INFO – URLAUB

 

Urlaubsanspruch bei Dienstbeginn

Urlaubsausmaß

Erkrankung während des Erholungsurlaubes

Verfall

Unterbrechung und Verhinderung

Urlaubsentschädigung

Urlaubsgewährung

Zeitausgleich

Nachtdienstguthaben

 

 

 

 

URLAUBSANSPRUCH bei Dienstbeginn

 

im 1. angefangenen Monat                                       24 Stunden

im 2. angefangenen Monat                                        40 Stunden

im 3. angefangenen Monat                                        56 Stunden

im 4. angefangenen Monat                                        72 Stunden

im 5. angefangenen Monat                                        88 Stunden

im 6. angefangenen Monat                                      104 Stunden

ab dem 7. angefangenen Monat                              200 Stunden                            ….zurück

 

URLAUBSAUSMASS

 

Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr

Bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren                 25 Arbeitstage = 200 Stunden

Ab einem Dienstalter von 25 Jahren                                     30 Arbeitstage = 240 Stunden

 

Das Urlaubsausmaß kann in Stunden ausgedrückt werden, wobei ein Arbeitstag acht Stunden Urlaubsguthaben entspricht.

 

ERKRANKUNG WÄHREND DES ERHOLUNGSURLAUBES

 

Eine Erkrankung während des Erholungsurlaubes, die eine Dienstunfähigkeit zur Folge hätte, wird nicht auf das Urlaubsausmaß angerechnet, wenn:

  1. die Krankheit länger als 3 Tage dauert
  2. am 4. Tag der Krankheit diese dem Dienstgeber mitgeteilt wird
  3. bei Rückkehr in den Dienst eine ärztliche Bestätigung beigebracht wird;
  4. bei Erkrankung im Ausland zusätzlich zu Pkt. 3. die Bestätigung einer Behörde, dass dieser Arzt zur Ausübung des Arztberufes berechtigt ist der, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgte, eine Bestätigung dieser Anstalt beigebracht wird;
  5. während des Erholungsurlaubes keine dem Erholungszweck widersprechenden Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

                                                                                                                                 ….zurück

 

VERFALL

 

Der Erholungsurlaub verfällt mit 31. Dezember des Folgejahres, ausgenommen der Urlaub konnte aus dienstlichen Gründen nicht konsumiert werden. In diesem Fall beantragt der Betriebsrat beim Gemeindeverbandsausschuss um eine Verlängerung des Verfalles um 3 – 5 Monate.

 

UNTERBRECHUNG UND VERHINDERUNG

 

Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann eine Unterbrechung oder ein Nichtantreten des Urlaubes angeordnet werden.

 

URLAUBSENTSCHÄDIGUNG/URLAUBSABFINDUNG

 

Wird für nicht konsumierten Urlaub bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gewährt.

                                                                                                                      ….zurück

URLAUBSGEWÄHRUNG  Siehe auch unter Betriebsvereinbarung „ Urlaub“

 

Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem für den Dienstplan Verantwortlichen und dem Dienstnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Dienstes und die Erholungsmöglichkeiten des Dienstnehmers zu vereinbaren.

Die Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.

 

Der Dienstnehmer hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte der Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

Der konkrete Urlaubstermin ist Gegenstand einer Einzelvereinbarung, wobei die Erfordernisse des Betriebs einerseits und die Erholungsmöglichkeiten des Dienstnehmers andererseits gegeneinander abzuwägen sind (§ 4 Abs 1 UrlG). Daraus erfolgt, dass der Dienstnehmer nicht verpflichtet ist, den Urlaub zu einer Zeit zu verbrauchen, während der eigentliche Zweck des Urlaubes, nämlich Entspannung, Erholung und Rekreation, nicht erreicht werden kann. Wurde der Urlaub einmal vereinbart, kann grundsätzlich weder der Dienstgeber noch der Dienstnehmer diese Vereinbarung einseitig widerrufen. Gewichte Gründe (z. B. Krankheiten, notwendige Pflege eines nahen Angehörigen, schwerwiegende betriebliche Angelegenheiten) werden jedoch einen Rücktritt rechtfertigen.

Für Betriebe mit Betriebsrat sieht § 4 Abs 4 UrlG ein spezielles Verfahren zur Festsetzung des Urlaubstermins vor, das dem Dienstnehmer hinsichtlich seiner Terminwünsche einen gewissen Vorrang einräumt:

Hat der Dienstnehmer einen mindestens zwölf Werktage dauernden Urlaub mindestens drei Monate vorher dem Dienstplanverantwortlichen bekannt gegeben, so ist mangels Einigung der Betriebsrat in die Verhandlungen einzubeziehen. Unterlässt der Verantwortliche die Beiziehung des Betriebsrates oder kommt auch dann keine Einigung zustande, so kann der Dienstnehmer den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten.

 

DER DIENSTGEBER KANN KEINEN URLAUB OHNE EINVERSTÄNDNIS DES DIENSTNEHMERS FESTLEGEN.

                                                                                                                                 ….zurück

 

 

 

 

ZEITAUSGLEICH:

 

Auch der Verbrauch des Zeitausgleiches kann keinesfalls einseitig vom Dienstgeber angeordnet, sondern nur zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbart werden.

Hier ist aber auf die Bestimmung des § 49 Abs 7 BDG 1997 zu achten, wonach Freizeitausgleich bis zum 6. Monat nach Verrichtung der Überstunde zu konsumieren ist.

 

NACHTDIENSTGUTHABEN:

 

Der Verbrauch dieses Zeitguthabens ist anlässlich einer der nächsten Dienstzeiteinteilungen zu vereinbaren.

Das Nachtdienstguthaben ist jedoch sechs Monate nach seiner Entstehung zu verbrauchen und darf nicht in Geld abgelöst werden.

 

 

KOMMEN SIE DOCH EINFACH ZUM BETRIEBSRAT.

DIESER STEHT IHNEN GERNE JEDERZEIT ZUR VERFÜGUNG

 

                                                                                                                                 ….zurück