Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG

(Stand 31.03.2004)

 

§§ 1. bis 3.  Allgemeine Bestimmungen
 
 Berufspflichten
 
§ 4.    Allgemeine Berufspflichten
§ 5.    Pflegedokumentation
§ 6.    Verschwiegenheitspflicht
§ 7.    Anzeigepflicht
§ 8.    Meldepflicht
§ 9.    Auskunftspflicht
§ 10.   Berufsausweis
 
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
 
§ 11.   Berufsbild
§ 12.   Berufsbezeichnungen
Tätigkeitsbereiche
 
§ 13.   Tätigkeitsbereiche
§ 14.   Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 14a.  Lebensrettende Sofortmaßnahmen
§ 15.   Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 16.   Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich
§ 17.   Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche
§ 18.   Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 19.   Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
§ 20.   Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei
 
           Nierenersatztherapie
§ 21.   Pflege im Operationsbereich
§ 22.   Krankenhaushygiene
§§ 23.  bis 25.  Lehraufgaben
§ 26.   Führungsaufgaben
 
Berufsberechtigung
 
§ 27.   Berufsberechtigung
§ 28.   Qualifikationsnachweise - Inland
§§ 29. bis 30.  Qualifikationsnachweise – EWR
§ 31.   Qualifikationsnachweise - außerhalb des EWR
§ 32    Nostrifikation
§ 32a.  Drittlanddiplome
§ 33.   Ergänzungsausbildung und- prüfung
§ 34.   Fortbildung bei Ausbildung im Ausland
§ 35.   Berufsausübung
 
§ 36.   Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für
 
          Gesundheits- und Krankenpflege
§ 37.   Berufssitz
§ 38.   Werbebeschränkung
 
§ 39.   Vorübergehende freiberufliche Ausübung der allgemeinen
        Gesundheits- und Krankenpflege - EWR und Schweizerische
 
        Eidgenossenschaft
§ 40.   Entziehung der Berufsberechtigung
Ausbildung
 
§ 41.   Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
 
§ 42.   Ausbildungsinhalt
§ 43.   Praktische Ausbildung
§ 44.   Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer
§ 45.   Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere
§ 46.   Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung
 
§ 47.   Verkürzte Ausbildungen für Hebammen
§ 48.   Verkürzte Ausbildung für Mediziner
§§ 49. bis 50. Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 51.   Schulleitung
§ 52.   Schulordnung
§ 53.   Schülervertretung
§ 54.   Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
 
§ 55.   Aufnahmekommission
§ 56.   Ausschluss von der Ausbildung
§ 57.   Ausbildungsverordnung
§ 58.   Prüfungen
§ 59.   Diplomprüfungskommission
§ 60.   Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 61.   Diplom
§ 62.   Prüfungsverordnung
Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen
 
§ 63.   Fortbildung
§ 64.   Weiterbildungen
§ 65.   Sonderausbildungen
§ 65a.  Gleichhaltungsverordnung
§ 65b.  Individuelle Gleichhaltung
§ 65c.  Akkreditierungsbeirat
§ 66.   Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
 
§ 67.   Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und  Krankenpflege
 
§ 68.   Sonderausbildung in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie
 
§ 69.   Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich
§ 70.   Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene
§ 71.   Sonderausbildung für Lehraufgaben
§ 72.   Sonderausbildung für Führungsaufgaben
§ 73.   Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung
 
Spezielle Grundausbildungen
 
§ 74.   Spezielle Grundausbildungen
 
§§ 75.  bis 77.  Grundausbildung in der Kinder- und  Jugendlichenpflege
…..zurück
§§ 78. bis 80. Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits-  und Krankenpflege
 
§ 81.   Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
 
 
 
                             
 
 
 
 Pflegehilfe
 
§ 82.   Berufsbild
§ 83.   Berufsbezeichnung
§ 84.   Tätigkeitsbereich
§ 85.   Berufsberechtigung
§ 86.   Qualifikationsnachweis – Inland
§ 87.   Qualifikationsnachweis - EWR
§ 88.   Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 89.   Nostrifikation
§ 90.   Berufsausübung
§ 91.   Entziehung der Berufsberechtigung
Ausbildung
 
§ 92.   Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 93.   Ausbildungsinhalt
§ 94.   Verkürzte Ausbildungen
§§ 95. bis 96.  Pflegehilfelehrgänge
§ 97.   Lehrgangsleitung
§ 98.   Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang
§ 99.   Ausschluss von der Ausbildung
§ 100.  Prüfungen
§ 101.  Prüfungskommission
§ 102.  Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 103.  Zeugnis
§ 104.  Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Weiterbildungen
 
§ 104a. Weiterbildungen
§ 104b. Weiterbildungsverordnung
§ 105.  Strafbestimmungen
§§ 106. bis 116a. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 117.  In-Kraft-Treten
§ 118.  Vollziehung
 
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Anmerkungen

Der Art. I wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert; Die Art. II bis IV wurden in die betroffenen Rechtsvorschriften eingearbeitet.

Schlagwörter

Kinderpflege, Ergänzungsprüfung, Weiterbildungsverordnung, Ausbildungsverordnung, Schlussbestimmung, Gesundheitspflege, Gesundheitspflegeberuf, GuKG-Novelle 2003 (BGBl. I Nr.

 

 

Artikel I

 

1. Hauptstück

1. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen

 

  § 1. Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind:

  1. der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und

  2. die Pflegehilfe.

 

 

  § 2. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die weibliche Form von  ,,Krankenpfleger'' lautet ,,Krankenschwester''.

  (2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden  Fassung anzuwenden.

 

§ 3. (1) Die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.

  (2) Auf die Ausübung dieser Berufe findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.

  (3) Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe sowie die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

  (4) Durch dieses Bundesgesetz werden das

   1. Apothekengesetz , RGBl. Nr. 5/1907,

   2. Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169,

   3. Dentistengesetz - DentG, BGBl. Nr. 90/1949,

   4. Hebammengesetz - HebG, BGBl. Nr. 310/1994,

   5. Kardiotechnikergesetz - KTG, BGBl. I Nr. 96/1998,

   6. Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG, BGBl. I  Nr. 169/2002,

   7. MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,

   8. MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,

   9. Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,

  10. Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,

  11. Sanitätergesetz - SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,  nicht berührt.

Schlagwörter

BGBl. Nr. 194/1994, Nachbarschaftshilfe, Familienhilfe,

BGBl. I Nr. 169/1998

                                                                                                                          …..zurück

 

2. Abschnitt

Berufspflichten

 

Allgemeine Berufspflichten

 

  § 4. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten, Klienten und  pflegebedürftigen Menschen unter Einhaltung der hiefür geltenden

Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen  Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.

  (2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und  Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig fortzubilden.

  (3) Sie dürfen im Falle drohender Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung eines  Menschen ihre fachkundige Hilfe nicht verweigern.

 

Pflegedokumentation

 

  § 5. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben bei Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu dokumentieren.

  (2) Die Dokumentation hat insbesondere die Pflegeanamnese, die Pflegediagnose, die Pflegeplanung und die Pflegemaßnahmen zu enthalten.

  (3) Den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen oder deren gesetzlichen Vertretern ist auf Verlangen Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren.

  (4) Bei freiberuflicher Berufsausübung (§ 36) sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

                                                                                                                          …..zurück

Verschwiegenheitspflicht

 

  § 6. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

  (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

  1. die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person den Angehörigen eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes von  der Geheimhaltung entbunden hat oder

  2. die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist oder

  3. Mitteilungen des Angehörigen eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes über den Versicherten an Träger der Sozialversicherung und Krankenanstalten zum Zweck der Honorarabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind.

 

Anzeigepflicht

 

  § 7. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind verpflichtet, der Sicherheitsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt wurde.

  (2) Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn die Anzeige in den Fällen schwerer Körperverletzung eine Tätigkeit der Gesundheits- und Krankenpflege beeinträchtigte, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. In diesem Fall hat der Angehörige des Gesundheits- und Krankenpflegeberufes die betroffene Person über

bestehende anerkannte Opferschutzeinrichtungen zu informieren

                                                                                                                          …..zurück

Meldepflicht

 

  § 8. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind ermächtigt, persönlich betroffenen Personen, Behörden oder öffentlichen Dienststellen Mitteilung zu machen, wenn sich in  Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, daß

  1. durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt wurde oder

  2. ein Minderjähriger oder eine sonstige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag, mißhandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell mißbraucht wurde,

sofern das Interesse an der Mitteilung das Geheimhaltungsinteresse  überwiegt.

  (2) Im Falle des Abs. 1 Z 2 sind Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe verpflichtet,

  1. an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger bei Minderjährigen oder

  2. an das Pflegschaftsgericht bei sonstigen Personen, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermögen, Meldung zu erstatten, sofern dies zur Verhinderung einer weiteren

erheblichen Gefährdung des Wohls der betroffenen Person erforderlich  ist.

 

Auskunftspflicht

 

  § 9. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben

  1. den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen,

  2. deren gesetzlichen Vertretern oder

  3. Personen, die von den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen als auskunftsberechtigt benannt  wurden,

alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu erteilen.

  (2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege  erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu erteilen.

                                                                                                                          …..zurück

Berufsausweis

 

  § 10. (1) Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe,die

  1. gemäß § 36 zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt sind oder

  2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten, tätig sind, ist auf Antrag von der auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständigen  Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen.

  (2) Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

  1. die Berufsbezeichnung,

  2. den Vor- und Familiennamen sowie den Geburtsnamen,

  3. Datum und Ort der Geburt,

  4. die Staatsangehörigkeit und

  5. den Vermerk über eine allfällige Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung.

  (3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch  Verordnung festzulegen.

 

2. Hauptstück

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

 

1. Abschnitt

Allgemeines

 

Berufsbild

 

  § 11. (1) Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist der pflegerische Teil der gesundheitsfördernden, präventiven, diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen zur  Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit und zur Verhütung

von Krankheiten.

  (2) Er umfaßt die Pflege und Betreuung von Menschen aller  Altersstufen bei körperlichen und psychischen Erkrankungen, die Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Schwerkranker und Sterbender sowie die pflegerische Mitwirkung an der Rehabilitation,

der primären Gesundheitsversorgung, der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im intra- und extramuralen Bereich.

  (3) Die in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten beinhalten auch die Mitarbeit bei diagnostischen und therapeutischen Verrichtungen auf  ärztliche Anordnung.

                                                                                                                          …..zurück

 

Berufsbezeichnungen

 

  § 12. (1) Personen, die

  1. auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder

  2. auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege

erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung ,,Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester''/,,Diplomierter

Gesundheits- und Krankenpfleger'' zu führen.

  (2) Personen, die

  1. eine Sonderausbildung gemäß §§ 65 bis 72,

  2. eine Weiterbildung gemäß § 64 oder

  3. eine Sonderausbildung gemäß § 57b Krankenpflegegesetz erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der  Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die absolvierte Fachrichtung in

Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen. Personen, die eine Sonderausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert haben, können auch die Zusatzbezeichnung ,,Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege''/,,Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege''

führen.

  (3) Personen, die

  1. auf Grund dieses Bundesgesetzes eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder

  2. auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung in der Kinderkranken- und Säuglingspflege  erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung

,,Diplomierte Kinderkrankenschwester''/,,Diplomierter Kinderkrankenpfleger'' zu führen.

  (4) Personen, die

  1. auf Grund dieses Bundesgesetzes eine spezielle Grundausbildung  in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege oder

  2. auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung in der psychiatrisch Krankenpflege

erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung ,,Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester''/,,Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger'' zu führen.

  (5) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27), dürfen die im  Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen

Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern

  1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und

  2. neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

  (6) Die Führung

  1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 5 durch hiezu nicht berechtigte Personen,

  2. anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

  3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen  ist verboten.

                                                                                                                          …..zurück

2. Abschnitt

Tätigkeitsbereiche

 

  § 13. (1) Die Tätigkeitsbereiche des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen

  1. eigenverantwortliche,

  2. mitverantwortliche und

  3. interdisziplinäre

Tätigkeiten.

  (2) Der Tätigkeitsbereich kann nach Absolvierung einer Sonderausbildung gemäß §§ 66 bis 72 oder einer speziellen Grundausbildung gemäß §§ 75 und 78 erweitert oder spezialisiert

werden.

 

 

 

 

 

Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich

 

  § 14. (1) Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die eigenverantwortliche Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung und Kontrolle aller pflegerischen Maßnahmen im intra- und extramuralen Bereich (Pflegeprozeß), die Gesundheitsförderung und -beratung im Rahmen der Pflege, die  Pflegeforschung sowie die Durchführung administrativer Aufgaben im  Rahmen der Pflege.

  (2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere:

   1. Erhebung der Pflegebedürfnisse und des Grades der Pflegeabhängigkeit des Patienten oder Klienten sowie  Feststellung und Beurteilung der zur Deckung dieser Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Ressourcen (Pflegeanamnese),

   2. Feststellung der Pflegebedürfnisse (Pflegediagnose),

   3. Planung der Pflege, Festlegung von pflegerischen Zielen und Entscheidung über zu treffende pflegerische Maßnahmen  (Pflegeplanung),

   4. Durchführung der Pflegemaßnahmen,

   5. Auswertung der Resultate der Pflegemaßnahmen (Pflegeevaluation),

   6. Information über Krankheitsvorbeugung und Anwendung von gesundheitsfördernden Maßnahmen,

   7. psychosoziale Betreuung,

   8. Dokumentation des Pflegeprozesses,

   9. Organisation der Pflege,

  10. Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals,

  11. Anleitung und Begleitung der Schüler im Rahmen der Ausbildung  und

  12. Mitwirkung an der Pflegeforschung.

                                                                                                                          …..zurück

Lebensrettende Sofortmaßnahmen

 

  § 14a. (1) Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht. Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich  zu veranlassen.

  (2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere

  1. die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen  Geräten und

  2. die Verabreichung von Sauerstoff.

 

Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich

 

  § 15. (1) Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung.

  (2) Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungs-verantwortung), der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die  Durchführung der angeordneten Tätigkeit

(Durchführungsverantwortung).

  (3) Im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich hat jede ärztliche Anordnung vor Durchführung der betreffenden Maßnahme schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung ist durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durch deren Unterschrift zu bestätigen.

  (4) Die ärztliche Anordnung kann in medizinisch begründeten Ausnahmefällen mündlich erfolgen, sofern auch dabei die  Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind. Eine

Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automations-unterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist. Die schriftliche Dokumentation der  ärztlichen Anordnung hat unverzüglich, längstens aber innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.

  (5) Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:

  1. Verabreichung von Arzneimitteln,

  2. Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen, intramuskulären und intravenösen Injektionen,

  3. Vorbereitung und Anschluß von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang, ausgenommen Transfusionen,

  4. Blutentnahme aus der Vene und aus den Kapillaren,

  5. Setzen von transurethralen Blasenkathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung,

  6. Durchführung von Darmeinläufen und

  7. Legen von Magensonden.

  (6) Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 folgende Tätigkeiten weiter zu übertragen und die Aufsicht über  deren Durchführung wahrzunehmen:

  1. an Angehörige der Pflegehilfe sowie an Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 4,

  2. an Schüler einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches,

  3. an Rettungssanitäter gemäß SanG Tätigkeiten im Rahmen des Krankenanstalten-praktikums der Ausbildung zum Notfallsanitäter und

  4. an Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz  Arzneimittellehre gemäß SanG Tätigkeiten im Rahmen des Krankenanstaltenpraktikums der Ausbildung in der allgemeinen

 Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion.

                                                                                                                          …..zurück

Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich

 

  § 16. (1) Der interdisziplinäre Tätigkeitsbereich umfaßt jene Bereiche, die sowohl die Gesundheits- und Krankenpflege als auch  andere Berufe des Gesundheitswesens betreffen.

  (2) Im interdisziplinären Tätigkeitsbereich haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege das  Vorschlags- und Mitentscheidungsrecht. Sie tragen die

Durchführungsverantwortung für alle von ihnen in diesen Bereichen gesetzten pflegerischen Maßnahmen.

  (3) Der interdisziplinäre Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:

  1. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und  Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit,

  2. Vorbereitung der Patienten oder pflegebedürftigen Menschen und  ihrer Angehörigen auf die Entlassung aus einer Krankenanstalt oder Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient, und Hilfestellung bei der Weiterbetreuung,

  3. Gesundheitsberatung und

  4. Beratung und Sorge für die Betreuung während und nach einer  physischen oder psychischen Erkrankung.

 

                                     Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche

 

  § 17. (1) Der erweiterte Tätigkeitsbereich umfaßt die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben.

  (2) Spezialaufgaben sind:

  1. Kinder- und Jugendlichenpflege

  2. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege

  3. Intensivpflege

  4. Anästhesiepflege

  5. Pflege bei Nierenersatztherapie

  6. Pflege im Operationsbereich

  7. Krankenhaushygiene.

  (3) Lehraufgaben sind insbesondere:

  1. Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege

  2. Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen

  3. Leitung von Sonderausbildungen

  4. Leitung von Pflegehilfelehrgängen.

  (4) Führungsaufgaben sind insbesondere:

  1. Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt

  2. Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen.

  (5) Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben  ist

  1. eine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder  entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und

  2. die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 71 und 72.

  (6) Voraussetzung für die Ausübung von Spezialaufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 66 bis 72 oder speziellen Grundausbildung gemäß § 75 oder § 78. Personen, die ausschließlich eine spezielle Grundausbildung erfolgreich absolviert haben, sind nicht zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt.

  (7) Voraussetzung für die Ausübung von Spezialaufgaben gemäß Abs. 2 Z 3 bis 7 ist

  1. eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und

  2. die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 68 bis 70 innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.

  (8) Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung in der Intensivpflege berechtigt auch zur Ausübung der Anästhesiepflege.                                                               …..zurück

 

Kinder- und Jugendlichenpflege

 

  § 18. (1) Die Kinder- und Jugendlichenpflege umfasst die Betreuung und Pflege bei Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter.

  (2) Hiezu zählen insbesondere:

  1. Pflege und Betreuung bei körperlichen und psychischen Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter,

  2. Pflege und Ernährung von Neugeborenen und Säuglingen,

  3. Pflege und Betreuung behinderter, schwerkranker und sterbender Kinder und Jugendlicher,

  4. pflegerische Mitwirkung an der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im Kindes- und Jugendalter und

  5. pflegerische Mitwirkung an der primären Gesundheitsversorgung  und an der Rehabilitation bei Kindern und Jugendlichen.

 

Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege

 

  § 19. (1) Die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die Betreuung und Pflege von Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen aller Alters- und Entwicklungsstufen sowie die Förderung der psychischen Gesundheit.

  (2) Hiezu zählen insbesondere:

  1. Beobachtung, Betreuung und Pflege sowie Assistenz bei medizinischen Maßnahmen sowohl im stationären, teilstationären, ambulanten als auch im extramuralen und komplementären Bereich von Menschen mit akuten und chronischen psychischen Störungen, einschließlich untergebrachten Menschen, Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen und geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 StGB) sowie von Menschen mit Intelligenz-minderungen,

  2. Beobachtung, Betreuung und Pflege von Menschen mit neurologischen Erkrankungen und sich daraus ergebenden  psychischen Begleiterkrankungen,

  3. Beschäftigung mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen,

  4. Gesprächsführung mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen sowie deren Angehörigen,

  5. psychosoziale Betreuung,

  6. psychiatrische und neurologische Rehabilitation und Nachbetreuung und

  7. Übergangspflege.

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             Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie

 

  § 20. (1) Die Intensivpflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Schwerstkranken sowie die Mitwirkung bei  Anästhesie und Nierenersatztherapie.

  (2) Die Anästhesiepflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Patienten vor, während und nach der Narkose sowie die Mitwirkung bei Narkosen.

  (3) Die Pflege bei Nierenersatztherapie umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung, Pflege, Beratung und Einschulung von chronisch niereninsuffizienten Patienten vor, während und nach der Nierenersatztherapie sowie die Vorbereitung und Nachbetreuung bei

Nierentransplantationen.

  (4) Zu den Tätigkeitsbereichen gemäß Abs. 1 bis 3 zählen insbesondere:

  1. Mitwirkung an der Reanimation und Schocktherapie,

  2. Mitwirkung an sämtlichen Anästhesieverfahren,

  3. Überwachung und Betreuung schwerstkranker und ateminsuffizienter Patienten mit invasiven und nichtinvasiven Methoden,

  4. Mitwirkung an der Überwachung und Funktionsaufrechterhaltung der apparativen Ausstattung (Monitoring, Beatmung, Katheter und dazugehörige Infusionssysteme),

  5. Blutentnahme aus liegenden Kathetern, wie Arterienkathetern,

  6. Legen von Magen-, Duodenal- und Temperatursonden,

  7. Durchführung und Überwachung der Eliminationsverfahren bei liegendem Katheter,

  8. Mitwirkung an der Durchführung und Überwachung des extrakorporalen Kreislaufes und

  9. Mitwirkung an der Schmerztherapie. insbesondere bei Nierenersatztherapie und Entgiftungsverfahren, ausgenommen Setzen der hiefür erforderlichen Katheter.

 

Pflege im Operationsbereich

 

  § 21. (1) Die Pflege im Operationsbereich umfaßt die Vorbereitung, Mitwirkung und Nachbetreuung bei operativen Eingriffen.

  (2) Hiezu zählen insbesondere:

  1. Instrumentieren in allen operativen Fachrichtungen,

  2. Mitwirkung bei der Planung und Organisation des Operationsbetriebes,

  3. Desinfektion, Sterilisation und Wartung der bei der Operation benötigten Instrumente und

  4. prä- und postoperative Betreuung der Patienten im Operationsbereich.

 

                                                                                                                          …..zurück

Krankenhaushygiene

 

  § 22. (1) Die Krankenhaushygiene umfaßt die Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen und der Gesunderhaltung dienen.

  (2) Hiezu zählen insbesondere:

  1. Ermittlung des Hygienestatus in pflegerischen, diagnostischen, therapeutischen und versorgungstechnischen Bereichen,

  2. Mitwirkung bei der Erstellung von Hygieneplänen, Hygienestandards und Hygienerichtlinien,

  3. Mitwirkung bei der Beschaffung von Desinfektionsmitteln und bei der Beschaffung und Aufbereitung von Produkten, sofern durch diese eine Infektionsgefahr entstehen kann,

  4. Beratung des Personals in allen für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten und

  5. Mitwirkung bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten.

 

                                                 Lehraufgaben

 

  § 23. Lehraufgaben umfassen

  1. Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und

  2. Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, von Sonderausbildungen und von Pflegehilfelehrgängen.

 

 

§ 24. (1) Die Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die Planung, Durchführung und Auswertung des theoretischen und praktischen Unterrichts an Gesundheits- und  Krankenpflegeschulen, an Pflegehilfelehrgängen, an sonstigen Ausbildungsgängen, in denen Gesundheits- und Krankenpflege gelehrt wird, sowie im Rahmen der Fort-, Weiter- und Sonderausbildung.

  (2) Hiezu zählen insbesondere:

  1. Erstellung des Lehr- und Stundenplanes,

  2. Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht,

  3. Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Sachgebieten,

  4. Vorbereitung, Abhaltung und Evaluierung von Prüfungen und

  5. pädagogische Betreuung der Auszubildenden.

 

§ 25. (1) Die Leitung von

  1. Gesundheits- und Krankenpflegeschulen,

  2. Sonderausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege und

  3. Pflegehilfelehrgängen umfasst die fachliche, pädagogische und organisatorische Leitung und die Dienstaufsicht im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung.

  (2) Hiezu zählen insbesondere:

  1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung,

  2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Sachgebieten,

  3. Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,

  4. Auswahl der Lehr- und Fachkräfte,

  5. Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme in  eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,

  6. Anrechnung von Prüfungen und Praktika und

  7. Organisation, Koordination und Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.

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Führungsaufgaben

 

  § 26. (1) Die Leitung

  1. des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt und

  2. des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, umfasst die Verantwortung für die Qualität der Pflege und für die Organisation der pflegerischen Maßnahmen in der gesamten Einrichtung.

  (2) Hiezu gehören insbesondere:

  1. Überwachung, Sicherung und Verbesserung der Pflegequalität und der Pflegeorganisation,

  2. Führung und Einsatz des Personals im Pflegebereich,

  3. Organisation der Sachmittel und Überwachung des  Sachmitteleinsatzes im Pflegebereich und

  4. Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, Organisationseinheiten und Berufsgruppen.

 

                                                3. Abschnitt

                                       Berufsberechtigung

 

  § 27. (1) Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die

  1. eigenberechtigt sind,

  2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

  3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 28 bis 31) erbringen und

  4. über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

  (2) Nicht vertrauenswürdig ist,

  1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe  verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist

     und

  2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der  Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu befürchten ist.

- Inland

 

  § 28. Als Qualifikationsnachweis gilt ein Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an

  1. einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder

  2. einer Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder

  3. einer Schule für die psychiatrische Gesundheits- und  Krankenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder

  4. einer Krankenpflegeschule, einer Kinderkrankenpflegeschule oder einer Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege  nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes.

                                                                                                                                          …..zurück

 

                                     Qualifikationsnachweise - EWR

 

  § 29. (1) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, der einem EWR-Staatsangehörigen von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) am oder nach dem 1. Jänner 1994 ausgestellt wurde, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn dieses im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen

Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungs-verkehr, CELEX-Nr.: 377L0452, angeführt ist.

  (2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Diplome, Prüfungs-zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise gemäß Abs. 1, die von den EWR-Vertragsstaaten gegenseitig anzuerkennen sind, durch Verordnung bekanntzugeben.

  (3) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, der einem EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat vor dem 1. Jänner 1994 ausgestellt wurde und den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG vom

27. Juni 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich

sind, CELEX-Nr.: 377L0453, entspricht, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

  1. dieses einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entspricht oder

  2. durch eine beigefügte Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates der Nachweis erbracht wird, daß dieses den in Abs. 1 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt wird.

  (3a) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise,  die

  1. einem EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat ausgestellt wurden und

  2. nicht einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen,

gelten dann als Qualifikationsnachweise, wenn sie mit einer  Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates versehen sind, aus der hervorgeht, dass sie eine Ausbildung entsprechend der Richtlinie 77/453/EWG abschließen und im Heimat- oder Herkunftsstaat den in der

Verordnung gemäß Abs. 2 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt sind.

  (4) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, der einem EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat ausgestellt wurde, das den Mindestanforderungen  des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG nicht entspricht, gilt als

Qualifikationsnachweis nur, wenn

  1. dieses vor dem 1. Juli 1979 ausgestellt wurde und

  2. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig in der allgemeinen Krankenpflege berufsmäßig tätig war.

  (5) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 4 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu erteilen.

  (6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.

  (7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat  innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

 

  § 30. (1) Eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Kinderkrankenpflege, in der psychiatrischen Krankenpflege, in der Intensivpflege, in der  Anästhesiepflege, in der Pflege bei Nierenersatztherapie, in der Pflege im Operationsbereich, in der Krankenhaus-hygiene oder für  Lehr- oder Führungsaufgaben gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

diese

  1. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), CELEX-Nr.: 389L0048, oder

  2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der  Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher

 Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr.: 392L0051,

entspricht, sofern diese Ausbildung der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

  (2) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung

  1. in der Kinder- und Jugendlichenpflege,

  2. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege,

  3. in der Intensivpflege,

  4. in der Anästhesiepflege,

  5. in der Pflege bei Nierenersatztherapie,

  6. in der Pflege im Operationsbereich,

  7. in der Krankenhaushygiene,

  8. für Lehraufgaben oder

  9. für Führungsaufgaben

zu erteilen. Voraussetzung für eine Zulassung zur Berufsausübung gemäß Z 3 bis 9 ist eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege.

  (3) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung

  1. der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung oder

  2. des Nachweises von Berufserfahrung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter  Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen unterscheidet.

  (4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 Z 1 ist die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege in dem entsprechenden erweiterten oder speziellen Tätigkeitsbereich in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufs-angehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.

  (5) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den jeweiligen gehobenen Dienst für Gesundheits- und

Krankenpflege auszuüben, beurteilt wird.

  (6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur

Berufsausübung vorzulegen.

  (7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

  (8) Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung festzulegen.

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                        Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR

 

  § 31. (1) Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Krankenpflege, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

  1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 32 (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach dem Krankenpflegegesetz als gleichwertig anerkannt wurde und

  2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

  (2) Abweichend von Abs. 1 gelten die §§ 29 und 30 für

  1. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausgestellt wurde, und

  2. EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen  Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung im gehobenen Dienst  für Gesundheits- und Krankenpflege ausgestellt wurde.

 

                                                                            Nostrifikation

 

  § 32. (1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit im  gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben, sind

berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege  beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich

  1. der Hauptwohnsitz,

  2. dann der in Aussicht genommene Wohnsitz,

  3. dann der in Aussicht genommene Berufssitz,

  4. dann der in Aussicht genommene Dienstort und

  5. schließlich der in Aussicht genommene Ort der beruflichen Tätigkeit gelegen ist, zu beantragen.

  (2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:

  1. den Reisepaß,

  2. den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,

  3. den Nachweis, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der entsprechenden österreichischen vergleichbar ist,

  4. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche

Arbeiten und

  5. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur  Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.

  (3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich  beeidigten Übersetzer vorzulegen.

  (4) Von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht  beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine

Entscheidung ausreichen.

  (5) Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.

  (6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen können bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung berücksichtigt werden, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

  (7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 6 hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.

  (8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:

  1. erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen,

  2. erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.

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                                                                   Drittlanddiplome

 

  § 32a. (1) Bei Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die

  1. außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Urkunde über eine Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege  erworben haben und

  2. in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind, sind im Rahmen der Nostrifikation gemäß § 32 die im Europäischen Wirtschaftraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege zu berücksichtigen.

  (2) Über eine Nostrifikation gemäß Abs. 1 hat der Landeshauptmann innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.

 

                                              Ergänzungsausbildung und -prüfung

 

  § 33. (1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 32 Abs. 6 entscheidet die Aufnahmekommission gemäß § 55 Abs. 1.

  (2) Hinsichtlich

  1. des Ausschlusses von der Ausbildung,

  2. der Durchführung der Prüfungen,

  3. der Zusammensetzung der Prüfungskommission,

  4. der Wertung der Prüfungsergebnisse und

  5. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden  können, gelten die Regelungen über die Ausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.

  (3) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 32 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege entsteht erst mit Eintragung.

  (4) Personen, deren außerhalb Österreichs erworbene Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 32 Abs. 8 unter Bedingungen bescheidmäßig nostrifiziert wurde, können innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifikationsbescheides im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Pflegehelfer die erforderliche Ergänzungsausbildung absolvieren. Diese Frist ist nicht verlängerbar.

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                                              Fortbildung bei Ausbildung im Ausland

 

  § 34. (1) Personen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung besitzen, die einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gleichwertig ist, dürfen eine Tätigkeit im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege unter Anleitung und Aufsicht eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer eines Jahres ausüben, sofern ihnen vom Landeshauptmann eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde.

  (2) Der Antragsteller hat Nachweise gemäß § 32 Abs. 2 Z 1, 3 und 5 vorzulegen.

  (3) Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildung vermittelt worden sind, zu erteilen. Fehlendes Wissen in grundlegenden berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache schliessen eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken aus.

(4) Die Bewilligung ist auf die Ausübung einer Tätigkeit gemäß

  1. an einer bestimmten Krankenanstalt oder

  2. an einer bestimmten sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder

der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient, oder

  3. bei einem bestimmten freiberuflich tätigen Arzt zu beschränken.

  (5) Krankenanstalten, Einrichtungen oder Ärzte gemäß Abs. 4 haben nachzuweisen, dass

  1. sie über fachliche Einrichtungen und Ausstattungen, die das Erreichen des Fortbildungs-zieles gewährleisten, verfügen und

  2. für eine kontinuierliche fachspezifische Anleitung und Aufsicht mindestens ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der die notwendige Berufserfahrung sowie die fachliche und pädagogische Eignung besitzt, in einem Dienst- oder anderen Vertragsverhältnis zu dieser Einrichtung steht.

  (6) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 kann um ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Fortbildung ist jeweils frühestens nach Ablauf von fünf Jahren für die Dauer von jeweils höchstens einem Jahr möglich.

  (7) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 und 6 ist eine Berufung nicht zulässig.

 

                                                             Berufsausübung

 

  § 35. (1) Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann

  1. freiberuflich,

  2. im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt,

  3. im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung  von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten,

  4. im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten,

  5. im Dienstverhältnis zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten und

  6. im Dienstverhältnis zu einer physischen Person erfolgen.

  (2) Eine Berufsausübung

  1. gemäß Abs. 1 Z 1 und 6 und

  2. in Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 5, die nicht unter ärztlicher  oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehen, darf nur erfolgen, sofern der Angehörige des gehobenen Dienstes für

Gesundheits- und Krankenpflege zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 36 berechtigt ist.

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               Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und

                                       Krankenpflege

 

  § 36. (1) Die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist der auf Grund des in Aussicht genommenen Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei folgende

Unterlagen vorzulegen sind:

  1. ein Qualifikationsnachweis gemäß §§ 28 bis 31,

  2. eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates, die bzw. der nicht älter als drei Monate ist, und

  3. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung, das nicht älter als drei Monate ist.

  (2) Anlässlich der Meldung gemäß Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und die freiberufliche Berufsausübung

unverzüglich, längstens binnen drei Monaten, zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen nicht vorliegen. Im Falle der Untersagung der freiberuflichen Berufsaus-übung ist unverzüglich ein Verfahren betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 40 einzuleiten.

  (3) Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 2 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.

  (4) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Angehörigen von Gesundheitsberufen. Zur Unterstützung bei der Ausübung dieser

beruflichen Tätigkeiten können Pflegehelfer herangezogen werden.

  (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)

 

                                                                            Berufssitz

 

  § 37. (1) Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus eine freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.

  (2) Jeder freiberuflich tätige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen.

  (3) Jeder Berufssitz, dessen Änderung und Auflassung ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

  (4) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ohne bestimmten Berufssitz ist verboten.

  (5) Für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.

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                                                               Werbebeschränkung

 

  § 38. Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung und der Berufsausübung gemäß § 35 Abs. 1 Z 6 ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.

 

 

 

Vorübergehende freiberufliche Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege - EWR und Schweizerische Eidgenossenschaft

 

  § 39. (1) EWR-Staatsangehörige und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die im Herkunftsstaat zur freiberuflichen Ausübung des Berufs des Krankenpflegers, der für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, berechtigt sind, können ihren Beruf in Österreich vorübergehend ausüben, wenn

  1. sie dies dem Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem der Beruf ausgeübt werden soll, vorher anzeigen, wobei in dringenden Fällen die Anzeige unverzüglich nach Erbringung der

Dienstleistung erfolgen kann,

  2. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, dass der Betreffende die Tätigkeit als  Krankenpfleger, der für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, im Mitgliedstaat seiner Niederlassung rechtmäßig ausübt, und

  3. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, dass der Betreffende im Besitz eines Diploms,  Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises gemäß § 29 ist.

  (2) Die Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein.

  (3) Die in Abs. 1 genannten Personen haben bei Erbringung der Dienstleistungen die gleichen Rechte und Pflichten wie österreichische Staatsbürger. Jede Behörde, der ein Verstoß gegen diese Pflichten durch eine Person gemäß Abs. 1 bekannt wird, hat unverzüglich die zuständige Behörde des Vertragsstaates der Niederlassung davon zu unterrichten.

  (4) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat österreichischen Staatsangehörigen sowie Staatsangehörigen eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen

Eidgenossenschaft, die die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich rechtmäßig ausüben, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung

auszustellen, aus der hervorgeht, dass der Betreffende

  1. die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich rechtmäßig ausübt und

  2. über den erforderlichen Qualifikationsnachweis verfügt.

 

                                                             Entziehung der Berufsberechtigung

 

  § 40. (1) Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirks-verwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.

  (2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind

  1. das Diplom gemäß § 28 oder der Zulassungsbescheid gemäß § 29 Abs. 5 oder § 30 Abs. 2 oder der Nostrifikationsbescheid gemäß § 32 Abs. 7 und

  2. der Berufsausweis (§ 10) einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.

  (3) Wenn

  1. die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 vorliegen und

  2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen, ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksver-waltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Unterlagen sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.

  (4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.

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                                                             4. Abschnitt

                                                             Ausbildung

 

                                Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege

 

  § 41. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege dauert drei Jahre und dient der Vermittlung der zur Ausübung des Berufes erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten.

  (2) Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege hat mindestens

4 600 Stunden in Theorie und Praxis zu enthalten, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.

  (3) Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erfolgt an Schulen für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege.

  (4) An oder in Verbindung mit einer Krankenanstalt kann für Personen, die die neunte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben, eine Vorbereitungsausbildung abgehalten werden, die der Vertiefung der Allgemeinbildung und der Vorbereitung auf die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege dient und nach den schulrechtlichen Vorschriften zu führen ist.

 

                               Ausbildungsinhalt der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege

 

  § 42. Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

   1. Berufsethik und Berufskunde der Gesundheits- und Krankenpflege

   2. Grundlagen der Pflegewissenschaft und Pflegeforschung

   3. Gesundheits- und Krankenpflege

   4. Pflege von alten Menschen

   5. Palliativpflege

   6. Hauskrankenpflege

   7. Hygiene und Infektionslehre

   8. Ernährung, Kranken- und Diätkost

   9. Biologie, Anatomie und Physiologie

  10. Allgemeine und spezielle Pathologie, Diagnose und Therapie, einschließlich komplementärmedizinische Methoden

  11. Geriatrie, Gerontologie und Gerontopsychiatrie

  12. Pharmakologie

  13. Erste Hilfe, Katastrophen- und Strahlenschutz

  14. Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung, einschließlich Arbeitsmedizin

  15. Soziologie, Psychologie, Pädagogik und Sozialhygiene

  16. Kommunikation, Konfliktbewältigung, Supervision und Kreativitätstraining

  17. Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, Organisationslehre

  18. Elektronische Datenverarbeitung, fachspezifische Informatik, Statistik und Dokumentation

  19. Berufsspezifische Rechtsgrundlagen.

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               Praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- u Krankenpflege

 

  § 43. (1) Die praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist an

  1. einschlägigen Fachabteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer Krankenanstalt,

  2. Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, und

  3. Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten, durchzuführen, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen

Voraussetzungen erfüllen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.

  (2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Schüler berechtigt,

  1. Tätigkeiten des eigenverantwortlichen und interdisziplinären Tätigkeitsbereiches unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte sowie

  2. Tätigkeiten des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder nach Maßgabe des § 15 Abs. 6 Z 2 eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege   durchzuführen.

  (3) Die praktische Unterweisung der Schüler am Krankenbett und im Operationssaal darf erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgen.

  (4) Schüler dürfen zu Tätigkeiten in Strahlenbereichen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres herangezogen werden.

  (5) Die Ausbildungszeit darf die jeweils gültige gesetzliche Arbeitszeit (Tages- und Wochenarbeitszeit) nicht überschreiten.

 

                                              Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer

 

  § 44. (1) Personen, die eine Berufsberechtigung als Pflegehelfer gemäß diesem Bundesgesetz besitzen, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren, sofern sie folgende Voraussetzungen

erfüllen:

  1. eine Tätigkeit in einem Dienstverhältnis als Pflegehelfer durch zwei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung,

  2. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche körperliche und geistige Eignung und

  3. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche Vertrauenswürdigkeit.

  (2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert zwei Jahre und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden. Die Ausbildung kann auch berufsbegleitend erfolgen. In diesem Fall ist sie innerhalb von höchstens vier Jahren abzuschließen.

  (3) Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die in § 42 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der Pflegehilfeausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.

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                                              Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere

 

  § 45. (1) Personen, die

  1. eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen haben,

  2. die Prüfungen des zweiten Ausbildungsjahres in einem gehobenen  Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege mit Erfolg abgelegt haben (§ 58 Abs. 4),

  3. die für das erste und zweite Ausbildungsjahr in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen  Mindestpraktika nachweisen,

  4. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für  Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche körperliche und geistige Eignung besitzen und

  5. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.

  (2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert ein Jahr und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.

  (3) Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die im § 42 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der im Österreichischen Bundesheer erworbenen Sanitätsausbildung.

 

                        Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung

 

  § 46. (1) Personen, die ein Diplom über eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege (§ 77) oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege (§ 80) erworben haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.

  (2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert ein Jahr und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden. Die Ausbildung kann auch berufsbegleitend erfolgen. In diesem Fall ist sie innerhalb von höchstens zwei Jahren abzuschließen.

  (3) Die Ausbildung beinhaltet die für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erforderlichen Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der absolvierten Ausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.

 

Verkürzte Ausbildung für Hebammen

 

  § 47. (1) Personen, die eine Ausbildung zur Hebamme

  1. in Österreich, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich abgeschlossen oder

  2. in Österreich nostrifiziert haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und in der Kinder- und  Jugendlichenpflege zu absolvieren.

  (2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert zwei Jahre.

  (3) Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die im § 42 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der absolvierten Hebammenausbildung.

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Verkürzte Ausbildung für Mediziner

 

  § 48. (1) Personen, die ein Studium der Medizin

  1. in Österreich, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich abgeschlossen oder

  2. in Österreich nostrifiziert haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der allgemeinen  Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.

  (2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert ein Jahr und sechs Monate.

  (3) Die Ausbildung beinhaltet die für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erforderlichen Sachgebiete unter Berücksichtigung der im Rahmen des Medizinstudiums erworbenen Kenntnisse und hat die für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Mindestpraktika zu enthalten.

 

                                              Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege

 

  § 49. (1) Die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege hat an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege (Schulen für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, Schulen für Kinder- und Jugendlichenpflege, Schulen für psychiatrische

Gesundheits- und Krankenpflege) zu erfolgen.

  (2) Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege dürfen nur an oder in Verbindung mit Krankenanstalten errichtet werden, welche

  1. die zur praktischen Unterweisung notwendigen Fachabteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten besitzen,

  2. mit den für die Erreichung des Ausbildungszweckes  erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und

  3. entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen  aufweisen.

  (3) Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege sind so zu führen, daß die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist.

  (4) Der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat den Schülern Dienstkleidung zur Verfügung zu stellen.

  (5) Die Schüler haben Anspruch auf ein monatliches Taschengeld, dessen Höhe nach Anhören der gesetzlichen Vertretung der Dienstnehmer vom Rechtsträger der Schule festzusetzen und zu leisten ist. Das Taschengeld ist im Krankheitsfalle für die Dauer von drei

Monaten, längstens jedoch bis zum Ausscheiden aus der Schule weiterzuzahlen. Dieser Anspruch besteht nicht bei Absolvierung einer verkürzten Ausbildung gemäß §§ 44 bis 48.

 

§ 50. (1) Eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege darf nur auf Grund einer Bewilligung des Landeshauptmannes geführt werden.

  (2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß

  1. die für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,

  2. die für die theoretische und praktische Ausbildung  erforderlichen Lehr- und Fachkräfte, welche hiezu fachlich und  pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind,

  3. die Schule an einer Krankenanstalt gemäß § 49 Abs. 2 errichtet  oder die Verbindung zu einer Krankenanstalt gemäß § 49 Abs. 2  gegeben ist und

  4. die in § 43 genannten Voraussetzungen für die praktische Ausbildung erfüllt sind.

  (3) Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen  einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist

zurückzunehmen.

  (4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.

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                                                              Schulleitung

 

  § 51. (1) Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht obliegt einem hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor, der

  1. die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege besitzt,

  2. eine Sonderausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert hat und

  3. über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Lehrkraft in der Gesundheits- und Krankenpflege verfügt.

  (2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege obliegt einem Arzt, der die hiefür erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzt.

  (3) Für den Direktor und für den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter ist je ein Stellvertreter vorzusehen. Dieser hat die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 zu erfüllen.

 

                                                                            Schulordnung

 

  § 52. (1) Der Direktor hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb durch eine Schulordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.

  (2) Die Schulordnung hat insbesondere

  1. die Rechte und Pflichten der Schulleitung und der Lehr- und  Fachkräfte,

  2. das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Schüler im internen Betrieb der Schule,

  3. Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und

  4. Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes festzulegen.

  (3) Die Schulordnung ist spätestens drei Monate vor Aufnahme des Schulbetriebes dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht versagt, so gilt sie als erteilt.

  (4) Die Genehmigung der Schulordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn sie

  1. gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,

  2. einem geordneten Schulbetrieb widerspricht,

  3. die Sicherheit der Schüler in der Schule nicht gewährleistet  oder

  4. nicht zur Erreichung des Ausbildungszieles beiträgt.

  (5) Die Schulordnung ist den Schülern sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

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                                                             Schülervertretung

 

  § 53. (1) Der Vertretung der Schüler obliegt die Mitgestaltung und Mitbestimmung am Schulleben.

  (2) Die Mitbestimmungsrechte der Vertretung der Schüler umfassen insbesondere das Recht auf Mitentscheidung bei der Aufnahme (§ 54) in die und beim Ausschluß (§ 56) der Schüler aus der Schule.

  (3) Die Mitgestaltungsrechte gegenüber der Schulleitung und den Lehr- und Fachkräften umfassen insbesondere

  1. das Recht auf Anhörung,

  2. das Recht auf Information und Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen über alle Angelegenheiten, die die Schüler allgemein betreffen,

  3. das Vorschlagsrecht bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes,

  4. das Vorschlagsrecht bei der Wahl der Unterrichtsmittel und

  5. das Recht auf Teilnahme an Konferenzen der Lehr- und  Fachkräfte, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung der Schüler sowie über Angelegenheiten, die ausschließlich die Lehr- und Fachkräfte betreffen.

  (4) Alle Schüler der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege sind aktiv und passiv wahlberechtigt.

  (5) Die Schüler eines Ausbildungsjahrganges haben innerhalb von fünf Wochen nach Jahrgangsbeginn einen Jahrgangssprecher sowie einen Stellvertreter zu wählen. Die Leitung der Wahl obliegt einer vom Direktor bestimmten Lehrkraft.

  (6) Die Jahrgangssprecher sowie deren Stellvertreter haben aus ihrer Mitte einen Schul-sprecher sowie einen Stellvertreter zu wählen. Die Leitung der Wahl obliegt dem Direktor.

  (7) Die Wahlen gemäß Abs. 5 und 6 haben in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu erfolgen.

  (8) Gewählt ist, auf wen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen. Kann die erforderliche Mehrheit von keinem Schüler erreicht werden, ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden Schülern durchzuführen, die im ersten Wahlgang die meisten

Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

  (9) Die Funktionen gemäß Abs. 5 und 6 enden durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Jahrgang oder der Schule, Rücktritt oder Abwahl. Die jeweilige Wahlleitung hat die Wahlberechtigten zur Abwahl und Neuwahl einzuberufen, wenn ein Drittel der Wahlberechtigten dies verlangt.

 

                   Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege

 

  § 54. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bewerben, haben nachzuweisen:

  1. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche körperliche und geistige Eignung,

  2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche  Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) und

  3. die erfolgreiche Absolvierung von zehn Schulstufen.

  (2) Vom Nachweis gemäß Abs. 1 Z 3 kann die Aufnahmekommission (§ 55) in Einzelfällen absehen, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten läßt, daß sie dem

theoretischen und praktischen Unterricht zu folgen vermag.

  (3) An einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 49) können auch Lehrgänge geführt werden, für deren Aufnahme neben den Voraussetzungen gemäß Abs. 1

  1. die erfolgreiche Absolvierung der Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule oder

  2. ein in Österreich anerkannter, der Reifeprüfung gleichwertiger Abschluß im Ausland oder

  3. die erfolgreiche Absolvierung einer Studienberechtigungsprüfung nachzuweisen sind.

  (4) Im Rahmen eines Vermittlungs- oder Austauschprogrammes können Schüler einer anderen österreichischen oder ausländischen Ausbildungseinrichtung in der Krankenpflege für die Dauer des Programmes in eine Gesundheits- und Krankenpflegeschule aufgenommen

werden, sofern die erforderliche Sach- und Personalausstattung gegeben und die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist. Über die Aufnahme entscheidet der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.

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                                                             Aufnahmekommission

 

  § 55. (1) Vom Rechtsträger der Schule ist eine Kommission einzurichten, die über Aufnahme (Begründung des Ausbildungsvertrages) der angemeldeten Personen entscheidet. Dieser gehören folgende Personen an:

  1. der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder  dessen Stellvertreter als Vorsitzender,

  2. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter,

  3. der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen  Stellvertreter oder eine vom leitenden Sanitätsbeamten des Landes beauftragte fachlich geeignete Person,

  4. ein Vertreter des Rechtsträgers der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,

  5. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und

  6. ein Schülervertreter.

  (2) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom Direktor ordnungsgemäß geladen wurden und neben diesem oder dessen Stellvertretung mindestens drei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  (3) Vor Aufnahme in die Schule ist ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest mit den Bewerbern durchzuführen.

  (4) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen, wobei insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, die Ergebnisse des Aufnahmegespräches oder Aufnahmetests, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.

 

Ausschluss von der Ausbildung

 

  § 56. (1) Ein Schüler kann vom weiteren Besuch der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ausgeschlossen werden, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege als untauglich erweist:

  1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 27 Abs. 2 oder

  2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung oder

  3. Fehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß § 54 Abs. 1 oder

  4. schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder

  5. schwerwiegende Verstöße gegen die Schulordnung, die eine  verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.

  (2) Über den Ausschluß (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet die Aufnahmekommission.

  (3) Vor Entscheidung über den Ausschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Aufnahmekommission zu geben.

  (4) Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungs-möglichkeiten von Prüfungen, Praktika und Ausbildungsjahren bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus der Schule und bedarf keiner Entscheidung der Aufnahmekommission gemäß Abs. 2.                                                                                                             …..zurück

 

Ausbildungsverordnung

 

  § 57. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, insbesondere über

  1. die Ausbildungsbedingungen,

  2. den Lehrbetrieb,

  3. den Lehrplan sowie den Mindestumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts,

  4. die verkürzten Ausbildungen,

  5. die fachlichen Voraussetzungen und Aufgaben der Schulleitung  und der Lehr- und Fachkräfte und

  6. den Ausschluß von der Ausbildung festzulegen.

  (2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse und Erfahrungen insbesondere der Pflegewissenschaft sowie auf die Ausbildungs- und Berufsanforderungen zu erlassen.

 

Prüfungen

 

  § 58. (1) Während der gesamten Ausbildungszeit haben sich die Lehr- und Fachkräfte laufend vom Ausbildungserfolg der Schüler zu überzeugen.

  (2) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges haben die Lehrkräfte des entsprechenden Unterrichtsfaches oder Fachbereiches

  1. im Rahmen der theoretischen Ausbildung Prüfungen abzunehmen und

  2. im Rahmen der praktischen Ausbildung laufende Überprüfungen durchzuführen.

  (3) Am Ende jedes Ausbildungsjahres ist ein Zeugnis über die absolvierten Unterrichtsfächer und Fachbereiche auszustellen.

  (4) Zu den im zweiten Ausbildungsjahr abzuhaltenden Prüfungen sind auch Personen zuzulassen, die eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen haben.

  (5) Am Ende des dritten Ausbildungsjahres ist eine Diplomprüfung vor der Diplomprüfungs-kommission (§ 59) abzulegen. Im Rahmen der Diplomprüfung ist zu beurteilen, ob sich der Schüler die für die Ausübung der Gesundheits- und Krankenpflege erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit selbständig und fachgerecht auszuführen.

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Diplomprüfungskommission

 

  § 59. (1) Der Diplomprüfungskommission gehören folgende Personen an:

  1. der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter oder eine vom leitenden Sanitätsbeamten des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzender,

  2. der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter,

  3. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der Schule für  Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter,

  4. ein Vertreter des Rechtsträgers der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,

  5. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und

  6. die Lehrkraft des betreffenden Diplomprüfungsfaches.

  (2) Bei Verhinderung eines Kommissionsmitgliedes gemäß Abs. 1 Z 6 hat der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege für diesen einen Stellvertreter zu bestimmen.

  (3) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem

Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.

  (4) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

Anrechnung von Prüfungen und Praktika

 

  § 60. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen

  1. einer Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf oder

  2. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie

nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

  (2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Krankenpflegeausbildung erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und

Umfang gleichwertig sind.

  (3) Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.

  (4) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.

  (5) Gegen Entscheidungen des Direktors gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.

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Diplom

 

  § 61. Personen, die die Diplomprüfung gemäß § 58 Abs. 5 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Diplom, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung ,,Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester''/,,Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger'' anzuführen sind, auszustellen.

 

Prüfungsverordnung

 

 

 § 62. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere                Vorschriften insbesondere über

  1. die Art und Durchführung der Prüfungen,

  2. die Anrechnung von Prüfungen,

  3. die Wertung der Prüfungsergebnisse und Praktika,

  4. die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung oder ein Ausbildungsjahr wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,

  5. die Antrittsvoraussetzungen für die Diplomprüfung und

  6. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und des  Diploms im Rahmen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu erlassen.

 

5. Abschnitt

Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen

 

Fortbildung

 

  § 63. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, zur

  1. Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse  insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder

  2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen.

  (2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.

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Weiterbildungen

 

  § 64. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren. Diese haben mindestens vier Wochen zu umfassen.

  (2) Weiterbildungen gemäß Abs. 1 können im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.

  (3) Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der den Berufserfordernissen entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.

  (4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 3 ist eine Berufung nicht zulässig.

  (5) Nach Abschluß einer Weiterbildung gemäß Abs. 1 ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

  (6) Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 12 Abs. 2.

 

Sonderausbildungen

 

  § 65. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, eine Sonderausbildung zu absolvieren, sofern sie in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß § 17 Abs. 1 tätig werden. Sonderausbildungen haben die zur Ausübung  von

  1. Spezialaufgaben oder

  2. Lehraufgaben oder

  3. Führungsaufgaben

erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

  (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2004)

  (3) Sonderausbildungen können im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.

  (4) Sonderausbildungen haben unter der Leitung eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers zu stehen, der zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt ist. Bei Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 ist zusätzlich die Berechtigung zur Ausübung von Führungsaufgaben oder der entsprechenden Spezialaufgaben erforderlich.

  (5) Die Abhaltung von Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind. Gegen diese Bescheide des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.

  (6) Prüfungen und Praktika, die im Rahmen

  1. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums,

  2. einer Sonderausbildung oder Weiterbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder

  3. einer sonstigen höheren Ausbildung erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Sonderausbildung durch den Leiter der

Sonderausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

  (7) Nach Abschluß einer Sonderausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Diplom auszustellen.

  (8) Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 12 Abs. 2.

  (9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2004)

 

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Gleichhaltungsverordnung

 

  § 65a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung

  1. Universitätslehrgänge gemäß Universitäts-Studiengesetz - UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, und gemäß Universitätsgesetz 2002,  BGBl. I Nr. 120,

  2. Lehrgänge universitären Charakters gemäß UniStG,

  3. ordentliche Studien gemäß UniStG und Universitätsgesetz 2002,

  4. Fachhochschul-Studiengänge gemäß Fachhochschul-Studiengesetz -  FHStG, BGBl. Nr. 340/ 1993, und

  5. Studien gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz - UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999,

der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 gleichzuhalten, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung

gewährleisten. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit kann ein Gutachten des Akkreditierungs-beirates gemäß § 65c eingeholt werden.

  (2) Dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen sind

  1. alle Änderungen von Studienplänen von Ausbildungen, die gemäß  Abs. 1 gleichgehalten sind und

  2. Studienpläne von Ausbildungen, die für eine Gleichhaltung gemäß Abs. 1 geeignet erscheinen,   innerhalb von vier Wochen nach deren In-Kraft-Treten zur Kenntnis zu

bringen.

 

Individuelle Gleichhaltung

 

  § 65b. (1) Personen, die

  1. zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind und

  2. eine oder mehrere Ausbildungen gemäß UniStG, Universitätsgesetz 2002, FHStG oder UniAkkG, die nicht gemäß § 65a gleichgehalten  sind, erfolgreich abgeschlossen haben,

sind berechtigt, die Gleichhaltung der von ihnen absolvierten Ausbildung mit einer Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu beantragen.

  (2) Der Antragsteller hat folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen:

  1. Qualifikationsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,

  2. Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 und

  3. Nachweis über die im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z   absolvierten Ausbildungsinhalte und wissenschaftlichen Arbeiten.

  (3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates einzuholen. Im Rahmen des Gutachtens ist festzustellen,

  1. ob die absolvierte Ausbildung mit der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 gleichwertig ist oder

  2. ob und welche wesentlichen Unterschiede zur Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 vorliegen.

  (4) Sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen die absolvierte Ausbildung der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 bescheidmäßig gleichzuhalten.

  (5) Sofern keine Gleichwertigkeit festgestellt wurde, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Auf Antrag ist das Verfahren fortzusetzen und nach neuerlicher Anhörung des Akkreditierungsbeirates abzuschließen.

                                                                                                                                                         …..zurück

Akkreditierungsbeirat

 

  § 65c. (1) Für Angelegenheiten der Gleichhaltung mit Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben gemäß §§ 65a und 65b ist ein Akkreditierungsbeirat beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einzurichten.

  (2) Mitglieder des Akkreditierungsbeirates sind:

  1. ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzender,

  2. ein fachkundiger Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,

  3. ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

  4. ein fachkundiger Vertreter des Österreichischen Bundesinstituts  für Gesundheitswesen,

  5. vier Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die auf Grund ihrer beruflichen und  wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit

 geeignet sind.

  (3) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 4 und 5 sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.

  (4) Der Akkreditierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen

insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen.

  (5) Die Mitglieder des Akkreditierungsbeirates üben ihre Aufgaben gemäß Abs. 1 ehrenamtlich aus.

  (6) Der Akkreditierungsbeirat kann neben den Aufgaben gemäß Abs. 1 auch Gutachten betreffend ausländische Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben erstellen.

 

Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege

 

  § 66. (1) Die Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.

  (2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

   1. Berufsethik und Berufskunde der Kinder- und Jugendlichenpflege

   2. Gesundheits- und Krankenpflege von Kindern und Jugendlichen

   3. Pflege von Kindern und Jugendlichen in Krisensituationen

   4. Hauskrankenpflege bei Kindern und Jugendlichen

   5. Ernährung, Kranken- und Diätkost

   6. Spezielle Pathologie, Diagnose und Therapie, einschließlich  komplementärmedizinische Methoden, bei Kindern und Jugendlichen

   7. Neonatologie

   8. Soziologie, Psychologie, Pädagogik und Sozialhygiene

   9. Kommunikation, Konfliktbewältigung, Supervision und  Kreativitätstraining

  10. Berufsspezifische Rechtsgrundlagen.

 

                                                                                                                                                                        …..zurück

 

 

 

Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege

 

  § 67. (1) Die Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits-  und Krankenpflege dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.

  (2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

   1. Pflege und Betreuung von Menschen mit psychischen Störungen

   2. Pflege und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit psychischen Störungen und Entwicklungsstörungen

   3. Pflege und Betreuung von Menschen mit organischen und  psychischen Störungen im höheren Lebensalter

   4. Pflege und Betreuung von geistig abnormen Rechtsbrechern

   5. Pflege und Betreuung von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen

   6. Pflege und Betreuung bei neurologischen Krankheiten

   7. Pflege, Betreuung und gezielte Förderung von Menschen mit Intelligenzminderung

   8. Übergangspflege, reaktivierende Pflege und nachgehende  psychiatrische Betreuung

   9. Rehabilitation und Ergotherapie im psychiatrisch-neurologischen Bereich

  10. Psychopathologie und psychiatrische Krankheitslehre

  11. Neurologische Krankheitslehre

  12. Einführung in die Psychologie, einschließlich Entwicklungspsychologie

  13. Einführung in die Methoden der Psychotherapie, Supervision und Soziotherapie

  14. Gesprächsführung, psychosoziale Betreuung und Angehörigenarbeit

  15. Krisenintervention

  16. Spezielle rechtliche Grundlagen in der Psychiatrie, insbesondere der Unterbringung und der Sachwalterschaft.

 

Sonderausbildungen in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege

            und in der Pflege bei Nierenersatztherapie

 

  § 68. (1) Die Sonderausbildungen in der

  1. Intensivpflege,

  2. Anästhesiepflege und

  3. Pflege bei Nierenersatztherapie umfassen eine gemeinsame Basisausbildung und eine darauf aufbauende spezielle Zusatzausbildung.

  (2) Die Basisausbildung gemäß Abs. 1 dauert mindestens vier Monate und umfaßt mindestens 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

  1. Pflege und Überwachung von Patienten mit invasiven und  nichtinvasiven Methoden

  2. Angewandte Hygiene

  3. Enterale und parenterale Ernährung

  4. Reanimation und Schocktherapie

  5. Spezielle Pharmakologie

  6. Pathophysiologie und Korrektur von Störungen des Elektrolyt-,  Flüssigkeits- und Säure-/Basenhaushalts

  7. Biomedizinische Technik und Gerätelehre

  8. Kommunikation und Ethik.

  (3) Die spezielle Zusatzausbildung in der Intensivpflege dauert mindestens vier Monate und beinhaltet mindestens 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Abs. 2 angeführten Sachgebieten

insbesondere folgende Sachgebiete:

  1. Spezielle Pflege von Patienten im Intensivbereich

  2. Grundlagen der Intensivtherapie

  3. Anästhesieverfahren.

  (4) Die spezielle Zusatzausbildung in der Anästhesiepflege dauert mindestens drei Monate und umfaßt mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:

  1. Spezielle Pflege von Patienten im Anästhesiebereich

  2. Anästhesieverfahren.

  (5) Die spezielle Zusatzausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie dauert mindestens drei Monate und umfasst mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:

  1. Spezielle Pflege bei Nierenersatztherapie

  2. Eliminationsverfahren.

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Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich

 

  § 69. (1) Die Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich dauert mindestens sieben Monate und umfaßt mindestens 1 000 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.

  (2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

  1. Spezielle Pflege im Operationsbereich

  2. Allgemeine und spezielle chirurgische Gebiete

  3. Hygiene und Medizintechnik

  4. Planung und Organisation im Operationsbereich

  5. Kommunikation.

 

Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene

 

  § 70. (1) Die Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene dauert mindestens sechs Monate und umfaßt mindestens 800 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.

  (2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

  1. Epidemiologie, Mikrobiologie und Immunologie

  2. Pflegerisch-organisatorische und pflegerisch-technische Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von  Krankenhausinfektionen

  3. Organisation und Betriebsführung

  4. Kommunikation, Angewandte Pädagogik, Gesprächsführung und Konfliktbewältigung

  5. Projektmanagement und Qualitätsmanagement in der Krankenhaushygiene

  6. Gesetzliche Grundlagen der Krankenhaushygiene.

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Sonderausbildung für Lehraufgaben

 

  § 71. (1) Die Sonderausbildung für Lehraufgaben dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.

  (2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

  1. Gesundheits- und Krankenpflege, einschließlich Pflegeforschung

  2. Berufskunde und Ethik

  3. Pädagogik, Psychologie und Soziologie

  4. Unterrichtslehre und Lehrpraxis

  5. Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung

  6. Management, Organisationslehre und Statistik

  7. Rechtskunde.

 

Sonderausbildung für Führungsaufgaben

 

  § 72. (1) Die Sonderausbildung für Führungsaufgaben dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.

  (2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

  1. Gesundheits- und Krankenpflege, einschließlich Pflegeforschung

  2. Berufskunde und Ethik

  3. Psychologie, Soziologie und Pädagogik

  4. Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung

  5. Management, Organisationslehre und Statistik

  6. Betriebswirtschaftliche Grundlagen

  7. Betriebsführung in Einrichtungen des Gesundheitswesens

  8. Rechtskunde und Arbeitnehmerschutz.

 

Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung

 

  § 73. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Vorschriften über

  1. den Lehrplan und die Abhaltung der Weiterbildungen und Sonderausbildungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,

  2. die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann,

  3. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome und

  4. einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 2  zu erlassen.

                                                                                                                                                                        …..zurück

6. Abschnitt

Spezielle Grundausbildungen

 

  § 74. (1) Die Ausbildungen in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege können auch im Rahmen einer speziellen Grundausbildung absolviert werden.

  (2) Eine spezielle Grundausbildung gemäß Abs. 1 dauert drei Jahre und umfaßt mindestens

4 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.

 

Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege

 

  § 75. (1) Die spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege erfolgt an Schulen für Kinder- und Jugendlichenpflege.

  (2) Hinsichtlich der Errichtung und Organisation der Schulen für Kinder- und Jugendlichenpflege, der Aufnahme in und des Ausschlusses aus der Schule sowie der Prüfungen gelten die §§ 49 bis 56 und 58 bis 60.

 

§ 76. (1) Die Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege beinhaltet neben den in § 42 insbesondere die in § 66 Abs. 2 angeführten Sachgebiete.

  (2) Hinsichtlich der praktischen Ausbildung gilt § 43 mit der Maßgabe, daß auch Tätigkeiten gemäß § 18 unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte durchgeführt werden dürfen.

 

§ 77. Personen, die die Diplomprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Diplom, in dem die Berufsbezeichnung ,,Diplomierte Kinderkrankenschwester''/,,Diplomierter Kinderkrankenpfleger'' anzuführen ist, auszustellen.

                                                                                                                                                                        …..zurück

Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und

Krankenpflege

 

  § 78. (1) Die spezielle Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege erfolgt an Schulen für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege.

  (2) Hinsichtlich der Errichtung und Organisation der Schulen für die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, der Aufnahme in und des Ausschlusses aus der Schule sowie der Prüfungen gelten die §§ 49 bis 56 und 58 bis 60.

  (3) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Schule für die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege bewerben, haben zusätzlich zu den in § 54 Abs. 1 genannten Voraussetzungen ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren nachzuweisen.

 

§ 79. (1) Die Ausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege beinhaltet neben den in § 42 insbesondere die in § 67 Abs. 2 angeführten Sachgebiete.

  (2) Hinsichtlich der praktischen Ausbildung gilt § 43 mit der Maßgabe, daß auch Tätigkeiten gemäß § 19 unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte durchgeführt werden dürfen.

 

§ 80. Personen, die die Diplomprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Diplom, in dem die Berufsbezeichnung ,,Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester''/,,Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger'' anzuführen ist, auszustellen.

 

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

 

  § 81. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Bestimmungen die speziellen Grundausbildungen, insbesondere über

  1. den Lehrbetrieb, den Lehrplan, den Mindestumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts und die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte und

  2. die Art und Durchführung der Prüfungen, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, die Anzahl der

Wiederholungsmöglichkeiten und über die Form und den Inhalt des auszustellenden Zeugnisses  festzulegen.

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3. Hauptstück

Pflegehilfe

 

1. Abschnitt

Allgemeines

 

Berufsbild

 

  § 82. Die Pflegehilfe umfaßt die Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten

 

Berufsbezeichnung

 

  § 83. (1) Personen, die

  1. auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Ausbildung in der  Pflegehilfe oder

  2. auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung für den Beruf des Pflegehelfers

erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Pflegehelferin"/"Pflegehelfer" zu führen.

  (1a) Personen, die eine Weiterbildung gemäß § 104a erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen.

  (2) EWR-Staatsangehörige, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt sind (§ 85), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern

  1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und

  2. neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt  oder des Prüfungsausschusses, die/der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

  (3) Die Führung

  1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1, 1a und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen,

  2. anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen  durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

  3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung  ist verboten.

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Tätigkeitsbereich

 

  § 84. (1) Der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe umfaßt

  1. die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 und

  2. Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen  Verrichtungen gemäß Abs. 4 einschließlich der sozialen Betreuung der Patienten oder Klienten und der Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten.

  (2) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege  erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automations-unterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.

  (3) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen umfasst insbesondere:

  1. Durchführung von Grundtechniken der Pflege,

  2. Durchführung von Grundtechniken der Mobilisation,

  3. Körperpflege und Ernährung,

  4. Krankenbeobachtung,

  5. prophylaktische Pflegemaßnahmen,

  6. Dokumentation der durchgeführten Pflegemaßnahmen und

  7. Pflege, Reinigung und Desinfektion von Behelfen.

  (4) Im Rahmen der Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen dürfen im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des

gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder von Ärzten folgende Tätigkeiten durchgeführt werden:

  1. Verabreichung von Arzneimitteln,

  2. Anlegen von Bandagen und Verbänden,

  3. Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln einschließlich Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,

  4. Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,

  5. Maßnahmen der Krankenbeobachtung aus medizinischer Indikation, wie Messen von Blutdruck, Puls, Temperatur, Gewicht und Ausscheidungen sowie Beobachtung der Bewußtseinslage und der Atmung und

  6. einfache Wärme- und Lichtanwendungen. Nach Maßgabe des § 15 Abs. 6 Z 1 kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax

oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.

  (5) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 dürfen in einzelnen Ausnahmefällen und zeitlich begrenzt auch ohne Aufsicht durchgeführt werden, sofern

  1. der Gesundheitszustand des pflegebedürftigen Menschen diese Tätigkeiten zuläßt und

  2. die Anordnung schriftlich erfolgt ist.

In diesen Fällen hat die anordnende Person nachträglich die Durchführung zu kontrollieren.

 

2. Abschnitt

Berufsberechtigung

 

  § 85. (1) Zur Ausübung der Pflegehilfe sind Personen berechtigt, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche  körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) besitzen,

  3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 86 bis 88) erbringen und

  4. über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

  (2) Zur Ausübung der Pflegehilfe sind auch Personen berechtigt, die zur Ausübung eines gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind.

                                                                                                                                                                        …..zurück

Qualifikationsnachweis - Inland

 

  § 86. Als Qualifikationsnachweis gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im Rahmen

  1. eines Pflegehilfelehrganges nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder

  2. eines Lehrganges für die Ausbildung von Pflegehelfern nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes.

 

Qualifikationsnachweis - EWR

 

  § 87. (1) Eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Pflegehilfe gilt als

Qualifikationsnachweis, wenn diese

  1. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder

  2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG entspricht.

  (2) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß  Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen.

  (3) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung

erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung in der Pflegehilfe unterscheidet.

  (4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 ist die Ausübung der Pflegehilfe in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.

  (5) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich die Pflegehilfe auszuüben, beurteilt wird.

  (6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.

  (7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

  (8) Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung festzulegen.

 

Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR

 

  § 88. (1) Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Pflegehilfe gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

  1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen  Zeugnis gemäß § 89 (Nostrifikation) festgestellt oder die  Urkunde nach dem Krankenpflegegesetz als gleichwertig anerkannt  wurde und

  2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen  erfüllt sind.

  (2) Abweichend von Abs. 1 gilt § 87 für

  1. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen  von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger  Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in der Pflegehilfe ausgestellt wurde, und

  2. EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in der Pflegehilfe

 ausgestellt wurde.

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Nostrifikation

 

  § 89. (1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Pflegehilfe absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit in der Pflegehilfe auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegehilfe beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich

  1. der Hauptwohnsitz,

  2. dann der in Aussicht genommene Wohnsitz und

  3. dann der in Aussicht genommene Dienstort

gelegen ist, zu beantragen.

  (2) Hinsichtlich des Nostrifikationsverfahrens ist § 32 Abs. 2 bis 7 anzuwenden.

  (3) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:

  1. erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen,

  2. erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika im Rahmen eines Pflegehilfelehrganges.

  (4) Hinsichtlich

  1. der Zulassung von Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung,

  2. des Ausschlusses von der Ausbildung,

  3. der Durchführung der Prüfungen,

  4. der Zusammensetzung der Prüfungskommission,

  5. der Wertung der Prüfungsergebnisse und

  6. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, gelten die Regelungen über die Ausbildung in der Pflegehilfe.

  (5) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe entsteht erst mit Eintragung.

 

Berufsausübung

 

  § 90. Eine Berufsausübung in der Pflegehilfe kann im  Dienstverhältnis

  1. zu einer Krankenanstalt,

  2. im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung  von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung  von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere

Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten,

  3. zu freiberuflich tätigen Ärzten,

  4. zu freiberuflich tätigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und

  5. zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die  Hauskrankenpflege anbieten, erfolgen.

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Entziehung der Berufsberechtigung

 

  § 91. (1) Die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 85 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.

  (2) Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind

  1. das Zeugnis gemäß § 86 oder der Zulassungsbescheid gemäß § 87 Abs. 2 oder der Nostrifikationsbescheid gemäß § 89 und

  2. der Berufsausweis (§ 10) einzuziehen. Die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen sind zu benachrichtigen.

  (3) Wenn

  1. die Voraussetzungen gemäß § 85 vorliegen und

  2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr  bestehen,

ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Unterlagen sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit

und Generationen zu benachrichtigen.

  (4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.

 

3. Abschnitt

Ausbildung

 

Ausbildung in der Pflegehilfe

 

  § 92. (1) Die Ausbildung in der Pflegehilfe dauert ein Jahr und umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden, wobei jeweils die Hälfte auf die theoretische und praktische Ausbildung zu entfallen hat.

  (2) Die Ausbildung in der Pflegehilfe kann auch

  1. im Rahmen eines Dienstverhältnisses,

  2. in Form einer Teilzeitausbildung oder

  3. in Verbindung mit einer anderen Ausbildung absolviert werden. In den Fällen der Z 1 und 2 ist die kommissionelle Abschlussprüfung (§ 100 Abs. 3) spätestens innerhalb von zwei Jahren, im Fall der Z 3 spätestens innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Ausbildung abzulegen.

  (3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges (§ 95) berechtigt,

  1. Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 3 unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte und

  2. Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 4 nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder nach Maßgabe des § 15 Abs. 6 Z 1 eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen.

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Ausbildungsinhalt

 

  § 93. (1) Die Ausbildung in der Pflegehilfe beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

   1. Berufsethik und Berufskunde der Gesundheits- und Krankenpflege

   2. Gesundheits- und Krankenpflege, einschließlich Pflege von alten Menschen, Palliativpflege und Hauskrankenpflege

   3. Hygiene und Infektionslehre

   4. Ernährung, Kranken- und Diätkost

   5. Grundzüge der Somatologie und Pathologie

   6. Grundzüge der Pharmakologie

   7. Erste Hilfe, Katastrophen- und Strahlenschutz

   8. Grundzüge der Mobilisation und Rehabilitation

   9. Betriebs- und Haushaltsführung

  10. Einführung in die Soziologie, Psychologie, Gerontologie und Sozialhygiene

  11. Kommunikation, Konfliktbewältigung, Supervision und Kreativitätstraining

  12. Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens

  13. Berufsspezifische Rechtsgrundlagen.

  (2) Im Rahmen der Ausbildung sind insbesondere die geriatrischen, gerontologischen und gerontopsychiatrischen Aspekte zu berücksichtigen.

 

 

 

Verkürzte Ausbildungen

 

  § 94. (1) Personen, die

  1. ein Studium der Medizin oder

  2. eine Ausbildung als Stationsgehilfe gemäß dem  Krankenpflegegesetz erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der Pflegehilfe zu absolvieren.

  (2) Eine verkürzte Ausbildung gemäß Abs. 1 beinhaltet insbesondere die in § 93 Abs. 1 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.

  (3) Die verkürzte Ausbildung dauert für

  1. Personen gemäß Abs. 1 Z 1 80 Stunden theoretische Ausbildung und 600 Stunden praktische Ausbildung und

  2. Personen gemäß Abs. 1 Z 2 160 Stunden theoretische Ausbildung.

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Pflegehilfelehrgänge

 

  § 95. (1) Die Ausbildung in der Pflegehilfe hat in Lehrgängen (Pflegehilfelehrgänge) zu erfolgen, die an oder in Verbindung mit

  1. allgemeinen Krankenanstalten oder

  2. Krankenanstalten für chronisch Kranke oder Pflegeheimen oder

  3. Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten, einzurichten sind, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Voraussetzungen erfüllen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie

Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.

  (2) Die praktische Ausbildung ist an

  1. einschlägigen Fachabteilungen oder sonstigen  Organisationseinheiten einer Krankenanstalt,

  2. Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, und

  3. Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten, durchzuführen, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen

Voraussetzungen erfüllen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.

 

Lehrkraft

 

§ 96. (1) Die Abhaltung von Pflegehilfelehrgängen bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß

  1. die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume  zur Verfügung stehen,

  2. die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte, welche hiezu fachlich und  pädagogisch geeignet sind und über die notwendige

Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind,

  3. die Verbindung zu Einrichtungen gemäß § 95 Abs. 2 gegeben ist  und

  4. in den in § 95 Abs. 2 genannten Einrichtungen eine ausreichende Anzahl von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und sonstigen Fachkräften tätig ist, sodaß eine fachgerechte praktische Ausbildung unter Anleitung und

Aufsicht gewährleistet ist.

  (2) Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist

zurückzunehmen.

  (3) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.

 

Lehrgangsleitung

 

  § 97. (1) Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht obliegt einem hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor, der

  1. die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege besitzt,

  2. eine Sonderausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert hat und

  3. über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Lehrkraft  in der Gesundheits- und Krankenpflege verfügt.

  (2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung eines Pflegehilfelehrganges obliegt einem Arzt, der die hiefür erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzt.

  (3) Für den Direktor und für den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter ist je ein Stellvertreter vorzusehen. Dieser hat die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 zu erfüllen

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Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang

 

  § 98. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang bewerben, haben nachzuweisen:

  1. ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,

  2. die zur Erfüllung der Berufspflichten in der Pflegehilfe erforderliche körperliche und geistige Eignung,

  3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) und

  4. die positive Absolvierung der 9. Schulstufe.

Vom Nachweis gemäß Z 4 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten lässt, dass sie dem theoretischen und praktischen Unterricht zu folgen vermag.

  (2) Über die Aufnahme der Bewerber (Begründung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger, der den Pflegehilfelehrgang veranstaltet, im Einvernehmen mit dem Direktor.

  (3) Vor Aufnahme in den Pflegehilfelehrgang kann ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest mit den Bewerbern durchgeführt werden.

  (4) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pflegehilfe zu erfolgen, wobei insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, die Ergebnisse des

Aufnahmegespräches oder Aufnahmetests, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.

 

Ausschluß von der Ausbildung

 

  § 99. (1) Ein Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges kann vom weiteren Besuch des Lehrganges ausgeschlossen werden, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung der Pflegehilfe als untauglich erweist:

  1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 27 Abs. 2 oder

  2. mangelnde körperliche und geistige Eignung oder

  3. Fehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß § 98 Abs. 1 oder

  4. schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen  oder praktischen Ausbildung.

  (2) Über den Ausschluß (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger, der den Pflegehilfelehrgang veranstaltet, im Einvernehmen mit dem Direktor.

  (3) Vor Entscheidung über den Ausschluß ist

  1. der leitende Sanitätsbeamte zu hören und

  2. dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

  (4) Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungs-möglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus dem Pflegehilfelehrgang und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Abs. 2.

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Prüfungen

 

  § 100. (1) Während der gesamten Ausbildungszeit haben sich die Lehr- und Fachkräfte laufend vom Ausbildungserfolg der Lehrgangsteilnehmer zu überzeugen.

  (2) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges haben die Lehrkräfte des entsprechenden Unterrichtsfaches oder Fachbereiches

  1. im Rahmen der theoretischen Ausbildung Prüfungen abzunehmen und

  2. im Rahmen der praktischen Ausbildung Überprüfungen durchzuführen.

  (3) Nach Abschluß der Gesamtausbildung ist eine Abschlussprüfung vor einer Prüfungskommission (§ 101) abzulegen. Im Rahmen der Abschlußprüfung ist zu beurteilen, ob sich der Lehrgangsteilnehmer die für die Ausübung der Pflegehilfe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit fachgerecht auszuführen.

  (4) Personen, die zwei Ausbildungsjahre in einem gehobenen  Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgreich absolviert haben, sind ohne Absolvierung einer ergänzenden Ausbildung zur kommissionellen Abschlußprüfung gemäß Abs. 3 zuzulassen.

 

Prüfungskommission

 

  § 101. (1) Der Prüfungskommission gemäß § 100 Abs. 3 gehören folgende Personen an:

  1. der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter oder eine vom leitenden Sanitätsbeamten des Landes beauftragte fachlich geeignete Person alsVorsitzender,

  2. der Direktor des Pflegehilfelehrganges oder dessen  Stellvertreter,

  3. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Pflegehilfelehrganges oder dessen Stellvertreter,

  4. ein Vertreter des Rechtsträgers, der den Pflegehilfelehrgang veranstaltet,

  5. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und

  6. die Lehrkraft des betreffenden Prüfungsfaches.

  (2) Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 6 hat der Direktor des Pflegehilfelehrganges für diese einen Stellvertreter zu bestimmen.

  (3) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom Direktor des Pflegehilfelehrganges ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

 

Anrechnung von Prüfungen und Praktika

 

  § 102. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen

  1. einer Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf,

  2. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder

  3. einer gesetzlich geregelten Ausbildung in einem Sozialberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Pflegehilfeausbildung durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

  (2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Pflegehilfe erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Pflegehilfeausbildung durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

  (3) Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.

  (4) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die kommissionelle Abschlußprüfung ist nicht zulässig.

  (5) Gegen Entscheidungen des Direktors gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.

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Zeugnis

 

  § 103. Personen, die die kommissionelle Abschlußprüfung gemäß § 100 Abs. 3 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung

,,Pflegehelferin''/,,Pflegehelfer'' anzuführen sind, auszustellen.

 

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

 

  § 104. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der Pflegehilfe, insbesondere über

  1. den Lehrbetrieb, den Lehrplan, den Mindestumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts und die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte,

  2. die Art und Durchführung der Prüfungen, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten und über die Form und den Inhalt des auszustellenden Zeugnisses und

  3. die Art und Dauer der verkürzten Ausbildungen gemäß § 94 festzulegen.

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4. Abschnitt

Weiterbildungen

 

  § 104a. (1) Pflegehelfer sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren. Diese haben mindestens vier Wochen zu umfassen.

  (2) Weiterbildungen gemäß Abs. 1 können im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.

  (3) Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der den Berufserfordernissen entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.

  (4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 3 ist eine Berufung nicht zulässig.

  (5) Nach Abschluss einer Weiterbildung gemäß Abs. 1 ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

  (6) Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 83 Abs. 1a.

 

Weiterbildungsverordnung

 

  § 104b. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf Inhalt und Umfang der Pflegehilfeausbildung und die Erfordernisse der Berufsausübung durch Verordnung festzulegen, in welchen Bereichen eine Weiterbildung zulässig ist, und nähere

Vorschriften über

  1. die Inhalte und die Abhaltung der Weiterbildungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,

  2. die Durchführung der Prüfungen, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann,

  3. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und

  4. einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß § 83 Abs. 1a zu erlassen.

                                                                                                                                                                        …..zurück

4. Hauptstück

Strafbestimmungen

 

  § 105. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

  1. eine Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und  Krankenpflege oder der Pflegehilfe ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift  berechtigt zu sein, oder

  2. jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe heranzieht oder

  3. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 12 und 83) ausübt, ohne  hiezu berechtigt zu sein, oder

  4. einer oder mehreren in

     § 4 Abs. 3,

     § 6,

     § 12 Abs. 6,

     § 36 Abs. 1 und 4,

     § 37 Abs. 2 bis 4,

     § 38,

     § 39 Abs. 1 Z 1,

     § 50 Abs. 1,

     § 52 Abs. 3,

     § 64 Abs. 3,

     § 65 Abs. 5,

     § 83 Abs. 3 oder

     § 96 Abs. 1

     enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder

  5. Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.

  (2) Der Versuch ist strafbar.

                                                                                                                                                                        …..zurück

 

Schluß- und Übergangsbestimmungen

 

  § 106. (1) Personen, die auf Grund §§ 62 bis 65 Krankenpflegegesetz zur Berufsausübung im Krankenpflegefachdienst befugt sind, sind zur Ausübung des gehobenen Dienstes für

Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt.

  (2) Personen, die eine schulversuchsweise geführte berufsbildende höhere Schule für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgreich abgeschlossen haben, sind zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt.

 

§ 107. (1) Personen, die

  1. eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen haben,

  2. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine mindestens 15jährige berufliche Tätigkeit als  Sanitätsunteroffizier beim Österreichischen Bundesheer nachweisen,

  3. die Absolvierung einer praktischen Ausbildung auf einer  internen Abteilung und auf einer chirurgischen Abteilung an  einer allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt in der Dauer von

je 160 Stunden innerhalb der letzten zehn Jahre nachweisen und

  4. eine theoretische Ergänzungsausbildung an einer Schule für  Gesundheits- und Krankenpflege in der Dauer von 160 Stunden und  eine kommissionelle Prüfung vor dem 1. Jänner 2002 erfolgreich  absolviert haben, sind zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen von Tätigkeiten des Österreichischen Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, sowie zur Teilnahme an Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen berechtigt.

  (2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über

  1. Inhalt der theoretischen Ergänzungsausbildung,

  2. Inhalt, Art und Durchführung der kommissionellen Prüfung,

  3. Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten und

  4. Form und Inhalt des auszustellenden Zeugnisses festzulegen.

 

§ 108. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die auf Grund § 57b Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die entsprechenden Spezialaufgaben auszuüben.

  (2) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die in den letzten acht Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens fünf Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung

Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne eine entsprechende Sonderausbildung absolviert zu haben, auf Antrag eine Bestätigung über die absolvierte Berufspraxis auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Ausübung der entsprechenden

Spezialaufgaben.

  (3) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne eine entsprechende Sonderausbildung absolviert zu haben, sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2006 auszuüben. Ab 1. Jänner 2007 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden kommissionellen Prüfung gemäß § 65 Abs. 7 ausüben.

  (4) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 zu erfüllen, sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2005

auszuüben. Ab 1. Jänner 2006 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben.

  (5) Zeiten

  1. der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221,

  2. eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem  Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989,

  3. des Präsenzdienstes gemäß dem Wehrgesetz 1990 oder

  4. des Zivildienstes gemäß dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679,

die in die achtjährige beziehungsweise fünfjährige Frist der Abs. 2 und 3 fallen, verlängern diese entsprechend.

 

§ 109. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die

  1. auf Grund § 57b Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für  Lehr- oder Führungsaufgaben erfolgreich absolviert haben oder

  2. im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Lehr-  oder Führungsaufgaben tatsächlich ausüben, sind berechtigt, Lehr- oder Führungsaufgaben auszuüben.

  (2) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, dürfen bis 31. Dezember 2006 Lehr- und Führungsaufgaben berufsmäßig bereits vor Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben. Die erfolgreiche Absolvierung der Sonderausbildung ist innerhalb von