ARBEITSZEITGESETZ  - AZG

 
Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Regelung der Arbeitszeit

(Stand 31.03.2004)

 
 
Abschnitt 1
Geltungsbereich
              
Abschnitt 2  Arbeitszeit
Begriff der Arbeitszeit
Normalarbeitszeit
Andere Verteilung der Normalarbeitszeit
Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit
Gleitende Arbeitszeit
Dekadenarbeit
Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft
Normalarbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten
Überstundenarbeit
Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes     
Verlängerung der Arbeitszeit zur Vornahme von Vor- und Abschlussarbeiten   
Höchstgrenzen der Arbeitszeit
Überstundenvergütung
 
Abschnitt 3  Ruhepausen und Ruhezeiten
Ruhepausen
Ruhezeiten
 
Abschnitt 3a  Nachtarbeit 
Definition und Arbeitszeit
Untersuchungen
Versetzung
Recht auf Information
 
Abschnitt 4 Sonderbestimmungen für Lenker
             von Kraftfahrzeugen
 
Abschnitt 5 Sonderbestimmungen für AN
            im öffentlichen Verkehr
 
Abschnitt 6 Arbeitszeit bei Arbeitsverhältnissen
            zur Reinigung, Wartung und Beaufsichtigung 
            von Häusern
 
Abschnitt 6a Vertragliche Bestimmungen
Geltungsbereich
Lage der Normalarbeitszeit
Teilzeitarbeit
Abgeltung von Zeitguthaben
Abbau von Zeitguthaben
Unabdingbarkeit
 
Abschnitt 7 Ausnahmen
Außergewöhnliche Fälle
Rufbereitschaft
Reisezeit
Ausnahmen im öffentlichen Interesse
 
Abschnitt 8  Gemeinsame Vorschriften
Auflagepflicht
Aushangpflicht
Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht
Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften
Strafbestimmungen
Weitergelten von Regelungen
 
Abschnitt 9 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Außerkrafttreten von Ausnahmeregelungen
Verweisungen
Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten und Vollziehung
 
 
 
 
 

                     Abschnitt 1

                                   Geltungsbereich

 

  § 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern

(Lehrlingen), die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  (2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses

Bundesgesetzes sind:

Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu

einer Gebietskörperschaft, zu einer
Stiftung, zu einem Fonds oder zu  einer Anstalt

stehen, sofern diese Einrichtungen von Organen
einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet

werden, die hiezu von Organen eine

Gebietskörperschaft bestellt sind; die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes gelten jedoch für
Arbeitnehmer, die nicht im Bereich der

Hoheitsverwaltung tätig sind, sofern für ihr
Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam ist;

  2. Arbeitnehmer im Sinne des
Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;

  3. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des

     Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996, BGBl. Nr.

410, gelten;

  4. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr.

235/1962, gelten;

  5. Arbeitnehmer,

     a) für die die Vorschriften des

Hausbesorgergesetzes, BGBl Nr. 16/1970, gelten;

     b) denen die Hausbetreuung im Sinne des § 23

Abs. 1 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, obliegt

und die in einem Arbeitsverhältnis stehen

       aa) zum Hauseigentümer oder zu einer im

mehrheitlichen Eigentum des Hauseigentümers
stehenden juristischen Person, soweit sich die zu

betreuenden Häuser im Eigentum des Hauseigentümers befinden;

       bb) zu einer im Sinne des § 7 Abs. 4b Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr.139/1979,

gegründeten Gesellschaft. Für diese Arbeitnehmer ist

jedoch § 19 anzuwenden.

  6. Lehr- und Erziehungskräfte
an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie

nicht unter Z 1 fallen;

  7. Arbeitnehmer, die im Rahmen des Bordpersonals

von Luftverkehrsunternehmungen tätig sind;

  8. leitende Angestellte, denen maßgebliche

Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen

sind;

  9. Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes,

1960, BGBl. Nr. 105/1961;

 10. Dienstnehmer, die unter das Krankenanstalten-

Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, fallen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 410/1996, Lehrkraft, Unterrichtsanstalt,

BGBl. Nr. 287/1984

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      Abschnitt 2

                         Arbeitszeit

                                    Begriff der Arbeitszeit

  § 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

  1. Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der

Arbeit ohne die Ruhepausen;

Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines

ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden;

  3. Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des

Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

  (2) Arbeitszeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist auch

die Zeit, während der ein im übrigen im
Betrieb Beschäftigter in seiner eigenen Wohnung oder

Werkstätte oder sonst außerhalb des
Betriebes beschäftigt wird. Werden Arbeitnehmer von

mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so
dürfen die einzelnen Beschäftigungen zusammen die

gesetzliche Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht

überschreiten.

                                               Normalarbeitszeit

 

  § 3. (1) Die tägliche Normalarbeitszeit darf acht

Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit vierzig

Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht

anderes bestimmt wird.

  (2) Aus Anlaß der mit dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes eintretenden Arbeitszeitverkürzung

darf das
Entgelt der betroffenen Arbeitnehmer nicht gekürzt

werden (Lohnausgleich). Ein nach Stunden bemessenes

Entgelt ist dabei in dem gleichen Verhältnis zu erhöhen,

in dem die Arbeitszeit verkürzt wird. Akkord-, Stück- und

Gedinglöhne sowie auf Grund
anderer Leistungslohnarten festgelegte Löhne sind

entsprechend zu berichtigen.
Durch Kollektivvertrag kann eine andere

Regelung des Lohnausgleiches vereinbart werden.

Schlagworte

Akkordlohn, Stücklohn

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Andere Verteilung der Normalarbeitszeit

 

  § 4. (1) Zur Erreichung einer längeren Freizeit, die mit der

wöchentlichen Ruhezeit oder einer Ruhezeit gemäß § 12

zusammenhängen muß, kann die Normalarbeitszeit an

einzelnen Tagen regelmäßig gekürzt und die ausfallende

Normalarbeitszeit auf die übrigen Tage der Woche

verteilt werden. Die Betriebsvereinbarung, für Arbeitnehmer

in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, das

Arbeitsinspektorat, kann eine andere ungleichmäßige

Verteilung der Normalarbeitszeit innerhalb der Woche zulassen,

soweit dies die Art des Betriebes erfordert. Die tägliche

Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.

  (2) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die

Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern

eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen,

so kann die ausfallende Normalarbeitszeit

auf die Werktage von höchstens sieben

zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden
Wochen verteilt werden. Die tägliche

Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht

überschreiten.

  (3) Der Zeitraum von sieben Wochen gemäß Abs. 2

(Einarbeitungszeitraum) kann durch

Betriebsvereinbarung auf bis zu  13 Wochen verlängert

werden. Der Kollektivvertrag kann die Betriebsvereinbarung

zur weiteren Verlängerung des Einarbeitungszeitraumes

ermächtigen oder den Einarbeitungszeitraum selbst verlängern.

Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden

nicht überschreiten.

  (4) Die wöchentliche Normalarbeitszeit des

Personals von Verkaufsstellen im Sinne des

Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, und

sonstiger Arbeitnehmer des Handels kann in den

einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von

vier Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden,

wenn innerhalb dieses Zeitraumes die durchschnittliche

wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden bzw.

die durch Kollektivvertrag festgelegte

Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der
Kollektivvertrag kann

  1. eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes zulassen oder

  2. die Betriebsvereinbarung zur Verlängerung

ermächtigen. Die tägliche Normalarbeitszeit darf
neun Stunden nicht überschreiten.

  (5) Der zur Erreichung der durchschnittlichen

Normalarbeitszeit nach Abs. 4 im
Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich

ist unter Berücksichtigung der jeweiligen

Betriebserfordernisse

zusammenhängend zu gewähren. Ein Zeitausgleich von

mehr als vier Stunden kann in zwei Teilen
gewährt werden, wobei ein Teil mindestens vier

Stunden zu betragen hat.

  (6) Für Arbeitnehmer, die nicht unter Abs. 4

fallen, kann der Kollektivvertrag zulassen, daß in
einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von

bis zu 52 Wochen die Normalarbeitszeit

  1. bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht

Wochen auf höchstens 50 Stunden,

  2. bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf

höchstens 48 Stunden ausgedehnt wird, wenn sie

innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden

bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht
überschreitet. Der Kollektivvertrag kann einen

längeren Durchrechnungszeitraum unter der Bedingung zulassen,
dass der zur Erreichung der durchschnittlichen

Normalarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich

jedenfalls in mehrwöchigen zusammenhängenden

Zeiträumen verbraucht wird. Die
tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht

überschreiten.

  (7) Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß die

tägliche Normalarbeitszeit bei

  1. regelmäßiger Verteilung der gesamten

Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage,

  2. Durchrechnung der Normalarbeitszeit (Abs. 6) mit

einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen,

wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen

zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird,

  3. Durchrechnung der Normalarbeitszeit (Abs. 6) mit

einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 52 Wochen,

wenn der Zeitausgleich in mehrwöchigen zusammenhängenden

Zeiträumen verbraucht wird, auf zehn Stunden ausgedehnt wird.

  (8) Der Kollektivvertrag kann bei einer

Arbeitszeitverteilung gemäß Abs. 4 und 6 eine

Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten 

Durchrechnungszeitraum zulassen.

  (9) Die Betriebsvereinbarung kann Regelungen nach

Abs. 6 und 7 zulassen, wenn

  1. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung

dazu ermächtigt, oder

  2. für die betroffenen Arbeitnehmer mangels

Bestehen einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein

Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann und die

Betriebsvereinbarung der zuständigen kollektivvertragsfähigen

Körperschaft auf Arbeitnehmerseite (§ 6 ArbVG) übermittelt wurde.

  (10) Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs.

2a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 414/1972, gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die

tägliche Normalarbeitszeit bei Verlängerung des

Einarbeitungszeitraumes durch Kollektivvertrag zehn

Stunden nicht überschreiten darf. Abs. 7 Z 1 ist

nicht anzuwenden.       

 

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Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit

 

  § 4a. (1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein

Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche

Normalarbeitszeit darf

  1. innerhalb des Schichtturnusses oder

  2. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß

§ 4 Abs. 6 innerhalb des Durchrechnungszeitraumes im

Durchschnitt 40 Stunden bzw. die
durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit

nicht überschreiten.

  (2) Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun

Stunden nicht überschreiten. Sie
kann in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 7 bis auf zehn

Stunden ausgedehnt werden.

  (3) Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise

mit Schichtwechsel kann die tägliche
Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden,

  1. am Wochenende (Beginn der Nachtschicht zum

Samstag bis zum Ende der Nachtschicht zum Montag),

wenn dies durch Betriebsvereinbarung geregelt ist,

oder

  2. wenn dies mit einem Schichtwechsel in Verbindung
steht. (4) Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass

die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen bis auf 56 Stunden
ausgedehnt wird                                 

 

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                                                Gleitende Arbeitszeit

 

  § 4b. (1) Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der

Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten
zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen

Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann.

  (2) Die gleitende Arbeitszeit muss durch

Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein
Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche

Vereinbarung geregelt werden (Gleitzeitvereinbarung).

  (3) Die Gleitzeitvereinbarung hat zu enthalten:

  1. die Dauer der Gleitzeitperiode,

  2. den Gleitzeitrahmen,

  3. das Höchstausmaß allfälliger

Übertragungsmöglichkeiten von

     Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste

Gleitzeitperiode und

  4. Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit.

  (4) Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun

Stunden nicht überschreiten.
Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung der

täglichen Normalarbeitszeit bis auf zehn Stunden

zulassen oder die

Betriebsvereinbarung zur Verlängerung ermächtigen.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der
Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit

gemäß § 3 im Durchschnitt nur insoweit

überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von

Zeitguthaben vorgesehen sind.

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  Dekadenarbeit

 

  § 4c. (1) Für Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen

Interesse betriebenen Großbaustellen oder
auf Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung in

Gebirgsregionen beschäftigt sind, kann der

Kollektivvertrag zulassen, dass die wöchentliche

Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden beträgt, wenn

innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von zwei

Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im

Durchschnitt die Normalarbeitszeit gemäß § 3 nicht überschreitet.

  (2) Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun

Stunden nicht überschreiten.

  Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft

§ 5. (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis auf 60
Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf

Stunden ausgedehnt werden, wenn

  1. der Kollektivvertrag oder die

Betriebsvereinbarung dies zulässt und

  2. darüber hinaus in die Arbeitszeit des

Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang

Arbeitsbereitschaft fällt.

  (2) Eine Betriebsvereinbarung gemäß Abs. 1 ist nur

zulässig, wenn

  1. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu
ermächtigt, oder

  2. für die betroffenen Arbeitnehmer kein

Kollektivvertrag wirksam ist.

  (3) Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, in

denen kein Betriebsrat errichtet ist, eine

Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit bis

auf 60

Stunden, der täglichen Normalarbeitszeit bis auf

zwölf

Stunden für Arbeitnehmer zulassen, wenn

  1. für die betroffenen

Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist und

  2. darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers

regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

 

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Normalarbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten

 

  § 5a. (1) Besteht die Arbeitszeit überwiegend aus

Arbeitsbereitschaft (§ 5) und bestehen für den Arbeitnehmer

während der Arbeitszeit besondere

Erholungsmöglichkeiten, kann der

Kollektivvertrag für solche Arbeiten die

Betriebsvereinbarung

ermächtigen, dreimal pro Woche eine Ausdehnung der

täglichen

Normalarbeitszeit bis auf 24 Stunden zuzulassen, wenn

durch ein

arbeitsmedizinisches Gutachten festgestellt wurde,

daß wegen der

besonderen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im

Durchschnitt nicht stärker gesundheitlich

belastet wird als bei Ausübung der selben

Tätigkeit im Rahmen einer Verlängerung der

Normalarbeitszeit gemäß § 5.

  (2) Der Kollektivvertrag und die

Betriebsvereinbarung haben alle Bedingungen

festzulegen,

unter denen die Verlängerung der täglichen

Normalarbeitszeit im Einzelfall zulässig ist.

  (3) Innerhalb eines durch Kollektivvertrag

festzusetzenden Durchrechnungszeitraumes darf die

wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 60

Stunden, in einzelnen Wochen des

Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden nicht

überschreiten.

  (4) Für Arbeitnehmer, die soziale Dienste für

Personen leisten, die auf Grund besonderer

persönlicher, familiärer oder gesundheitlicher

Verhältnisse

oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer

sozialen oder gesundheitlichen Gefährdung

ausgesetzt sind und die einer kontinuierlichen

Betreuung bedürfen,

kann die Betriebsvereinbarung eine Ausdehnung der

Normalarbeitszeit gemäß Abs. 1

bis 3 unter den genannten Voraussetzungen zulassen,

wenn

  1. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung

dazu ermächtigt, oder

  2. für die betroffenen Arbeitnehmer mangels

Bestehen einer kollektivvertragsfähigen

Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein

Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann und die

Betriebsvereinbarung der zuständigen

kollektivvertragsfähigen

Körperschaft auf Arbeitnehmerseite (§ 6 ArbVG)

übermittelt wurde.                                ...zurück

 

Überstundenarbeit

 

  § 6. (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder

  1. die Grenzen der nach den §§ 3 bis 5, 5a oder §

14 Abs. 2 zulässigen wöchentlichen

Normalarbeitszeit überschritten werden oder

  2. die tägliche Normalarbeitszeit überschritten

wird, die sich auf Grund der Verteilung dieser

wöchentlichen

Normalarbeitszeit gemäß den §§ 3 bis 5a und 18 Abs. 2

ergibt.

 

  (1a) Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende

Zeitguthaben, die nach der

Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode

übertragen werden können, sowie

am Ende eines Durchrechnungszeitraumes bestehende

Zeitguthaben, die

gemäß § 4 Abs. 8 in den nächsten

Durchrechnungszeitraum übertragen werden

können, gelten nicht als Überstunden.

  (2) Arbeitnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur

dann

herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes zugelassen ist und

berücksichtigungswürdige Interessen des

Arbeitnehmers der Überstundenarbeit nicht

entgegenstehen.

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Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorliegen eines höheren

                           Arbeitsbedarfes

 

  § 7. (1) Bei Vorliegen eines erhöhten

Arbeitsbedarfes kann die

Arbeitszeit unbeschadet der Bestimmungen des § 8 über

die nach den §§ 3 bis 5 zulässige

Dauer um fünf Überstunden in der einzelnen Woche und

darüber

hinaus um höchstens sechzig Überstunden innerhalb

eines Kalenderjahres verlängert werden.

Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zehn

Überstunden

zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden

nicht überschreiten.

  (2) Unbeschadet der nach Abs. 1 erster Satz

zulässigen Überstunden können durch

Kollektivvertrag bis zu fünf weitere Überstunden, für

Arbeitnehmer im Gast-, Schank-

und Beherbergungsgewerbe, im

Verkehrswesen sowie in bestimmten Arten oder Gruppen

von Betrieben,

in denen ähnlich gelagerte Verhältnisse vorliegen,

jedoch bis zu zehn weitere Überstunden

wöchentlich zugelassen werden. Dabei kann das Ausmaß

der wöchentlichen Überstunden

abweichend von Abs. 1 zweiter Satz festgelegt werden.

  (3) Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2

kann die Wochenarbeitszeit durch

Überstunden bis auf 60 Stunden, die Tagesarbeitszeit

bis auf 13 Stunden ausgedehnt werden. Bei

Zulassung einer Verlängerung der Arbeitszeit durch

das Arbeitsinspektorat gemäß § 5 Abs. 3 sind

Überstunden nach Abs. 1

nur bis zu einer Tagesarbeitszeit von 13 Stunden und

einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden

zulässig.

  (4) Bei vorübergehend auftretendem besonderem

Arbeitsbedarf können zur Verhinderung eines

unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils durch

Betriebsvereinbarung, die den zuständigen

kollektivvertragsfähigen Körperschaften der

Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie dem

zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln ist, in

höchstens zwölf Wochen des Kalenderjahres Überstunden

bis zu

einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden zugelassen

werden, wenn andere Maßnahmen nicht zumutbar

sind. Die Tagesarbeitszeit darf zwölf Stunden nicht

überschreiten.

  (5) Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat bei

Nachweis eines dringenden Bedürfnisses auf

 Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der

gesetzlichen Interessenvertretungen der

Arbeitgeber und der

Arbeitnehmer eine Arbeitszeitverlängerung bewilligen,

soweit die

Verlängerungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1 bis 4

ausgeschöpft sind. Eine Tagesarbeitszeit über zehn

Stunden und eine Wochenarbeitszeit über 60 Stunden

kann das Arbeitsinspektorat

jedoch nur zulassen, wenn dies im öffentlichen

Interesse erforderlich ist.

  (6) Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier

zusammenhängende Tage verteilt,

kann der Kollektivvertrag zulassen, daß die

Arbeitszeit an diesen Tagen durch Überstunden

gemäß Abs. 1 und 2 bis

auf zwölf Stunden ausgedehnt wird. Die

Betriebsvereinbarung

kann eine solche Arbeitszeitverlängerung zulassen,

wenn

  1. der Kollektivvertrag die

Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder

  2. für die betroffenen

Arbeitnehmer mangels Bestehen einer

kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf

Arbeitgeberseite

kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.

Schlagworte

Gastgewerbe, Schankgewerbe

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Verlängerung der Arbeitszeit zur Vornahme von

                   Vor- und Abschlussarbeiten

 

  § 8. (1) Die für den Betrieb oder eine

Betriebsabteilung zulässige Dauer der Arbeitszeit

darf um eine halbe Stunde täglich, jedoch höchstens

bis zu zehn Stunden täglich in folgenden

Fällen ausgedehnt

werden:

bei Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung,

soweit sich

diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebes

nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche

Störung ausführen lassen,

bei Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder

Aufrechterhaltung des vollen

Betriebes arbeitstechnisch abhängt,

  c) bei Arbeiten zur abschließenden Kundenbedienung

einschließlich der damit zusammenhängenden

notwendigen

Aufräumungsarbeiten.

  (2) Die Arbeitszeit darf in den Fällen des Abs. 1

über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn

eine Vertretung des

Arbeitnehmers durch andere Arbeitnehmer nicht möglich

ist und dem Arbeitgeber die

Heranziehung betriebsfremder Personen nicht zugemutet

werden

kann.

  (3) Durch Kollektivvertrag kann näher bestimmt

werden, welche Arbeiten als Vor- und

Abschlussarbeiten gelten.

  (4) Die Arbeitszeit gemäß § 5a Abs. 1 kann um eine

halbe Stunde

ausgedehnt werden, wenn dies zur Arbeitsübergabe

unbedingt erforderlich ist.

Schlagworte

Vorarbeit                                                                    ...zurück

 

Höchstgrenzen der Arbeitszeit

 

  § 9. (1) Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden und

die Wochenarbeitszeit 50 Stunden

nicht überschreiten, sofern die Abs. 2 bis 4 nicht

anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit

dürfen auch beim Zusammentreffen

einer anderen Verteilung der wöchentlichen

Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht

überschritten werden.

  (2) Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des § 14

Abs. 2 (Verlängerung der Arbeitszeit für

Lenker) zehn Stunden überschreiten und in den Fällen

der §§ 4a Abs. 3 (Normalarbeitszeit bei

Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a

(besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 3 bis 6

(erhöhter Arbeitsbedarf), 8

Abs. 2 und 4 (Vor- und Abschlussarbeiten), 18 Abs. 2

(Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19a Abs. 2

(Apotheken) zehn Stunden insoweit überschreiten, als

dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.

  (3) Die Wochenarbeitszeit darf in den Fällen der §§

4c (Dekadenarbeit) und 14 Abs. 2 (Verlängerung der

Arbeitszeit für

Lenker) 50 Stunden überschreiten und in den Fällen

der §§ 4a Abs.

4 (Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a

(besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 2 bis 5

(erhöhter Arbeitsbedarf),

18 Abs. 3 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und

19a Abs. 2 und 6 (Apotheken) 50 Stunden insoweit

überschreiten,

als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.

  (4) Ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

eine Wochenarbeitszeit von mehr als 48

Stunden zulässig, darf die durchschnittliche

Wochenarbeitszeit innerhalb eines

Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden

nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann eine

Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf

26 Wochen zulassen. Der Kollektivvertrag kann eine

Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf

52 Wochen bei Vorliegen von technischen oder

arbeitsorganisatorischen Gründen

zulassen.

  (5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden

bei

  1. Verlängerung der Arbeitszeit bei

Arbeitsbereitschaft (§§ 5 und 7 Abs. 3),

  2. Verlängerung der Arbeitszeit

bei besonderen Erholungsmöglichkeiten (§§ 5a und

8 Abs. 4),

  3. Verlängerung der Arbeitszeit

gemäß § 14 Abs. 2 und

 

  4. Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 19a Abs. 2.

Schlagworte

Vorarbeit                                            ...zurück

 

Überstundenvergütung

 

  § 10. (1) Für Überstunden gebührt

  1. ein Zuschlag von 50% oder

  2. eine Abgeltung durch Zeitausgleich. Der

Überstundenzuschlag ist bei der

Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder

gesondert auszuzahlen.

  (2) Der Kollektivvertrag kann festlegen, ob mangels

einer abweichenden Vereinbarung eine Abgeltung in

Geld oder durch

Zeitausgleich zu erfolgen hat. Trifft der

Kollektivvertrag keine Regelung oder kommt kein

Kollektivvertrag zur Anwendung,

kann die Betriebsvereinbarung diese Regelung treffen. Besteht

keine Regelung, gebührt mangels einer abweichenden

Vereinbarung

eine Abgeltung in Geld.

  (3) Der Berechnung des Zuschlages ist der auf die

einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn

zugrunde

zu legen. Bei Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen ist

dieser nach dem

Durchschnitt der letzten

13 Wochen zu bemessen. Durch Kollektivvertrag kann

auch eine

andere Berechnungsart vereinbart werden.

Schlagworte

Akkordlohn, Stücklohn

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                             Abschnitt 3

                      Ruhepausen und Ruhezeiten

  Ruhepausen

 

  § 11. (1) Beträgt die Gesamtdauer der

Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist

die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens

einer halben Stunde zu unterbrechen.

Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes

gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist,

können

anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei

Ruhepausen von je

einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn

Minuten gewährt werden. Eine andere Teilung der

Ruhepause kann aus

diesen Gründen durch Betriebsvereinbarung, in

Betrieben, in denen kein

Betriebsrat errichtet ist, durch das

Arbeitsinspektorat, zugelassen werden. Ein Teil der

Ruhepause muß mindestens zehn Minuten betragen.

  (2) Eine Pausenregelung gemäß

Abs. 1 zweiter Satz kann, sofern eine gesetzliche

Betriebsvertretung besteht, nur mit deren Zustimmung

getroffen

werden.

  (3) Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen

ununterbrochenen Fortgang

erfordern, sind den in Wechselschichten beschäftigten

Arbeitnehmern anstelle der Pausen

im Sinne des Abs. 1 Kurzpausen von angemessener Dauer

zu

gewähren. Eine derartige Pausenregelung kann auch bei

sonstiger durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise

getroffen werden.

  (4) Arbeitnehmern, die Nachtschwerarbeit im Sinne des

Art. VII Abs. 2, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß

Art. VII Abs. 6 des Nachtschwerarbeitsgesetzes

(NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, leisten, ist während

jeder Nacht,

in der diese Arbeit geleistet wird, jedenfalls

eine Kurzpause von mindestens 10 Minuten zu gewähren.

Mit dem

Arbeitsablauf üblicherweise verbundene Unterbrechungen

in der Mindestdauer von zehn Minuten,

die zur Erholung verwendet werden

können, können auf die Kurzpausen angerechnet werden.

  (5) Die Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in

denen kein Betriebsrat errichtet ist, das

Arbeitsinspektorat, kann eine Verkürzung der Ruhepause

auf mindestens 15 Minuten zulassen,

wenn es im Interesse der Arbeitnehmer gelegen oder

aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Wird die

Ruhepause gemäß

Abs. 1 geteilt, muß ein Teil mindestens 15 Minuten

betragen.

  (6) Das Arbeitsinspektorat kann ferner für

Betriebe, Betriebsabteilungen oder für bestimmte

Arbeiten (zum Beispiel Fließbandarbeiten) über die

Bestimmungen des Abs. 1 hinausgehende Ruhepausen

anordnen, wenn die Schwere der Arbeit oder der

sonstige Einfluß

der Arbeit auf die Gesundheit der Arbeitnehmer dies

erfordert.

  (7) Kurzpausen im Sinne der Abs. 3 und 4 sowie

Ruhepausen im

Sinne des Abs. 6 gelten als Arbeitszeit.

  (8) Der Arbeitgeber hat das Arbeitsinspektorat

unter Anschluss eines Schichtplanes von der

Einführung der durchlaufenden

mehrschichtigen Arbeitsweise sowie von der

erstmaligen Heranziehung von Arbeitnehmern

zu Arbeiten im Sinne des Art. VII NSchG binnen 14

Tagen zu verständigen.

  (9) Das Arbeitsinspektorat hat

Meldungen gemäß Abs. 8 den gesetzlichen

Interessenvertretungen der Arbeitgeber und

Arbeitnehmer auf Verlangen zugänglich zu machen.

  (10) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsinspektorat auf

Verlangen

eine Abschrift der Regelung über die Kurzpausen zu

übermitteln.                                                     ...zurück

 

Ruhezeiten

 

  § 12. (1) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den

Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von

mindestens elf Stunden zu gewähren.

  (2) Der Kollektivvertrag kann die ununterbrochene Ruhezeit auf

mindestens acht Stunden verkürzen. Solche Verkürzungen

der Ruhezeit sind innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch

entsprechende

Verlängerung einer anderen

täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. Eine

Verkürzung auf weniger als zehn Stunden ist nur zulässig, wenn der Kollektivvertrag weitere

Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmer

vorsieht.

 

  (2a) Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang mit

Schichtwechsel erfordern, kann die tägliche Ruhezeit einmal im Schichtturnus bei Schichtwechsel

auf eine Schichtlänge, jedoch auf nicht weniger als acht Stunden verkürzt werden. Innerhalb des

Schicht- Turnus ist eine andere tägliche Ruhezeit entsprechend zu verlängern.

 

  (2b) Beträgt die tägliche Normalarbeitszeit gemäß § 5a mehr als zwölf Stunden, ist abweichend

von Abs. 1 eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 23 Stunden zu gewähren.

  (3) Den Arbeitnehmern gebührt wöchentlich eine ununterbrochene

Wochenruhe von mindestens sechsunddreißig Stunden. Hievon

kann in den Fällen der Schichtarbeit gemäß § 11 Abs.

3 nur insoweit abgewichen werden, als dies zur

Ermöglichung des Schichtwechsels erforderlich ist.

  (4) Wenn es aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können

durch Verordnung für bestimmte Arten oder Gruppen von Betrieben oder im Einzelfall durch

Bewilligung des Arbeitsinspektorates Ausnahmen von

der Bestimmung des Abs. 3 zugelassen werden.

                                                           ...zurück

 

                                                 ABSCHNITT 3a

                             Nachtarbeit

                   Definitionen und Arbeitszeit

 

  § 12a. (1) Als Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die

Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr.

  (2) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Arbeitnehmer, die

  1. regelmäßig oder

  2. sofern der Kollektivvertrag nicht anderes vorsieht, in

mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr

während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.

  (3) Nachtschwerarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Nachtarbeitnehmer, die Nachtarbeit im Sinne des Abs. 1 unter den in Art. VII Abs. 2,

einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines

Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 NSchG genannten Bedingungen leisten.

  (4) Beträgt in den Fällen der Arbeitsbereitschaft

gemäß § 5 die durchschnittliche tägliche

Normalarbeitszeit der

Nachtarbeitnehmer innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26

Wochen mehr als acht Stunden, so gebühren zusätzliche

Ruhezeiten.

Von der Summe aller Überschreitungen abzüglich der

Summe aller Unterschreitungen der

täglichen Normalarbeitszeit von acht Stunden im

Durchrechnungszeitraum sind insgesamt zwei Drittel als

zusätzliche Ruhezeiten zu gewähren.

  (5) Soweit nach diesem Bundesgesetz eine

Tagesarbeitszeit von mehr als acht Stunden zulässig ist, darf

für Nachtschwerarbeiter die

durchschnittliche Arbeitszeit an Nachtarbeitstagen

innerhalb eines

Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen einschließlich der

Überstunden acht Stunden nur dann überschreiten, wenn

dies durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung zugelassen wird.

In diesen Fällen gebühren zusätzliche Ruhezeiten im

Gesamtausmaß der Summe aller Überschreitungen abzüglich der Summe aller Unterschreitungen der

Tagesarbeitszeit von acht Stunden an Nachtarbeitstagen im Durchrechnungszeitraum.

  (6) Soweit die zusätzlichen Ruhezeiten nach Abs. 4 und 5

nicht bereits während des Durchrechnungszeitraumes gewährt werden, sind die zusätzlichen

Ruhezeiten bis zum Ablauf von vier Kalenderwochen

nach Ende des Durchrechnungszeitraumes, bei Schichtarbeit bis zum Ende des

nächstfolgenden Schicht-Turnus, zu gewähren. Jede zusätzliche Ruhezeit hat mindestens zwölf

Stunden zu betragen und kann in Zusammenhang mit einer täglichen Ruhezeit nach § 12 oder einer

wöchentlichen Ruhezeit nach dem Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, gewährt werden.

  (7) § 5 Abs. 3 ist auf Nachtarbeitnehmer nicht anzuwenden.

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  Untersuchungen

 

  § 12b. (1) Der Nachtarbeitnehmer hat Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen

des Gesundheitszustandes gemäß § 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, und

zwar vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen von zwei Jahren, nach Vollendung des 50.

Lebensjahres oder nach zehn Jahren als Nachtarbeitnehmer in jährlichen Abständen.

  (2) Abweichend von § 12a Abs. 1 und 2 gelten für den Anspruch auf

Untersuchungen die folgenden Definitionen:

  1. als Nacht gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr;

  2. Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die regelmäßig oder in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr

während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.

 

                                               Versetzung

 

  § 12c. Der Nachtarbeitnehmer hat auf Verlangen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf

Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten,

wenn

  1. die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet, oder

  2. die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber

Kindern bis zu zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten.

Recht auf Information

 

  § 12d. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass

Nachtarbeitnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die

Interessen der Nachtarbeitnehmer berühren, informiert werden.

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  Sonderbestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen

 

  § 13. (1) Für die Beschäftigung von Lenkern von Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen der

Abschnitte 2 und 3 mit den in den §§ 14 bis 17 genannten Abweichungen.

  (2) Wiederholt eine Bestimmung dieses Abschnittes Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85

des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. EG Nr. L 370

vom 31. Dezember 1985, S. 1, oder ist eine Angleichung durch

Kollektivvertrag erfolgt, ist die jeweilige Bestimmung im Geltungsbereich der Verordnung

(EWG) Nr. 3820/85 nicht anzuwenden.

Arbeitszeit

 

  § 14. (1) Die Arbeitszeit für Lenker umfasst die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige

Arbeitsleistungen und die Zeiten der Arbeitsbereitschaft ohne die

Ruhepausen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Tagesarbeitszeit nach Ablauf

des mindestens achtstündigen

Teiles der Ruhezeit, bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung nach Ablauf der

gesamten Ruhezeit.

  (2) Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die

Betriebsvereinbarung, kann zusätzlich zu den nach § 7 Abs. 1 zulässigen Überstunden weitere

Überstunden zulassen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis

zu 52 Wochen 55 Stunden nicht überschreitet und in den

einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 56 Stunden nur insoweit überschreitet, als in die

Arbeitszeit Arbeitsbereitschaft zumindest in dem Ausmaß der Überschreitung fällt. Diese

Arbeitszeitverlängerung ist für Lenker unzulässig, bei denen auf Grund der arbeitsvertraglichen

Pflichten nicht das Lenken eines Kraftfahrzeuges im Vordergrund steht.

  (3) § 12a Abs. 4 bis 6 ist nicht anzuwenden.

Lenkzeit

 

  § 14a. (1) Innerhalb der zulässigen Arbeitszeit darf die gesamte tägliche Lenkzeit

zwischen zwei Ruhezeiten acht Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag

wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann zulassen, dass die Lenkzeit bis

auf neun Stunden, zweimal wöchentlich jedoch bis auf zehn Stunden ausgedehnt wird.

  (2) Innerhalb einer Woche darf

die gesamte Lenkzeit 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag

wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann eine Verlängerung der wöchentlichen

Lenkzeit bis auf 56 Stunden zulassen. Innerhalb eines

Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Wochen darf die Lenkzeit 90 Stunden nicht überschreiten.

  (3) Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue

tägliche Lenkzeit nach Ablauf des mindestens achtstündigen Teiles

der Ruhezeit, bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei

kombinierter Beförderung nach Ablauf der gesamten Ruhezeit.

Lenkpausen

 

  § 15. (1) Nach einer Lenkzeit von höchstens vier Stunden ist

eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen.

  (2) Abweichend von Abs. 1 ist beim Lenken von Kraftfahrzeugen, die

  1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5

Tonnen übersteigt, oder

  2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun

Personen einschließlich des Fahrers zu befördern, nach einer Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden eine

Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen.

  (3) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die Lenkpause von mindestens 45 Minuten durch mehrere Lenkpausen

von mindestens 15 Minuten ersetzt wird, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so

einzufügen sind, daß bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause die Lenkzeit von viereinhalb Stunden noch nicht überschritten

ist.

  (4) Für den Kraftfahr- Linienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als

50 km kann durch Kollektivvertrag, in Betrieben, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, durch Betriebsvereinbarung,

auch zugelassen werden, daß die Lenkpause ersetzt wird durch

  1. mehrere Lenkpausen von mindestens je zehn Minuten, wenn

die Gesamtdauer der Lenkpausen mindestens ein Sechstel der

fahrplanmäßigen Lenkzeit beträgt oder

  2. eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten nach einer

ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden.

  (5) Zeiten, die der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf

Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten dürfen nicht ausgeübt werden.

  (6) Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden.

Tägliche Ruhezeit für Lenker bestimmter Kraftfahrzeuge

 

  § 15a. (1) Abweichend von § 12 Abs. 1 und 2 ist Lenkern von Kraftfahrzeugen, die

  1. zur Güterbeförderung dienen und deren  zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich

Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder

  2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu

bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern, innerhalb

jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene tägliche

Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

  (2) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass die tägliche Ruhezeit dreimal

wöchentlich auf mindestens neun zusammenhängende Stunden verkürzt

wird. Wird die tägliche Ruhezeit verkürzt, ist dem

Lenker bis zum Ende der folgenden Woche eine zusätzliche Ruhezeit

im Ausmaß der Verkürzung zu gewähren. Diese als Ausgleich

zustehende Ruhezeit ist zusammen mit einer anderen mindestens

achtstündigen Ruhezeit zu gewähren, und zwar über Verlangen

des Lenkers am Aufenthaltsort des Fahrzeugs oder am Heimatort des Lenkers.

  (3) Weiters kann durch Kollektivvertrag zugelassen

werden, daß an Tagen, an denen eine tägliche Ruhezeit von

mindestens zwölf Stunden eingehalten wird, diese Ruhezeit in zwei oder drei Abschnitten

genommen werden kann, wobei ein Teil mindestens acht zusammenhängende Stunden, die übrigen Teile

jeweils mindestens eine Stunde betragen müssen.

  (4) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass innerhalb jedes Zeitraumes von 30 Stunden

eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens acht

Stunden zu gewähren ist, wenn sich im Fahrzeug mindestens zwei Lenker befinden.

Kombinierte Beförderung

 

  § 15b. (1) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass Zeiten, in denen ein

Lenker ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der

Eisenbahn befördert wird, je nach Dauer als

Ruhepausen oder, sofern dem Lenker ein Bett oder eine

Schlafkabine zur Verfügung steht, als Ruhezeiten gelten.

  (2) Durch Kollektivvertrag kann eine einmalige Unterbrechung der

täglichen Ruhezeit zugelassen werden, wenn

  1. Zeiten unter den Bedingungen des Abs. 1 zum Teil an Land, zum

Teil auf dem Fährschiff oder der Eisenbahn verbracht werden,

  2. die Unterbrechung so kurz wie möglich gehalten wird und den um eine Stunde verlängerten

Zeitraum für die Verladung des Fahrzeugs oder das Verlassen von

Schiff oder Eisenbahn einschließlich der

Zollformalitäten nicht übersteigt, und

  3. dem Lenker während beider Teile der täglichen Ruhezeit ein

Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.

  (3) Wird die tägliche Ruhezeit unterbrochen, ist sie um zwei

Stunden zu verlängern. Jeder Teil der täglichen Ruhezeit muss mindestens eine Stunde betragen.

Verbot bestimmter Arten des Entgelts

 

  § 15c. (1) Lenker dürfen nicht nach Maßgabe der zurückgelegten

Strecke oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von

Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrtstrecken oder Gütermengen, es sei denn, dass diese Entgelte

nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen.

  (2) Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen

Arbeitgebern und Lenkern ist das Vorliegen einer

Entgeltvereinbarung im Sinne des Abs. 1 ein Grund für die

Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von

Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 und 5 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, es sei denn,

dass die Entgeltvereinbarung auf den Eintritt des Schadens oder die

Schadenshöhe keinen Einfluss haben konnte.

Schlagworte

Ersatzanspruch                                                                                   ...zurück

 

Abweichungen

 

  § 15d. Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr

vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den §§ 14 bis 15b

sowie einer Verordnung gemäß § 15e abweichen, soweit dies

erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des

Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der

Abweichung sind zu vermerken

  1. auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät

im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr,

ABl. EG Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 8, ausgerüstet ist,

  2. im Arbeitszeitplan in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 der

Verordnung (EWG) Nr. 3820/85,

  3. in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den übrigen Fällen.

Ausnahmen durch Verordnung

 

  § 15e. (1) Durch Verordnung können Abweichungen von den Bestimmungen der §§ 12 und 14 bis

15b und der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zugelassen werden. Solche Verordnungen dürfen nur für den

innerstaatlichen Straßenverkehr und nur für die in Art. 13 der

Verordnung (EWG) 3820/85 genannten Kraftfahrzeuge erlassen werden, wenn

  1. diese Abweichungen wegen der Art der Beförderung notwendig sind, und

  2. die Erholung der Lenker nicht beeinträchtigt wird.

  (2) Soweit die Bundesregierung zum Abschluss von

Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ermächtigt ist, können für den

grenzüberschreitenden Straßenverkehr Abweichungen gemäß Abs. 1 zugelassen werden.

Einsatzzeit

 

  § 16. (1) Die Einsatzzeit von Lenkern umfasst die zwischen zwei

Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die

Arbeitszeitunterbrechungen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Einsatzzeit

nach Ablauf des mindestens achtstündigen Teiles der

Ruhezeit, bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei

kombinierter Beförderung nach Ablauf der gesamten Ruhezeit.

  (2) Die Einsatzzeit darf zwölf Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes

bestimmt wird.

  (3) Für Lenker von Kraftfahrzeugen, die

  1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges

Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt oder

  2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart

und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des

Fahrers zu befördern, kann der Kollektivvertrag, für Betriebe,

für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die

Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit

soweit zulassen, daß die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

  (4) Für Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge kann der

Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag

wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, eine

Verlängerung der Einsatzzeit bis auf 14 Stunden zulassen.

  (5) Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Lenker, für die auf Grund der

arbeitsvertraglichen Pflichten nicht das Lenken eines

Kraftfahrzeuges im Vordergrund steht.

Fahrtenbuch und Kontrollgerät

 

  § 17. (1) Lenker, die nicht im Kraftlinienverkehr eingesetzt sind, haben während des Dienstes ein persönliches Fahrtenbuch mit sich zu führen, in

welches laufend die Angaben über die Dauer der Lenkzeit,

sonstiger Arbeitsleistungen, der Arbeitsbereitschaft,

der Ruhepausen und der Ruhezeiten, nach Arbeitstagen

getrennt, einzutragen sind. Das Fahrtenbuch

ist den zur Kontrolle Berechtigten über deren

Verlangen vorzuweisen.

  (2) Dem Arbeitgeber obliegt die Ausgabe der

persönlichen Fahrtenbücher sowie die Führung des

Verzeichnisses über die

verwendeten persönlichen Fahrtenbücher. Das

Verzeichnis muss den Namen und die

Empfangsbestätigung des Lenkers, dem das Buch

zugeteilt ist, sowie die Buchnummer, das Ausgabedatum

und das Datum des letzten vom Lenker vor der

endgültigen Rückgabe des Fahrtenbuches an den

Arbeitgeber nach Gebrauch ausgefüllten Tageskontrollblattes enthalten. Der Arbeitgeber hat

mindestens einmal monatlich zu

überprüfen, ob die Angaben gemäß Abs. 1 eingetragen

wurden. Die persönlichen Fahrtenbücher sind

nach deren Abschluß vom Arbeitgeber mindestens ein

Jahr

lang aufzubewahren; diese sowie das Verzeichnis

sind den Kontrollorganen auf Verlangen auszuhändigen.

Die

persönlichen Fahrtenbücher sowie das Verzeichnis sind

nach Abschluß der persönlichen

Fahrtenbücher mindestens ein Jahr lang aufzubewahren

und den Kontrollorganen auf Verlangen auszuhändigen.

  (3) Nähere Bestimmungen über die Merkmale, die

Form, den Inhalt und die Vorschriften über

die Führung des persönlichen Fahrtenbuches sowie deren

Überprüfung durch den Arbeitgeber gemäß Abs. 2 sind

durch Verordnung zu treffen. Ferner

können durch Verordnung Ausnahmen und Erleichterungen

in der Führung der Fahrtenbücher

gestattet werden, wenn die Überwachung der Einhaltung

der

Arbeitszeitregelungen auf andere Weise hinlänglich

sichergestellt ist.

  (4) Im Nahverkehr ist das Fahrtenbuch oder ein anderer

geeigneter Nachweis zu führen. Nahverkehr ist die

Beförderung von Gütern oder Personen bis zu

Entfernungen von 65 km, gerechnet in der Luftlinie

vom Standort der Betriebsstätte. Ein geeigneter

Nachweis liegt vor, wenn er Angaben über Beginn und

Ende der Arbeitszeit, der Lenkzeit sowie der

Lenkpausen und Ruhepausen

enthält. Im Nachweis sind die Eintragungen laufend

vorzunehmen. Der Arbeitgeber hat die

vorgesehenen Nachweise dem für die Betriebsstätte zu-

ständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln. Die

Verwendung der

Nachweise ist zulässig, wenn das Arbeitsinspektorat

nicht innerhalb von vier Wochen

schriftlich Einwendung erhebt. Der Arbeitgeber kann

bei Einwendungen des

Arbeitsinspektorates einen Feststellungsbescheid

beantragen.

  (5) Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn das

Kraftfahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist.

  (6) Ist ein Kraftfahrzeug, das von der Verordnung

(EWG) Nr.

3821/85 ausgenommen ist, mit einem derartigen

Kontrollgerät ausgerüstet, gelten für die

Verwendung des Kontrollgerätes und der Schaublätter

Vorschriften nach Maßgabe der Art. 13 bis 16 der

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85.

                                                                       ...zurück

 

                                               Abschnitt 5

             Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben des

                          öffentlichen Verkehrs

 

  § 18. (1) Für Arbeitnehmer, die in den dem öffentlichen Verkehr dienenden Haupt- oder Neben-

bahnbetrieben, in Straßenbahn- oder Oberleitungsomnibusbetrieben, in Haupt- oder Kleinseilbahnen, im

Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmungen und von Hafenbetrieben sowie in

Betrieben der Luftfahrt tätig sind, gelten, soweit § 1 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die

Bestimmungen der Abschnitte 2 und

3 nach Maßgabe der folgenden Absätze.

  (2) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die nach den §§ 3 oder 5 zulässige

wöchentliche Normalarbeitszeit abweichend von § 4 und abweichend von der nach § 3 Abs. 1

zulässigen tägliche

Normalarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes so verteilt wird, daß im

wöchentlichen Durchschnitt die nach den §§ 3 oder 5 zulässige Wochenarbeitszeit nicht

überschritten wird. Dabei, sowie in den Fällen der

Überstundenarbeit abweichend von § 7 Abs. 1 und 2, darf die

Tagesarbeitszeit zehn Stunden, in den Fällen des § 5 jedoch zwölf

Stunden, insoweit überschreiten, als dies die Aufrechterhaltung des Verkehrs erfordert.

  (3) Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsleistung Warte- und Bereitschaftszeiten einschließt,

können durch Kollektivvertrag abweichend von den §§ 2 und 3 besondere Regelungen über das

Ausmaß der Wochenarbeitsleistung, über die Bewertung der Warte- und Bereitschaftszeiten als

Arbeitszeit sowie über die Art und Höhe der Abgeltung dieser Zeiten getroffen werden.

  (4) Durch Kollektivvertrag kann eine von den §§ 11 und 12 abweichende Regelung zugelassen

werden, wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes

gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist.

Schlagworte

Wartezeit, Hauptbahnbetrieb, Straßenbahnbetrieb, Hauptseilbahn

 

Arbeitszeit bei Arbeitsverhältnissen zur Reinhaltung, Wartung und

                      Beaufsichtigung von Häusern

 

  § 19. Für Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 lit. b darf die

Arbeitsverpflichtung jenes Ausmaß nicht übersteigen, das von einer

vollwertigen Arbeitskraft unter Einhaltung der wöchentlichen

Arbeitszeit gemäß § 9 Abs. 1 bewältigt werden kann.

 

                                                           Apotheken

 

  § 19a. (1) Für Arbeitnehmer, die als Apothekenleiter oder als

andere vertretungsberechtigte Apotheker in öffentlichen Apotheken beschäftigt sind,

gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit den folgenden Abweichungen.

  (2) Für Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit wegen des Bereitschaftsdienstes der

Apotheken gemäß § 8 Abs. 2 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, regelmäßig und in

erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann der Kollektivvertrag zulassen:

  1. verlängerte Dienste von bis zu 32 Stunden; der

Kollektivvertrag kann eine weitere Verlängerung von bis zu

zwei Stunden für Arbeitnehmer zulassen, die an beiden Tagen des verlängerten Dienstes einen

Bereitschaftsdienst während der Mittagssperre leisten,

  2. an Wochenenden verlängerte Dienste von bis zu 48 Stunden,

  3. innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 13 Wochen eine

durchschnittliche Wochenarbeitszeit von bis zu 60 Stunden und

  4. in einzelnen Wochen des

Durchrechnungszeitraumes eine Wochenarbeitszeit von bis zu 72 Stunden, wobei eine

Wochenarbeitszeit von mehr als 60 Stunden höchstens in vier

aufeinanderfolgenden Wochen zulässig ist.

  (3) Bei Arbeitszeiten gemäß

Abs. 2 kann der Kollektivvertrag Abweichungen von § 6 Abs. 1 zulassen.

  (4) Verlängerte Dienste von bis zu 24 Stunden sind durch zwei,

von bis zu 32 Stunden durch drei und von mehr als 32 Stunden durch

vier Ruhepausen von jeweils mindestens 30 Minuten zu

unterbrechen. Ist

die Gewährung einer Ruhepause aus organisatorischen Gründen nicht

möglich, ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine

Ruhezeit entsprechend zu verlängern.

  (5) Bei verlängerten Diensten von mehr als 13 Stunden ist

innerhalb der nächsten 13 Kalenderwochen eine Ruhezeit um jenes Ausmaß, um das der

verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat, mindestens

jedoch jeweils um elf Stunden zu verlängern. § 12a Abs. 4 bis 6 ist nicht anzuwenden.

  (6) Für Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit nicht in erheblichem

Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann der Kollektivvertrag

unbeschadet der nach § 7 Abs. 1 zulässigen Überstunden bis zu

zehn weitere Überstunden zulassen.

  (7) Für Arbeitnehmer in Apotheken, die ununterbrochene

Bereitschaftsdienste in Ruferreichbarkeit gemäß § 8 Abs. 3 des Apothekengesetzes versehen,

darf Ruferreichbarkeit an 15 Tagen pro Monat vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann

zulassen, dass Ruferreichbarkeit innerhalb eines Zeitraumes von 13 Kalenderwochen an 45 Tagen,

jedoch höchstens an 30 aufeinander folgenden Tagen

vereinbart werden kann.

  (8) Leistet ein Arbeitnehmer

während eines Bereitschaftsdienstes gemäß Abs. 7 Arbeiten, kann

  1. die Tagesarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden.

Abweichend von § 12a Abs. 4 bis 6 muss innerhalb von zwei Wochen

ein entsprechender Ausgleich erfolgen;

  2. die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden. Beträgt ein

Ruhezeitteil mindestens acht Stunden, so ist innerhalb von

zwei Wochen eine andere Ruhezeit um vier Stunden, in allen übrigen Fällen um sechs Stunden zu

verlängern.

  (9) Für Arbeitnehmer, die als Vertreter für alleinarbeitende

Apothekenleiter beschäftigt werden, sind ununterbrochene

Bereitschaftsdienste in Ruferreichbarkeit höchstens in

vier aufeinander folgenden Wochen zulässig. Nach einer solchen Bereitschaftsperiode ist ein

arbeitsfreier Ausgleichszeitraum von zwei Tagen pro Woche der Vertretung zu gewähren. Das

Dienstverhältnis endet frühestens nach Ende des Ausgleichszeitraumes. Der Abs. 8 Z 1

zweiter Satz und Z 2 zweiter Satz sind nicht anzuwenden.

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                                               Abschnitt 6a

                    Vertragsrechtliche Bestimmungen

 

                            Geltungsbereich

 

  § 19b. (1) Dieser Abschnitt gilt für Arbeitsverhältnisse aller Art.

  (2) Dieser Abschnitt ist jedoch nicht auf Arbeitnehmer anzuwenden, die in einem

Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband stehen. Die

Bestimmungen dieses Abschnittes gelten jedoch für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis

zum Bund stehen, sofern für ihr Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam ist.

  (3) Ausgenommen sind weiters

  1. Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287,

  2. Arbeitnehmer, für die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, gilt;

  3. leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben

selbstverantwortlich übertragen sind;

  4. Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961.

  (4) Von den §§ 19e und 19f sind weiters ausgenommen:

  1. Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu

einer Anstalt stehen, sofern diese Einrichtungen von Organen einer Gebietskörperschaft oder

von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer

Gebietskörperschaft bestellt sind;

  2. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeiter/innengesetzes

1996, BGBl. Nr. 410, gelten;

  3. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausgehilfen-

und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, gelten;

  4. Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht unter Abs. 2 fallen;

  5. Arbeitnehmer, die im Rahmen des Bordpersonals von Luftverkehrsunternehmungen tätig sind;

  6. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Krankenanstalten Arbeitszeitgesetzes, BGBl. I Nr. 8/1997, gelten.

Schlagworte

BGBl. Nr. 287/1984, BGBl. Nr. 410/1996, Lehrkraft, Unterrichtsanstalt

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    Lage der Normalarbeitszeit

 

  § 19c. (1) Die Lage der Normalarbeitszeit und ihre

Änderung ist zu vereinbaren, soweit sie nicht durch

Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt

wird.

  (2) Abweichend von Abs. 1 kann die Lage der

Normalarbeitszeit vom Arbeitgeber geändert werden,

wenn

  1. dies aus objektiven, in der Art der

Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich

 gerechtfertigt ist,

  2. dem Arbeitnehmer die Lage der Normalarbeitszeit

für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im

vorhinein mitgeteilt wird,

  3. berücksichtigungswürdige Interessen des

Arbeitnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen

und

  4. keine Vereinbarung entgegensteht.

  (3) Von Abs. 2 Z 2 kann abgewichen werden, wenn

dies in unvorhersehbaren Fällen zur Verhinderung

eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils

erforderlich ist und andere Maßnahmen nicht zumutbar

sind. Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung

können wegen tätigkeitsspezifischer Erfordernisse von

Abs. 2 Z 2 abweichende Regelungen getroffen werden.          

                                                                       ...zurück

 

Teilzeitarbeit

 

  § 19d. (1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die

vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche

Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der

kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere

Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet.

  (2) Ausmaß und Lage der Arbeitszeit und ihre

Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch

Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt

werden. § 19c Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

  (3) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind zur

Arbeitsleistung über das vereinbarte

Arbeitszeitausmaß (Mehrarbeit) nur insoweit

verpflichtet, als

  1. gesetzliche Bestimmungen, Normen der kollektiven

Rechtsgestaltung oder der Arbeitsvertrag dies

vorsehen,

  2. ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt oder die

Mehrarbeit zur Vornahme von Vor- und

Abschlussarbeiten (§ 8) erforderlich ist, und

  3. berücksichtigungswürdige Interessen des

Arbeitnehmers der Mehrarbeit nicht entgegenstehen.

  (4) Sofern in Normen der kollektiven

Rechtsgestaltung oder Arbeitsverträgen Ansprüche nach

dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden, ist bei

Teilzeitbeschäftigten die regelmäßig geleistete

Mehrarbeit zu berücksichtigen, dies insbesondere bei

der Bemessung der Sonderzahlungen.

  (5) Arbeitnehmern, deren Arbeitszeit bei demselben

Arbeitgeber wegen Inanspruchnahme der Gleitpension

auf ein im § 253c Abs. 2 ASVG genanntes Ausmaß

vermindert wird, gebühren im Kalenderjahr der

Umstellung sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im

Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der

Vollzeitbeschäftigung und der Beschäftigung mit

verminderter Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß im

Kalenderjahr.

  (6) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dürfen wegen

der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten

Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden, es sei

denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unter-

schiedliche Behandlung. Freiwillige Sozialleistungen

sind zumindest in jenem Verhältnis zu gewähren, das

dem Verhältnis der regelmäßig geleisteten Arbeitszeit

zur gesetzlichen oder kollektivvertraglichen

Normalarbeitszeit entspricht. Im Streitfall hat der

Arbeitgeber zu beweisen, dass eine Benachteiligung

nicht wegen der Teilzeitarbeit erfolgt.

  (7) Durch Kollektivvertrag kann festgelegt werden,

welcher Zeitraum für die Berechnung der regelmäßig

geleisteten Mehrarbeit (Abs. 4) und für die

Berechnung der Sozialleistungen (Abs. 6)

heranzuziehen ist.

  (8) Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für

Teilzeitbeschäftigungen gemäß den §§ 15h oder 15i des

Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, §§ 8 oder

8a des Väter-Karenzgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989,

oder vergleichbarer österreichischer

Rechtsvorschriften.

Schlagwörter

Vorarbeit, BGBl. Nr. 221/1979

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 Abgeltung von Zeitguthaben

 

  § 19e. (1) Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses ein Guthaben des Arbeitnehmers

an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die

Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten,

soweit der Kollektivvertrag nicht die Verlängerung

der Kündigungsfrist im Ausmaß des zum Zeitpunkt der

Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehenden

Zeitguthabens vorsieht und der Zeitausgleich in

diesem Zeitraum verbraucht wird. Der Beendigung

eines Arbeitsverhältnisses ist die Beendigung einer

Arbeitskräfteüberlassung gleichzuhalten.

  (2) Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt ein

Zuschlag von 50%. Dies gilt nicht, wenn der

Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

Der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln

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Abbau von Zeitguthaben

 

  § 19f. (1) Wird bei Durchrechnung der

Normalarbeitszeit (§ 4 Abs. 4 und 6) der Zeitpunkt

des Ausgleichs von Zeitguthaben nicht im vorhinein

festgelegt und wird der Ausgleich nicht binnen 13

Wochen

gewährt, kann der Arbeitnehmer pro Halbjahr des

Durchrechnungszeitraumes den Zeitpunkt des Ausgleichs

von Zeitguthaben im Ausmaß einer wöchentlichen

Normalarbeitszeit einseitig bestimmen, soweit durch

Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung nicht

anderes festgelegt wird. Die Frist von 13 Wochen

beginnt

  1. bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 26

Wochen mit Ende des Durchrechnungszeitraumes,

  2. bei einem längeren Durchrechnungszeitraum nach

Ablauf von 26 Wochen.

  (2) Wird bei Überstundenarbeit, für die

Zeitausgleich gebührt, der Zeitpunkt des Ausgleichs

nicht im vorhinein vereinbart und wird der Ausgleich

nicht binnen 13 Wochen gewährt, kann der Arbeitnehmer

binnen einer weiteren Woche bekanntgeben, dass er den

Zeitpunkt des Ausgleichs zu einem späteren Zeitpunkt

einseitig bestimmen wird. Mangels einer solchen

Bekanntgabe ist die Überstunde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1

und Abs. 3 abzugelten. Die Frist von 13 Wochen

beginnt

  1. bei Überstunden, die bei Durchrechnung der

Normalarbeitszeit (§ 4 Abs. 4 und 6) durch

Überschreitung der durchschnittlichen wöchentlichen

Normalarbeitszeit entstehen, mit Ende des

Durchrechnungszeitraumes,

  2. in den übrigen Fällen, sobald ein Anspruch auf

Zeitausgleich von 30 Stunden entstanden ist,

spätestens jedoch nach einem Jahr.

  (3) Der Arbeitnehmer ist zur einseitigen

Inanspruchnahme nur berechtigt, wenn er dem

Arbeitgeber den gewünschten Zeitpunkt mindestens vier

Wochen im vorhinein bekanntgegeben hat. Hat der

Arbeitgeber jedoch binnen 14 Tagen nach dieser

Bekanntgabe wegen des Verbrauches des Zeitguthabens

die Klage eingebracht, so ist der Verbrauch des

Zeitguthabens in diesem Zeitraum nur dann zulässig,

wenn das Interesse des Arbeitnehmers an der

Inanspruchnahme zu diesem Zeitpunkt höher zu bewerten

ist als ein entgegenstehendes

betriebliches Interesse.

                                                                                              ...zurück

 

  Unabdingbarkeit

 

 § 19g. Die dem Arbeitnehmer auf Grund dieses

Abschnittes zustehenden Rechte können durch

Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt

werden.

 

                                                    Abschnitt 7

                                Ausnahmen

     Außergewöhnliche Fälle

 

  § 20. (1) In außergewöhnlichen Fällen finden die

Bestimmungen der §§ 3 bis 5a, 7 bis 9, 11, 12, 12a

Abs. 4 bis 6, 14 bis 15b, 15e, 16, 18, 19d Abs. 3 Z 1

und 2, 20a und 20b Abs. 3 bis 5 keine Anwendung

auf vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, die

  a) zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die

Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von

Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden

müssen, oder

  b) zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur

Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines

sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen

Sachschadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene

und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere

zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes

nicht getroffen werden können.

  (2) Der Arbeitgeber hat die Vornahme von Arbeiten

auf Grund des Abs. 1 ehestens, längstens jedoch

binnen vier Tagen nach Beginn der Arbeiten dem

Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen. Die

Anzeige

hat die Gründe der Arbeitszeitverlängerung sowie die

Anzahl der zur Mehrarbeit herangezogenen Arbeitnehmer

zu enthalten. Die Aufgabe der Mitteilung bei der Post

gilt als Erstattung der Anzeige.

                                                                                  ...zurück

 

 Rufbereitschaft

 

  § 20a. (1) Rufbereitschaft außerhalb der

Arbeitszeit darf nur an zehn Tagen pro Monat

vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann

zulassen, daß Rufbereitschaft innerhalb eines

Zeitraumes von drei

Monaten an 30 Tagen vereinbart werden kann.

  (2) Leistet der Arbeitnehmer während der

Rufbereitschaft Arbeiten, kann

  1. die Tagesarbeitszeit bis auf zwölf Stunden

ausgedehnt werden, wenn innerhalb von zwei Wochen ein

entsprechender Ausgleich erfolgt, und

  2. die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, wenn

innerhalb von zwei Wochen eine andere tägliche

Ruhezeit um vier Stunden verlängert wird. Ein Teil

der Ruhezeit muß mindestens acht Stunden betragen.

Reisezeit

 

  § 20b. (1) Reisezeit liegt vor, wenn der

Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers

vorübergehend seinen Dienstort (Arbeitsstätte)

verlässt, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung

zu erbringen,

sofern der Arbeitnehmer während der Reisebewegung

keine Arbeitsleistung zu erbringen hat.

  (2) Durch Reisezeiten können die Höchstgrenzen der

Arbeitszeit überschritten werden.

  (3) Bestehen während der Reisezeit ausreichende

Erholungsmöglichkeiten, kann die tägliche Ruhezeit

verkürzt werden. Durch Kollektivvertrag kann

festgelegt werden, in welchen Fällen ausreichende

Erholungsmöglichkeiten bestehen.

  (4) Bestehen während der Reisezeit keine

ausreichenden Erholungsmöglichkeiten, kann die

tägliche Ruhezeit durch Kollektivvertrag höchstens

auf acht Stunden verkürzt werden. Ergibt sich dabei

am nächsten Arbeitstag ein späterer Arbeitsbeginn als

in der Vereinbarung gemäß § 19c Abs. 1 vorgesehen,

ist die Zeit zwischen dem vorgesehenen und dem

tatsächlichen Beginn auf die Arbeitszeit anzurechnen.

  (5) Verkürzungen der täglichen Ruhezeit nach Abs. 3

und 4 sind nur zweimal pro Kalenderwoche zulässig.

                                                                       ...zurück

 

Verkürzung der Arbeitszeit und Verlängerung der Ruhezeit bei

                         gefährlichen Arbeiten

 

  § 21. Für Arbeitnehmer, die bei Arbeiten

beschäftigt werden, die mit einer besonderen

Gefährdung der Gesundheit verbunden sind, kann durch

Verordnung eine kürzere als die nach § 3 zulässige

Dauer der

Arbeitszeit oder die Einhaltung längerer Ruhepausen

oder Ruhezeiten als in den §§ 11 und 12 vorgesehen,

angeordnet werden. Insoweit Ruhepausen über das im §

11 Abs. 1 vorgesehene Ausmaß hinausgehen, gelten sie

als Arbeitszeit.

 

Arbeitseinsatz bei Reparaturarbeiten in heißen Öfen von Eisen- oder

                   Stahlhüttenbetrieben oder Kokereien

 

  § 22. (1) Bei Reparaturarbeiten (Zustellungen), die

in Eisen- oder Stahlhüttenbetrieben in heißen

Siemens-Martin-Öfen, heißen Schmelz-, Glüh-, Aufheiz-

oder Brennöfen sowie in heißen Konvertern oder in

Kokereien in heißen Kokereiöfen vorgenommen werden,

darf die Wochenarbeitszeit vierzig Stunden nicht

überschreiten. Wird die Arbeitszeit an einzelnen

Werktagen regelmäßig verkürzt, so darf sie an den

übrigen Tagen der Woche acht Stunden nicht

überschreiten.

  (2) Nimmt die Beschäftigung mit den im Abs. 1

genannten Arbeiten nicht eine volle Woche in

Anspruch, so sind Arbeitszeiten in den im Abs. 1

angeführten heißen Öfen oder heißen Konvertern mit

einem

Zuschlag von 7,5 vH zu bewerten. Eine Arbeitsstunde

ist daher mit

64 1/2 Minuten in Anschlag zu bringen, jedoch darf

die nach § 3 zulässige Dauer der Wochenarbeitszeit

nicht überschritten werden.

  (3) Als heiße Öfen oder heiße Konverter im Sinne

der Abs. 1 und 2 gelten solche, bei denen die

Innentemperatur mehr als 30 Grad C beträgt.

  (4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch

für Reparaturarbeiten (Zustellungen) in Hochöfen,

soweit mit Kohlenstoffsteinen gearbeitet wird.

  (5) Bei Einführung einer Wochenarbeitszeit von

zweiundvierzig Stunden tritt an Stelle des im Abs. 2

genannten Zuschlages von 7,5 vH ein solcher von 5 vH.

Eine Arbeitsstunde ist daher dann mit 63 Minuten in

Anschlag zu bringen.

Schlagworte

Glühofen, Aufheizofen

  Ausnahmen im öffentlichen Interesse

 

  § 23. Wenn es das öffentliche Interesse infolge

besonders schwerwiegender Umstände erfordert, können

durch Verordnung für einzelne Arten oder Gruppen von

Betrieben Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 3, 4,

9, 11, 12, 12a Abs. 4 bis 6, 14 bis 16, und 18

zugelassen oder abweichende Regelungen hinsichtlich

der Dauer der Ruhepausen getroffen werden.

Auflagepflicht

 

  § 24. Jeder Arbeitgeber hat in der Betriebsstätte

an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht

zugänglicher Stelle einen Abdruck

  1. dieses Bundesgesetzes,

  2. der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen oder Regierungsübereinkommen,

  3. der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und

  4. der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines

sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch

geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch

geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu

machen, soweit diese Vorschriften für die

Betriebsstätte in Betracht kommen.

                                                                                  ...zurück

 

Aushangpflicht

 

  § 25. (1) Der Arbeitgeber hat an geeigneter, für

den Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle in der

Betriebsstätte einen Aushang über den Beginn und das

Ende der Normalarbeitszeit sowie Zahl und Dauer

der Ruhepausen sowie der wöchentlichen Ruhezeit gut

sichtbar anzubringen oder den Arbeitnehmern mittels

eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung,

durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder

durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich

zu machen.

  (2) Bei gleitender Arbeitszeit hat der Aushang

abweichend von Abs. 1 den Gleitzeitrahmen, allfällige

Übertragungsmöglichkeiten sowie Dauer und Lage der

wöchentlichen Ruhezeit zu enthalten.

  (3) Ist die Lage der Ruhepausen generell

festgesetzt, ist diese in den Aushang aufzunehmen.       

                                                                                              ...zurück

 

Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht

 

  § 26. (1) Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der

Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten

Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen

über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der

Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes

sind festzuhalten.

  (2) Ist - insbesondere bei gleitender Arbeitszeit –

vereinbart, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen vom

Arbeitnehmer zu führen sind, so hat der Arbeitgeber

den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung dieser

Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der

Gleitzeitperiode hat der Arbeitgeber sich diese

Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu

kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom

Arbeitgeber durch Zeiterfassungssystem geführt, so

ist dem Arbeitnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode

auf Verlangen eine Abschrift der

Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls

ist ihm Einsicht zu gewähren.

  (3) Für Arbeitnehmer, die

  1. ihre Arbeitszeit überwiegend außerhalb der

Arbeitsstätte verbringen und

  2. die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort

weitgehend selbst bestimmen können, sind

ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der

Tagesarbeitszeit zu führen.

  (4) Durch Betriebsvereinbarungen kann festgesetzt

werden, dass Arbeitnehmer gemäß Abs. 3 die

Aufzeichnungen selbst zu führen haben. In diesem Fall

hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur

ordnungsgemäßen Führung der Aufzeichnungen

anzuleiten, sich die Aufzeichnungen regelmäßig

aushändigen zu lassen und zu kontrollieren.

  (5) Die Verpflichtung zur Führung von

Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß § 11

entfällt, wenn

  1. durch Betriebsvereinbarung

     a) Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt

werden oder

     b) es dem Arbeitnehmer überlassen wird,

innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die

Ruhepausen zu nehmen, und

  2. die Betriebsvereinbarung keine längeren

Ruhepausen als das Mindestausmaß gemäß § 11 vorsieht

und

  3. von dieser Vereinbarung nicht abgewichen wird.

  (6) Die Arbeitgeber haben dem Arbeitsinspektorat

die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf

Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die

geleisteten Arbeitsstunden zu geben.

  (7) In der Abrechnung gemäß § 78 Abs. 5 EStG 1988

sind die geleisteten Überstunden auszuweisen.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

                                                                                              ...zurück

 

Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften

 

  § 27. (1) Die nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes den Arbeitsinspektoraten zustehenden

Aufgaben und Befugnisse sind in den vom

Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen

Betrieben

von den zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes sonst

berufenen Behörden wahrzunehmen.

  (2) Bescheide nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes sind zu widerrufen, wenn die

entsprechenden Voraussetzungen weggefallen sind.

  (3) Über Berufungen gegen Bescheide der

Arbeitsinspektorate entscheidet der Bundesminister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

  (4) Meldungen nach §§ 7 Abs. 4, 11 Abs. 8, 17 Abs.

4 und § 20 Abs. 2 sind von Stempel- und

Rechtsgebühren des Bundes befreit.

Schlagworte

Stempelgebühr

                                                                                  ...zurück

 

Strafbestimmungen

 

§ 28. (1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die

  1. Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der

täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2

Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs. 5,

§ 18 Abs. 2 oder 3, § 19a Abs. 2 oder 6 oder § 20a

Abs. 2 Z 1 hinaus einsetzen;

  2. Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß § 11 Abs. 1, 3,

4 oder 5 oder § 19a Abs. 4 nicht gewähren;

  3. die tägliche Ruhezeit gemäß § 12 Abs. 1 bis 2b,

§ 19a Abs. 8, § 20a Abs. 2 Z 2 oder § 20b Abs. 4 oder

Ruhezeitverlängerungen gemäß § 19a Abs. 4, 5 oder 8

oder § 20a Abs. 2 Z 1 nicht gewähren;

 3a. zusätzliche Ruhezeiten nach § 12a Abs. 4 bis 6

nicht gewähren;

  4. die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat

gemäß § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 8 oder 10 oder § 20 Abs.

2, die Aufzeichnungspflichten gemäß § 26 Abs. 1 bis 5

oder die Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß § 26

Abs. 6 verletzen;

  5. Verordnungen gemäß § 12 Abs. 4, § 21 oder § 23

übertreten;

  6. Bescheide gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 11

Abs. 1, 5 und 6 oder § 12 Abs. 4 nicht einhalten;

  7. Arbeitnehmer entgegen § 19a Abs. 7 zur

Ruferreichbarkeit oder § 20a Abs. 1 zur

Rufbereitschaft heranziehen;

  8. Arbeitnehmer entgegen § 19a Abs. 9 beschäftigen

oder

  9. die Verpflichtungen betreffend besondere

Untersuchungen gemäß § 12b Abs. 1 verletzen,

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften

einer strengeren Strafe unterliegt, von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 20

Euro bis 436 Euro zu bestrafen.

  (1a) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die

   1. die tägliche Ruhezeit gemäß § 15a oder § 15b

Abs. 2 und 3 nicht gewähren;

   2. die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 1, 2, 6

oder 7 oder Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85

nicht gewähren;

   3. Lenker über die gemäß § 14a Abs. 1 und 2

zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;

   4. Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz

1 oder Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ,

zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;

   5. Lenkpausen gemäß § 15 Abs. 1 bis 4 nicht

gewähren;

   6. Lenkpausen gemäß Art. 7 Abs. 1, 2 oder 4 der

Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren;

   7. Lenker über die gemäß § 16 Abs. 2 bis 4

zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen;

   8. die Pflichten betreffend das Fahrtenbuch gemäß

§ 17 Abs. 1 und 2 verletzen,

   9. die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und

den Arbeitszeitplan gemäß Art. 14 Abs. 1 bis 6 der

Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verletzen;

  10. Verordnungen gemäß § 15e Abs. 1 oder § 17 Abs.

3 oder Regierungsübereinkommen gemäß § 15e Abs. 2

übertreten. (Anm.: richtig: Beistrich) sind, sofern

die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer

strengeren Strafe unterliegt, von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72

Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.

  (1b) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die

  1. die Pflichten gemäß § 15d Satz 2 oder gemäß Art.

12 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verletzen oder

  2. die Pflichten betreffend das Kontrollgerät und

das Schaublatt gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 13, Art. 14,

Art. 15 Abs. 1 bis 3, 5 oder 7 oder Art. 16 der

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen, sind, sofern

die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer

strengeren Strafe unterliegt, von der  Geldstrafe von

218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360

Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.

  (2) Abs. 1 bis 1b ist nicht anzuwenden, wenn die

Zuwiderhandlung von Organen einer Gebietskörperschaft

begangen wurde. Besteht bei einer

Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer

Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie,

wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines

Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ,

dem das der Zuwiderhandlung verdächtige Organ

untersteht (Art. 20 Abs. 1 erster Satz des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), in

allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die

Aufsichtsbehörde zu erstatten.

  (3) Kommt im internationalen Straßenverkehr als

verletzte Verwaltungsvorschrift je nach Fahrtstrecke

entweder eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder

die entsprechende Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr.

3820/85 in Frage, genügt abweichend von § 44a Z 2 des

Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52,

als Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift die

Angabe des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der

Verordnung (EWG) Nr. 3820/85.

  (4) Für Verstöße gegen die im Abs. 1a und 1b

angeführten Rechtsvorschriften im internationalen

Straßenverkehr beträgt die Verjährungsfrist

abweichend von § 31 Abs. 2 VStG ein Jahr.

Schlagwörter

Auskunftspflicht, BGBl. Nr. 52/1991

                                               ...zurück

                                                                                                         

Weitergelten von Regelungen

 

  § 29. (1) Soweit Kollektivverträge,

Arbeitsordnungen oder

Betriebsvereinbarungen für die Arbeitnehmer

günstigere Bestimmungen

vorsehen oder in Betrieben günstigere Regelungen

bestehen, als sich

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergibt,

werden diese

durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht

berührt.

  (2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes

bestehende kollektivvertragliche Vereinbarungen in

Angelegenheiten,

in denen nach den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3 und 4,

§ 4 Abs. 7 und

9, § 5 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 2, §

12 Abs. 1, § 14

Abs. 2, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und 4 und § 18 Abs.

2 bis 4 dieses

Bundesgesetzes abweichende Regelungen durch

Kollektivvertrag

zugelassen sind, gelten als solche Regelungen,

insoweit sie den

vorgenannten Bestimmungen entsprechen.

                                                                                  ...zurück

 

 

                                                Abschnitt 9

                  Schluss- und Übergangsbestimmungen

                                    Aufhebung von Rechtsvorschriften

 

  § 30. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes treten für dessen Geltungsbereich alle

mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in

Widerspruch stehenden Vorschriften, soweit sie noch

in Geltung stehen und soweit § 32 nicht anderes

bestimmt, außer Kraft. Insbesondere verlieren ihre

Wirksamkeit:

Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938, Deutsches

RGBl. I S. 447 (GBl. f. d. LÖ. Nr. 231/1939), mit

Ausnahme des § 16,

  2. Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung vom

12. Dezember 1938, Deutsches RGBl. I S. 1799 (GBl. f. d. LÖ. Nr. 667/1939),

mit Ausnahme der Nr. 20,

  3. Verordnung über die Arbeitszeit in Kokereien und

Hochofenwerken vom 20. Jänner 1925, Deutsches RGBl I

S. 5 (GBl. f. d. LÖ. Nr. 231/1939),

  4. Verordnung über die Arbeitszeit in Gaswerken vom

9. Februar 1927, Deutsches RGBl. I S. 59 (GBl. f. d.

LÖ. Nr. 231/1939),

  5. Verordnung über die Arbeitszeit in Metallhütten

vom 9. Februar 1927, Deutsches RGBl. I S. 59 (GBl. f.

d. LÖ. Nr. 231/1939),

  6. Verordnung über die Arbeitszeit in Stahlwerken,

Walzwerken und anderen Anlagen der Großeisenindustrie

vom 16. Juli 1927, Deutsches RGBl. I S. 221 (GBl. f.

d. LÖ. Nr. 231/1939),

  7. Verordnung über die Arbeitszeit in der

Zementindustrie vom 26. März 1929, Deutsches RGBl. I

S. 82 (GBl. f. d. LÖ. Nr. 231/1939),

  8. Zweite Anordnung vom 15. Februar 1939, welche

die Arbeitszeit auf Baustellen betrifft, Deutscher

Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 45

(GBl. f. d. LÖ. Nr. 271/1939),

  9. Verordnung über die Arbeitszeit in

Krankenpflegeanstalten vom 13. Februar 1924,

Deutsches RGBl. I S. 66, berichtigt im Deutschen

RGBl. I S. 154/1924 (GBl. f. d. LÖ. Nr. 25/1940),

 10. Anordnung über Arbeitszeitverkürzung für Frauen,

Schwerbeschädigte und minderleistungsfähige Personen

(Freizeitanordnung) vom 22. Oktober 1943, RABl. I S.

508, 11. Abschnitt III, §§ 4 bis 7 der Verordnung zur

Abänderung und Ergänzung von Vorschriften auf dem

Gebiete des Arbeitsrechtes vom 1. September 1939,

Deutsches RGBl. I S. 1683 (GBl. f. d. LÖ. Nr.

1217/1939),

 12. Verordnung über den Arbeitsschutz vom 12.

Dezember 1939, Deutsches RGBl. I S. 2403,

 13. Verordnung über die Sechzigstundenwoche vom 31. August 1944,

Deutsches RGBl. I S. 191,

 14. Verordnung des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung vom 22. Juni 1956, BGBl. Nr. 126, in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 124/1959, über die

Regelung der Arbeitszeit bei Reparaturarbeiten in

heißen Öfen von Eisen- und Stahlhüttenbetrieben,

 15. Verordnung des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung vom 25. September 1956, BGBl. Nr. 195, in

der Fassung der Kundmachung vom 31. März 1966, BGBl.

Nr. 49, betreffend die Zulassung von

Arbeitszeitverlängerungen beim Nachweis eines

dringenden Bedürfnisses.

  (2) Weiters treten außer Kraft:

  1. Erste Anordnung über die Vereinfachung der Lohn-

und Gehaltsabrechnung vom 12. Juli 1944, deutsches

RGBl I S. 166,

  2. Zweite Anordnung über die Vereinfachung der

Lohn- und Gehaltsabrechnung vom 2. September 1944,

Deutsches RGBl. I S. 196,

  3. Anordnung gegen Arbeitsvertragsbruch und

Abwerbung sowie das Fordern unverhältnismäßig hoher

Arbeitsentgelte in der privaten Wirtschaft vom 20.

Juli 1942, RABl. I S. 341,

  4. Anordnung über die Mehrarbeitsvergütung von

Angestellten in der privaten Wirtschaft während der

Kriegszeit vom 15. Oktober 1942, RABl. I S. 477,

  5. Anordnung zur Regelung der Vergütung von

zusätzlicher Sonn- und Feiertagsarbeit der

kaufmännischen und technischen Angestellten der

Industrie, des Handwerks und des Handels vom 14. März

1942, RABl. I S. 168,

  6. Anordnung des Reichstreuhänders der Arbeit Wien

vom 24. November 1944 über die Entlohnung der aus

Anlaß einer Lastenminderung der Gas- und

Elektrizitätswerke geleisteten Nachtarbeitsstunden

sowie der Arbeitsleistungen an Samstagnachmittagen

und Sonntagen, Amtliche Mitteilungen des Präsidenten

der Gauarbeitsämter und der Reichstreuhänder der

Arbeit in den Donau- und Alpengauen, S. 284/1944,

  7. Anordnung über die Aufhebung arbeitsfreier Tage

außerhalb der gesetzlichen Sonn- und Feiertage vom 3.

Mai 1944, RABl. I  S. 184,

  8. Anordnung Nr. 13 zur Sicherung der Ordnung in

den Betrieben vom 1. November 1943, RABl. I S. 543,

  9. Zweite Anordnung zur Sicherung der Ordnung in

den Betrieben vom 23. September 1944, RABl. I S. 359,

 10. Anordnung zur Änderung der Anordnung Nr. 13 zur

Sicherung der Ordnung in den Betrieben vom 1.

November 1943, RABl. I S. 415/1944.

Schlagworte

RGBl. I S. 447/1938, RGBl. I S. 5/1925, RGBl. I S.

59/1927,

RGBl. I S. 221/1927, RGBl. I S. 1799/1938, RGBl. I S.

82/1929,

RGBl. I S. 66/1924, RABl. I S. 508/1943, RGBl. I S.

2403/1939,

RGBl. I S. 191/1944, BGBl. Nr. 126/1956, BGBl. Nr.

195/1956,

RGBl. I S. 166/1944, RGBl. I S. 196/1944, RABl. I S.

341/1942,

RABl. I S. 477/1942, RABl. I S. 168/1942, RABl. I S.

184/1944,

RABl. I S. 543/1943, RABl. I S. 359/1944, RABl. I S.

415/1944        

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Außerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen

 

  § 31. Bescheide, die auf Grund von durch dieses

Bundesgesetz außer Kraft gesetzten Arbeitszeit-

vorschriften erlassen wurden, verlieren spätestens

mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit.

Verweisungen

 

  § 32a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere

Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der

jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

§ 32b. Kollektivverträge, die sich auf die Regelungen

einzelner Arbeitsbedingungen beschränken und deren

Wirkungsbereich sich fachlich auf die überwiegende

Anzahl der Wirtschaftszweige und räumlich auf das

ganze Bundesgebiet erstreckt, gelten nicht als

Kollektivverträge im Sinne des § 14 Abs. 2, § 14a

Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 4 sowie § 16 Abs. 3 und 4.                                                                                    

 

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Übergangsbestimmungen

 

  § 32c. (1) Auf Lenker von Kraftfahrzeugen, die auf

Grund der Ausnahmebestimmung des Art. II Abs. 1 der

15. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 456/1993, noch

nicht mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung

(EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind, ist § 28 Abs. 1b

Z 2 bis zum 31. Dezember 1994 nicht

anzuwenden.

  (2) Für die am 1. Mai 1997 anhängigen

Verwaltungsverfahren der Arbeitsinspektorate und für

rechtskräftige Bescheide in Angelegenheiten, die nach

den Änderungen durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr.

46/1997, nicht mehr der Arbeitsinspektion zugewiesen

sind, sowie Bescheide gemäß § 17 Abs. 4 gilt folgendes:

  1. Rechtskräftige Bescheide gemäß §§ 5 Abs. 2, 7

Abs. 5, 11 Abs. 5, 12 Abs. 2, 14 Abs. 4 und 16 Abs. 5

in der Fassung vor den Änderungen durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/1997 bleiben unberührt.

Anhängige Verwaltungsverfahren gemäß § 7 Abs. 5

sind nach der neuen Rechtslage weiterzuführen.

Anhängige Verwaltungsverfahren gemäß §§ 5 Abs. 2, 8

Abs. 4, 11 Abs. 5, 12 Abs. 2, 14 Abs. 4 und 16 Abs. 5

sind einzustellen.

  3. Die durch Bescheid des Bundesministers für

Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 17 Abs. 4 in

der Fassung vor den Änderungen durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 46/1997 zugelassenen Nachweise gelten als

geeigneter Nachweis im Sinne des § 17 Abs. 4. Eine

Übermittlung an das Arbeitsinspektorat gemäß § 17

Abs. 4 vierter Satz kann entfallen.

  (3) Die Normen der kollektiven Rechtsgestaltung im

Sinne des § 12a Abs. 5 sind längstens bis zum Ablauf

des 31. Dezember 2002 zu erlassen oder anzupassen.

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Inkrafttreten und Vollziehung

 

  § 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im

folgenden nicht anderes bestimmt wird, am 5. Jänner

1970 in Kraft.

  (1a) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 473/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

  (1b) Die §§ 19b, 19c, 19d, 20 Abs. 1 und 32a in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten

mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

  (1c) § 19c Abs. 5a in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 tritt mit 1. Juli

1993 in Kraft.

  (1d) Die §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 bis 6, 8 und 9, 4a,

4b, 4c, 5, 5a, 6 Abs. 1 und 1a, 8 Abs. 5, 9, 12 Abs.

2a und 2b, 13, 14, 15, 15a bis 15e, 16, 17 Abs. 1, 2,

5, 6 und Überschrift, 18 Abs. 1 und 2, 19

Abs. 3, 20 Abs. 1 erster Halbsatz, 25, 26, 27 Abs. 2,

28, 32a, 32b, 32c und 33 Abs. 2, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 446/1994 treten mit 1. Juli

1994 in Kraft. Mit diesem Tag tritt auch § 19 Abs. 4

außer Kraft. Verordnungen gemäß § 15e können bereits

vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie treten

jedoch frühestens gemeinsam mit § 15e in Kraft.

  (1e) § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

 Nr. 446/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

  (1f) § 4 Abs. 8 und 9 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli

1996 in Kraft.

  (1g) § 1 Abs. 2 Z 9 und 10, § 9 Abs. 2 und 3, § 20

Abs. 1, § 23, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Z 1, 2 und 7,

§ 29 Abs. 2 und § 32b in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/1997 treten mit 1. Jänner

1997 in Kraft. § 19 tritt mit Ablauf des 31. Dezember

1996 außer Kraft.

  (1h) § 1 Abs. 2 Z 2, 3 und 5, § 4, § 4a, § 5, § 5a

 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und 1a, § 7 Abs. 2 bis 6, § 8

Abs. 2 und 4, § 9 Abs. 1 bis 3, § 10, § 11 Abs. 1 und

5, § 12 Abs. 1, 2 und 2b, § 14, § 14a, § 15,

§ 16, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 19b Abs. 3 und 4,

§§ 19c bis 19g, § 20 Abs. 1, § 20a, § 20b, § 26 Abs.

1 und 7, § 27, § 28 Abs. 1, Abs. 1a Z 3 und 10, Abs.

1b Z 1, § 32a, § 32b und § 32c, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/1997, treten mit 1. Mai

1997 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten § 28 Abs.

1a Z 11 und § 32 außer Kraft.

  (1i) § 9 Abs. 4 und 5, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/1997, treten mit 1.

Jänner 1998 in Kraft.

  (1j) § 9 Abs. 2, 3 und 5, § 19a, § 20 Abs. 1, § 27

Abs. 4 und § 28 Abs. 1 Z 1 bis 8, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1999 treten mit 1.

Jänner 2000 in Kraft.

  (1k) § 1 Abs. 2 Z 5 und § 19 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2000 treten mit 1. Juli

2000 in Kraft.

  (1l) § 28 Abs. 1 bis 1b in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1.

Jänner 2002 in Kraft.

  (1m) § 1 Abs. 2 Z 5 lit. b in der Fassung des

 Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2001 tritt mit 1.

Jänner 2002 in Kraft.

  (1n) § 12a, § 12b, § 12c, § 12d, § 14 Abs. 3, § 19a

Abs. 5 und 8, § 20 Abs. 1, § 23, § 24, § 25 Abs. 1, §

28 Abs. 1 sowie § 32c Abs. 3 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2002 treten mit

1. August 2002 in Kraft.

  (2) Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 betreffend die

ununterbrochene Wochenruhe tritt mit der gemäß § 12

Abs. 4 zu erlassenden Verordnung in Kraft.

  (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/1997)

  (4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  a) hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die

dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegen,

der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit,

Gesundheit und Soziales;

  b) hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer der

Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;

  c) hinsichtlich § 26 Abs. 7 und § 27 Abs. 4 der

Bundesminister für Finanzen;

  d) Hinsichtlich des Abschnittes 6a der

Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;

  e) hinsichtlich des § 15c Abs. 2 der Bundesminister

für Justiz;

  f) hinsichtlich des § 15e Abs. 2 die

Bundesregierung.

  (5) Die in Abs. 4 lit. a und b genannten

Bundesminister sind auch mit der Vollziehung der

 Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Verordnung

(EWG) Nr. 3821/85 betraut.

Anmerkungen

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

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