Die Aufgaben des Betriebsrates

 

Der Betriebsrat hat die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer im Betrieb wahrzunehmen. Die Betriebsratsmitglieder werden von den Dienstnehmern auf 4 Jahre gewählt und sind weisungsfrei. Nur die Belegschaft kann den Betriebsrat abberufen.

 

 

Freizeitgewährung für Aufgaben

In Betrieben ab 150 Beschäftigten ist ein Betriebsratsmitglied von der Arbeit unter Fortzahlung des Gehaltes dauernd freizustellen.

 

 

Betriebsvereinbarung mit Dienstgeber

Zwischen Betriebsrat und Dienstgeber werden schriftlich Betriebsvereinbarungen abgeschlossen. Sie enthalten Angelegenheiten, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag diesen vorbehalten sind. So kann beispielsweise Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in einer Betriebsvereinbarung verbindlich festgelegt werden. Ohne Betriebsrat können solche Vereinbarungen nicht abgeschlossen werden und müssen einzelvertraglich geregelt werden. Es ist daher zu bezweifeln, ob dies für den einzelnen Dienstnehmer günstiger ist, da der Betriebsrat aufgrund seines Kündigungsschutzes eine wesentlich bessere Verhandlungsposition hat.

 

 

Kündigung ohne Betriebsrat ungültig

Der Betriebsrat muss vom Dienstgeber fünf Tage vor einer beabsichtigten Kündigung eines Dienstnehmers informiert werden. Der Betriebsrat kann eine Beratung verlangen und noch versuchen, den Dienstgeber umzustimmen. Wurde der Betriebsrat nicht oder zu spät informiert, gilt die Kündigung als nicht ausgesprochen. Hat der Betriebsrat einer Kündigung widersprochen, kann er diese auf Wunsch des Dienstnehmers beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten. Bei Gericht wird es positiv bewertet, wenn jemand vom Betriebsrat vertreten wird.

Ohne Betriebsrat entfällt die Benachrichtigungs- und Beratungspflicht.

 

 

Entlassung

Der Betriebsrat muss auch bei einer Entlassung unverzüglich informiert werden und kann innerhalb von drei Tagen eine Beratung verlangen. Eine Entlassung ist somit nicht willkürlich möglich. Hat der Betriebsrat der Entlassung widersprochen, kann er diese auf Verlangen des Dienstnehmers bei Gericht anfechten.

 

 

Schutz gegen willkürliche Versetzung

Der Betriebsrat ist über Versetzungen zu informieren, bei verschlechternder Versetzung wie nachteilige Arbeits- und/oder Entgeltbedingungen muss der Betriebsrat dieser ausdrücklich zustimmen. Stimmt der Betriebsrat nicht zu, ist die verschlechternde Versetzung rechtunswirksam. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Dienstnehmer aus Angst um seinen Arbeitsplatz dem Wunsch des Dienstgebers nachgekommen wäre.

 

Einstellung zu fairen Bedingungen

Dem Betriebsrat ist die Einstellung neuer Mitarbeiter mitzuteilen und auf dessen Verlangen ist er zu Rate zu ziehen.

 

 

Urlaub auch einseitig möglich

Der Betriebsrat hat auch beim Urlaub Mitspracherecht. Grundsätzlich sind Zeitpunkt und Dauer des Urlaubes zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer zu vereinbaren ein einseitiger Antritt ist grundsätzlich nicht möglich. Davon gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Es besteht im Betrieb eine Betriebsrat, der Dienstnehmer hat seinen Urlaub drei Monate vorher angekündigt, der Urlaub umfasst mindestens zwölf Werktage, und es ist trotz Vermittlungsversuchen des Betriebsrates zwischen dem Dienstgeber und Dienstnehmer zu keiner Einigung gekommen.

 

 

Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften

Der Betriebsrat hat die Einhaltung der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften im Betrieb zu überwachen. Er hat auch das Recht, Maßnahmen zur Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu beantragen und darauf zu achten, dass die zuständigen Gesetze

(Tiroler Gemeinde -Vetragsbedienstetengesetz etc.) und die Betriebsvereinbarungen im Betrieb eingehalten werden.

Um dem Betriebsrat das Überwachungsrecht zu ermöglichen, kann er alle betrieblichen Räumlichkeiten, Anlagen und Arbeitsplätze besichtigen. Kommt es zu einer Betriebsbesichtigung des Arbeitsinspektors, ist dies dem Betriebsrat mitzuteilen und dieser ist der Inspektion beizuziehen.

Kommt es zu einem Arbeitsunfall, ist der Betriebsrat unverzüglich zu informieren.

Informiert der Dienstgeber den Betriebsrat nicht, kann es zu einer Geldstrafe kommen.

 

 

Überwachung der Gehaltsauszahlung

Der Betriebsrat hat das Recht, die Gehaltsauszahlung zu überwachen und in die entsprechenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.

 

 

Einsichtsrecht in Personalakte

Der Betriebsrat kann mit Zustimmung des Dienstnehmers in den Personalakt Einsicht nehmen.

 

 

 

 

 

Personenbezogene Dienstnehmerdaten

Der Betriebsrat ist vom Dienstgeber darüber aufzuklären, welche Arten von personenbezogenen Dienstnehmerdaten er automationsunterstützt aufzeichnet und welche Verarbeitung und Übermittlung er vorsieht. Will er Einsicht in die Daten einzelner Dienstnehmer, braucht er deren Zustimmung.

 

 

Allgemeines Informations- und Beratungsrecht

Der Betriebsrat hat das Recht, mit dem Dienstgeber mindestens vierteljährlich, auf Verlangen des Betriebsrates monatlich, über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen zu beraten. Dabei hat der Dienstgeber den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten zu informieren.

 

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Der Betriebsrat muss vom Dienstgeber über die wirtschaftliche Lage und Investitionsvorhaben informiert werden und kann auf Verlangen mit diesem darüber auch beraten.

Im Falle von Umstrukturierungsmaßnahmen hat der Dienstgeber den Betriebsrat ehestmöglich zu informieren. Ist die Umstrukturierungsmaßnahme geeignet, wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Belegschaft mit sich zu bringen, ist ein Sozialplan zwischen dem Betriebsrat und dem Dienstgeber abzuschließen.

Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die Schlichtungsstelle.

 

 

Tagtäglich für die Kollegen im Einsatz

Damit Betriebsräte die Interessen der Belegschaft uneingeschränkt wahrnehmen könne, ohne um ihren Arbeitsplatz fürchten zu müssen, bedarf es bei Kündigung bzw. Entlassung eine Betriebsratsmitglieds grundsätzlich der Zustimmung des Gerichts. Auch eine Kündigung wegen einer früheren Tätigkeit als Betriebsratsmitglied ist nicht zulässig und kann bei Gericht bekämpft werden.