MUTTERSCHUTZ

 

Mutterschutz                                                                          Gilt für mich das Mutterschutzgesetz    

So lange haben Sie Anspruch auf Mutterschutz                    Beschäftigungsverbote

Finanzieller Nachteil durch Beschäftigungsverbot                Verbot der Nachtarbeit          

Sonn- und Feiertagsarbeit                                                     Überstunden                                                         

Kündigungs- und Entlassungsschutz                                    Befristetes Dienstverhältnis                                  

Entlassung                                                                             Einvernehmliche Auflösung                                 

Wochengeld                                                                          So stellen Sie den Antrag auf Wochengeld

 

                                  

 

 

 

MUTTERSCHUTZ

Das Baby kommt - und für Sie beginnt ein neuer, aufregender Lebensabschnitt. Hier finden Sie alles Wissenswerte rund ums Thema Mutterschutz.

 

Sie erwarten Nachwuchs – herzliche Gratulation!

 

Um für diesen neuen Lebensabschnitt gut gerüstet zu sein, finden Sie hier alles Wissenswerte zum Thema „Mutterschutz und die rechtlichen Rahmenbedingungen“

 

Gilt für mich das Mutterschutzgesetz?

 

Als Dienstnehmerin haben Sie Anspruch auf Mutterschutz, ebenso wie Lehrlinge und Heimarbeiterinnen. Sonderbestimmungen gibt es teilweise für Dienstnehmerinnen, die in Privathaushalten beschäftigt sind sowie für Bedienstete in bestimmten Zweigen des öffentlichen Dienstes. Für Landarbeiterinnen gelten die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes und der Landarbeitsordnung.

 

Das Mutterschutzgesetz gilt unabhängig von

Ihrer Staatsbürgerschaft

Ihrem Alter

Ihrem Einkommen

Ihrem Familienstand

der Dauer Ihres Dienstverhältnisses

dem Ausmaß Ihrer Beschäftigung, sprich der Arbeitszeit

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So lange haben Sie Anspruch auf Mutterschutz

 

Als werdende Mutter dürfen Sie in den letzten 8 Wochen vor dem Entbindungstermin nicht arbeiten. Das ist die sogenannte Schutzfrist. Besteht Gefahr für Sie oder Ihr Kind, können Sie bereits früher frei gestellt werden, wenn Ihr Facharzt die Freistellung befürwortet und schriftlich begründet. Endgültig über die Freistellung entscheidet jedoch die Arbeitsinspektionsärztin oder der Amtsarzt, der ein Freistellungszeugnis ausstellt. Das Freistellungszeugnis ist dem Dienstgeber vorzulegen, der Sie ab sofort nicht mehr beschäftigen darf.

Wenn Sie Ihr Kind vor oder nach dem Geburtstermin bekommen, verkürzt bzw. verlängert das die Schutzfrist vor der Geburt entsprechend.

Der Mutterschutz nach der Entbindung dauert 8 Wochen. Wenn sich die Schutzfrist vor der Entbindung verkürzt hat, weil der Geburtstermin nicht richtig errechnet war, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt im Ausmaß der Verkürzung auf höchstens 16 Wochen. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnitt beträgt die Schutzfrist nach der Entbindung mindestens 12 Wochen.

Während dem Mutterschutz erhalten Sie von der Krankenkasse Wochengeld. Ihr Arbeitgeber zahlt in diesem Zeitraum keinen Lohn bzw. Gehalt.

Nicht vergessen: Informieren Sie Ihren Dienstgeber 4 Wochen bevor Sie den Mutterschutz antreten!

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Werdende Mütter müssen nicht jede Arbeit machen

 

Für werdende Mütter gibt es in vielen Bereichen Beschäftigungsverbote.

 

Schwer heben, Stress und gefährliche Arbeiten – all das schadet einer schwangeren Frau und dem ungeborenen Kind. Deshalb sind derartige Tätigkeiten für Schwangere verboten.

Grundsätzlich sind alle schweren, körperlichen Arbeiten verboten. Darüber hinaus Tätigkeiten, die aufgrund ihres Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für den Organismus einer schwangeren Frau oder für das werdende Kind schädlich sind.

 

Die häufigsten gesundheitsgefährdenden Arbeiten

Heben und Tragen schwerer Lasten

Arbeiten, die überwiegend im Stehen verrichtet werden

Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen

Arbeiten, die unter Einwirkung von Hitze, Kälte oder Nässe ausgeführt werden

Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung besteht

Arbeiten unter Zeit- und Leistungsdruck

Arbeiten auf Beförderungsmitteln

Arbeiten mit besonderer Unfallgefährdung

Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat darüber, welche Arbeiten gesundheitsgefährdend und somit verboten sind.

 

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Verbot der Nachtarbeit

 

Als werdende oder stillende Mutter dürfen Sie grundsätzlich keine Nachtarbeit leisten, abgesehen von einigen, im Mutterschutzgesetz ausdrücklich zugelassenen Ausnahmen. Die Zeit der Nachtarbeit geht von 20 Uhr bis 6 Uhr.

 

Zugelassene Ausnahmen:

 

Werdende und stillende Mütter, die in folgenden Branchen beschäftigt sind, dürfen bis höchstens 22 Uhr arbeiten, wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird:

im Verkehrswesen

bei Musikaufführungen

bei Theatervorstellungen, öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen

bei Lustbarkeiten

bei Filmaufnahmen und in Kinos

als Krankenpflegepersonal in Kranken-, Heil-, Pflege- oder Wohlfahrtsanstalten

in mehrschichtigen Betrieben

 

 

Weitere Ausnahmebestimmungen

 

Darüber hinaus gibt es noch weitere Ausnahmebestimmungen vom Nachtarbeitsverbot. So kann das Arbeitsinspektorat die Arbeitszeit für Frauen, die in nicht-mehrschichtig geführten Gastgewerbebetrieben tätig sind, im Einzelfall bis 22 Uhr ausdehnen. Dazu ist ein Antrag des Dienstgebers nötig.

Für Dienstnehmerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen, Lustbarkeiten und in Kinos kann die Arbeitszeit im Einzelfall bis 23 Uhr ausgedehnt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist und es der Gesundheitszustand der Dienstnehmerin erlaubt. Weitere Voraussetzung ist auch hier, dass der Dienstnehmerin im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird.

 

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Finanzieller Nachteil durch Beschäftigungsverbot

 

Durch die Beschäftigungsverbote darf einer Dienstnehmerin kein finanzieller Nachteil entstehen. Laut Mutterschutzgesetz muss die Dienstnehmerin trotz der Änderung bzw. Einschränkung ihrer Beschäftigung das Entgelt erhalten, das dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Änderung der Beschäftigung entspricht.

 

Sonn- und Feiertagsarbeit

 

Grundsätzlich dürfen Sie als werdende oder stillende Mutter an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Allerdings gibt es in einigen Branchen Ausnahmen.

 

So gilt das Verbot nicht für Dienstnehmerinnen im Gastgewerbe

in Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist, wie etwa Konditoreien, Saunen und Bäder

in Betrieben mit ununterbrochenem Schichtwechsel im Rahmen der sonst zulässigen Sonn- und Feiertagsarbeit

in Kleinbetrieben mit bis zu 5 DienstnehmerInnen unter bestimmten Voraussetzungen

bei Musikaufführungen

bei Theatervorstellungen

bei öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen

bei Lustbarkeiten und Filmaufnahmen.

 

Auf Antrag der DienstgeberIn kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall weitere Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen unerlässlich ist und es der Gesundheitszustand der Dienstnehmerin erlaubt.

Nach der Sonntagsarbeit hat die Dienstnehmerin in der darauf folgenden Woche Anspruch auf eine mindestens 36 Stunden dauernde Wochenruhe. In der Woche nach der geleisteten Feiertagsarbeit muss die Dienstnehmerin eine mindestens 24 Stunden dauernde ununterbrochene Ruhezeit im Anschluss an eine Nachtruhe einhalten können, wobei diese Ruhezeit auf einen ganzen Wochentag fallen muss.

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Überstunden

 

Als werdende bzw. stillende Mutter dürfen Sie keine Überstunden machen. Über die gesetzlich oder kollektivvertraglich zulässige tägliche Arbeitszeit hinaus dürfen Sie also nicht beschäftigt werden. Die tägliche Arbeitszeit darf keinesfalls 9 Stunden bzw. die wöchentliche Arbeitszeit keinesfalls 40 Stunden übersteigen. Auch Schichtturnus-Arbeit, die in einzelnen Wochen mehr als 40 Stunden vorsieht, ist unzulässig. Bei dieser Regelung gibt es keinerlei Ausnahmen, auch nicht durch das Arbeitsinspektorat.

Wenn eine Dienstnehmerin vor der Schwangerschaft regelmäßig Überstunden geleitstet hat, erhält sie keinen Verdienstausgleich für die nun verbotenen Überstunden. Grund: Der Wegfall der Überstunden stellt keine Beschäftigungsänderung dar.

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Kündigungs- und Entlassungsschutz  

 

Kündigungsschutz bei Schwangerschaft

 

Wenn Sie schwanger sind und in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehen, dürfen Sie grundsätzlich nicht gekündigt werden.
Dieser Kündigungsschutz beginnt mit Eintritt der Schwangerschaft, von der Sie ihren Dienstgeber so rasch als möglich in Kenntnis setzen müssen.

 

Der Kündigungsschutz dauert bis 4 Monate nach der Entbindung. Wenn Sie Karenz oder Teilzeitkarenz in Anspruch nehmen, können Sie bis 4 Wochen nach Karenzende nicht gekündigt werden.

Achtung: Während der Probezeit besteht keinerlei Kündigungsschutz!

 

Befristetes Dienstverhältnis

 

Der Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist gehemmt. Ausnahmen gibt es nur bei sachlicher Rechtfertigung.

 

Beispiele:

 

Tätigkeit zur Erprobung

wenn eine Befristung gesetzlich vorgesehen ist, etwa bei Schauspielerinnen

wenn das Dienstverhältnis zum Ausbildungszweck abgeschlossen wurde, etwa bei Ferialpraktikantinnen

bei Saisonarbeit, z. B. im Fremdenverkehr

wenn es sich um ein Dienstverhältnis als Vertretung handelt, z. B. Karenzvertretung

wenn die Befristung des Dienstverhältnisses im Interesse der Dienstnehmerin liegt, z. B. Ferialarbeit

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Entlassung

 

Eine schwangere Dienstnehmerin kann nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes (ASG) entlassen werden. Das Gericht darf der Entlassung nur zustimmen, wenn die Dienstnehmerin einen im Mutterschutzgesetz angeführten Entlassungsgrund setzt, wobei in manchen Fällen aber der außerordentliche Gemütszustand der werdenden Mutter zu berücksichtigen ist.

Die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung kann im Sonderfall auch nachträglich eingeholt werden. Nämlich dann, wenn die Frau wegen Tätlichkeiten oder erheblichen Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber (oder dessen im Betrieb tätige Familienangehörige) oder KollegInnen entlassen wurde. Oder wenn sie sich bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen schuldig gemacht hat.

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Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses

 

Während der Schwangerschaft ist eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses möglich. Sie muss aber schriftlich vereinbart werden.
Bei minderjährigen Schwangeren (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) muss der Vereinbarung überdies eine Bescheinigung des Arbeits- und Sozialgerichtes oder der Arbeiterkammer beigefügt sein, aus der ersichtlich ist, dass die Frau über den Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz belehrt wurde.

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Wochengeld  

 

Sie erhalten Ihr Wochengeld von der Gebietskrankenkasse – bei Dienstantritt ab 1. 1. 1999 – von der BVA.

Nach der Schutzfrist bekommen Sie von der Krankenkasse eine Bestätigung betreffend Mutterschaftshilfe, die für den Dienstgeber zur Berechnung der Ergänzung auf die vollen Bezüge gem. § 24 Abs. 8 des VBG bestimmt ist.

Bitte geben Sie diese Bestätigung im Personalbüro ab.

 

So stellen Sie den Antrag für Wochengeld

 

Den Antrag für Wochengeld vor der Geburt stellen Sie zu Beginn der Schutzfrist bei Ihrer zuständigen Krankenkasse.
Sie benötigen dazu folgende Unterlagen:

 

> Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld – wird vom Dienstgeber ausgestellt

> Bestätigung Ihres Frauenarztes über den voraussichtlichen Geburtstermin

> Im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist das Freistellungszeugnis

 

Der Antrag für Wochengeld nach der Geburt ist nach der Geburt bei der Krankenkasse einzubringen.
Sie benötigen dazu folgende Unterlagen:

 

Standesamtliche Geburtsbescheinigung

Bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindung Bescheinigung vom Spital

 

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