
Mutterschutz Gilt für mich das
Mutterschutzgesetz
So lange haben Sie Anspruch auf
Mutterschutz Beschäftigungsverbote
Finanzieller Nachteil durch
Beschäftigungsverbot
Verbot der Nachtarbeit
Sonn- und Feiertagsarbeit Überstunden
Kündigungs- und
Entlassungsschutz Befristetes Dienstverhältnis
Entlassung Einvernehmliche
Auflösung
Wochengeld So stellen Sie den Antrag auf
Wochengeld
Das Baby kommt
- und für Sie beginnt ein neuer, aufregender Lebensabschnitt. Hier finden
Sie alles Wissenswerte rund ums Thema Mutterschutz.
Sie erwarten Nachwuchs
– herzliche Gratulation!
Um für
diesen neuen Lebensabschnitt gut gerüstet zu sein, finden Sie hier alles
Wissenswerte zum Thema „Mutterschutz und die rechtlichen
Rahmenbedingungen“
Als
Dienstnehmerin haben Sie Anspruch auf Mutterschutz, ebenso wie Lehrlinge und
Heimarbeiterinnen. Sonderbestimmungen gibt es teilweise für
Dienstnehmerinnen, die in Privathaushalten beschäftigt sind sowie für
Bedienstete in bestimmten Zweigen des öffentlichen Dienstes. Für
Landarbeiterinnen gelten die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes und der
Landarbeitsordnung.
Das
Mutterschutzgesetz gilt unabhängig von
Ihrer Staatsbürgerschaft
Ihrem Alter
Ihrem Einkommen
Ihrem Familienstand
der Dauer Ihres
Dienstverhältnisses
dem Ausmaß Ihrer
Beschäftigung, sprich der Arbeitszeit
Als werdende
Mutter dürfen Sie in den letzten 8 Wochen vor dem Entbindungstermin nicht
arbeiten. Das ist die sogenannte Schutzfrist. Besteht Gefahr für Sie oder
Ihr Kind, können Sie bereits früher frei gestellt werden, wenn Ihr
Facharzt die Freistellung befürwortet und schriftlich begründet.
Endgültig über die Freistellung entscheidet jedoch die
Arbeitsinspektionsärztin oder der Amtsarzt, der ein Freistellungszeugnis
ausstellt. Das Freistellungszeugnis ist dem Dienstgeber vorzulegen, der Sie ab
sofort nicht mehr beschäftigen darf.
Wenn Sie Ihr Kind vor
oder nach dem Geburtstermin bekommen, verkürzt bzw. verlängert das
die Schutzfrist vor der Geburt entsprechend.
Der Mutterschutz nach
der Entbindung dauert 8 Wochen. Wenn sich die Schutzfrist vor der Entbindung
verkürzt hat, weil der Geburtstermin nicht richtig errechnet war,
verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt im Ausmaß der
Verkürzung auf höchstens 16 Wochen. Bei Frühgeburten,
Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnitt beträgt die Schutzfrist nach der
Entbindung mindestens 12 Wochen.
Während dem
Mutterschutz erhalten Sie von der Krankenkasse Wochengeld. Ihr Arbeitgeber zahlt
in diesem Zeitraum keinen Lohn bzw. Gehalt.
Nicht vergessen:
Informieren Sie Ihren Dienstgeber 4 Wochen bevor Sie den Mutterschutz antreten!
Werdende Mütter müssen nicht jede
Arbeit machen
Schwer heben,
Stress und gefährliche Arbeiten – all das schadet einer schwangeren
Frau und dem ungeborenen Kind. Deshalb sind derartige Tätigkeiten für
Schwangere verboten.
Grundsätzlich
sind alle schweren, körperlichen Arbeiten verboten. Darüber hinaus
Tätigkeiten, die aufgrund ihres Arbeitsvorganges oder der verwendeten
Arbeitsstoffe oder -geräte für den Organismus einer schwangeren Frau
oder für das werdende Kind schädlich sind.
Die
häufigsten gesundheitsgefährdenden Arbeiten
Heben und Tragen schwerer Lasten
Arbeiten, die überwiegend
im Stehen verrichtet werden
Arbeiten mit
gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen
Arbeiten, die unter Einwirkung
von Hitze, Kälte oder Nässe ausgeführt werden
Arbeiten, bei denen die Gefahr
einer Berufserkrankung besteht
Arbeiten unter Zeit- und
Leistungsdruck
Arbeiten auf
Beförderungsmitteln
Arbeiten mit besonderer
Unfallgefährdung
Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat darüber, welche
Arbeiten gesundheitsgefährdend und somit verboten sind.
Als werdende
oder stillende Mutter dürfen Sie grundsätzlich keine Nachtarbeit leisten,
abgesehen von einigen, im Mutterschutzgesetz ausdrücklich zugelassenen
Ausnahmen. Die Zeit der Nachtarbeit geht von 20 Uhr bis 6 Uhr.
Zugelassene Ausnahmen:
Werdende und
stillende Mütter, die in folgenden Branchen beschäftigt sind,
dürfen bis höchstens 22 Uhr arbeiten, wenn im Anschluss an die
Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden
gewährt wird:
im Verkehrswesen
bei Musikaufführungen
bei Theatervorstellungen,
öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen
bei Lustbarkeiten
bei Filmaufnahmen und in Kinos
als Krankenpflegepersonal in
Kranken-, Heil-, Pflege- oder Wohlfahrtsanstalten
in mehrschichtigen Betrieben
Weitere
Ausnahmebestimmungen
Darüber
hinaus gibt es noch weitere Ausnahmebestimmungen vom Nachtarbeitsverbot. So
kann das Arbeitsinspektorat die Arbeitszeit für Frauen, die in
nicht-mehrschichtig geführten Gastgewerbebetrieben tätig sind, im
Einzelfall bis 22 Uhr ausdehnen. Dazu ist ein Antrag des Dienstgebers
nötig.
Für
Dienstnehmerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen,
öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen, Lustbarkeiten und in Kinos
kann die Arbeitszeit im Einzelfall bis 23 Uhr ausgedehnt werden, wenn dies aus
betrieblichen Gründen notwendig ist und es der Gesundheitszustand der Dienstnehmerin
erlaubt. Weitere Voraussetzung ist auch hier, dass der Dienstnehmerin im
Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11
Stunden gewährt wird.
Durch die
Beschäftigungsverbote darf einer Dienstnehmerin kein finanzieller Nachteil
entstehen. Laut Mutterschutzgesetz muss die Dienstnehmerin trotz der
Änderung bzw. Einschränkung ihrer Beschäftigung das Entgelt
erhalten, das dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor
Änderung der Beschäftigung entspricht.
Grundsätzlich
dürfen Sie als werdende oder stillende Mutter an Sonn- und Feiertagen
nicht beschäftigt werden. Allerdings gibt es in einigen Branchen
Ausnahmen.
So gilt das Verbot nicht für Dienstnehmerinnen im Gastgewerbe
in Betrieben, für die Sonn-
und Feiertagsarbeit zugelassen ist, wie etwa Konditoreien, Saunen und
Bäder
in Betrieben mit ununterbrochenem
Schichtwechsel im Rahmen der sonst zulässigen Sonn- und Feiertagsarbeit
in Kleinbetrieben mit bis zu 5
DienstnehmerInnen unter bestimmten Voraussetzungen
bei Musikaufführungen
bei Theatervorstellungen
bei öffentlichen
Schaustellungen und Darbietungen
bei Lustbarkeiten und
Filmaufnahmen.
Auf Antrag der
DienstgeberIn kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall weitere Ausnahmen vom
Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot bewilligen, wenn dies aus betrieblichen
Gründen unerlässlich ist und es der Gesundheitszustand der
Dienstnehmerin erlaubt.
Nach der
Sonntagsarbeit hat die Dienstnehmerin in der darauf folgenden Woche Anspruch
auf eine mindestens 36 Stunden dauernde Wochenruhe. In der Woche nach der
geleisteten Feiertagsarbeit muss die Dienstnehmerin eine mindestens 24 Stunden
dauernde ununterbrochene Ruhezeit im Anschluss an eine Nachtruhe einhalten
können, wobei diese Ruhezeit auf einen ganzen Wochentag fallen muss.
Als werdende bzw.
stillende Mutter dürfen Sie keine Überstunden machen. Über die
gesetzlich oder kollektivvertraglich zulässige tägliche Arbeitszeit
hinaus dürfen Sie also nicht beschäftigt werden. Die tägliche
Arbeitszeit darf keinesfalls 9 Stunden bzw. die wöchentliche Arbeitszeit
keinesfalls 40 Stunden übersteigen. Auch Schichtturnus-Arbeit, die in
einzelnen Wochen mehr als 40 Stunden vorsieht, ist unzulässig. Bei dieser
Regelung gibt es keinerlei Ausnahmen, auch nicht durch das Arbeitsinspektorat.
Wenn eine Dienstnehmerin
vor der Schwangerschaft regelmäßig Überstunden geleitstet hat,
erhält sie keinen Verdienstausgleich für die nun verbotenen
Überstunden. Grund: Der Wegfall der Überstunden stellt keine
Beschäftigungsänderung dar.
Wenn Sie
schwanger sind und in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehen,
dürfen Sie grundsätzlich nicht gekündigt werden.
Dieser
Kündigungsschutz beginnt mit Eintritt der Schwangerschaft, von der Sie
ihren Dienstgeber so rasch als möglich in Kenntnis setzen müssen.
Der
Kündigungsschutz dauert bis 4 Monate nach der Entbindung. Wenn Sie Karenz
oder Teilzeitkarenz in Anspruch nehmen, können Sie bis 4 Wochen nach
Karenzende nicht gekündigt werden.
Achtung: Während
der Probezeit besteht keinerlei Kündigungsschutz!
Der Ablauf
eines befristeten Dienstverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft
bis zum Beginn der Schutzfrist gehemmt. Ausnahmen gibt es nur bei sachlicher
Rechtfertigung.
Beispiele:
Tätigkeit zur Erprobung
wenn eine Befristung gesetzlich
vorgesehen ist, etwa bei Schauspielerinnen
wenn das Dienstverhältnis
zum Ausbildungszweck abgeschlossen wurde, etwa bei Ferialpraktikantinnen
bei Saisonarbeit, z. B. im
Fremdenverkehr
wenn es sich um ein
Dienstverhältnis als Vertretung handelt, z. B. Karenzvertretung
wenn die Befristung des
Dienstverhältnisses im Interesse der Dienstnehmerin liegt, z. B.
Ferialarbeit
Eine schwangere
Dienstnehmerin kann nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und
Sozialgerichtes (ASG) entlassen werden. Das Gericht darf der Entlassung nur
zustimmen, wenn die Dienstnehmerin einen im Mutterschutzgesetz angeführten
Entlassungsgrund setzt, wobei in manchen Fällen aber der
außerordentliche Gemütszustand der werdenden Mutter zu
berücksichtigen ist.
Die gerichtliche
Zustimmung zur Entlassung kann im Sonderfall auch nachträglich eingeholt
werden. Nämlich dann, wenn die Frau wegen Tätlichkeiten oder
erheblichen Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber (oder dessen im Betrieb
tätige Familienangehörige) oder KollegInnen entlassen wurde. Oder wenn
sie sich bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen schuldig gemacht hat.
Während
der Schwangerschaft ist eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses
möglich. Sie muss aber schriftlich vereinbart werden.
Bei
minderjährigen Schwangeren (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) muss der
Vereinbarung überdies eine Bescheinigung des Arbeits- und Sozialgerichtes
oder der Arbeiterkammer beigefügt sein, aus der ersichtlich ist, dass die
Frau über den Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz belehrt
wurde.
Sie erhalten Ihr Wochengeld von der Gebietskrankenkasse
– bei Dienstantritt ab 1. 1. 1999 – von der BVA.
Nach der Schutzfrist bekommen Sie von der Krankenkasse eine
Bestätigung betreffend Mutterschaftshilfe, die für den Dienstgeber
zur Berechnung der Ergänzung auf die vollen Bezüge gem. § 24
Abs. 8 des VBG bestimmt ist.
Bitte
geben Sie diese Bestätigung im Personalbüro ab.
Den Antrag
für Wochengeld vor der Geburt stellen Sie zu Beginn der Schutzfrist bei
Ihrer zuständigen Krankenkasse.
Sie benötigen
dazu folgende Unterlagen:
> Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld – wird vom Dienstgeber ausgestellt
> Bestätigung Ihres
Frauenarztes über den voraussichtlichen Geburtstermin
> Im Falle einer vorgezogenen
Schutzfrist das Freistellungszeugnis
Der Antrag
für Wochengeld nach der Geburt ist nach der Geburt bei der Krankenkasse
einzubringen.
Sie benötigen
dazu folgende Unterlagen:
Standesamtliche Geburtsbescheinigung
Bei Frühgeburt,
Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindung Bescheinigung vom Spital