Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz  - G-VBG
(Stand 31.03.2004)

 

Gesetz vom 16. Mai 2001 über das Dienstrecht der

Vertragsbediensteten der Gemeinden, mit Ausnahme der

Stadt Innsbruck, und der Gemeindeverbände

(Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz – G –VBG )

LGBl: Nr. 68/2001

LGBl: Nr. 43/2002, 40/2003, 80/2003

 

 

 

1.Abschnitt  Allgemeine Bestimmungen

§  1  Geltungsbereich                          § 11  Belohnung

§  2  Sinngemäße Anwendung des L-VBG           § 12  Erschwerniszulage                       

§  3  Kinderzulage                             § 13  Gefahrenzulage

§  4  Nebengebühren                            § 14  Aufwandsentschädigung

§  5  Überstundenvergütung                     § 15  Fehlgeldentschädigung

§  6  Pauschalvergütung für verlängerten       § 16  Fahrtkostenzuschuss

      Dienstplan

§  7  Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn-      § 17  Jubiläumszuwendung

      und Feiertagszulage)

§  8  Journaldienstzulage                      § 18  Sachleistungen,Dienst-

                                                     u. Naturalwohnungen

§  9  Bereitschaftsentschädigung               § 19  Leistungszulage

§ 10  Mehrleistungszulage                      § 20  Reisegebühren

    

2.Abschnitt (fehlt)

Sonderbestimmungen für Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen

 

3.Abschnitt (fehlt)

Sonderbestimmungen für Kindergartenhelferinnen

 

4.Abschnitt (fehlt)

Sonderbestimmungen für Erzieher

 

5.Abschnitt  Schlussbestimmungen

§ 33  Eigener Wirkungsbereich

§ 34  Gleichstellung von Gemeindeverbänden

§ 35  Geschlechtsspezifische Bezeichnung

§ 36  Verweisungen auf Bundesgesetze

§ 37 Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

 
  
 
 

 

                         1. Abschnitt
                   Allgemeine Bestimmungen
 
                             § 1

                                Geltungsbereich

 
  (1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Abs. 2 nichts anderes
bestimmt ist, für alle Bediensteten, die in einem
privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, mit
Ausnahme der Stadt Innsbruck, oder zu einem Gemeindeverband
stehen (Vertragsbedienstete).
  (2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
  a) Personen, die befristet für die Dauer von höchstens sechs
Monaten oder nur fallweise verwendet werden oder die, wenn auch
regelmäßig, nur im Ausmaß von weniger als 30 v. H. der
Vollbeschäftigung verwendet werden;
  b) Lehrer an Gemeindemusikschulen;
  c) Personen, für deren Dienstverhältnis besondere
Dienstordnungen der Gemeinden und Gemeindeverbände gelten, die
vor dem 1. Oktober 1998 erlassen worden sind;
  d) Konsiliarärzte;
  e) Personen, die im Rahmen der Ausbildung nach dem Gesundheits-
und Krankenpflegegesetz, nach dem MTD-Gesetz, nach dem MTF-SHD-G
oder nach dem Hebammengesetz verwendet werden;
  f) Lehrlinge und Praktikanten;
  g) Personen, für deren Dienstverhältnis das Hausbesorgergesetz
gilt;
  h) Personen, für deren Dienstverhältnis die Landarbeitsordnung
2000, LGBl. Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung gilt;
  i) Personen, für deren Dienstverhältnis das
Gutsangestelltengesetz gilt;
  j) Personen, für die das Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungsgesetz gilt;
  k) Personen, für deren Dienstverhältnis das Gehaltskassengesetz
1959 bzw. das Gehaltskassengesetz 2002 gilt;
  l) Personen, für deren Dienstverhältnis das Schauspielergesetz
gilt.
  (3) Auf Waldaufseher und Forstarbeiter findet der jeweilige
Kollektivvertrag Anwendung. Werden diese Personen vom selben
Dienstgeber zusätzlich für andere Tätigkeiten im Ausmaß von
mindestens 50 v. H. der Vollbeschäftigung verwendet, so sind die

Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.                         ……zurück

 

                               § 2

Sinngemäße Anwendung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes

 
  Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist auf
das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten das Landes-
Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils
geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des
Landes Tirol die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband, an die Stelle
der Landesbeamten die Gemeindebeamten und an die Stelle der
Landesregierung außer bei der Erlassung einer Verordnung nach §
48 Abs. 1 lit. a des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes der
Gemeinderat, bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung
oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der
Verbandssatzung zuständige Organ treten, und mit folgenden
Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
  a) die §§ 1, 43, 47 Abs. 1, 49, 80 und 83 Abs. 1 und 4 des
Landes-Vertragsbedienstetengesetzes gelten nicht;
  b) § 2 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes gilt mit der
Maßgabe, dass während der Leistung eines Präsenzdienstes kein
Anspruch auf Bezüge besteht;
  c) § 3 Abs. 1 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes gilt mit
der Maßgabe, dass an die Stelle der Worte "des
Landesvoranschlages" die Worte "des Haushaltsplanes bzw.
Voranschlages" treten;
  d) § 9 Abs. 1 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes gilt mit
der Maßgabe, dass der Vorgesetzte auch für eine gerechte
Aufteilung der Arbeit auf seine Mitarbeiter zu sorgen und den
Mitarbeitern mit Anstand und Achtung zu begegnen hat;
  e) § 23 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes gilt mit der
Maßgabe, dass folgender Satz angefügt wird:
"Ist die Gewährung von Ruhepausen aus organisatorischen Gründen
im Pflegedienst in Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen
nicht möglich, so ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage
eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.";
  f) § 27 Abs. 2 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes gilt mit
der Maßgabe, dass die lit. a bis c durch folgende lit. a bis d
ersetzt werden:
"a) bei der Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates (der
Verbandsversammlung), des Gemeindevorstandes (Stadtrates,
Verbandsausschusses, Verbandsvorstandes) und der
gemeinderätlichen Ausschüsse,
  b) im örtlichen Sicherheitsdienst,
  c) im Feuerwehrdienst, Katastrophenschutzdienst oder
Winterdienst und
  d) im Dienst der Wasserversorgung, Stromversorgung,
Abwasserentsorgung oder Abfallentsorgung,";
  g) § 35 Abs. 1 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes gilt mit
der Maßgabe, dass auch die Leistungszulage und die Dienstzulagen
zu den Zulagen gehören und diese dem Monatsentgelt zuzuzählen
sind;
  h) § 41 Abs. 2 lit. e und f des Landes-
Vertragsbedienstetengesetzes findet auch auf Vertragsbedienstete
Anwendung, die in die Entlohnungsgruppe ki aufgenommen werden; im
§ 41 Abs. 2 lit. e des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes hat
für diese Vertragsbediensteten die Bezugnahme auf die Anlage 1
des Landesbeamtengesetzes 1998 zu entfallen;
  i) die Zulagen nach § 47 Abs. 3 bis 5 des Landes-
Vertragsbedienstetengesetzes gebühren auch den Bediensteten in
Alten- und Pflegeheimen, die Tätigkeiten im Sinne des § 47 Abs. 3
des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes ausüben;
  j) § 71a des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes gilt mit der
Maßgabe, dass der Abs. 5 durch folgende Abs. 5, 6 und 7 ersetzt
wird:
  (5) Eine dem Vertragsbediensteten unter anteiliger Kürzung des
Monatsentgelts und der Kinderzulage gewährte Herabsetzung der
regelmäßigen Wochendienstzeit nach Abs. 1 lit. b bewirkt eine
Kürzung der Monatsentgelte und der Kinderzulage, die dem
prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entfallen sollen.
Die Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den dem
Vertragsbediensteten die Herabsetzung der regelmäßigen
Wochendienstzeit gewährt wurde.
  (6) Die Bezüge eines Vertragsbediensteten, der nach Abs. 1 lit.
c gänzlich dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der
Dienstfreistellung. Für jeden Kalendertag vom ersten Tag der
Dienstfreistellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes
ist ein Dreißigstel der Bezüge abzuziehen. Umfasst ein solcher
Fall einen ganzen Kalendermonat, so entfallen für den
betreffenden Monat die Bezüge. Bereits ausbezahlte, nicht
gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
  (7) § 65 Abs. 2 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes gilt
für die Familienhospizfreistellung sinngemäß.
  k) § 76 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes gilt mit der
Maßgabe, dass in der lit. b folgender Teilsatz angefügt wird:
  besteht in einer Gemeinde oder in einem Gemeindeverband keine
Dienstnehmervertretung, so sind vor der Auswahl der
Mitarbeitervorsorgekasse die privatrechtlich Bediensteten der
betreffenden Gemeinde bzw. des betreffenden Gemeindeverbandes und
die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol, zu

hören;                                                           ……zurück

                             § 3

                                 Kinderzulage

 
  (1) Die Kinderzulage beträgt monatlich 23,3 Euro. Sie gebührt,
soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, für jedes der
folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem
Familienlastenausgleichsgesetz bezogen wird, oder für das nur
deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind
eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:
  a) eheliche Kinder,
  b) legitimierte Kinder,
  c) Wahlkinder,
  d) uneheliche Kinder,
  e) sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des
Vertragsbediensteten angehören und der Vertragsbedienstete
überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
  (2) Ist ein Kind seit dem Zeitpunkt, in dem ein Anspruch auf
die Kinderzulage nach Abs. 1 nicht mehr besteht, infolge einer
Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig, so gebührt
dennoch die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen
Ehegatte über eigene Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988 verfügen, die den Betrag nach § 5
Abs. 2 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
monatlich übersteigen.
  (3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur
einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind
Anspruch auf die Kinderzulage oder eine ähnliche Leistung aus
einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft,
so gebührt die Kinderzulage nur jener Person, deren Haushalt das
Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem
später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der
Ansprüche geht der Anspruch der älteren Person vor.
  (4) Dem Haushalt des Vertragsbediensteten gehört ein Kind an,
wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung
des Vertragsbediensteten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen
der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens
woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz-,
Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit
nicht berührt.
  (5) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, alle Tatsachen,
die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der
Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem
Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser
Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat
nach Kenntnis, dem Dienstgeber zu melden.
  (6) Hat der Vertragsbedienstete die Meldung nach Abs. 5
rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem
Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.
  (7) Hat der Vertragsbedienstete die Meldung nach Abs. 5 nicht
rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem
der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung

an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.        ……zurück

 

                             § 4

                                 Nebengebühren

 
  (1) Nebengebühren sind:
  a) die Überstundenvergütung (§ 5),
  b) die Pauschalvergütung für verlängerten Dienst-plan (§ 6),
  c) die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)
(§ 7),
  d) die Journaldienstzulage (§ 8),
  e) die Bereitschaftsentschädigung (§ 9),
  f) die Mehrleistungszulage (§ 10),
  g) die Belohnung (§ 11),
  h) die Erschwerniszulage (§ 12),
  i) die Gefahrenzulage (§ 13),
  j) die Aufwandsentschädigung (§ 14),
  k) die Fehlgeldentschädigung (§ 15),
  l) der Fahrtkostenzuschuss (§ 16),
  m) die Jubiläumszuwendung (§ 17).
Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume
bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.
  (2) Die Nebengebühren nach Abs. 1 lit. a, d, e, f, h, i, j und
k sowie die Sonn- und Feiertagsvergütung nach Abs. 1 lit. c
können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen
Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so
regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher
Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung
einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste
ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren
für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der
Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
  (3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter
Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist
  a) bei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der
Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des
Monatsentgeltes,
  b) bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der
Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes
eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V,
Gehaltsstufe 2,
  c) bei Pauschalierung von Nebengebühren nach Abs. 1 lit. b, d,
e, f, h und i in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der
Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, und
  d) bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag
festzusetzen.
  (4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen
Monatsentgelt auszuzahlen.
  (5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch
einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch
auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund
eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete
aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst
abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den
Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des
Monates, in dem der Vertragsbedienstete den Dienst wieder
antritt.
  (6) Die pauschalierte Nebengebühr ist im Falle der wesentlichen
Änderung des der Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes neu
zu bemessen. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der
pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden
Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die
Beschlussfassung folgenden Monatsersten wirksam.
  (7) Für Zeiträume, in denen
  a) die regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 30 und 31 des
Landes-Vertragsbedienstetengesetzes herabgesetzt ist oder
  b) der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung in
Anspruch nimmt,
gebühren dem Vertragsbediensteten abweichend von den Abs. 2 bis 5
keine pauschalierten Nebengebühren nach Abs. 1 lit. a, c, d und
e. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen
abweichend vom Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach
lit. a oder b.
  (8) Tritt ein Vertragsbediensteter mit Anspruch auf eine
pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
  a) nach dem Ablauf eines Karenzurlaubes oder
  b) im Anschluss an einen Präsenz-, Ausbildungs- oder
Zivildienst
erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst
wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden
Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 45 des Landes-
Vertragsbedienstetengesetzes ergibt.
  (9) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem
Ausmaß, das sich bei Anwendung der Abs. 2 bis 5 durch die
aufgrund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der
Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich
daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter
Nebengebühren wird abweichend vom Abs. 6 für den Zeitraum

wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 7 lit. a oder b gilt.    ……zurück

 

                              § 5

                              Überstundenvergütung

 
  (1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für Überstunden, die
  a) nicht in Freizeit oder
  b) nach § 28 Abs. 2 lit. c des Landes-
Vertragsbedienstetengesetzes im Verhältnis 1:1 in Freizeit
ausgeglichen werden,
eine Überstundenvergütung.
  (2) Die Überstundenvergütung umfasst
  a) im Falle des § 28 Abs. 2 lit. b des Landes-
Vertragsbedienstetengesetzes die Grundvergütung und den
Überstundenzuschlag,
  b) im Falle des § 28 Abs. 2 lit. c des Landes-
Vertragsbedienstetengesetzes den Überstundenzuschlag.
  (3) Die Grundvergütung für die Überstunden ist durch die
Teilung des Monatsentgeltes durch die 4,33fache Anzahl der für
den Vertragsbediensteten nach § 21 Abs. 2 des Landes-
Vertragsbedienstetengesetzes geltenden Wochenstundenzahl zu
ermitteln.
  (4) Der Überstundenzuschlag beträgt
  a) für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50 v. H. und
  b) für Überstunden während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00
Uhr) 100 v.H.
der Grundvergütung.
  (5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor dem Ablauf der
im § 28 Abs. 3 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes
angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis
zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine
Fristerstreckung mangels Zustimmung des Vertragsbediensteten
nicht in Betracht kommt.
  (6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der
Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind
zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei
ergeben, gebührt dem Vertragsbediensteten der verhältnismäßige
Teil der Überstundenvergütung.
  (7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf zusätzliche Dienstleistungen von
nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten mit der Maßgabe
anzuwenden, dass der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt,
mit denen der Vertragsbedienstete die für eine Vollbeschäftigung
erforderliche regelmäßige Wochendienstzeit überschreitet. Werden
in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit
verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, so sind
zuerst jene als Überstunden im Sinne des ersten Satzes

abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.   ……zurück

 

                             § 6

            Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan

 
  (1) Vertragsbediensteten, für die ein Dienstplan nach § 21 Abs.
6 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes gilt, gebührt für die
über die im § 21 Abs. 2 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes
angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan
fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
  (2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das
Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen.
Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für
Vertragsbedienstete gleicher Entlohnungsgruppen ist zulässig.
  (3) Auf die Pauschalvergütung ist § 4 Abs. 2 dritter Satz und

Abs. 3 bis 6 anzuwenden.                                                                                              ……zurück

 

 
                             § 7

    Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)

 
  (1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für jede Stunde der
Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag
anstelle der Überstundenvergütung nach § 5 eine Sonn- und
Feiertagsvergütung, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.
  (2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der
Grundvergütung nach § 5 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag
beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde
100 v. H. und ab der neunten Stunde 200 v. H. der Grundvergütung.
  (3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und
Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Vertragsbedienstete
turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter
Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt
der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Wird der
Vertragsbedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung
herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
  (4) Dem Vertragsbediensteten, der nach Abs. 3 an einem Sonntag
oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede
Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und
Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 v. T. des Gehaltes eines
Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V,
Gehaltsstufe 2.

  (5) § 5 Abs. 6 und 7 ist anzuwenden.                           ……zurück

 

 

 

                             § 8

                             Journaldienstzulage

 
  Dem Vertragsbediensteten, der außerhalb der im Dienst
vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst
herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene
Bereitschaftszeit und Dienstleistung anstelle der Vergütungen
nach den §§ 5 und 7 eine Journaldienstzulage. Die Höhe der
Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des
Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses

Dienstes festzusetzen.                                           ……zurück

 

 

                             § 9

                          Bereitschaftsentschädigung

 
  (1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für die
Dienststellenbereitschaft anstelle der in den §§ 5 bis 8
bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei
deren Bemessung auf die Dauer der Dienststellenbereitschaft
Bedacht zu nehmen ist.
  (2) Dem Vertragsbediensteten gebührt für die
Wohnungsbereitschaft anstelle der in den §§ 5 bis 8 bestimmten
Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren
Bemessung auf die Dauer der Wohnungsbereitschaft und Häufigkeit
allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
  (3) Dem Vertragsbediensteten gebührt für die Rufbereitschaft
anstelle der in den §§ 5 bis 8 bestimmten Nebengebühren eine
Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der
Rufbereitschaft zu bemessen ist.                                     ……zurück
 
 
                          § 10

                            Mehrleistungszulage

 
  Dem Vertragsbediensteten, der eine in fachlicher Hinsicht
zumindest gute Leistung erbringt, die, bezogen auf eine
Zeiteinheit, in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der
Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungzulage. Bei der
Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der

Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen                ……zurück

           

 
                                                   § 11

                                Belohnung

 
  Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem
Vertragsbediensteten für besondere Leistungen, die nicht nach
anderen Vorschriften abzugelten sind, oder aus sonstigen

besonderen Anlässen Belohnungen gezahlt werden             ……zurück

 

 

 

 

 

 

 

                               § 12

                                 Erschwerniszulage

 
  Dem Vertragsbediensteten, der seinen Dienst unter besonderen
körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten
Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwerniszulage. Bei
der Bemessung der Erschwerniszulage sind die Art und das Ausmaß

der Erschwernis angemessen zu berücksichtigen.                   ……zurück

 

 

                               § 13

                                   Gefahrenzulage

 
  Dem Vertragsbediensteten, der Dienste verrichtet, die mit
besonderen Gefahren für die Gesundheit und das Leben verbunden
sind, gebührt eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der
Gefahrenzulage sind die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen

zu berücksichtigen.                                              ……zurück

 

 

 

                               § 14

                              Aufwandsentschädigung

 
  Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Ersatz des
Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass
der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Auf
den Ersatz des Mehraufwandes, der einem Vertragsbediensteten
durch eine auswärtige Dienstverrichtung entsteht, ist § 20

anzuwenden.                                                      ……zurück

 

 

 

                             § 15

                               Fehlgeldentschädigung

 
  Dem Vertragsbediensteten, der im erheblichen Ausmaß mit der
Annahme oder Auszahlung von Bargeld oder mit dem Verkauf von
Wertzeichen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten,
die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen entstehen können, eine
Fehlgeldentschädigung. Die Fehlgeldentschädigung ist unter

Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen. ……zurück

           

 

 

 

 

 

 

                             § 16

                              Fahrtkostenzuschuss

 
  (1) Dem Vertragsbediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss,
wenn
  a) die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der
nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,
  b) er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig
zurücklegt und
  c) die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste
öffentliche Beförderungsmittel, das für den Vertragsbediensteten
zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Eigenanteil übersteigen.
  (2) Kommt für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung
und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in
Betracht und beträgt diese Wegstrecke in einer Richtung mehr als
zwei Kilometer, so sind die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach
den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht
kommenden Fahrtkosten, gemessen an der kürzesten Wegstrecke, zu
ermitteln.
  (3) Der Eigenanteil beträgt 28,6 Euro.
  (4) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von zwölf
Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen
Fahrtauslagen im Sinne des Abs. 1 lit. c den Eigenanteil
übersteigen.
  (5) Kein Bestandteil der monatlichen Fahrtauslagen sind die
Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen
Beförderungsmittels. Diese Kosten sind, sofern der
Vertragsbedienstete Anspruch auf Auszahlung eines
Fahrtkostenzuschusses hat, gemeinsam mit dem Betrag zu ersetzen,
der für den auf die Geltendmachung dieser Kosten folgenden
übernächsten Monat gebührt.
  (6) Beträgt die Entfernung zwischen dem Dienstort und dem
Wohnort des Vertragsbediensteten mehr als 50 km, so ist der
Berechnung der monatlichen Fahrtauslagen eine Entfernung von 50
km zugrunde zu legen.
  (7) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses
ist § 4 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
  (8) Der Vertragsbedienstete hat alle Tatsachen, die für das
Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss
oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen
einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später
erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder dessen
Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn
die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag
an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des
Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden
Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten
erfolgte, mit diesem Tag wirksam.

  (9) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.        ……zurück

 

                             § 17

                             Jubiläumszuwendung

 

  (1) Dem Vertragsbediensteten kann aus Anlass der Vollendung
einer Dienstzeit von 25, 35 und 45 Jahren eine Jubiläumszuwendung
für treue Dienste gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt
bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H., bei einer
Dienstzeit von 35 Jahren 400 v. H. und bei einer Dienstzeit von
45 Jahren 100 v. H. des Monatsentgeltes, das der
besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten in dem
Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt, und der
Kinderzulage. Die Jubiläumszuwendung für 45 Jahre treue Dienste
kann auch dann gewährt werden, wenn der Vertragsbedienstete nach
einer Dienstzeit von mindestens 40 Jahren aus dem Dienststand
ausscheidet. In diesem Fall sind der Jubiläumszuwendung das
Monatsentgelt und die Kinderzulage im Zeitraum des Ausscheidens
aus dem Dienststand zugrunde zu legen. Die Jubiläumszuwendung für
den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten ist nach jenem
Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes und der
Kinderzulage zu bemessen, der seinem durchschnittlichen
Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis
entspricht.
  (2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:
  a) die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit,
soweit sie für die Vorrückung wirksam ist,
  b) die im § 41 Abs. 2 und 8 des Landes-
Vertragsbedienstetengesetzes angeführten Zeiten, soweit sie für
die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,
  c) die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer
inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen
Gemeindeverband oder einer nach § 41 Abs. 8 des Landes-
Vertragsbedienstetengesetzes diesen Einrichtungen
gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die
Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der
Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung
der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam
geworden sind,
  d) die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das
Unternehmen von einer Gemeinde oder von einem Gemeindeverband
übernommen worden ist und die Gemeinde oder der Gemeindeverband
gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers
eingetreten ist.
  (3) Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen
Gebietskörperschaft oder bei einer den angeführten Einrichtungen
vergleichbaren Einrichtung nach § 41 Abs. 8 des Landes-
Vertragsbedienstetengesetzes zurückgelegten Zeiten zählen nicht
zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser
Gebietskörperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen
Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben
oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.
  (4) Hat der Vertragsbedienstete die Voraussetzung für die
Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben,
ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die
Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen

zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.                    ……zurück

 

 

                             § 18

                  Sachleistungen, Dienst- und Naturalwohnungen

 
  (1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, kann der Dienstgeber
den Vertragsbediensteten verpflichten, im Dienst Dienstkleidung,
Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe zu
verwenden, die vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen sind.
  (2) Dem Vertragsbediensteten kann im Rahmen des
Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen
werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der
Vertragsbedienstete zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben
beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die
Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung hat schriftlich im
Dienstvertrag oder in einem Nachtrag dazu zu erfolgen. Durch die
Zuweisung wird kein Bestandverhältnis begründet.
  (3) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung,
die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der
Zustimmung des Dienstgebers.
  (4) Der Dienstgeber ist insbesondere berechtigt, die Dienst-
oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn
  a) das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten beendet wird,
  b) der Vertragsbedienstete an einen anderen Dienstort versetzt
wird,
  c) ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach §
30 Abs. 2 Z. 3 des Mietrechtsgesetzes darstellen würde,
  d) der Vertragsbedienstete die Dienst- oder Naturalwohnung oder
Teile derselben dritten Personen überlassen hat,
  e) der Vertragsbedienstete einen grob nachteiligen Gebrauch an
der Wohnung macht oder wiederholt trotz schriftlicher Mahnung
gegen die Hausordnung verstößt,
  f) die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die im
höheren Maß den Interessen der Verwaltung dient als die
gegenwärtige Verwendung, oder
  g) die Benützung der Dienstwohnung zur Erfüllung der
dienstlichen Aufgaben des Vertragsbediensteten nicht mehr
erforderlich ist.
  (5) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so
hat sie der Vertragsbedienstete innerhalb der ortsüblichen Frist
zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche
Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden.
Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr
ist zulässig, wenn der Vertragsbedienstete glaubhaft macht, dass
es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine
andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
  (6) Die Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß auch für Grundstücke,
Hausgärten, Garagen und Abstellplätze.
  (7) Der Vertragsbedienstete hat für eine Wohnung oder eine
sonstige Räumlichkeit, die ihm überlassen oder zugewiesen worden
ist, monatlich eine angemessene Vergütung zu leisten. Die
Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung
oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den
Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den

Nebenkosten.                                                     ……zurück

 

 

 

 

                             § 19

                                 Leistungszulage

 
  (1) Dem Vertragsbediensteten kann eine Leistungszulage gewährt
werden, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für
die Führung der Geschäfte zu tragen hat und diese Verantwortung
über dem Ausmaß liegt, das Vertragsbedienstete in vergleichbarer
besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Sie ist in Hundertsätzen
des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der
Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf dieses
Gehalt nicht übersteigen.
  (2) Innerhalb dieser Grenzen ist die Leistungszulage nach dem
Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender
Bedachtnahme auf die vom Vertragsbediensteten in zeitlicher oder
mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu
bemessen. Der in der Leistungszulage enthaltene Überstundenanteil
ist gesondert auszuweisen.
  (3) Durch die Leistungszulage gelten alle Mehrleistungen des
Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als
abgegolten.
  (4) Die Leistungszulage ist neu zu bemessen oder einzustellen,
wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt

wesentlich geändert hat oder zur Gänze weggefallen ist.          ……zurück

 

 

                             § 20

                                   Reisegebühren

 
  Für die Reisegebühren der Vertragsbediensteten gelten die

entsprechenden Vorschriften für Gemeindebeamte sinngemäß.        ……zurück

 

 

 

 

                          5. Abschnitt
                       Schlussbestimmungen
 
                             § 33

                              Eigener Wirkungsbereich

 
Die den Gemeinden und den Gemeindeverbänden nach diesem Gesetz

obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.  ……zurück

 

 

 

                             § 34

                     Gleichstellung von Gemeindeverbänden

 
  In dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten sind die

Gemeindeverbände den Gebietskörperschaften gleichgestellt.       ……zurück

 

 

                            § 35

                     Geschlechtsspezifische Bezeichnung

 
  Soweit in diesem Gesetz für die Bezeichnung von Personen die
männliche Form verwendet wird, ist für den Fall, dass es sich um
eine Frau handelt, die entsprechende weibliche Form zu verwenden.
Im umgekehrten Fall ist für die weibliche Form die entsprechende

männliche Form zu verwenden.                                     ……zurück

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                               § 36

                          Verweisungen auf Bundesgesetze

 
  Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten
Verweisungen auf Bundesgesetze in der im Folgenden angeführten
Fassung:
  1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr.8/2003;
  2. Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr.
414/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2002;
  3. Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2003;
  4. Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 158/2002;
  5. Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. Nr. 104/1985;
  6. Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, in der
Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 100/2002;
  7. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2002;
  8. Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2002;
  9. Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44/2000;
  10. Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch
das Gesetz BGBl. I Nr. 92/2002;
  11. Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 71/2002;
  12. MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das
Gesetz BGBl. I Nr. 169/2002;
  13. MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das
Gesetz BGBl. I Nr. 169/2002;
  14. Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, zuletzt geändert

durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2001.                            ……zurück

 

                             § 37

                       Schluss- und Übergangsbestimmungen

 
  (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2001 in Kraft.
  (2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz,
LGBl. Nr. 84/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr.
39/2001, außer Kraft.
  (3) Die Einstufung in die Entlohnungsstufen der §§ 37 und 39
des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes und der §§ 25 und 31
dieses Gesetzes hat, ausgehend vom Vorrückungsstichtag, unter
Berücksichtigung der für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit
zu erfolgen. Ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Einstufung
für den Vertragsbediensteten ein geringeres Monatsentgelt als
jenes nach dem bestehenden Dienstvertrag, so gilt dieser
Dienstvertrag als Sondervertrag.
  (4) Bisher gewährte Zulagen im Sinne der Leistungszulage nach §
19 gelten als Leistungszulagen. Sonstige bisher gewährte Zulagen
und Nebengebühren gelten als Zulagen und Nebengebühren nach
diesem Gesetz. Der Fahrtkostenzuschuss nach § 16 ist mit dem In-

Kraft-Treten dieses Gesetzes neu zu bemessen.              ……zurück