Vorrang
einräumt:
Hat der Dienstnehmer einen mindestens zwölf Werktage dauernden
Urlaub mindestens drei Monate vorher dem Dienstplanverantwortlichen bekannt
gegeben, so ist mangels Einigung der Betriebsrat in die Verhandlungen
einzubeziehen. Unterlässt der Verantwortliche die Beiziehung des
Betriebsrates oder kommt auch dann keine Einigung zustande, so kann der
Dienstnehmer den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten.
DER DIENSTGEBER KANN KEINEN URLAUB OHNE EINVERSTÄNDNIS DES
DIENSTNEHMERS FESTLEGEN.
Auch der Verbrauch des Zeitausgleiches kann keinesfalls einseitig vom Dienstgeber
angeordnet, sondern nur zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbart
werden.
Hier ist aber auf die Bestimmung des § 49 Abs 7 BDG 1997 zu
achten, wonach Freizeitausgleich bis zum 6. Monat nach Verrichtung der
Überstunde zu konsumieren ist.
Der Verbrauch dieses Zeitguthabens ist anlässlich einer der
nächsten Dienstzeiteinteilungen zu vereinbaren.
Das Nachtdienstguthaben ist jedoch sechs Monate nach seiner Entstehung
zu verbrauchen und darf nicht in Geld abgelöst werden.
KOMMEN SIE DOCH EINFACH ZUM BETRIEBSRAT.
DIESER STEHT IHNEN GERNE JEDERZEIT ZUR VERFÜGUNG