
Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Regelung der Arbeitszeit
Abschnitt 1Geltungsbereich Abschnitt 2 Arbeitszeit
Begriff der ArbeitszeitNormalarbeitszeitAndere Verteilung der NormalarbeitszeitNormalarbeitszeit bei SchichtarbeitGleitende ArbeitszeitDekadenarbeitVerlängerung der Normalarbeitszeit bei ArbeitsbereitschaftNormalarbeitszeit bei besonderen ErholungsmöglichkeitenÜberstundenarbeitVerlängerung der Arbeitszeit bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes Verlängerung der Arbeitszeit zur Vornahme von Vor- und Abschlussarbeiten Höchstgrenzen der ArbeitszeitÜberstundenvergütung Abschnitt 3 Ruhepausen und RuhezeitenRuhepausenRuhezeiten Abschnitt 3a Nachtarbeit
Definition und ArbeitszeitUntersuchungenVersetzungRecht auf Information Abschnitt 4 Sonderbestimmungen für Lenkervon Kraftfahrzeugen
Abschnitt 5 Sonderbestimmungen für AN im öffentlichen Verkehr Abschnitt 6 Arbeitszeit bei Arbeitsverhältnissen zur Reinigung, Wartung und Beaufsichtigung von Häusern
Abschnitt 6a Vertragliche BestimmungenGeltungsbereichLage der NormalarbeitszeitTeilzeitarbeitAbgeltung von ZeitguthabenAbbau von ZeitguthabenUnabdingbarkeit Abschnitt 7 AusnahmenAußergewöhnliche FälleRufbereitschaftReisezeitAusnahmen im öffentlichen Interesse Abschnitt 8 Gemeinsame VorschriftenAuflagepflichtAushangpflichtAufzeichnungs- und AuskunftspflichtBehördenzuständigkeit und VerfahrensvorschriftenStrafbestimmungenWeitergelten von Regelungen Abschnitt 9 Schluss- und ÜbergangsbestimmungenAufhebung von RechtsvorschriftenAußerkrafttreten von AusnahmeregelungenVerweisungenÜbergangsbestimmungenInkrafttreten und Vollziehung
Abschnitt 1
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern
(Lehrlingen), die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes sind:
Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu
einer Gebietskörperschaft, zu einer
Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer
Anstalt
stehen, sofern diese Einrichtungen von Organen
einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet
werden, die hiezu von Organen eine
Gebietskörperschaft bestellt sind; die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes gelten jedoch für
Arbeitnehmer, die nicht im Bereich der
Hoheitsverwaltung tätig sind, sofern für ihr
Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam ist;
2. Arbeitnehmer im
Sinne des
Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;
3. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des
Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996, BGBl. Nr.
410, gelten;
4. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr.
235/1962, gelten;
5. Arbeitnehmer,
a) für die die Vorschriften des
Hausbesorgergesetzes, BGBl Nr. 16/1970, gelten;
b) denen die Hausbetreuung im Sinne des § 23
Abs. 1 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, obliegt
und die in einem Arbeitsverhältnis stehen
aa) zum Hauseigentümer oder zu einer im
mehrheitlichen Eigentum des Hauseigentümers
stehenden juristischen Person, soweit sich die zu
betreuenden Häuser im Eigentum des Hauseigentümers befinden;
bb) zu einer im Sinne des § 7 Abs. 4b Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr.139/1979,
gegründeten Gesellschaft. Für diese Arbeitnehmer ist
jedoch § 19 anzuwenden.
6. Lehr- und
Erziehungskräfte
an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie
nicht unter Z 1 fallen;
7. Arbeitnehmer, die im Rahmen des Bordpersonals
von Luftverkehrsunternehmungen tätig sind;
8. leitende Angestellte, denen maßgebliche
Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen
sind;
9. Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes,
1960, BGBl. Nr. 105/1961;
10. Dienstnehmer, die
unter das Krankenanstalten-![]()
Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, fallen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 410/1996, Lehrkraft, Unterrichtsanstalt,
BGBl. Nr. 287/1984
Abschnitt 2
Arbeitszeit
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
1. Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der
Arbeit ohne die Ruhepausen;
Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines
ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden;
3. Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des
Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
(2) Arbeitszeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist auch
die Zeit, während der ein im übrigen
im
Betrieb Beschäftigter in seiner eigenen Wohnung oder
Werkstätte oder sonst außerhalb des
Betriebes beschäftigt wird. Werden Arbeitnehmer von
mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so
dürfen die einzelnen Beschäftigungen zusammen die
gesetzliche Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht
überschreiten.
§ 3. (1) Die tägliche Normalarbeitszeit darf acht
Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit vierzig
Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht
anderes bestimmt wird.
(2) Aus Anlaß der mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes eintretenden Arbeitszeitverkürzung
darf das
Entgelt der betroffenen Arbeitnehmer nicht gekürzt
werden (Lohnausgleich). Ein nach Stunden bemessenes
Entgelt ist dabei in dem gleichen Verhältnis zu erhöhen,
in dem die Arbeitszeit verkürzt wird. Akkord-, Stück- und
Gedinglöhne sowie auf Grund
anderer Leistungslohnarten festgelegte Löhne sind
entsprechend zu berichtigen.
Durch Kollektivvertrag kann eine andere
Regelung des Lohnausgleiches vereinbart werden.
Schlagworte
Akkordlohn, Stücklohn
Andere Verteilung der Normalarbeitszeit
§ 4. (1) Zur Erreichung einer längeren Freizeit, die mit der
wöchentlichen Ruhezeit oder einer Ruhezeit gemäß § 12
zusammenhängen muß, kann die Normalarbeitszeit an
einzelnen Tagen regelmäßig gekürzt und die ausfallende
Normalarbeitszeit auf die übrigen Tage der Woche
verteilt werden. Die Betriebsvereinbarung, für Arbeitnehmer
in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, das
Arbeitsinspektorat, kann eine andere ungleichmäßige
Verteilung der Normalarbeitszeit innerhalb der Woche zulassen,
soweit dies die Art des Betriebes erfordert. Die tägliche
Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.
(2) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die
Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern
eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen,
so kann die ausfallende Normalarbeitszeit
auf die Werktage von höchstens sieben
zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden
Wochen verteilt werden. Die tägliche
Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht
überschreiten.
(3) Der Zeitraum von sieben Wochen gemäß Abs. 2
(Einarbeitungszeitraum) kann durch
Betriebsvereinbarung auf bis zu 13 Wochen verlängert
werden. Der Kollektivvertrag kann die Betriebsvereinbarung
zur weiteren Verlängerung des Einarbeitungszeitraumes
ermächtigen oder den Einarbeitungszeitraum selbst verlängern.
Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden
nicht überschreiten.
(4) Die wöchentliche Normalarbeitszeit des
Personals von Verkaufsstellen im Sinne des
Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, und
sonstiger Arbeitnehmer des Handels kann in den
einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von
vier Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden,
wenn innerhalb dieses Zeitraumes die durchschnittliche
wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden bzw.
die durch Kollektivvertrag festgelegte
Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der
Kollektivvertrag kann
1. eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes zulassen oder
2. die Betriebsvereinbarung zur Verlängerung
ermächtigen. Die tägliche Normalarbeitszeit darf
neun Stunden nicht überschreiten.
(5) Der zur Erreichung der durchschnittlichen
Normalarbeitszeit nach Abs. 4 im
Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich
ist unter Berücksichtigung der jeweiligen
Betriebserfordernisse
zusammenhängend zu gewähren. Ein Zeitausgleich von
mehr als vier Stunden kann in zwei Teilen
gewährt werden, wobei ein Teil mindestens vier
Stunden zu betragen hat.
(6) Für Arbeitnehmer, die nicht unter Abs. 4
fallen, kann der Kollektivvertrag zulassen, daß in
einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von
bis zu 52 Wochen die Normalarbeitszeit
1. bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht
Wochen auf höchstens 50 Stunden,
2. bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf
höchstens 48 Stunden ausgedehnt wird, wenn sie
innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden
bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte
Normalarbeitszeit nicht
überschreitet. Der Kollektivvertrag kann einen
längeren Durchrechnungszeitraum unter der Bedingung zulassen,
dass der zur Erreichung der durchschnittlichen
Normalarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich
jedenfalls in mehrwöchigen zusammenhängenden
Zeiträumen verbraucht wird. Die
tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht
überschreiten.
(7) Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß die
tägliche Normalarbeitszeit bei
1. regelmäßiger Verteilung der gesamten
Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage,
2. Durchrechnung der Normalarbeitszeit (Abs. 6) mit
einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen,
wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen
zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird,
3. Durchrechnung der Normalarbeitszeit (Abs. 6) mit
einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 52 Wochen,
wenn der Zeitausgleich in mehrwöchigen zusammenhängenden
Zeiträumen verbraucht wird, auf zehn Stunden ausgedehnt wird.
(8) Der Kollektivvertrag kann bei einer
Arbeitszeitverteilung gemäß Abs. 4 und 6 eine
Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten
Durchrechnungszeitraum zulassen.
(9) Die Betriebsvereinbarung kann Regelungen nach
Abs. 6 und 7 zulassen, wenn
1. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung
dazu ermächtigt, oder
2. für die betroffenen Arbeitnehmer mangels
Bestehen einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein
Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann und die
Betriebsvereinbarung der zuständigen kollektivvertragsfähigen
Körperschaft auf Arbeitnehmerseite (§ 6 ArbVG) übermittelt wurde.
(10) Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs.
2a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 414/1972, gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die
tägliche Normalarbeitszeit bei Verlängerung des
Einarbeitungszeitraumes durch Kollektivvertrag zehn
Stunden nicht überschreiten darf. Abs. 7 Z 1 ist
nicht anzuwenden.
Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit
§ 4a. (1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein
Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche
Normalarbeitszeit darf
1. innerhalb des Schichtturnusses oder
2. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß
§ 4 Abs. 6 innerhalb des Durchrechnungszeitraumes im
Durchschnitt 40 Stunden bzw. die
durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit
nicht überschreiten.
(2) Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun
Stunden nicht überschreiten. Sie
kann in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 7 bis auf zehn
Stunden ausgedehnt werden.
(3) Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise
mit Schichtwechsel kann die tägliche
Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden,
1. am Wochenende (Beginn der Nachtschicht zum
Samstag bis zum Ende der Nachtschicht zum Montag),
wenn dies durch Betriebsvereinbarung geregelt ist,
oder
2. wenn dies mit
einem Schichtwechsel in Verbindung
steht. (4) Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass
die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen bis auf 56 Stunden
ausgedehnt wird
§ 4b. (1) Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der
Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten
zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen
Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann.
(2) Die gleitende Arbeitszeit muss durch
Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein
Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche
Vereinbarung geregelt werden (Gleitzeitvereinbarung).
(3) Die Gleitzeitvereinbarung hat zu enthalten:
1. die Dauer der Gleitzeitperiode,
2. den Gleitzeitrahmen,
3. das Höchstausmaß allfälliger
Übertragungsmöglichkeiten von
Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste
Gleitzeitperiode und
4. Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit.
(4) Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun
Stunden nicht überschreiten.
Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung der
täglichen Normalarbeitszeit bis auf zehn Stunden
zulassen oder die
Betriebsvereinbarung zur Verlängerung ermächtigen.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der
Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit
gemäß § 3 im Durchschnitt nur insoweit
überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von
Zeitguthaben vorgesehen sind.
§ 4c. (1) Für Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen
Interesse betriebenen Großbaustellen oder
auf Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung in
Gebirgsregionen beschäftigt sind, kann der
Kollektivvertrag zulassen, dass die wöchentliche
Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden beträgt, wenn
innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von zwei
Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im
Durchschnitt die Normalarbeitszeit gemäß § 3 nicht überschreitet.
(2) Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun
Stunden nicht überschreiten.
Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft
§ 5. (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis auf 60
Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf
Stunden ausgedehnt werden, wenn
1. der Kollektivvertrag oder die
Betriebsvereinbarung dies zulässt und
2. darüber hinaus in die Arbeitszeit des
Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang
Arbeitsbereitschaft fällt.
(2) Eine Betriebsvereinbarung gemäß Abs. 1 ist nur
zulässig, wenn
1. der
Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu
ermächtigt, oder
2. für die betroffenen Arbeitnehmer kein
Kollektivvertrag wirksam ist.
(3) Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, in
denen kein Betriebsrat errichtet ist, eine
Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit bis
auf 60
Stunden, der täglichen Normalarbeitszeit bis auf
zwölf
Stunden für Arbeitnehmer zulassen, wenn
1. für die betroffenen
Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist und
2. darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers
regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
Normalarbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten
§ 5a. (1) Besteht die Arbeitszeit überwiegend aus
Arbeitsbereitschaft (§ 5) und bestehen für den Arbeitnehmer
während der Arbeitszeit besondere
Erholungsmöglichkeiten, kann der
Kollektivvertrag für solche Arbeiten die
Betriebsvereinbarung
ermächtigen, dreimal pro Woche eine Ausdehnung der
täglichen
Normalarbeitszeit bis auf 24 Stunden zuzulassen, wenn
durch ein
arbeitsmedizinisches Gutachten festgestellt wurde,
daß wegen der
besonderen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im
Durchschnitt nicht stärker gesundheitlich
belastet wird als bei Ausübung der selben
Tätigkeit im Rahmen einer Verlängerung der
Normalarbeitszeit gemäß § 5.
(2) Der Kollektivvertrag und die
Betriebsvereinbarung haben alle Bedingungen
festzulegen,
unter denen die Verlängerung der täglichen
Normalarbeitszeit im Einzelfall zulässig ist.
(3) Innerhalb eines durch Kollektivvertrag
festzusetzenden Durchrechnungszeitraumes darf die
wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 60
Stunden, in einzelnen Wochen des
Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden nicht
überschreiten.
(4) Für Arbeitnehmer, die soziale Dienste für
Personen leisten, die auf Grund besonderer
persönlicher, familiärer oder gesundheitlicher
Verhältnisse
oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer
sozialen oder gesundheitlichen Gefährdung
ausgesetzt sind und die einer kontinuierlichen
Betreuung bedürfen,
kann die Betriebsvereinbarung eine Ausdehnung der
Normalarbeitszeit gemäß Abs. 1
bis 3 unter den genannten Voraussetzungen zulassen,
wenn
1. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung
dazu ermächtigt, oder
2. für die betroffenen Arbeitnehmer mangels
Bestehen einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein
Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann und die
Betriebsvereinbarung der zuständigen
kollektivvertragsfähigen
Körperschaft auf Arbeitnehmerseite (§ 6 ArbVG)
übermittelt wurde. ...zurück
§ 6. (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder
1. die Grenzen der nach den §§ 3 bis 5, 5a oder §
14 Abs. 2 zulässigen wöchentlichen
Normalarbeitszeit überschritten werden oder
2. die tägliche Normalarbeitszeit überschritten
wird, die sich auf Grund der Verteilung dieser
wöchentlichen
Normalarbeitszeit gemäß den §§ 3 bis 5a und 18 Abs. 2
ergibt.
(1a) Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende
Zeitguthaben, die nach der
Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode
übertragen werden können, sowie
am Ende eines Durchrechnungszeitraumes bestehende
Zeitguthaben, die
gemäß § 4 Abs. 8 in den nächsten
Durchrechnungszeitraum übertragen werden
können, gelten nicht als Überstunden.
(2) Arbeitnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur
dann
herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zugelassen ist und
berücksichtigungswürdige Interessen des
Arbeitnehmers der Überstundenarbeit nicht
entgegenstehen.
Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorliegen eines höheren
Arbeitsbedarfes
§ 7. (1) Bei Vorliegen eines erhöhten
Arbeitsbedarfes kann die
Arbeitszeit unbeschadet der Bestimmungen des § 8 über
die nach den §§ 3 bis 5 zulässige
Dauer um fünf Überstunden in der einzelnen Woche und
darüber
hinaus um höchstens sechzig Überstunden innerhalb
eines Kalenderjahres verlängert werden.
Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zehn
Überstunden
zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden
nicht überschreiten.
(2) Unbeschadet der nach Abs. 1 erster Satz
zulässigen Überstunden können durch
Kollektivvertrag bis zu fünf weitere Überstunden, für
Arbeitnehmer im Gast-, Schank-
und Beherbergungsgewerbe, im
Verkehrswesen sowie in bestimmten Arten oder Gruppen
von Betrieben,
in denen ähnlich gelagerte Verhältnisse vorliegen,
jedoch bis zu zehn weitere Überstunden
wöchentlich zugelassen werden. Dabei kann das Ausmaß
der wöchentlichen Überstunden
abweichend von Abs. 1 zweiter Satz festgelegt werden.
(3) Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2
kann die Wochenarbeitszeit durch
Überstunden bis auf 60 Stunden, die Tagesarbeitszeit
bis auf 13 Stunden ausgedehnt werden. Bei
Zulassung einer Verlängerung der Arbeitszeit durch
das Arbeitsinspektorat gemäß § 5 Abs. 3 sind
Überstunden nach Abs. 1
nur bis zu einer Tagesarbeitszeit von 13 Stunden und
einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden
zulässig.
(4) Bei vorübergehend auftretendem besonderem
Arbeitsbedarf können zur Verhinderung eines
unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils durch
Betriebsvereinbarung, die den zuständigen
kollektivvertragsfähigen Körperschaften der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie dem
zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln ist, in
höchstens zwölf Wochen des Kalenderjahres Überstunden
bis zu
einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden zugelassen
werden, wenn andere Maßnahmen nicht zumutbar
sind. Die Tagesarbeitszeit darf zwölf Stunden nicht
überschreiten.
(5) Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat bei
Nachweis eines dringenden Bedürfnisses auf
Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der
gesetzlichen Interessenvertretungen der
Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer eine Arbeitszeitverlängerung bewilligen,
soweit die
Verlängerungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1 bis 4
ausgeschöpft sind. Eine Tagesarbeitszeit über zehn
Stunden und eine Wochenarbeitszeit über 60 Stunden
kann das Arbeitsinspektorat
jedoch nur zulassen, wenn dies im öffentlichen
Interesse erforderlich ist.
(6) Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier
zusammenhängende Tage verteilt,
kann der Kollektivvertrag zulassen, daß die
Arbeitszeit an diesen Tagen durch Überstunden
gemäß Abs. 1 und 2 bis
auf zwölf Stunden ausgedehnt wird. Die
Betriebsvereinbarung
kann eine solche Arbeitszeitverlängerung zulassen,
wenn
1. der Kollektivvertrag die
Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
2. für die betroffenen
Arbeitnehmer mangels Bestehen einer
kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf
Arbeitgeberseite
kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.
Schlagworte
Gastgewerbe, Schankgewerbe
Verlängerung der Arbeitszeit zur Vornahme von
Vor- und Abschlussarbeiten
§ 8. (1) Die für den Betrieb oder eine
Betriebsabteilung zulässige Dauer der Arbeitszeit
darf um eine halbe Stunde täglich, jedoch höchstens
bis zu zehn Stunden täglich in folgenden
Fällen ausgedehnt
werden:
bei Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung,
soweit sich
diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebes
nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche
Störung ausführen lassen,
bei Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder
Aufrechterhaltung des vollen
Betriebes arbeitstechnisch abhängt,
c) bei Arbeiten zur abschließenden Kundenbedienung
einschließlich der damit zusammenhängenden
notwendigen
Aufräumungsarbeiten.
(2) Die Arbeitszeit darf in den Fällen des Abs. 1
über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn
eine Vertretung des
Arbeitnehmers durch andere Arbeitnehmer nicht möglich
ist und dem Arbeitgeber die
Heranziehung betriebsfremder Personen nicht zugemutet
werden
kann.
(3) Durch Kollektivvertrag kann näher bestimmt
werden, welche Arbeiten als Vor- und
Abschlussarbeiten gelten.
(4) Die Arbeitszeit gemäß § 5a Abs. 1 kann um eine
halbe Stunde
ausgedehnt werden, wenn dies zur Arbeitsübergabe
unbedingt erforderlich ist.
Schlagworte
Vorarbeit ...zurück
§ 9. (1) Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden und
die Wochenarbeitszeit 50 Stunden
nicht überschreiten, sofern die Abs. 2 bis 4 nicht
anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit
dürfen auch beim Zusammentreffen
einer anderen Verteilung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht
überschritten werden.
(2) Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des § 14
Abs. 2 (Verlängerung der Arbeitszeit für
Lenker) zehn Stunden überschreiten und in den Fällen
der §§ 4a Abs. 3 (Normalarbeitszeit bei
Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a
(besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 3 bis 6
(erhöhter Arbeitsbedarf), 8
Abs. 2 und 4 (Vor- und Abschlussarbeiten), 18 Abs. 2
(Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19a Abs. 2
(Apotheken) zehn Stunden insoweit überschreiten, als
dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.
(3) Die Wochenarbeitszeit darf in den Fällen der §§
4c (Dekadenarbeit) und 14 Abs. 2 (Verlängerung der
Arbeitszeit für
Lenker) 50 Stunden überschreiten und in den Fällen
der §§ 4a Abs.
4 (Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a
(besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 2 bis 5
(erhöhter Arbeitsbedarf),
18 Abs. 3 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und
19a Abs. 2 und 6 (Apotheken) 50 Stunden insoweit
überschreiten,
als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.
(4) Ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
eine Wochenarbeitszeit von mehr als 48
Stunden zulässig, darf die durchschnittliche
Wochenarbeitszeit innerhalb eines
Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden
nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann eine
Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf
26 Wochen zulassen. Der Kollektivvertrag kann eine
Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf
52 Wochen bei Vorliegen von technischen oder
arbeitsorganisatorischen Gründen
zulassen.
(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden
bei
1. Verlängerung der Arbeitszeit bei
Arbeitsbereitschaft (§§ 5 und 7 Abs. 3),
2. Verlängerung der Arbeitszeit
bei besonderen Erholungsmöglichkeiten (§§ 5a und
8 Abs. 4),
3. Verlängerung der Arbeitszeit
gemäß § 14 Abs. 2 und
4. Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 19a Abs. 2.
Schlagworte
Vorarbeit ...zurück
§ 10. (1) Für Überstunden gebührt
1. ein Zuschlag von 50% oder
2. eine Abgeltung durch Zeitausgleich. Der
Überstundenzuschlag ist bei der
Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder
gesondert auszuzahlen.
(2) Der Kollektivvertrag kann festlegen, ob mangels
einer abweichenden Vereinbarung eine Abgeltung in
Geld oder durch
Zeitausgleich zu erfolgen hat. Trifft der
Kollektivvertrag keine Regelung oder kommt kein
Kollektivvertrag zur Anwendung,
kann die Betriebsvereinbarung diese Regelung treffen. Besteht
keine Regelung, gebührt mangels einer abweichenden
Vereinbarung
eine Abgeltung in Geld.
(3) Der Berechnung des Zuschlages ist der auf die
einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn
zugrunde
zu legen. Bei Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen ist
dieser nach dem
Durchschnitt der letzten
13 Wochen zu bemessen. Durch Kollektivvertrag kann
auch eine
andere Berechnungsart vereinbart werden.
Schlagworte
Akkordlohn, Stücklohn
Abschnitt 3
Ruhepausen und Ruhezeiten
§ 11. (1) Beträgt die Gesamtdauer der
Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist
die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens
einer halben Stunde zu unterbrechen.
Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes
gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist,
können
anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei
Ruhepausen von je
einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn
Minuten gewährt werden. Eine andere Teilung der
Ruhepause kann aus
diesen Gründen durch Betriebsvereinbarung, in
Betrieben, in denen kein
Betriebsrat errichtet ist, durch das
Arbeitsinspektorat, zugelassen werden. Ein Teil der
Ruhepause muß mindestens zehn Minuten betragen.
(2) Eine Pausenregelung gemäß
Abs. 1 zweiter Satz kann, sofern eine gesetzliche
Betriebsvertretung besteht, nur mit deren Zustimmung
getroffen
werden.
(3) Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen
ununterbrochenen Fortgang
erfordern, sind den in Wechselschichten beschäftigten
Arbeitnehmern anstelle der Pausen
im Sinne des Abs. 1 Kurzpausen von angemessener Dauer
zu
gewähren. Eine derartige Pausenregelung kann auch bei
sonstiger durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise
getroffen werden.
(4) Arbeitnehmern, die Nachtschwerarbeit im Sinne des
Art. VII Abs. 2, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß
Art. VII Abs. 6 des Nachtschwerarbeitsgesetzes
(NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, leisten, ist während
jeder Nacht,
in der diese Arbeit geleistet wird, jedenfalls
eine Kurzpause von mindestens 10 Minuten zu gewähren.
Mit dem
Arbeitsablauf üblicherweise verbundene Unterbrechungen
in der Mindestdauer von zehn Minuten,
die zur Erholung verwendet werden
können, können auf die Kurzpausen angerechnet werden.
(5) Die Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in
denen kein Betriebsrat errichtet ist, das
Arbeitsinspektorat, kann eine Verkürzung der Ruhepause
auf mindestens 15 Minuten zulassen,
wenn es im Interesse der Arbeitnehmer gelegen oder
aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Wird die
Ruhepause gemäß
Abs. 1 geteilt, muß ein Teil mindestens 15 Minuten
betragen.
(6) Das Arbeitsinspektorat kann ferner für
Betriebe, Betriebsabteilungen oder für bestimmte
Arbeiten (zum Beispiel Fließbandarbeiten) über die
Bestimmungen des Abs. 1 hinausgehende Ruhepausen
anordnen, wenn die Schwere der Arbeit oder der
sonstige Einfluß
der Arbeit auf die Gesundheit der Arbeitnehmer dies
erfordert.
(7) Kurzpausen im Sinne der Abs. 3 und 4 sowie
Ruhepausen im
Sinne des Abs. 6 gelten als Arbeitszeit.
(8) Der Arbeitgeber hat das Arbeitsinspektorat
unter Anschluss eines Schichtplanes von der
Einführung der durchlaufenden
mehrschichtigen Arbeitsweise sowie von der
erstmaligen Heranziehung von Arbeitnehmern
zu Arbeiten im Sinne des Art. VII NSchG binnen 14
Tagen zu verständigen.
(9) Das Arbeitsinspektorat hat
Meldungen gemäß Abs. 8 den gesetzlichen
Interessenvertretungen der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer auf Verlangen zugänglich zu machen.
(10) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsinspektorat auf
Verlangen
eine Abschrift der Regelung über die Kurzpausen zu
übermitteln. ...zurück
§ 12. (1) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den
Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von
mindestens elf Stunden zu gewähren.
(2) Der Kollektivvertrag kann die ununterbrochene Ruhezeit auf
mindestens acht Stunden verkürzen. Solche Verkürzungen
der Ruhezeit sind innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch
entsprechende
Verlängerung einer anderen
täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. Eine
Verkürzung auf weniger als zehn Stunden ist nur zulässig, wenn der Kollektivvertrag weitere
Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmer
vorsieht.
(2a) Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang mit
Schichtwechsel erfordern, kann die tägliche Ruhezeit einmal im Schichtturnus bei Schichtwechsel
auf eine Schichtlänge, jedoch auf nicht weniger als acht Stunden verkürzt werden. Innerhalb des
Schicht- Turnus ist eine andere tägliche Ruhezeit entsprechend zu verlängern.
(2b) Beträgt die tägliche Normalarbeitszeit gemäß § 5a mehr als zwölf Stunden, ist abweichend
von Abs. 1 eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 23 Stunden zu gewähren.
(3) Den Arbeitnehmern gebührt wöchentlich eine ununterbrochene
Wochenruhe von mindestens sechsunddreißig Stunden. Hievon
kann in den Fällen der Schichtarbeit gemäß § 11 Abs.
3 nur insoweit abgewichen werden, als dies zur
Ermöglichung des Schichtwechsels erforderlich ist.
(4) Wenn es aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können
durch Verordnung für bestimmte Arten oder Gruppen von Betrieben oder im Einzelfall durch
Bewilligung des Arbeitsinspektorates Ausnahmen von
der Bestimmung des Abs. 3 zugelassen werden.
ABSCHNITT 3a
Nachtarbeit
§ 12a. (1) Als Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die
Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr.
(2) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Arbeitnehmer, die
1. regelmäßig oder
2. sofern der Kollektivvertrag nicht anderes vorsieht, in
mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr
während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.
(3) Nachtschwerarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Nachtarbeitnehmer, die Nachtarbeit im Sinne des Abs. 1 unter den in Art. VII Abs. 2,
einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines
Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 NSchG genannten Bedingungen leisten.
(4) Beträgt in den Fällen der Arbeitsbereitschaft
gemäß § 5 die durchschnittliche tägliche
Normalarbeitszeit der
Nachtarbeitnehmer innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26
Wochen mehr als acht Stunden, so gebühren zusätzliche
Ruhezeiten.
Von der Summe aller Überschreitungen abzüglich der
Summe aller Unterschreitungen der
täglichen Normalarbeitszeit von acht Stunden im
Durchrechnungszeitraum sind insgesamt zwei Drittel als
zusätzliche Ruhezeiten zu gewähren.
(5) Soweit nach diesem Bundesgesetz eine
Tagesarbeitszeit von mehr als acht Stunden zulässig ist, darf
für Nachtschwerarbeiter die
durchschnittliche Arbeitszeit an Nachtarbeitstagen
innerhalb eines
Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen einschließlich der
Überstunden acht Stunden nur dann überschreiten, wenn
dies durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung zugelassen wird.
In diesen Fällen gebühren zusätzliche Ruhezeiten im
Gesamtausmaß der Summe aller Überschreitungen abzüglich der Summe aller Unterschreitungen der
Tagesarbeitszeit von acht Stunden an Nachtarbeitstagen im Durchrechnungszeitraum.
(6) Soweit die zusätzlichen Ruhezeiten nach Abs. 4 und 5
nicht bereits während des Durchrechnungszeitraumes gewährt werden, sind die zusätzlichen
Ruhezeiten bis zum Ablauf von vier Kalenderwochen
nach Ende des Durchrechnungszeitraumes, bei Schichtarbeit bis zum Ende des
nächstfolgenden Schicht-Turnus, zu gewähren. Jede zusätzliche Ruhezeit hat mindestens zwölf
Stunden zu betragen und kann in Zusammenhang mit einer täglichen Ruhezeit nach § 12 oder einer
wöchentlichen Ruhezeit nach dem Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, gewährt werden.
(7) § 5 Abs. 3 ist auf Nachtarbeitnehmer nicht anzuwenden.
§ 12b. (1) Der Nachtarbeitnehmer hat Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen
des Gesundheitszustandes gemäß § 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, und
zwar vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen von zwei Jahren, nach Vollendung des 50.
Lebensjahres oder nach zehn Jahren als Nachtarbeitnehmer in jährlichen Abständen.
(2) Abweichend von § 12a Abs. 1 und 2 gelten für den Anspruch auf
Untersuchungen die folgenden Definitionen:
1. als Nacht gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr;
2. Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die regelmäßig oder in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr
während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.
Versetzung
§ 12c. Der Nachtarbeitnehmer hat auf Verlangen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf
Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten,
wenn
1. die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet, oder
2. die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber
Kindern bis zu zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten.
§ 12d. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass
Nachtarbeitnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die
Interessen der Nachtarbeitnehmer berühren, informiert werden.
Sonderbestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen
§ 13. (1) Für die Beschäftigung von Lenkern von Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen der
Abschnitte 2 und 3 mit den in den §§ 14 bis 17 genannten Abweichungen.
(2) Wiederholt eine Bestimmung dieses Abschnittes Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. EG Nr. L 370
vom 31. Dezember 1985, S. 1, oder ist eine Angleichung durch
Kollektivvertrag erfolgt, ist die jeweilige Bestimmung im Geltungsbereich der Verordnung
(EWG) Nr. 3820/85 nicht anzuwenden.
§ 14. (1) Die Arbeitszeit für Lenker umfasst die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige
Arbeitsleistungen und die Zeiten der Arbeitsbereitschaft ohne die
Ruhepausen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Tagesarbeitszeit nach Ablauf
des mindestens achtstündigen
Teiles der Ruhezeit, bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung nach Ablauf der
gesamten Ruhezeit.
(2) Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die
Betriebsvereinbarung, kann zusätzlich zu den nach § 7 Abs. 1 zulässigen Überstunden weitere
Überstunden zulassen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis
zu 52 Wochen 55 Stunden nicht überschreitet und in den
einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 56 Stunden nur insoweit überschreitet, als in die
Arbeitszeit Arbeitsbereitschaft zumindest in dem Ausmaß der Überschreitung fällt. Diese
Arbeitszeitverlängerung ist für Lenker unzulässig, bei denen auf Grund der arbeitsvertraglichen
Pflichten nicht das Lenken eines Kraftfahrzeuges im Vordergrund steht.
(3) § 12a Abs. 4 bis 6 ist nicht anzuwenden.
Lenkzeit
§ 14a. (1) Innerhalb der zulässigen Arbeitszeit darf die gesamte tägliche Lenkzeit
zwischen zwei Ruhezeiten acht Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag
wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann zulassen, dass die Lenkzeit bis
auf neun Stunden, zweimal wöchentlich jedoch bis auf zehn Stunden ausgedehnt wird.
(2) Innerhalb einer Woche darf
die gesamte Lenkzeit 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag
wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann eine Verlängerung der wöchentlichen
Lenkzeit bis auf 56 Stunden zulassen. Innerhalb eines
Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Wochen darf die Lenkzeit 90 Stunden nicht überschreiten.
(3) Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue
tägliche Lenkzeit nach Ablauf des mindestens achtstündigen Teiles
der Ruhezeit, bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei
kombinierter Beförderung nach Ablauf der gesamten Ruhezeit.
Lenkpausen
§ 15. (1) Nach einer Lenkzeit von höchstens vier Stunden ist
eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist beim Lenken von Kraftfahrzeugen, die
1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5
Tonnen übersteigt, oder
2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun
Personen einschließlich des Fahrers zu befördern, nach einer Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden eine
Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen.
(3) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die Lenkpause von mindestens 45 Minuten durch mehrere Lenkpausen
von mindestens 15 Minuten ersetzt wird, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so
einzufügen sind, daß bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause die Lenkzeit von viereinhalb Stunden noch nicht überschritten
ist.
(4) Für den Kraftfahr- Linienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als
50 km kann durch Kollektivvertrag, in Betrieben, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, durch Betriebsvereinbarung,
auch zugelassen werden, daß die Lenkpause ersetzt wird durch
1. mehrere Lenkpausen von mindestens je zehn Minuten, wenn
die Gesamtdauer der Lenkpausen mindestens ein Sechstel der
fahrplanmäßigen Lenkzeit beträgt oder
2. eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten nach einer
ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden.
(5) Zeiten, die der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf
Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten dürfen nicht ausgeübt werden.
(6) Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden.
Tägliche Ruhezeit für Lenker bestimmter Kraftfahrzeuge
§ 15a. (1) Abweichend von § 12 Abs. 1 und 2 ist Lenkern von Kraftfahrzeugen, die
1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich
Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu
bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern, innerhalb
jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene tägliche
Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(2) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass die tägliche Ruhezeit dreimal
wöchentlich auf mindestens neun zusammenhängende Stunden verkürzt
wird. Wird die tägliche Ruhezeit verkürzt, ist dem
Lenker bis zum Ende der folgenden Woche eine zusätzliche Ruhezeit
im Ausmaß der Verkürzung zu gewähren. Diese als Ausgleich
zustehende Ruhezeit ist zusammen mit einer anderen mindestens
achtstündigen Ruhezeit zu gewähren, und zwar über Verlangen
des Lenkers am Aufenthaltsort des Fahrzeugs oder am Heimatort des Lenkers.
(3) Weiters kann durch Kollektivvertrag zugelassen
werden, daß an Tagen, an denen eine tägliche Ruhezeit von
mindestens zwölf Stunden eingehalten wird, diese Ruhezeit in zwei oder drei Abschnitten
genommen werden kann, wobei ein Teil mindestens acht zusammenhängende Stunden, die übrigen Teile
jeweils mindestens eine Stunde betragen müssen.
(4) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass innerhalb jedes Zeitraumes von 30 Stunden
eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens acht
Stunden zu gewähren ist, wenn sich im Fahrzeug mindestens zwei Lenker befinden.
Kombinierte Beförderung
§ 15b. (1) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass Zeiten, in denen ein
Lenker ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der
Eisenbahn befördert wird, je nach Dauer als
Ruhepausen oder, sofern dem Lenker ein Bett oder eine
Schlafkabine zur Verfügung steht, als Ruhezeiten gelten.
(2) Durch Kollektivvertrag kann eine einmalige Unterbrechung der
täglichen Ruhezeit zugelassen werden, wenn
1. Zeiten unter den Bedingungen des Abs. 1 zum Teil an Land, zum
Teil auf dem Fährschiff oder der Eisenbahn verbracht werden,
2. die Unterbrechung so kurz wie möglich gehalten wird und den um eine Stunde verlängerten
Zeitraum für die Verladung des Fahrzeugs oder das Verlassen von
Schiff oder Eisenbahn einschließlich der
Zollformalitäten nicht übersteigt, und
3. dem Lenker während beider Teile der täglichen Ruhezeit ein
Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.
(3) Wird die tägliche Ruhezeit unterbrochen, ist sie um zwei
Stunden zu verlängern. Jeder Teil der täglichen Ruhezeit muss mindestens eine Stunde betragen.
Verbot bestimmter Arten des Entgelts
§ 15c. (1) Lenker dürfen nicht nach Maßgabe der zurückgelegten
Strecke oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von
Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrtstrecken oder Gütermengen, es sei denn, dass diese Entgelte
nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen.
(2) Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen
Arbeitgebern und Lenkern ist das Vorliegen einer
Entgeltvereinbarung im Sinne des Abs. 1 ein Grund für die
Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von
Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 und 5 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, es sei denn,
dass die Entgeltvereinbarung auf den Eintritt des Schadens oder die
Schadenshöhe keinen Einfluss haben konnte.
Schlagworte
Ersatzanspruch ...zurück
Abweichungen
§ 15d. Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr
vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den §§ 14 bis 15b
sowie einer Verordnung gemäß § 15e abweichen, soweit dies
erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des
Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der
Abweichung sind zu vermerken
1. auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät
im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr,
ABl. EG Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 8, ausgerüstet ist,
2. im Arbeitszeitplan in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85,
3. in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den übrigen Fällen.
Ausnahmen durch Verordnung
§ 15e. (1) Durch Verordnung können Abweichungen von den Bestimmungen der §§ 12 und 14 bis
15b und der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zugelassen werden. Solche Verordnungen dürfen nur für den
innerstaatlichen Straßenverkehr und nur für die in Art. 13 der
Verordnung (EWG) 3820/85 genannten Kraftfahrzeuge erlassen werden, wenn
1. diese Abweichungen wegen der Art der Beförderung notwendig sind, und
2. die Erholung der Lenker nicht beeinträchtigt wird.
(2) Soweit die Bundesregierung zum Abschluss von
Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ermächtigt ist, können für den
grenzüberschreitenden Straßenverkehr Abweichungen gemäß Abs. 1 zugelassen werden.
Einsatzzeit
§ 16. (1) Die Einsatzzeit von Lenkern umfasst die zwischen zwei
Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die
Arbeitszeitunterbrechungen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Einsatzzeit
nach Ablauf des mindestens achtstündigen Teiles der
Ruhezeit, bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei
kombinierter Beförderung nach Ablauf der gesamten Ruhezeit.
(2) Die Einsatzzeit darf zwölf Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes
bestimmt wird.
(3) Für Lenker von Kraftfahrzeugen, die
1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges
Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt oder
2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart
und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des
Fahrers zu befördern, kann der Kollektivvertrag, für Betriebe,
für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die
Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit
soweit zulassen, daß die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.
(4) Für Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge kann der
Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag
wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, eine
Verlängerung der Einsatzzeit bis auf 14 Stunden zulassen.
(5) Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Lenker, für die auf Grund der
arbeitsvertraglichen Pflichten nicht das Lenken eines
Kraftfahrzeuges im Vordergrund steht.
Fahrtenbuch und Kontrollgerät
§ 17. (1) Lenker, die nicht im Kraftlinienverkehr eingesetzt sind, haben während des Dienstes ein persönliches Fahrtenbuch mit sich zu führen, in
welches laufend die Angaben über die Dauer der Lenkzeit,
sonstiger Arbeitsleistungen, der Arbeitsbereitschaft,
der Ruhepausen und der Ruhezeiten, nach Arbeitstagen
getrennt, einzutragen sind. Das Fahrtenbuch
ist den zur Kontrolle Berechtigten über deren
Verlangen vorzuweisen.
(2) Dem Arbeitgeber obliegt die Ausgabe der
persönlichen Fahrtenbücher sowie die Führung des
Verzeichnisses über die
verwendeten persönlichen Fahrtenbücher. Das
Verzeichnis muss den Namen und die
Empfangsbestätigung des Lenkers, dem das Buch
zugeteilt ist, sowie die Buchnummer, das Ausgabedatum
und das Datum des letzten vom Lenker vor der
endgültigen Rückgabe des Fahrtenbuches an den
Arbeitgeber nach Gebrauch ausgefüllten Tageskontrollblattes enthalten. Der Arbeitgeber hat
mindestens einmal monatlich zu
überprüfen, ob die Angaben gemäß Abs. 1 eingetragen
wurden. Die persönlichen Fahrtenbücher sind
nach deren Abschluß vom Arbeitgeber mindestens ein
Jahr
lang aufzubewahren; diese sowie das Verzeichnis
sind den Kontrollorganen auf Verlangen auszuhändigen.
Die
persönlichen Fahrtenbücher sowie das Verzeichnis sind
nach Abschluß der persönlichen
Fahrtenbücher mindestens ein Jahr lang aufzubewahren
und den Kontrollorganen auf Verlangen auszuhändigen.
(3) Nähere Bestimmungen über die Merkmale, die
Form, den Inhalt und die Vorschriften über
die Führung des persönlichen Fahrtenbuches sowie deren
Überprüfung durch den Arbeitgeber gemäß Abs. 2 sind
durch Verordnung zu treffen. Ferner
können durch Verordnung Ausnahmen und Erleichterungen
in der Führung der Fahrtenbücher
gestattet werden, wenn die Überwachung der Einhaltung
der
Arbeitszeitregelungen auf andere Weise hinlänglich
sichergestellt ist.
(4) Im Nahverkehr ist das Fahrtenbuch oder ein anderer
geeigneter Nachweis zu führen. Nahverkehr ist die
Beförderung von Gütern oder Personen bis zu
Entfernungen von 65 km, gerechnet in der Luftlinie
vom Standort der Betriebsstätte. Ein geeigneter
Nachweis liegt vor, wenn er Angaben über Beginn und
Ende der Arbeitszeit, der Lenkzeit sowie der
Lenkpausen und Ruhepausen
enthält. Im Nachweis sind die Eintragungen laufend
vorzunehmen. Der Arbeitgeber hat die
vorgesehenen Nachweise dem für die Betriebsstätte zu-
ständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln. Die
Verwendung der
Nachweise ist zulässig, wenn das Arbeitsinspektorat
nicht innerhalb von vier Wochen
schriftlich Einwendung erhebt. Der Arbeitgeber kann
bei Einwendungen des
Arbeitsinspektorates einen Feststellungsbescheid
beantragen.
(5) Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn das
Kraftfahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist.
(6) Ist ein Kraftfahrzeug, das von der Verordnung
(EWG) Nr.
3821/85 ausgenommen ist, mit einem derartigen
Kontrollgerät ausgerüstet, gelten für die
Verwendung des Kontrollgerätes und der Schaublätter
Vorschriften nach Maßgabe der Art. 13 bis 16 der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85.
Abschnitt 5
Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben des
öffentlichen Verkehrs
§ 18. (1) Für Arbeitnehmer, die in den dem öffentlichen Verkehr dienenden Haupt- oder Neben-
bahnbetrieben, in Straßenbahn- oder Oberleitungsomnibusbetrieben, in Haupt- oder Kleinseilbahnen, im
Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmungen und von Hafenbetrieben sowie in
Betrieben der Luftfahrt tätig sind, gelten, soweit § 1 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die
Bestimmungen der Abschnitte 2 und
3 nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die nach den §§ 3 oder 5 zulässige
wöchentliche Normalarbeitszeit abweichend von § 4 und abweichend von der nach § 3 Abs. 1
zulässigen tägliche
Normalarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes so verteilt wird, daß im
wöchentlichen Durchschnitt die nach den §§ 3 oder 5 zulässige Wochenarbeitszeit nicht
überschritten wird. Dabei, sowie in den Fällen der
Überstundenarbeit abweichend von § 7 Abs. 1 und 2, darf die
Tagesarbeitszeit zehn Stunden, in den Fällen des § 5 jedoch zwölf
Stunden, insoweit überschreiten, als dies die Aufrechterhaltung des Verkehrs erfordert.
(3) Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsleistung Warte- und Bereitschaftszeiten einschließt,
können durch Kollektivvertrag abweichend von den §§ 2 und 3 besondere Regelungen über das
Ausmaß der Wochenarbeitsleistung, über die Bewertung der Warte- und Bereitschaftszeiten als
Arbeitszeit sowie über die Art und Höhe der Abgeltung dieser Zeiten getroffen werden.
(4) Durch Kollektivvertrag kann eine von den §§ 11 und 12 abweichende Regelung zugelassen
werden, wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes
gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist.
Schlagworte
Wartezeit, Hauptbahnbetrieb, Straßenbahnbetrieb, Hauptseilbahn
Arbeitszeit bei Arbeitsverhältnissen zur Reinhaltung, Wartung und
Beaufsichtigung von Häusern
§ 19. Für Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 lit. b darf die
Arbeitsverpflichtung jenes Ausmaß nicht übersteigen, das von einer
vollwertigen Arbeitskraft unter Einhaltung der wöchentlichen
Arbeitszeit gemäß § 9 Abs. 1 bewältigt werden kann.
Apotheken
§ 19a. (1) Für Arbeitnehmer, die als Apothekenleiter oder als
andere vertretungsberechtigte Apotheker in öffentlichen Apotheken beschäftigt sind,
gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit den folgenden Abweichungen.
(2) Für Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit wegen des Bereitschaftsdienstes der
Apotheken gemäß § 8 Abs. 2 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, regelmäßig und in
erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann der Kollektivvertrag zulassen:
1. verlängerte Dienste von bis zu 32 Stunden; der
Kollektivvertrag kann eine weitere Verlängerung von bis zu
zwei Stunden für Arbeitnehmer zulassen, die an beiden Tagen des verlängerten Dienstes einen
Bereitschaftsdienst während der Mittagssperre leisten,
2. an Wochenenden verlängerte Dienste von bis zu 48 Stunden,
3. innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 13 Wochen eine
durchschnittliche Wochenarbeitszeit von bis zu 60 Stunden und
4. in einzelnen Wochen des
Durchrechnungszeitraumes eine Wochenarbeitszeit von bis zu 72 Stunden, wobei eine
Wochenarbeitszeit von mehr als 60 Stunden höchstens in vier
aufeinanderfolgenden Wochen zulässig ist.
(3) Bei Arbeitszeiten gemäß
Abs. 2 kann der Kollektivvertrag Abweichungen von § 6 Abs. 1 zulassen.
(4) Verlängerte Dienste von bis zu 24 Stunden sind durch zwei,
von bis zu 32 Stunden durch drei und von mehr als 32 Stunden durch
vier Ruhepausen von jeweils mindestens 30 Minuten zu
unterbrechen. Ist
die Gewährung einer Ruhepause aus organisatorischen Gründen nicht
möglich, ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine
Ruhezeit entsprechend zu verlängern.
(5) Bei verlängerten Diensten von mehr als 13 Stunden ist
innerhalb der nächsten 13 Kalenderwochen eine Ruhezeit um jenes Ausmaß, um das der
verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat, mindestens
jedoch jeweils um elf Stunden zu verlängern. § 12a Abs. 4 bis 6 ist nicht anzuwenden.
(6) Für Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit nicht in erheblichem
Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann der Kollektivvertrag
unbeschadet der nach § 7 Abs. 1 zulässigen Überstunden bis zu
zehn weitere Überstunden zulassen.
(7) Für Arbeitnehmer in Apotheken, die ununterbrochene
Bereitschaftsdienste in Ruferreichbarkeit gemäß § 8 Abs. 3 des Apothekengesetzes versehen,
darf Ruferreichbarkeit an 15 Tagen pro Monat vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann
zulassen, dass Ruferreichbarkeit innerhalb eines Zeitraumes von 13 Kalenderwochen an 45 Tagen,
jedoch höchstens an 30 aufeinander folgenden Tagen
vereinbart werden kann.
(8) Leistet ein Arbeitnehmer
während eines Bereitschaftsdienstes gemäß Abs. 7 Arbeiten, kann
1. die Tagesarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden.
Abweichend von § 12a Abs. 4 bis 6 muss innerhalb von zwei Wochen
ein entsprechender Ausgleich erfolgen;
2. die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden. Beträgt ein
Ruhezeitteil mindestens acht Stunden, so ist innerhalb von
zwei Wochen eine andere Ruhezeit um vier Stunden, in allen übrigen Fällen um sechs Stunden zu
verlängern.
(9) Für Arbeitnehmer, die als Vertreter für alleinarbeitende
Apothekenleiter beschäftigt werden, sind ununterbrochene
Bereitschaftsdienste in Ruferreichbarkeit höchstens in
vier aufeinander folgenden Wochen zulässig. Nach einer solchen Bereitschaftsperiode ist ein
arbeitsfreier Ausgleichszeitraum von zwei Tagen pro Woche der Vertretung zu gewähren. Das
Dienstverhältnis endet frühestens nach Ende des Ausgleichszeitraumes. Der Abs. 8 Z 1
zweiter Satz und Z 2 zweiter Satz sind nicht anzuwenden.
Abschnitt 6a
Vertragsrechtliche Bestimmungen
§ 19b. (1) Dieser Abschnitt gilt für Arbeitsverhältnisse aller Art.
(2) Dieser Abschnitt ist jedoch nicht auf Arbeitnehmer anzuwenden, die in einem
Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband stehen. Die
Bestimmungen dieses Abschnittes gelten jedoch für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis
zum Bund stehen, sofern für ihr Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam ist.
(3) Ausgenommen sind weiters
1. Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287,
2. Arbeitnehmer, für die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, gilt;
3. leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben
selbstverantwortlich übertragen sind;
4. Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961.
(4) Von den §§ 19e und 19f sind weiters ausgenommen:
1. Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu
einer Anstalt stehen, sofern diese Einrichtungen von Organen einer Gebietskörperschaft oder
von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer
Gebietskörperschaft bestellt sind;
2. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeiter/innengesetzes
1996, BGBl. Nr. 410, gelten;
3. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausgehilfen-
und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, gelten;
4. Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht unter Abs. 2 fallen;
5. Arbeitnehmer, die im Rahmen des Bordpersonals von Luftverkehrsunternehmungen tätig sind;
6. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Krankenanstalten Arbeitszeitgesetzes, BGBl. I Nr. 8/1997, gelten.
Schlagworte
BGBl. Nr. 287/1984, BGBl. Nr. 410/1996, Lehrkraft, Unterrichtsanstalt
§ 19c. (1) Die Lage der Normalarbeitszeit und ihre
Änderung ist zu vereinbaren, soweit sie nicht durch
Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt
wird.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Lage der
Normalarbeitszeit vom Arbeitgeber geändert werden,
wenn
1. dies aus objektiven, in der Art der
Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich
gerechtfertigt ist,
2. dem Arbeitnehmer die Lage der Normalarbeitszeit
für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im
vorhinein mitgeteilt wird,
3. berücksichtigungswürdige Interessen des
Arbeitnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen
und
4. keine Vereinbarung entgegensteht.
(3) Von Abs. 2 Z 2 kann abgewichen werden, wenn
dies in unvorhersehbaren Fällen zur Verhinderung
eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils
erforderlich ist und andere Maßnahmen nicht zumutbar
sind. Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung
können wegen tätigkeitsspezifischer Erfordernisse von
Abs. 2 Z 2 abweichende Regelungen getroffen werden.
§ 19d. (1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die
vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche
Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der
kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere
Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet.
(2) Ausmaß und Lage der Arbeitszeit und ihre
Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch
Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt
werden. § 19c Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
(3) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind zur
Arbeitsleistung über das vereinbarte
Arbeitszeitausmaß (Mehrarbeit) nur insoweit
verpflichtet, als
1. gesetzliche Bestimmungen, Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung oder der Arbeitsvertrag dies
vorsehen,
2. ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt oder die
Mehrarbeit zur Vornahme von Vor- und
Abschlussarbeiten (§ 8) erforderlich ist, und
3. berücksichtigungswürdige Interessen des
Arbeitnehmers der Mehrarbeit nicht entgegenstehen.
(4) Sofern in Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung oder Arbeitsverträgen Ansprüche nach
dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden, ist bei
Teilzeitbeschäftigten die regelmäßig geleistete
Mehrarbeit zu berücksichtigen, dies insbesondere bei
der Bemessung der Sonderzahlungen.
(5) Arbeitnehmern, deren Arbeitszeit bei demselben
Arbeitgeber wegen Inanspruchnahme der Gleitpension
auf ein im § 253c Abs. 2 ASVG genanntes Ausmaß
vermindert wird, gebühren im Kalenderjahr der
Umstellung sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im
Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der
Vollzeitbeschäftigung und der Beschäftigung mit
verminderter Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß im
Kalenderjahr.
(6) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dürfen wegen
der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten
Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden, es sei
denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unter-
schiedliche Behandlung. Freiwillige Sozialleistungen
sind zumindest in jenem Verhältnis zu gewähren, das
dem Verhältnis der regelmäßig geleisteten Arbeitszeit
zur gesetzlichen oder kollektivvertraglichen
Normalarbeitszeit entspricht. Im Streitfall hat der
Arbeitgeber zu beweisen, dass eine Benachteiligung
nicht wegen der Teilzeitarbeit erfolgt.
(7) Durch Kollektivvertrag kann festgelegt werden,
welcher Zeitraum für die Berechnung der regelmäßig
geleisteten Mehrarbeit (Abs. 4) und für die
Berechnung der Sozialleistungen (Abs. 6)
heranzuziehen ist.
(8) Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für
Teilzeitbeschäftigungen gemäß den §§ 15h oder 15i des
Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, §§ 8 oder
8a des Väter-Karenzgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989,
oder vergleichbarer österreichischer
Rechtsvorschriften.
Schlagwörter
Vorarbeit, BGBl. Nr. 221/1979
§ 19e. (1) Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ein Guthaben des Arbeitnehmers
an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die
Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten,
soweit der Kollektivvertrag nicht die Verlängerung
der Kündigungsfrist im Ausmaß des zum Zeitpunkt der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehenden
Zeitguthabens vorsieht und der Zeitausgleich in
diesem Zeitraum verbraucht wird. Der Beendigung
eines Arbeitsverhältnisses ist die Beendigung einer
Arbeitskräfteüberlassung gleichzuhalten.
(2) Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt ein
Zuschlag von 50%. Dies gilt nicht, wenn der
Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
Der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln
§ 19f. (1) Wird bei Durchrechnung der
Normalarbeitszeit (§ 4 Abs. 4 und 6) der Zeitpunkt
des Ausgleichs von Zeitguthaben nicht im vorhinein
festgelegt und wird der Ausgleich nicht binnen 13
Wochen
gewährt, kann der Arbeitnehmer pro Halbjahr des
Durchrechnungszeitraumes den Zeitpunkt des Ausgleichs
von Zeitguthaben im Ausmaß einer wöchentlichen
Normalarbeitszeit einseitig bestimmen, soweit durch
Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung nicht
anderes festgelegt wird. Die Frist von 13 Wochen
beginnt
1. bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 26
Wochen mit Ende des Durchrechnungszeitraumes,
2. bei einem längeren Durchrechnungszeitraum nach
Ablauf von 26 Wochen.
(2) Wird bei Überstundenarbeit, für die
Zeitausgleich gebührt, der Zeitpunkt des Ausgleichs
nicht im vorhinein vereinbart und wird der Ausgleich
nicht binnen 13 Wochen gewährt, kann der Arbeitnehmer
binnen einer weiteren Woche bekanntgeben, dass er den
Zeitpunkt des Ausgleichs zu einem späteren Zeitpunkt
einseitig bestimmen wird. Mangels einer solchen
Bekanntgabe ist die Überstunde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1
und Abs. 3 abzugelten. Die Frist von 13 Wochen
beginnt
1. bei Überstunden, die bei Durchrechnung der
Normalarbeitszeit (§ 4 Abs. 4 und 6) durch
Überschreitung der durchschnittlichen wöchentlichen
Normalarbeitszeit entstehen, mit Ende des
Durchrechnungszeitraumes,
2. in den übrigen Fällen, sobald ein Anspruch auf
Zeitausgleich von 30 Stunden entstanden ist,
spätestens jedoch nach einem Jahr.
(3) Der Arbeitnehmer ist zur einseitigen
Inanspruchnahme nur berechtigt, wenn er dem
Arbeitgeber den gewünschten Zeitpunkt mindestens vier
Wochen im vorhinein bekanntgegeben hat. Hat der
Arbeitgeber jedoch binnen 14 Tagen nach dieser
Bekanntgabe wegen des Verbrauches des Zeitguthabens
die Klage eingebracht, so ist der Verbrauch des
Zeitguthabens in diesem Zeitraum nur dann zulässig,
wenn das Interesse des Arbeitnehmers an der
Inanspruchnahme zu diesem Zeitpunkt höher zu bewerten
ist als ein entgegenstehendes
betriebliches Interesse.
§ 19g. Die dem Arbeitnehmer auf Grund dieses
Abschnittes zustehenden Rechte können durch
Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt
werden.
Abschnitt 7
Ausnahmen
§ 20. (1) In außergewöhnlichen Fällen finden die
Bestimmungen der §§ 3 bis 5a, 7 bis 9, 11, 12, 12a
Abs. 4 bis 6, 14 bis 15b, 15e, 16, 18, 19d Abs. 3 Z 1
und 2, 20a und 20b Abs. 3 bis 5 keine Anwendung
auf vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, die
a) zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die
Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von
Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden
müssen, oder
b) zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur
Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines
sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen
Sachschadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene
und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere
zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes
nicht getroffen werden können.
(2) Der Arbeitgeber hat die Vornahme von Arbeiten
auf Grund des Abs. 1 ehestens, längstens jedoch
binnen vier Tagen nach Beginn der Arbeiten dem
Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen. Die
Anzeige
hat die Gründe der Arbeitszeitverlängerung sowie die
Anzahl der zur Mehrarbeit herangezogenen Arbeitnehmer
zu enthalten. Die Aufgabe der Mitteilung bei der Post
gilt als Erstattung der Anzeige.
§ 20a. (1) Rufbereitschaft außerhalb der
Arbeitszeit darf nur an zehn Tagen pro Monat
vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann
zulassen, daß Rufbereitschaft innerhalb eines
Zeitraumes von drei
Monaten an 30 Tagen vereinbart werden kann.
(2) Leistet der Arbeitnehmer während der
Rufbereitschaft Arbeiten, kann
1. die Tagesarbeitszeit bis auf zwölf Stunden
ausgedehnt werden, wenn innerhalb von zwei Wochen ein
entsprechender Ausgleich erfolgt, und
2. die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, wenn
innerhalb von zwei Wochen eine andere tägliche
Ruhezeit um vier Stunden verlängert wird. Ein Teil
der Ruhezeit muß mindestens acht Stunden betragen.
§ 20b. (1) Reisezeit liegt vor, wenn der
Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers
vorübergehend seinen Dienstort (Arbeitsstätte)
verlässt, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung
zu erbringen,
sofern der Arbeitnehmer während der Reisebewegung
keine Arbeitsleistung zu erbringen hat.
(2) Durch Reisezeiten können die Höchstgrenzen der
Arbeitszeit überschritten werden.
(3) Bestehen während der Reisezeit ausreichende
Erholungsmöglichkeiten, kann die tägliche Ruhezeit
verkürzt werden. Durch Kollektivvertrag kann
festgelegt werden, in welchen Fällen ausreichende
Erholungsmöglichkeiten bestehen.
(4) Bestehen während der Reisezeit keine
ausreichenden Erholungsmöglichkeiten, kann die
tägliche Ruhezeit durch Kollektivvertrag höchstens
auf acht Stunden verkürzt werden. Ergibt sich dabei
am nächsten Arbeitstag ein späterer Arbeitsbeginn als
in der Vereinbarung gemäß § 19c Abs. 1 vorgesehen,
ist die Zeit zwischen dem vorgesehenen und dem
tatsächlichen Beginn auf die Arbeitszeit anzurechnen.
(5) Verkürzungen der täglichen Ruhezeit nach Abs. 3
und 4 sind nur zweimal pro Kalenderwoche zulässig.
Verkürzung der Arbeitszeit und Verlängerung der Ruhezeit bei
gefährlichen Arbeiten
§ 21. Für Arbeitnehmer, die bei Arbeiten
beschäftigt werden, die mit einer besonderen
Gefährdung der Gesundheit verbunden sind, kann durch
Verordnung eine kürzere als die nach § 3 zulässige
Dauer der
Arbeitszeit oder die Einhaltung längerer Ruhepausen
oder Ruhezeiten als in den §§ 11 und 12 vorgesehen,
angeordnet werden. Insoweit Ruhepausen über das im §
11 Abs. 1 vorgesehene Ausmaß hinausgehen, gelten sie
als Arbeitszeit.
Arbeitseinsatz bei Reparaturarbeiten in heißen Öfen von Eisen- oder
Stahlhüttenbetrieben oder Kokereien
§ 22. (1) Bei Reparaturarbeiten (Zustellungen), die
in Eisen- oder Stahlhüttenbetrieben in heißen
Siemens-Martin-Öfen, heißen Schmelz-, Glüh-, Aufheiz-
oder Brennöfen sowie in heißen Konvertern oder in
Kokereien in heißen Kokereiöfen vorgenommen werden,
darf die Wochenarbeitszeit vierzig Stunden nicht
überschreiten. Wird die Arbeitszeit an einzelnen
Werktagen regelmäßig verkürzt, so darf sie an den
übrigen Tagen der Woche acht Stunden nicht
überschreiten.
(2) Nimmt die Beschäftigung mit den im Abs. 1
genannten Arbeiten nicht eine volle Woche in
Anspruch, so sind Arbeitszeiten in den im Abs. 1
angeführten heißen Öfen oder heißen Konvertern mit
einem
Zuschlag von 7,5 vH zu bewerten. Eine Arbeitsstunde
ist daher mit
64 1/2 Minuten in Anschlag zu bringen, jedoch darf
die nach § 3 zulässige Dauer der Wochenarbeitszeit
nicht überschritten werden.
(3) Als heiße Öfen oder heiße Konverter im Sinne
der Abs. 1 und 2 gelten solche, bei denen die
Innentemperatur mehr als 30 Grad C beträgt.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch
für Reparaturarbeiten (Zustellungen) in Hochöfen,
soweit mit Kohlenstoffsteinen gearbeitet wird.
(5) Bei Einführung einer Wochenarbeitszeit von
zweiundvierzig Stunden tritt an Stelle des im Abs. 2
genannten Zuschlages von 7,5 vH ein solcher von 5 vH.
Eine Arbeitsstunde ist daher dann mit 63 Minuten in
Anschlag zu bringen.
Schlagworte
Glühofen, Aufheizofen
Ausnahmen im öffentlichen Interesse
§ 23. Wenn es das öffentliche Interesse infolge
besonders schwerwiegender Umstände erfordert, können
durch Verordnung für einzelne Arten oder Gruppen von
Betrieben Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 3, 4,
9, 11, 12, 12a Abs. 4 bis 6, 14 bis 16, und 18
zugelassen oder abweichende Regelungen hinsichtlich
der Dauer der Ruhepausen getroffen werden.
§ 24. Jeder Arbeitgeber hat in der Betriebsstätte
an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht
zugänglicher Stelle einen Abdruck
1. dieses Bundesgesetzes,
2. der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen oder Regierungsübereinkommen,
3. der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und
4. der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines
sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch
geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch
geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu
machen, soweit diese Vorschriften für die
Betriebsstätte in Betracht kommen.
§ 25. (1) Der Arbeitgeber hat an geeigneter, für
den Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle in der
Betriebsstätte einen Aushang über den Beginn und das
Ende der Normalarbeitszeit sowie Zahl und Dauer
der Ruhepausen sowie der wöchentlichen Ruhezeit gut
sichtbar anzubringen oder den Arbeitnehmern mittels
eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung,
durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder
durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich
zu machen.
(2) Bei gleitender Arbeitszeit hat der Aushang
abweichend von Abs. 1 den Gleitzeitrahmen, allfällige
Übertragungsmöglichkeiten sowie Dauer und Lage der
wöchentlichen Ruhezeit zu enthalten.
(3) Ist die Lage der Ruhepausen generell
festgesetzt, ist diese in den Aushang aufzunehmen.
Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht
§ 26. (1) Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der
Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten
Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen
über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der
Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes
sind festzuhalten.
(2) Ist - insbesondere bei gleitender Arbeitszeit –
vereinbart, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen vom
Arbeitnehmer zu führen sind, so hat der Arbeitgeber
den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung dieser
Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der
Gleitzeitperiode hat der Arbeitgeber sich diese
Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu
kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom
Arbeitgeber durch Zeiterfassungssystem geführt, so
ist dem Arbeitnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode
auf Verlangen eine Abschrift der
Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls
ist ihm Einsicht zu gewähren.
(3) Für Arbeitnehmer, die
1. ihre Arbeitszeit überwiegend außerhalb der
Arbeitsstätte verbringen und
2. die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort
weitgehend selbst bestimmen können, sind
ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der
Tagesarbeitszeit zu führen.
(4) Durch Betriebsvereinbarungen kann festgesetzt
werden, dass Arbeitnehmer gemäß Abs. 3 die
Aufzeichnungen selbst zu führen haben. In diesem Fall
hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur
ordnungsgemäßen Führung der Aufzeichnungen
anzuleiten, sich die Aufzeichnungen regelmäßig
aushändigen zu lassen und zu kontrollieren.
(5) Die Verpflichtung zur Führung von
Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß § 11
entfällt, wenn
1. durch Betriebsvereinbarung
a) Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt
werden oder
b) es dem Arbeitnehmer überlassen wird,
innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die
Ruhepausen zu nehmen, und
2. die Betriebsvereinbarung keine längeren
Ruhepausen als das Mindestausmaß gemäß § 11 vorsieht
und
3. von dieser Vereinbarung nicht abgewichen wird.
(6) Die Arbeitgeber haben dem Arbeitsinspektorat
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf
Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die
geleisteten Arbeitsstunden zu geben.
(7) In der Abrechnung gemäß § 78 Abs. 5 EStG 1988
sind die geleisteten Überstunden auszuweisen.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften
§ 27. (1) Die nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes den Arbeitsinspektoraten zustehenden
Aufgaben und Befugnisse sind in den vom
Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen
Betrieben
von den zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes sonst
berufenen Behörden wahrzunehmen.
(2) Bescheide nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes sind zu widerrufen, wenn die
entsprechenden Voraussetzungen weggefallen sind.
(3) Über Berufungen gegen Bescheide der
Arbeitsinspektorate entscheidet der Bundesminister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(4) Meldungen nach §§ 7 Abs. 4, 11 Abs. 8, 17 Abs.
4 und § 20 Abs. 2 sind von Stempel- und
Rechtsgebühren des Bundes befreit.
Schlagworte
Stempelgebühr
§ 28. (1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die
1. Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der
täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2
Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs. 5,
§ 18 Abs. 2 oder 3, § 19a Abs. 2 oder 6 oder § 20a
Abs. 2 Z 1 hinaus einsetzen;
2. Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß § 11 Abs. 1, 3,
4 oder 5 oder § 19a Abs. 4 nicht gewähren;
3. die tägliche Ruhezeit gemäß § 12 Abs. 1 bis 2b,
§ 19a Abs. 8, § 20a Abs. 2 Z 2 oder § 20b Abs. 4 oder
Ruhezeitverlängerungen gemäß § 19a Abs. 4, 5 oder 8
oder § 20a Abs. 2 Z 1 nicht gewähren;
3a. zusätzliche Ruhezeiten nach § 12a Abs. 4 bis 6
nicht gewähren;
4. die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat
gemäß § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 8 oder 10 oder § 20 Abs.
2, die Aufzeichnungspflichten gemäß § 26 Abs. 1 bis 5
oder die Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß § 26
Abs. 6 verletzen;
5. Verordnungen gemäß § 12 Abs. 4, § 21 oder § 23
übertreten;
6. Bescheide gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 11
Abs. 1, 5 und 6 oder § 12 Abs. 4 nicht einhalten;
7. Arbeitnehmer entgegen § 19a Abs. 7 zur
Ruferreichbarkeit oder § 20a Abs. 1 zur
Rufbereitschaft heranziehen;
8. Arbeitnehmer entgegen § 19a Abs. 9 beschäftigen
oder
9. die Verpflichtungen betreffend besondere
Untersuchungen gemäß § 12b Abs. 1 verletzen,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften
einer strengeren Strafe unterliegt, von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 20
Euro bis 436 Euro zu bestrafen.
(1a) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die
1. die tägliche Ruhezeit gemäß § 15a oder § 15b
Abs. 2 und 3 nicht gewähren;
2. die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 1, 2, 6
oder 7 oder Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
nicht gewähren;
3. Lenker über die gemäß § 14a Abs. 1 und 2
zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;
4. Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz
1 oder Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ,
zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;
5. Lenkpausen gemäß § 15 Abs. 1 bis 4 nicht
gewähren;
6. Lenkpausen gemäß Art. 7 Abs. 1, 2 oder 4 der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren;
7. Lenker über die gemäß § 16 Abs. 2 bis 4
zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen;
8. die Pflichten betreffend das Fahrtenbuch gemäß
§ 17 Abs. 1 und 2 verletzen,
9. die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und
den Arbeitszeitplan gemäß Art. 14 Abs. 1 bis 6 der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verletzen;
10. Verordnungen gemäß § 15e Abs. 1 oder § 17 Abs.
3 oder Regierungsübereinkommen gemäß § 15e Abs. 2
übertreten. (Anm.: richtig: Beistrich) sind, sofern
die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer
strengeren Strafe unterliegt, von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72
Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
(1b) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die
1. die Pflichten gemäß § 15d Satz 2 oder gemäß Art.
12 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verletzen oder
2. die Pflichten betreffend das Kontrollgerät und
das Schaublatt gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 13, Art. 14,
Art. 15 Abs. 1 bis 3, 5 oder 7 oder Art. 16 der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen, sind, sofern
die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer
strengeren Strafe unterliegt, von der Geldstrafe von
218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360
Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.
(2) Abs. 1 bis 1b ist nicht anzuwenden, wenn die
Zuwiderhandlung von Organen einer Gebietskörperschaft
begangen wurde. Besteht bei einer
Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer
Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie,
wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines
Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ,
dem das der Zuwiderhandlung verdächtige Organ
untersteht (Art. 20 Abs. 1 erster Satz des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), in
allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die
Aufsichtsbehörde zu erstatten.
(3) Kommt im internationalen Straßenverkehr als
verletzte Verwaltungsvorschrift je nach Fahrtstrecke
entweder eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder
die entsprechende Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr.
3820/85 in Frage, genügt abweichend von § 44a Z 2 des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52,
als Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift die
Angabe des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85.
(4) Für Verstöße gegen die im Abs. 1a und 1b
angeführten Rechtsvorschriften im internationalen
Straßenverkehr beträgt die Verjährungsfrist
abweichend von § 31 Abs. 2 VStG ein Jahr.
Schlagwörter
Auskunftspflicht, BGBl. Nr. 52/1991
§ 29. (1) Soweit Kollektivverträge,
Arbeitsordnungen oder
Betriebsvereinbarungen für die Arbeitnehmer
günstigere Bestimmungen
vorsehen oder in Betrieben günstigere Regelungen
bestehen, als sich
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergibt,
werden diese
durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht
berührt.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes
bestehende kollektivvertragliche Vereinbarungen in
Angelegenheiten,
in denen nach den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3 und 4,
§ 4 Abs. 7 und
9, § 5 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 2, §
12 Abs. 1, § 14
Abs. 2, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und 4 und § 18 Abs.
2 bis 4 dieses
Bundesgesetzes abweichende Regelungen durch
Kollektivvertrag
zugelassen sind, gelten als solche Regelungen,
insoweit sie den
vorgenannten Bestimmungen entsprechen.
Abschnitt 9
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 30. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes treten für dessen Geltungsbereich alle
mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in
Widerspruch stehenden Vorschriften, soweit sie noch
in Geltung stehen und soweit § 32 nicht anderes
bestimmt, außer Kraft. Insbesondere verlieren ihre
Wirksamkeit:
Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938, Deutsches
RGBl. I S. 447 (GBl. f. d. LÖ. Nr. 231/1939), mit
Ausnahme des § 16,
2. Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung vom
12. Dezember 1938, Deutsches RGBl. I S. 1799 (GBl. f. d. LÖ. Nr. 667/1939),
mit Ausnahme der Nr. 20,
3. Verordnung über die Arbeitszeit in Kokereien und
Hochofenwerken vom 20. Jänner 1925, Deutsches RGBl I
S. 5 (GBl. f. d. LÖ. Nr. 231/1939),
4. Verordnung über die Arbeitszeit in Gaswerken vom
9. Februar 1927, Deutsches RGBl. I S. 59 (GBl. f. d.
LÖ. Nr. 231/1939),
5. Verordnung über die Arbeitszeit in Metallhütten
vom 9. Februar 1927, Deutsches RGBl. I S. 59 (GBl. f.
d. LÖ. Nr. 231/1939),
6. Verordnung über die Arbeitszeit in Stahlwerken,
Walzwerken und anderen Anlagen der Großeisenindustrie
vom 16. Juli 1927, Deutsches RGBl. I S. 221 (GBl. f.
d. LÖ. Nr. 231/1939),
7. Verordnung über die Arbeitszeit in der
Zementindustrie vom 26. März 1929, Deutsches RGBl. I
S. 82 (GBl. f. d. LÖ. Nr. 231/1939),
8. Zweite Anordnung vom 15. Februar 1939, welche
die Arbeitszeit auf Baustellen betrifft, Deutscher
Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 45
(GBl. f. d. LÖ. Nr. 271/1939),
9. Verordnung über die Arbeitszeit in
Krankenpflegeanstalten vom 13. Februar 1924,
Deutsches RGBl. I S. 66, berichtigt im Deutschen
RGBl. I S. 154/1924 (GBl.
f. d. LÖ. Nr. 25/1940),
10. Anordnung über Arbeitszeitverkürzung für Frauen,
Schwerbeschädigte und minderleistungsfähige Personen
(Freizeitanordnung) vom 22. Oktober 1943, RABl. I S.
508, 11. Abschnitt III, §§ 4 bis 7 der Verordnung zur
Abänderung und Ergänzung von Vorschriften auf dem
Gebiete des Arbeitsrechtes vom 1. September 1939,
Deutsches RGBl. I S. 1683 (GBl. f. d. LÖ. Nr.
1217/1939),
12. Verordnung über den Arbeitsschutz vom 12.
Dezember 1939, Deutsches RGBl. I S. 2403,
13. Verordnung über die Sechzigstundenwoche vom 31. August 1944,
Deutsches RGBl. I S. 191,
14. Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 22. Juni 1956, BGBl. Nr. 126, in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 124/1959, über die
Regelung der Arbeitszeit bei Reparaturarbeiten in
heißen Öfen von Eisen- und Stahlhüttenbetrieben,
15. Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 25. September 1956, BGBl. Nr. 195, in
der Fassung der Kundmachung vom 31. März 1966, BGBl.
Nr. 49, betreffend die Zulassung von
Arbeitszeitverlängerungen beim Nachweis eines
dringenden Bedürfnisses.
(2) Weiters treten außer Kraft:
1. Erste Anordnung über die Vereinfachung der Lohn-
und Gehaltsabrechnung vom 12. Juli 1944, deutsches
RGBl I S. 166,
2. Zweite Anordnung über die Vereinfachung der
Lohn- und Gehaltsabrechnung vom 2. September 1944,
Deutsches RGBl. I S. 196,
3. Anordnung gegen Arbeitsvertragsbruch und
Abwerbung sowie das Fordern unverhältnismäßig hoher
Arbeitsentgelte in der privaten Wirtschaft vom 20.
Juli 1942, RABl. I S. 341,
4. Anordnung über die Mehrarbeitsvergütung von
Angestellten in der privaten Wirtschaft während der
Kriegszeit vom 15. Oktober 1942, RABl. I S. 477,
5. Anordnung zur Regelung der Vergütung von
zusätzlicher Sonn- und Feiertagsarbeit der
kaufmännischen und technischen Angestellten der
Industrie, des Handwerks und des Handels vom 14. März
1942, RABl. I S. 168,
6. Anordnung des Reichstreuhänders der Arbeit Wien
vom 24. November 1944 über die Entlohnung der aus
Anlaß einer Lastenminderung der Gas- und
Elektrizitätswerke geleisteten Nachtarbeitsstunden
sowie der Arbeitsleistungen an Samstagnachmittagen
und Sonntagen, Amtliche Mitteilungen des Präsidenten
der Gauarbeitsämter und der Reichstreuhänder der
Arbeit in den Donau- und Alpengauen, S. 284/1944,
7. Anordnung über die Aufhebung arbeitsfreier Tage
außerhalb der gesetzlichen Sonn- und Feiertage vom 3.
Mai 1944, RABl. I S. 184,
8. Anordnung Nr. 13 zur Sicherung der Ordnung in
den Betrieben vom 1. November 1943, RABl. I S. 543,
9. Zweite Anordnung zur Sicherung der Ordnung in
den Betrieben vom 23. September 1944, RABl. I S. 359,
10. Anordnung zur Änderung der Anordnung Nr. 13 zur
Sicherung der Ordnung in den Betrieben vom 1.
November 1943, RABl. I S. 415/1944.
Schlagworte
RGBl. I S. 447/1938, RGBl.
I S. 5/1925, RGBl. I S.
59/1927,
RGBl. I S. 221/1927, RGBl.
I S. 1799/1938, RGBl. I S.
82/1929,
RGBl. I S. 66/1924, RABl.
I S. 508/1943, RGBl. I S.
2403/1939,
RGBl. I S. 191/1944, BGBl.
Nr. 126/1956, BGBl. Nr.
195/1956,
RGBl. I S. 166/1944, RGBl.
I S. 196/1944, RABl. I S.
341/1942,
RABl. I S. 477/1942, RABl.
I S. 168/1942, RABl. I S.
184/1944,
RABl. I S. 543/1943, RABl. I S. 359/1944, RABl. I S.
415/1944
Außerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen
§ 31. Bescheide, die auf Grund von durch dieses
Bundesgesetz außer Kraft gesetzten Arbeitszeit-
vorschriften erlassen wurden, verlieren spätestens
mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit.
§ 32a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 32b. Kollektivverträge, die sich auf die Regelungen
einzelner Arbeitsbedingungen beschränken und deren
Wirkungsbereich sich fachlich auf die überwiegende
Anzahl der Wirtschaftszweige und räumlich auf das
ganze Bundesgebiet erstreckt, gelten nicht als
Kollektivverträge im Sinne des § 14 Abs. 2, § 14a
Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 4 sowie § 16 Abs. 3 und 4.
§ 32c. (1) Auf Lenker von Kraftfahrzeugen, die auf
Grund der Ausnahmebestimmung des Art. II Abs. 1 der
15. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 456/1993, noch
nicht mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind, ist § 28 Abs. 1b
Z 2 bis zum 31. Dezember 1994 nicht
anzuwenden.
(2) Für die am 1. Mai 1997 anhängigen
Verwaltungsverfahren der Arbeitsinspektorate und für
rechtskräftige Bescheide in Angelegenheiten, die nach
den Änderungen durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr.
46/1997, nicht mehr der Arbeitsinspektion zugewiesen
sind, sowie Bescheide gemäß § 17 Abs. 4 gilt folgendes:
1. Rechtskräftige Bescheide gemäß §§ 5 Abs. 2, 7
Abs. 5, 11 Abs. 5, 12 Abs. 2, 14 Abs. 4 und 16 Abs. 5
in der Fassung vor den Änderungen durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/1997 bleiben unberührt.
Anhängige Verwaltungsverfahren gemäß § 7 Abs. 5
sind nach der neuen Rechtslage weiterzuführen.
Anhängige Verwaltungsverfahren gemäß §§ 5 Abs. 2, 8
Abs. 4, 11 Abs. 5, 12 Abs. 2, 14 Abs. 4 und 16 Abs. 5
sind einzustellen.
3. Die durch Bescheid des Bundesministers für
Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 17 Abs. 4 in
der Fassung vor den Änderungen durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 46/1997 zugelassenen Nachweise gelten als
geeigneter Nachweis im Sinne des § 17 Abs. 4. Eine
Übermittlung an das Arbeitsinspektorat gemäß § 17
Abs. 4 vierter Satz kann entfallen.
(3) Die Normen der kollektiven Rechtsgestaltung im
Sinne des § 12a Abs. 5 sind längstens bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2002 zu erlassen oder anzupassen.
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im
folgenden nicht anderes bestimmt wird, am 5. Jänner
1970 in Kraft.
(1a) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 473/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(1b) Die §§ 19b, 19c, 19d, 20 Abs. 1 und 32a in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten
mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(1c) § 19c Abs. 5a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 tritt mit 1. Juli
1993 in Kraft.
(1d) Die §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 bis 6, 8 und 9, 4a,
4b, 4c, 5, 5a, 6 Abs. 1 und 1a, 8 Abs. 5, 9, 12 Abs.
2a und 2b, 13, 14, 15, 15a bis 15e, 16, 17 Abs. 1, 2,
5, 6 und Überschrift, 18 Abs. 1 und 2, 19
Abs. 3, 20 Abs. 1 erster Halbsatz, 25, 26, 27 Abs. 2,
28, 32a, 32b, 32c und 33 Abs. 2, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 446/1994 treten mit 1. Juli
1994 in Kraft. Mit diesem Tag tritt auch § 19 Abs. 4
außer Kraft. Verordnungen gemäß § 15e können bereits
vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie treten
jedoch frühestens gemeinsam mit § 15e in Kraft.
(1e) § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 446/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(1f) § 4 Abs. 8 und 9 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli
1996 in Kraft.
(1g) § 1 Abs. 2 Z 9 und 10, § 9 Abs. 2 und 3, § 20
Abs. 1, § 23, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Z 1, 2 und 7,
§ 29 Abs. 2 und § 32b in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/1997 treten mit 1. Jänner
1997 in Kraft. § 19 tritt mit Ablauf des 31. Dezember
1996 außer Kraft.
(1h) § 1 Abs. 2 Z 2, 3 und 5, § 4, § 4a, § 5, § 5a
Abs. 4, § 6 Abs. 1 und 1a, § 7 Abs. 2 bis 6, § 8
Abs. 2 und 4, § 9 Abs. 1 bis 3, § 10, § 11 Abs. 1 und
5, § 12 Abs. 1, 2 und 2b, § 14, § 14a, § 15,
§ 16, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 19b Abs. 3 und 4,
§§ 19c bis 19g, § 20 Abs. 1, § 20a, § 20b, § 26 Abs.
1 und 7, § 27, § 28 Abs. 1, Abs. 1a Z 3 und 10, Abs.
1b Z 1, § 32a, § 32b und § 32c, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/1997, treten mit 1. Mai
1997 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten § 28 Abs.
1a Z 11 und § 32 außer Kraft.
(1i) § 9 Abs. 4 und 5, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/1997, treten mit 1.
Jänner 1998 in Kraft.
(1j) § 9 Abs. 2, 3 und 5, § 19a, § 20 Abs. 1, § 27
Abs. 4 und § 28 Abs. 1 Z 1 bis 8, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1999 treten mit 1.
Jänner 2000 in Kraft.
(1k) § 1 Abs. 2 Z 5 und § 19 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2000 treten mit 1. Juli
2000 in Kraft.
(1l) § 28 Abs. 1 bis 1b in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1.
Jänner 2002 in Kraft.
(1m) § 1 Abs. 2 Z 5 lit. b in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2001 tritt mit 1.
Jänner 2002 in Kraft.
(1n) § 12a, § 12b, § 12c, § 12d, § 14 Abs. 3, § 19a
Abs. 5 und 8, § 20 Abs. 1, § 23, § 24, § 25 Abs. 1, §
28 Abs. 1 sowie § 32c Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2002 treten mit
1. August 2002 in Kraft.
(2) Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 betreffend die
ununterbrochene Wochenruhe tritt mit der gemäß § 12
Abs. 4 zu erlassenden Verordnung in Kraft.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/1997)
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
a) hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die
dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegen,
der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales;
b) hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer der
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;
c) hinsichtlich § 26 Abs. 7 und § 27 Abs. 4 der
Bundesminister für Finanzen;
d) Hinsichtlich des Abschnittes 6a der
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;
e) hinsichtlich des § 15c Abs. 2 der Bundesminister
für Justiz;
f) hinsichtlich des § 15e Abs. 2 die
Bundesregierung.
(5) Die in Abs. 4 lit. a und b genannten
Bundesminister sind auch mit der Vollziehung der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 betraut.
Anmerkungen
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986