ARBEITSRUHEGESETZ - ARG
Bundesgesetz vom 3. Feber 1983 über die wöchentliche Ruhezeit
und die Arbeitsruhe an Feiertagen (Arbeitsruhegesetz - ARG)
Abschnitt
2. Abschnitt Wochenendruhe,
Wochenruhe, ‚Ersatzruhe und Feiertagsruhe
Abweichende Regelung der
wöchentlichen Ruhezeit
Freizeit zur
Erfüllung der religiösen Pflichten
Entgelt für Feiertage
und Ersatzruhe
3. Abschnitt Ausnahme von der
Wochenend- und Feiertagsruhe
Ausnahme für
bestimmte Tätigkeiten
Ausnahmen in
außergewöhnlichen Fällen
Ausnahmen durch Verordnung
für bestimmte Tätigkeiten
Ausnahmen durch Kollektivvertrag
Ausnahmen durch Verordnung des
Landehauptmannes
Sonderregelungen für den
8. Dezember
Ausnahmen durch Verordnung im
öffentlichen Interesse
4. Abschnitt Sonderbestimmungen
für Märkte und Messen
5. Abschnitt Sonderbestimmungen
Sonderbestimmungen für
AN in Krankenanstalten
5a + 5b Sonderbestimmungen Lenker
und AN bestimmte Dienstleistungsbetriebe
6. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Aushang der Ruhezeitenregelung
Aufzeichnungen und
Auskunftspflicht
Behördenzuständigkeit
und Verfahrensvorschriften
7. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
Außerkrafttreten von
Ausnahmegenehmigungen
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Weitergelten von
Rechtsvorschriften
1. Abschnitt
§
1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitnehmer aller Art, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2)
Ausgenommen sind:
1.
Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer
Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband stehen, soweit sie nicht
a) in Betrieben eines
Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind,
b) in Betrieben des
Bundes beschäftigt sind;
2.
Arbeitnehmer der Post- und Telegraphenverwaltung und des
Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesbahnen, von weiteren Haupt-
und Nebenbahnen im Sinne des § 1 I Z 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60,
und von Kraftfahrlinienunternehmungen i Sinne des Kraftfahrliniengesetzes (KfLG),
BGBl. I Nr. 203/1999, soweit für diese Arbeitnehmer zwingende
dienstrechtliche Vorschriften über die wöchentliche Ruhezeit gelten;
3.
Arbeitnehmer von Schifffahrtsunternehmungen im Sinne des § 75 Schifffahrts-gesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, sowie
Arbeitnehmer von Luftverkehrsunternehmungen im Sinne des § 101
Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, soweit diese Unternehmungen im
internationalen Verkehr tätig sind und für die in diesen
Unternehmungen beschäftigten Arbeitnehmer kollektivvertragliche Regelungen
über die wöchentliche Ruhezeit gelten;
4.
Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit
sie nicht bereits unter Z 1 fallen;
5.
leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgabe
selbstverantwortlich übertragen sind;
6.
Arbeitnehmer, für die folgende Vorschriften gelten:
a) das
Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970;
b) das Hausgehilfen-
und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962;
c) das Bundesgesetz
über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr.
599;
d) das
Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287;
e) das Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981;
7.
Arbeitnehmer, die dem Bäckereiarbeiter/innengesetz
1996, BGBl. Nr. 410/1996, unterliegen;
8.
Arbeitnehmer, die in Theaterbetrieben im Sinne des § 1 Abs. Schauspieler-gesetz,
BGBl. Nr. 441/1922, beschäftigt sind;
9.
Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961,
anzuwenden ist.
(3) Auf
Arbeitnehmer gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die
nicht in Betrieben beschäftigt sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn
keine gleichwertige interne Regelung besteht.
Schlagworte
BGBl. Nr. 60/1957, Lehrkraft, Unterrichtsanstalt,
Hauptbahn, BGBl. Nr. 599/1987, BGBl. Nr. 287/1984
2. ABSCHNITT
Wochenendruhe, Wochenruhe, Ersatzruhe und Feiertagsruhe
§ 2.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1.
Wochenendruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag
fällt (§ 3);
2.
Wochenruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden in der Kalender-
woche
(§ 4);
3.
wöchentliche Ruhezeit sowohl die Wochenendruhe als auch die Wochenruhe;
4.
Ersatzruhe eine ununterbrochene Ruhezeit, die als Abgeltung für die
während der wöchentlichen Ruhezeit geleistete Arbeit zusteht (§
6);
5.
Feiertagsruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden, die frühestens
um
0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des gesetzlichen
Feiertages beginnt (§ 7).
(2)
Während der Wochenend- und Feiertagsruhe darf im Rahmen der §§
10 bis 18 nur die unumgänglich notwendige Anzahl von Arbeitnehmern
beschäftigt werden.
§
3. (1) Der Arbeitnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununter-brochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der
Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der
Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund der §§
2 Abs. 2, 10 bis 18 zulässig ist.
(2) Die
Wochenendruhe hat für alle Arbeitnehmer spätestens Samstag um 13 Uhr,
für Arbeitnehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschluss-, Reinigungs-, Instand-haltungs- oder Instandsetzungsarbeiten
beschäftigt sind, spätestens Samstag um 15 Uhr zu beginnen.
(3) In
Betrieben mit einer werktags durchlaufenden mehrschichtigen Arbeitsweise hat
die Wochenendruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Sonntag zu
beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum Montag enden.
(4)
Wird in Verbindung mit Feiertagen eingearbeitet und die ausfallende Arbeitszeit
auf die Werktage der die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt
(§ 4 Abs. 2 und 3 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969), so kann
der Beginn der
Wochenendruhe im Einarbeitungszeitraum bis
spätestens Samstag 18 Uhr aufgeschoben werden.
§ 4.
Der Arbeitnehmer, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung
während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder
Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene
Ruhezeit von 36 Stunden
(Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen
Wochentag einzuschließen.
Abweichende Regelung der wöchentlichen Ruhezeit
§
5. (1) Zur Ermöglichung der Schichtarbeit kann im Schichtplan die
wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 geregelt
werden.
(2) Das
Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann in den Fällen des Abs. 1
bis auf 24 Stunden gekürzt werden. In einem Durchrechnungszeitraum von
vier Wochen muss dem Arbeitnehmer jedoch eine durchschnittliche
wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden
gesichert sein. Zur Berechnung dürfen nur
mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
(3) Der
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann auf Antrag des
Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer abweichend von Abs. 2 Schichtpläne zulassen.
Sie können die wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden
unterschreiten oder den vierwöchigen Durchrechnungszeitraum
überschreiten, wenn dies aus wichtigen Gründen erforderlich und mit
den Interessen der Arbeitnehmer vereinbar ist. Solche Schichtpläne
können befristet werden.
(4) Der
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat Ausnahmen
gemäß Abs. 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer der gesetzlichen
Interessenvertretungen der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, des Arbeitgebers oder
von Organen der Arbeit-nehmerschaft des Betriebes
abzuändern oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht
mehr vorliegen.
(5)
Für Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen Interesse betriebenen
Großbaustellen oder auf Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung in
Gebirgsregionen beschäftigt sind, kann durch Kollektivvertrag die
wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 geregelt
werden. Die wöchentliche Ruhezeit kann für einzelne
Wochen gekürzt werden oder zur Gänze
entfallen, wenn in einem vierwöchigen Durch-rechnungszeitraum
eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.
Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.
(6)
Für Arbeitnehmer, die bei der Herstellung oder beim Vertrieb von Tages-zeitungen und Montagfrühblättern
beschäftigt sind, kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche
Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 geregelt werden. Die
wöchentliche Ruhezeit kann bis auf 24 Stunden gekürzt werden, wenn in
einem vierwöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche
wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist. Abs. 2 dritter Satz
gilt sinngemäß.
§
6. (1) Der Arbeitnehmer, der während seiner wöchentlichen Ruhezeit
(§ 2 Abs. 1 Z 3) beschäftigt wird, hat in der folgenden Arbeitswoche
Anspruch auf Ersatzruhe, die auf seine Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Die
Ersatzruhe ist im Ausmaß der
während der wöchentlichen Ruhezeit
geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 36 Stunden vor dem
Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde.
(2)
Während der Ersatzruhe nach Abs. 1 dürfen Arbeitnehmer nur im Rahmen
der §§ 11 oder 14 beschäftigt werden.
(3)
Wird ein Arbeitnehmer während der Ersatzruhe gemäß Abs. 1
beschäftigt, so ist diese Ersatzruhe im entsprechenden Ausmaß zu
einer anderen, einvernehmlich fest-gesetzten Zeit
nachzuholen.
(4)
Während der Ersatzruhe nach Abs. 3 dürfen Arbeitnehmer nur zur
Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder
für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand beschäftigt werden.
Hiefür gebührt keine weitere Ersatzruhe.
(5) Die
Ersatzruhe hat unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen
Ruhezeit zu liegen, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ersatzruhe
gebührt, nicht anderes vereinbart wurde. ....zurück
§
6a. Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur während zwei
wöchentlicher Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden.
§
7. (1) Der Arbeitnehmer hat an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und
spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen muß.
(2)
Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. Jänner (Neujahr), 6.
Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag),
Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (National-feiertag),
1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä
Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag).
(3)
Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der
Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche ist auch der Karfreitag ein
Feiertag.
(4)
Feiertage dürfen auf die wöchentliche Ruhezeit nur angerechnet
werden, soweit sie in die Zeit der wöchentlichen Ruhezeit fallen.
(5) In
Betrieben mit einer werktags durchlaufenden mehrschichtigen Arbeitsweise hat
die Feiertagsruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Feiertag zu
beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum nächsten
Werktag enden.
(6) Ist
für die Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) an Feiertagen Zeitaus-gleich vereinbart, so muß
dieser mindestens einen Kalendertag oder 36 Stunden umfassen.
(7)
Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so sind die §§ 3 bis 5
anzuwenden.
Freizeit zur Erfüllung der religiösen Pflichten
§
8. (1) Der Arbeitnehmer, der während der Wochenend- oder Feiertagsruhe
beschäftigt wird, hat auf Verlangen Anspruch auf die zur Erfüllung
seiner religiösen Pflichten notwendige Freizeit, wenn diese Pflichten
nicht außerhalb der Arbeitszeit erfüllt werden können und die
Freistellung von der Arbeit mit den Erfordernissen
des Betriebes vereinbar ist.
(2) Der
Arbeitnehmer hat diesen Anspruch bei Vereinbarung der Wochenend- oder
Feiertagsarbeit, spätestens jedoch zwei Tage vorher, bei späterer
Vereinbarung sofort, dem Arbeitgeber gegenüber geltend zu machen.
Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe
§
9. (1) Der Arbeitnehmer behält für die infolge eines Feiertages oder
der Ersatzruhe (§ 6) ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt.
(2) Dem
Arbeitnehmer gebührt jenes Entgelt, das er erhalten hätte, wenn die
Arbeit nicht aus den im Abs. 1 genannten Gründen ausgefallen wäre.
(3) Bei
Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen,
akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder
Entgelten ist das fortzuzahlende Entgelt nach dem
Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur
ausnahmsweise geleisteter Arbeiten zu berechnen. Hat der Arbeitnehmer nach
Antritt des Arbeitsverhältnisses noch keine 13 Wochen voll gearbeitet, so
ist das Entgelt nach dem Durchschnitt der seit Antritt des
Arbeitsverhältnisses voll gearbeiteten Zeiten zu berechnen.
(4)
Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz,
BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als
Entgelt anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der
Höhe des Entgeltes kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 2 und 3
geregelt werden.
(5) Der
Arbeitnehmer, der während der Feiertagsruhe beschäftigt wird, hat
außer dem Entgelt nach Abs. 1 Anspruch auf das für die geleistete
Arbeit gebührende Entgelt, es sei denn, es wird Zeitausgleich im Sinne des
§ 7 Abs. 6 vereinbart.
3. ABSCHNITT
Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe
Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten
§
10. (1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer
nur beschäftigt werden mit:
1. der Reinigung,
Instandhaltung oder Instandsetzung, soweit sich solche Arbeiten während
des regelmäßigen Arbeitsablaufes nicht ohne Unterbrechung oder
erhebliche Störung ausführen lassen und infolge ihres Umfanges nicht
bis spätestens Samstag 15 Uhr abgeschlossen werden können;
2. der
Bewachung oder Wartung von Betriebsanlagen einschließlich Bergbauanlagen
oder Wartung von Tieren;
3.
Arbeiten, die dem Brandschutz dienen;
4. der
gesundheitlichen Betreuung oder Versorgung mit Speisen und Getränken
derjenigen Arbeitnehmer, die auf Grund der Ausnahmebestimmungen dieses
Bundesgesetzes während der Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigt
werden dürfen;
5. der
Beförderung der während der Wochenend- oder Feiertagsruhe
beschäftigten Arbeitnehmer zu und von der Arbeitsstelle;
6. der
Be- und Entlüftung, Beheizung oder Kühlung der Arbeitsräume;
7.
Umbauarbeiten an Betriebsanlagen einschließlich Bergbauanlagen, wenn
diese aus technischen Gründen nur während des Betriebsstillstandes
durchgeführt werden können und ein Betriebsstillstand außerhalb
der Ruhezeiten mit einem erheblichen Schaden verbunden wäre;
8. der
Betreuung, Beaufsichtigung und Versorgung mit Speisen und Getränken in
Internaten und Heimen, wenn diese Internate und Heime auch während der
Wochenend- oder Feiertagsruhe betrieben werden.
(2) Der
Arbeitgeber hat die nach Abs. 1 zulässigen Arbeiten dem Arbeitsinspektorat binnen vier Tagen nach ihrem erstmaligen
Beginn schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Gründe für die
Arbeiten, die Anzahl der zur Arbeitsleistung benötigten Arbeitnehmer und
den Zeitraum ihrer Durchführung zu enthalten. Entfallen die Gründe
für diese Arbeiten, so hat dies der Arbeitgeber binnen vier Tagen
schriftlich dem Arbeitsinspektorat anzuzeigen.
§
10a. Verlässt der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers
vorübergehend seinen Dienstort (Arbeitsstätte), um an anderen Orten
seine Arbeitsleistung zu erbringen, ist eine Reisebewegung während der
Wochenend- und Feiertagsruhe zulässig, wenn diese zur Erreichung des
Reiseziels notwendig oder im Interesse des Arbeit-nehmers
gelegen ist.
Ausnahmen in außergewöhnlichen
Fällen
§
11. (1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer
in außergewöhnlichen Fällen mit vorübergehenden und
unaufschiebbaren Arbeiten beschäftigt werden, soweit diese
1. zur
Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder
die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorzunehmen sind oder
2. zur
Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von
Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen
wirtschaftlichen Schadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu
verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zu
diesem Zweck nicht möglich sind.
(2) Der
Arbeitgeber hat die in Abs. 1 angeführten Arbeiten dem Arbeitsinspektorat
binnen vier Tagen nach Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige
hat die Gründe für die Arbeiten sowie die Anzahl der zur
Arbeitsleistung benötigten Arbeitnehmer zu enthalten.
(3) Zur
Sicherstellung der nach Abs. 1 notwendigen Arbeiten können Bereitschafts-dienste oder Rufbereitschaften eingerichtet
werden.
(4) Der
Arbeitgeber hat die Einrichtung von Bereitschaftsdiensten im Sinne des Abs. 3
unter Angabe von Gründen und der erforderlichen Anzahl der Arbeitnehmer
dem Arbeitsinspektorat vorher schriftlich anzuzeigen.
Entfallen die Gründe, die für die Einrichtung maßgebend waren,
so hat er dies binnen vier Tagen dem Arbeitsinspektorat
schriftlich anzuzeigen.
Ausnahmen durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten
§ 12.
(1) Durch Verordnung sind für Arbeitnehmer in bestimmten Betrieben
Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe für Arbeiten zuzulassen,
wenn diese
1. zur
Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse notwendig sind;
2. im
Hinblick auf während der Wochenend- oder Feiertagsruhe hervortretende
Freizeit- und Erholungsbedürfnisse und Erfordernisse des Fremdenverkehrs
notwendig sind;
3. zur
Bewältigung des Verkehrs notwendig sind;
4. aus
technologischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang erfordern;
5. im
Bergbau aus technologischen oder naturbedingten Gründen oder aus
Gründen der Sicherheit einen ununterbrochenen Fortgang erfordern;
6.
wegen der Gefahr des Misslingens von Arbeitserzeugnissen nicht aufgeschoben
werden können, soweit diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen
abgewendet werden kann oder
7.
wegen der Gefahr des raschen Verderbens von Rohstoffen nicht aufgeschoben
werden können und nach der Art des Betriebes auf einen bestimmten Zeitraum
beschränkt sind.
(2)
Soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, hat die
Verordnung die nach Abs. 1 zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und
das für die Durchführung notwendige Zeitausmaß festzulegen.
Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Abs. 1 zulässigen
Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar
wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor
oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
(3)
Werden auf Grund einer Verordnung im Sinne der Abs. 1 und 2 Bauarbeiten im
öffentlichen Interesse während der Wochenend- und Feiertagsruhe
durchgeführt, so hat das bauausführende
Unternehmen diese dem Arbeitsinspektorat unter
Bekanntgabe der sachlichen Gründe und der erforderlichen Anzahl der
Arbeitnehmer anzuzeigen. Eine
Abschrift der Anzeige ist den zuständigen
kollektivvertragsfähigen Interessenver-tretungen
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu übermitteln. Die Anzeige hat innerhalb
von 21 Tagen nach Bekanntwerden der Umstände zu
erfolgen, welche die Arbeiten während der Wochenend- oder Feiertagsruhe
erfordern.
Ausnahmen durch Kollektivvertrag
§
12a. (1) Der Kollektivvertrag kann weitere Ausnahmen von der Wochenend- und
Feiertagsruhe zulassen, wenn dies zur Verhinderung eines wirtschaftlichen
Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung erforderlich ist.
(2)
Soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, hat der Kollektiv-vertrag die nach Abs. 1 zulässigen Arbeiten
einzeln anzuführen und das für die Durchführung notwendige
Zeitausmaß festzulegen.
Ausnahmen durch Verordnung des Landeshauptmannes
§
13. (1) Der Landeshauptmann kann neben den gemäß § 12 Abs. 1
und 2 zulässigen Ausnahmen nach Anhörung der zuständigen
gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch
Verordnung weitere Ausnahmen zulassen, wenn
1.
nicht bereits eine Ausnahme im Sinne dieses Bundesgesetzes, insbesondere durch
den Ausnahmenkatalog gemäß § 12 Abs. 1, für den zu
regelnden Bereich besteht und
2. ein
außergewöhnlicher regionaler Bedarf für Versorgungsleistungen
gegeben ist.
(2)
Verordnungen im Sinne des Abs. 1 haben den örtlichen Geltungsbereich, die
Tätigkeiten, die Zeiträume und das maximale Zeitausmaß,
während dem die Beschäftigung von Arbeitnehmern zulässig ist,
genau zu bezeichnen. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach
Abs. 1 zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht
durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach
der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
(3)
Verordnungen gemäß Abs. 1 sind dem Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales jeweils zur Kenntnis zu bringen.
(4) Abs.
1 bis 3 gelten nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungs-zeitengesetz 2003, BGBl. I Nr. 48/2003.
Sonderregelung für den 8. Dezember
§
13a. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern am 8. Dezember in Verkaufsstellen
gemäß § 1 Abs. 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003 ist
zulässig, wenn der 8. Dezember auf einen Werktag fällt. Der
Arbeitnehmer hat das Recht, die Beschäftigung am 8. Dezember auch ohne
Angabe von Gründen abzulehnen. Kein Arbeitnehmer darf wegen der
Weigerung, am 8. Dezember der Beschäftigung
nachzugehen, benachteiligt werden.
Ausnahmen durch Verordnung im öffentlichen Interesse
§
14. Durch Verordnung sind Ausnahmen von der Wochenend- oder Feiertagsruhe
für die Arbeitnehmer bestimmter Betriebe zuzulassen, wenn es das
öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände
erfordert.
§
15. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat auf
Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen
Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte
Arbeitnehmer eines Betriebes eine Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe
zuzulassen, wenn dies im Einzelfall infolge der Neuerrichtung oder
Änderung einer Betriebsanlage oder der Einführung
eines neuen Verfahrens aus den im § 12 Abs. 1 Z
4, 6 und 7 genannten Gründen erforderlich ist.
(2) Der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat auf Antrag des
Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines
Bergbaubetriebes eine Ausnahme von den Bestimmungen der Wochenend- und
Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies
1.
infolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Bergbauanlage oder der
Einführung eines neuen Verfahrens aus technologischen Gründen,
2.
infolge von Betriebsunterbrechungen durch außergewöhnliche
Ereignisse,
3.
durch besondere Witterungseinflüsse bis zum Ausgleich entstandener Folgen,
4. zur
Überbrückung von Versorgungsengpässen oder
5.
unverzüglich zur Sicherstellung der Versorgung mit mineralischen
Rohstoffen
erforderlich ist.
4. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen für Märkte und Messen
Märkte und marktähnliche Veranstaltungen
§
16. Finden Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen [§§
286 bis 294 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994),
BGBl. Nr. 194] auf Grund gewerberechtlicher Bewilligung während der
Wochenend- oder Feiertagsruhe statt, so ist die Beschäftigung von
Arbeitnehmern nur im örtlich und zeitlich bewilligten Rahmen dieser
Veranstaltung und im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig.
Messen und messeähnliche Veranstaltungen
§
17. (1) Werden Messen oder messeähnliche Veranstaltungen
durchgeführt, dürfen Arbeitnehmer auch während der Wochenend-
und Feiertagsruhe mit Arbeiten beschäftigt werden, die
1.
innerhalb der letzten zwei Wochen vor Beginn zur Vorbereitung der
Veranstaltung, wie zum Aufbau der Ausstellungseinrichtung und zur Anlieferung
des Messegutes,
2. zur
Durchführung der Veranstaltung,
3. zur
Betreuung und Beratung der Besucher,
4. zur
Erfüllung der Aufgaben als Beauftragter der beruflich berührten Besucher-kreise oder
5.
für den Abbau und Abtransport des Messegutes, der
Ausstellungseinrichtungen und sonstigen Abschlussarbeiten notwendig sind. In
den Fällen der Z 2 und 3 ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern
während der Wochenend- und Feiertagsruhe – unbe-schadet
der notwendigen Vor- und Abschlussarbeiten - nur in der Zeit zwischen 9 Uhr und
18 Uhr, während der Sommerzeit gemäß dem
Zeitzählungsgesetz, BGBl. Nr. 78/1976, wahlweise auch in der Zeit zwischen
10 Uhr und 19 Uhr zulässig.
(2)
Werbe- und Verkaufsveranstaltungen gelten als Messen oder messeähnliche
Veranstaltungen, wenn sie die Voraussetzungen der Abs. 3 bis 6 erfüllen.
(3) Als
Messe im Sinne des Abs. 1 ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen
regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung zu verstehen, in deren
Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder
mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster vor allem
an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder
Großabnehmer vertreibt (Fachmesse).
(4) Als
Messe im Sinne des Abs. 1 ist auch eine im allgemeinen regelmäßig
wiederkehrende, jedoch höchstens zweimal im Jahr stattfindende
Veranstaltung in der Dauer von mindestens drei und höchstens zehn aufeinanderfolgenden Tagen anzusehen, in deren Rahmen eine
Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder
mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und sowohl an
gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder
Großabnehmer als auch an Letztverbraucher
vertreibt (Publikumsmesse).
(5) Als
messeähnliche Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1 gelten auch Ver-anstaltungen, die nur einmal oder jedenfalls ohne
Regelmäßigkeit durchgeführt werden oder die die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit von bestimmten Gewerbezweigen oder Regionen darstellen
sollen (Handwerksausstellungen, Leistungsschauen und dergleichen), bei welchen
der Informationszweck gegenüber der Absicht des Waren-vertriebes
überwiegt.
(6) Als
Messen oder messeähnliche Veranstaltungen gelten Veranstaltungen jedoch
nur dann, wenn infolge der großen Zahl der Aussteller und Besucher die
Organisation der Durchführung von den Ausstellern nicht selbst
bewältigt werden kann und die
Veranstaltungen außerhalb jener
Betriebsstätten durchgeführt werden, in denen der normale
Geschäftsbetrieb der Aussteller stattfindet.
(7) Der
auf einer Messe oder messeähnlichen Veranstaltung ausstellende Arbeitgeber
hat die Anzahl der bei der Messe oder messeähnlichen Veranstaltung
während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigten Arbeitnehmer
dem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk der
Betrieb seinen Standort hat, vor Beginn der Messe oder messeähnlichen
Veranstaltung schriftlich bekanntzugeben.
Verkaufsstellen in Bahnhöfen und
Autobusbahnhöfen, auf Flugplätzen
und
Schiffslandeplätzen, Zollfreiläden
§
18. (1) Für den Verkauf von Lebensmitteln, Reiseandenken und notwendigem
Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen,
Reise-Toiletteartikel, Filme und dergleichen) und Artikeln des Trafiksortiments
dürfen Arbeitnehmer auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe in
Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen
und an Schiffslandeplätzen beschäftigt werden. Die dem Verkauf dieser
Waren gewidmete Fläche darf pro Verkaufsstelle 80 Quadratmeter nicht
übersteigen, soweit nicht auf Grund einer Verordnung gemäß
§ 7 Z 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 oder auf Grund des § 12
Abs. 3 letzter Satz des Öffnungszeitengesetzes 2003 ein
größeres Ausmaß zulässig ist. Als Verkaufsstelle im Sinne
dieser Bestimmung ist eine Verkaufsstelle nur dann anzusehen, wenn sie
ausschließlich durch die betreffende Verkehrseinrichtung zugänglich
ist.
(2)
Für den Verkauf des Sortiments von Zollfreiläden auf Flughäfen
dürfen Arbeit-nehmer auch während der Wochenend-
und Feiertagsruhe beschäftigt werden.
5. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen
Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkehrsbetrieben
§
19. (1) Für Arbeitnehmer
1. in Verkehrsbetrieben
im Sinne des
a) Eisenbahngesetzes
1957,
b) Kraftfahrliniengesetzes
(KfLG),
c) Luftfahrtgesetzes,
d)
Schifffahrtsgesetzes,
e)
Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 112,
f) § 156 GewO 1994 (Schlepplifte), sowie
2. in
Schlaf-, Liege- und Speisewagenunternehmungen im Rahmen des fahrenden Betriebes
der Eisenbahnen kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und
die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den §§ 3, 4 und 7 geregelt
werden, soweit diese Arbeitnehmer nicht gemäß § 1 Abs. 2 Z 2
und 3 vom Geltungsbereich ausgenommen sind.
(2)
1. Die
wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten
oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich festgelegten
Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur
Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen
werden.
2. Die
Lage der Ersatzruhe kann abweichend von § 6 festgelegt werden.
3. In
Fällen des besonderen Bedarfes kann zur Aufrechterhaltung des Verkehrs
durch Betriebe im Sinne des Abs. 1 eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe
vorgesehen werden.
(3) In
Betrieben von Gebietskörperschaften können dienstrechtliche
Vorschriften, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses
zwingend festlegen, Regelungen im Sinne der Abs. 1 und 2 treffen.
Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Heil- und Pflegeanstalten
(Krankenanstalten) und
Kuranstalten
§
20. (1) Für Arbeitnehmer in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten)
und in Kuranstalten,
1. die
in Gesundheitsberufen tätig sind oder
2.
deren Beschäftigung zur Aufrechterhaltung des Betriebes in solchen
Anstalten unumgänglich notwendig ist, kann durch Kollektivvertrag die
wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den
§§ 3, 4 und 7 geregelt werden.
(2)
1. Die
wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten
oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich festgelegten
Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur
Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen
werden.
2. Die
Lage der Ersatzruhe kann abweichend von § 6 festgelegt werden.
3. In
Ausnahmefällen kann zur Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebes eine
finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.
(3) In
Betrieben (Anstalten) von Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen
Personen des öffentlichen Rechts können dienstrechtliche
Vorschriften, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses
zwingend festlegen, Regelungen im Sinne der Abs. 1 und 2 treffen.
Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer in öffentlichen
Apotheken und Anstaltsapotheken
§ 21.
(1) Für angestellte Apothekenleiter und andere vertretungsberechtigte
Apotheker in öffentlichen Apotheken oder Anstaltsapotheken kann durch Kollektiv-vertrag die wöchentliche Ruhezeit und die
Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den §§ 3, 4 und 7 geregelt
werden.
(2)
1. Die
wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten
oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich festgelegten
Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur
Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen
werden.
2. Die
Lage der Ersatzruhe kann abweichend von § 6 festgelegt werden.
3. In
Ausnahmefällen kann zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung eine
finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.
(3) Bei
Arbeitsleistungen in Apotheken, die ununterbrochenen Bereitschaftsdienst in
Ruferreichbarkeit gemäß § 8 Abs. 3 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 versehen, darf Ruferreichbarkeit nur
während zwei wöchentlichen Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden.
Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass Ruferreichbarkeit innerhalb eines
Zeitraumes von drei Monaten während sechs wöchentlichen Ruhezeiten
vereinbart werden kann. Diese Bestimmung gilt nicht für Vertreter von allein-arbeitenden Apothekenleitern.
(4) In
Betrieben von Gebietskörperschaften können
dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen Inhalt des
Arbeitsverhältnisses zwingend regeln, Regelungen im Sinne der Abs. 1 bis 3
treffen.
Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben des
Bewachungsgewerbes
§
22. (1) Für Arbeitnehmer in Betrieben des Bewachungsgewerbes im Sinne des
§ 129 Abs. 4 GewO 1994 kann durch
Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen
abweichend von den §§ 3, 4 und 7 geregelt werden.
(2)
1. Die
wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten
oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich festgelegten
Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung
dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
2. Die
Lage der Ersatzruhe kann abweichend von § 6 festgelegt werden.
3. Zur
Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Bewachung kann eine
finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.
Abschnitt 5a
Sonderbestimmungen für Lenker bestimmter Kraftfahrzeuge
§
22a. (1) Auf die Beschäftigung von Lenkern auf Kraftfahrzeugen, die
1. zur
Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht,
einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen
übersteigt, oder
2. zur
Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung
geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich
des Fahrers zu befördern, sind die §§ 2 bis 5 und 19 nicht anzuwenden,
soweit diese auf die
Dauer der wöchentlichen Ruhezeit Bezug nehmen.
Auf diese Lenker sind die §§ 22b und 22c anzuwenden.
(1a)
Für den Kraftfahrlinienverkehr mit einer
Linienstrecke von nicht mehr als 50 km sind die Abweichungen gemäß
Abs. 1 nur anzuwenden, wenn durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung
1. eine
Verlängerung der täglichen Lenkzeit auf mehr als zweimal
wöchentlich neun Stunden zugelassen wurde (§ 14a Abs. 1 AZG) oder
2. eine
Verlängerung der wöchentlichen Lenkzeit zugelassen wurde (§ 14a
Abs. 2 AZG).
(2)
Wiederholt eine Bestimmung dieses Abschnittes Bestimmungen der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter
Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. EG
Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1, oder ist eine Angleichung durch
Kollektivvertrag erfolgt, ist die jeweilige Bestimmung dieses
Abschnittes im Geltungsbereich der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 nicht anzuwenden.
Wöchentliche Ruhezeit
§
22b. (1) Der Lenker hat in jeder Woche Anspruch auf eine ununterbrochene
wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden. Diese wöchentliche
Ruhezeit kann auf 36 zusammenhängende Stunden verkürzt werden. Durch
Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass die wöchentliche Ruhezeit
außerhalb des Standortes des Fahrzeuges oder des Heimatortes des Lenkers
auf 24 zusammenhängende Stunden verkürzt wird. Jede Verkürzung
ist durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der
auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu nehmen ist. Diese als
Ausgleich zustehende Ruhezeit ist zusammen mit einer anderen mindestens
achtstündigen Ruhezeit zu gewähren, und zwar über Verlangen des
Lenkers am Aufenthaltsort des Fahrzeugs oder am Heimatort des Lenkers.
(2)
Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt und in die darauf-folgende Woche reicht, kann auch der zweiten Woche
zugerechnet werden.
(3)
Zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten dürfen höchstens sechs
Tage liegen. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß
im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Ausnahme des Linienverkehrs
zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens zwölf Tage
liegen dürfen und die wöchentlichen Ruhezeiten in einem
Durchrechnungszeitraum von zwei Wochen spätestens am Ende der zweiten
Woche zusammen gewährt werden.
Abweichungen
§
22c. Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der
Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von diesem Abschnitt
abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste,
des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der
Abweichung sind zu vermerken
1. auf
dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im
Straßenverkehr, ABl. EG Nr. L 370 vom 31.
Dezember 1985, S. 8, ausgerüstet ist,
2. im
Arbeitszeitplan in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.
3820/85,
3. in
den Arbeitszeitaufzeichnungen in den übrigen Fällen.
Abschnitt 5b
Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen und
bestimmten Dienstleistungsbetrieben
§
22d. (1) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen gemäß § 1 des
Öffnungszeitengesetzes 2003 dürfen an Samstagen nach 13 Uhr
beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden
Öffnungszeitenvorschriften das Offenhalten dieser Verkaufsstellen
zulassen. Mit Arbeiten gemäß § 3 Abs. 2 dürfen
Arbeitnehmer höchstens eine weitere Stunde beschäftigt werden.
(2)
Arbeitnehmer in Betriebseinrichtungen von Dienstleistungsbetrieben, die mit
Betriebseinrichtungen gemäß § 1 Öffnungszeitengesetz 2003
vergleichbar sind, dürfen an Samstagen bis 18 Uhr, mit Arbeiten
gemäß § 3 Abs. 2 bis 19 Uhr beschäftigt werden, soweit
nicht durch Verordnung nach §§ 12 oder 13 oder Kollektivvertrag nach
§ 12a weiter gehende Ausnahmen zugelassen sind.
(3) Der
Kollektivvertrag kann Sonderbestimmungen für die Beschäftigung von
Arbeitnehmern nach Abs. 1 und 2 festsetzen.
(4)
Abs. 1 und 3 gelten auch für Tätigkeiten gemäß § 9
des Öffnungszeitengesetzes 2003.
6. ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
§
23. Der Arbeitgeber hat einen Abdruck dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, soweit sie für den Betrieb in
Betracht kommen, sowie eine Abschrift der für den Betrieb allenfalls
ergangenen Bescheide an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht
zugänglicher Stelle aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines
sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete
elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Tele-kommunikationsmittel
zugänglich zu machen.
Aushang
der Ruhezeitenregelung
§
24. Der Arbeitgeber hat an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht
zugänglichen Stelle einen Aushang über den Beginn und das Ende der
wöchentlichen Ruhezeit gut sichtbar anzubringen oder den Arbeitnehmern
mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch
geeignete elektronische Datenverarbeitung
oder durch geeignete Telekommunikationsmittel
zugänglich zu machen.
Aufzeichnungen und Auskunftspflicht
§
25. (1) Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der Ruhezeiten
Aufzeichnungen über Ort, Dauer und Art der Beschäftigung aller
während der Wochenend-, Wochen-, Ersatz- oder Feiertagsruhe
beschäftigten Arbeitnehmer und deren Entlohnung sowie über die
gemäß § 6 gewährte Ersatzruhe zu führen.
(2) Der
Arbeitgeber hat der Arbeitsinspektion und ihren Organen die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die gemäß Abs. 1 zu
führenden Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen.
Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften
§
26. (1) Die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten
zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der
Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrung des
Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.
(2)
über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate
entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(3) Die
den Arbeitsinspektoraten nach diesem Bundesgesetz
zustehenden Aufgaben und Befugnisse, die sich über den Wirkungsbereich
eines Arbeitsinspektorates hinaus erstrecken, sind vom
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wahrzunehmen.
(4)
Anzeigen gemäß § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und 4 und §
12 Abs. 3 sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.
§
27. (1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den §§ 3, 4,
5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 6a, 7, 8 und 9 Abs. 1 bis 3 und 5 oder den
§§ 10 bis 22b, 22c zweiter Satz, 22d ,24 und 25 zuwiderhandeln, sind,
sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe
unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 36
Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.
(1a)
Ebenso sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte zu bestrafen, die die
wöchentliche Ruhezeit gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 bis 4,
Art. 8 Abs. 3 bis 6 oder Art. 12 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht
gewähren.
(2)
Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer
Zuwiderhandlung durch ein Organ einer Gebietskörperschaft, so hat die
Behörde, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt,
eine Anzeige an das oberste Organ, welchem das der Zuwiderhandlung
verdächtigte Organ untersteht, in allen anderen Fällen aber eine
Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.
(3)
Kommt im internationalen Straßenverkehr als verletzte
Verwaltungsvorschrift je nach der Fahrtstrecke entweder eine Bestimmung dieses
Bundesgesetzes oder die entsprechende Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr.
3820/85 in Frage, genügt abweichend von
(4)
Für Verstöße gegen die in Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften
im inter-nationalen Straßenverkehr beträgt die Verjährungsfrist
abweichend von § 31 Abs. 2 VStG ein Jahr.
§
28. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende für die
Arbeitnehmer günstigere Regelungen in Kollektivverträgen,
Arbeits-(Dienst-)Ordnungen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen
werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(2) Bei
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Bestimmungen in Kollektiv-verträgen in Angelegenheiten, die durch
Kollektivvertrag abweichend geregelt werden können, gelten als solche
abweichende Regelungen. Bestehende kollektivvertragliche
Ansprüche können auf Ansprüche
gemäß § 19 Abs. 2 Z 3, § 20 Abs. 2 Z
3, § 21, Abs. 2 Z 3 und § 22 Abs. 2 Z 3
nur insoweit angerechnet werden, als dadurch die Belastung der Arbeit
während der wöchentlichen Ruhezeit nicht aber Mehrarbeit oder andere
Arbeitserschwernisse abgegolten werden.
(3)
Bestehende kollektivvertragliche Ansprüche können auf Ansprüche
gemäß § 9 Abs. 5 nur insoweit angerechnet werden, als dadurch
die Belastung der Feiertagsarbeit nicht aber Mehrarbeit oder andere
Arbeitserschwernisse abgegolten werden.
7. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Außerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen
§ 29. Bescheide, mit Ausnahme der
Strafbescheide, die auf Grund von Vorschriften erlassen worden sind, die durch
dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzt werden, verlieren spätestens
mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit,
wenn nicht innerhalb dieser Frist um eine Ausnahme-genehmigung
nach diesem Bundesgesetz angesucht wird.
§
30. (1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
anhängigen Verwaltungsverfahren ist an Stelle der aufgehobenen
Vorschriften dieses Bundesgesetz anzuwenden.
(2) Die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf strafbare Handlungen oder
Unterlassungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind,
sofern diese dadurch nicht einer strengeren Strafe unterliegen als nach den
bisher geltenden Vorschriften.
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§
31. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
1. Das Gesetz vom 28. Juli 1902, RGBl. Nr.
156, betreffend die Regelung des Arbeitsverhältnisses der bei Regiebauten
von Eisenbahnen und in den Hilfsanstalten derselben verwendeten Arbeiter, in
der Fassung des Gesetzes StGBl. Nr. 42/1919 und der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 191/1928, 50/1948 und 234/1972;
2. § 3 des Privat-Kraftwagenführergesetzes, BGBl. Nr.
359/1928, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 174/1946, 50/1948,
313/1964, 317/1971 und 390/1976;
3. Artikel VI des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 229/1937, 174/1946, 159/1947, 108/1958,
253/1959, 292/1971, 317/1971, 418/1975, 390/1976 und 107/1979;
4.
die Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit dem Minister des Inneren
und dem Leiter des Handelsministeriums vom 30. Juni 1911, RGBl.
Nr. 129, über die Einhaltung der Sonn- und Feiertagsruhe in den Kanzleien
der Rechtsanwälte und Notare, in der Fassung des Gesetzes StGBl. Nr. 95/1919 und der Vollzugsanweisung StGBl. Nr. 124/1920;
5. die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Handel und Gewerbe,
Industrie und Bauten im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom
24. Juni 1919, StGBl. Nr. 326, über die
Sonntagsruhe in den Kanzleien der Patentanwälte;
6. die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 6.
April 1933, BGBl. Nr. 166, betreffend die Bewilligung von Ausnahmen von der
Feiertagsruhe für den Bergbau;
7. das Gesetz vom 16. Jänner 1895, RGBl.
Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe,
in der Fassung der Gesetze RGBl. Nr. 125/1905 und StGBl. Nr. 282/1919 sowie der Bundesgesetze BGBl. II Nr.
421/1934, BGBl. Nr. 548/1935, 194/1947 und 156/1958 hinsichtlich seiner
arbeitsrechtlichen Bestimmungen;
8. das Gesetz vom 15. Mai 1919, StGBl. Nr.
282, über die Mindestruhezeit, den Ladenschluss und die Sonntagsruhe in
Handelsgewerben und anderen Betrieben, in der Fassung des Bundesgesetze BGBl.
Nr. 50/1974;
9. § 2 Abs. 1 Z 2, 4, 6 und 7 und § 5 des
Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 264/1967;
10. die
§§ 9, 10 und 12 Abs. 1 des Bergarbeitergesetzes, StGBl.
Nr. 406/1919, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 190/1928, der
Verordnung BGBl. Nr. 209/1933 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 50/1948;
11. die
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Handels und Verkehr und für Unterricht vom
26. Juni 1933, BGBl. Nr. 261, betreffend Ausnahmen von der Arbeitsruhe an
Feiertagen (Ruhe- und Festtagen);
12. die
Verordnung der Bundesregierung vom 28. Juni 1933, BGBl. Nr. 262, betreffend
Ausnahmen von der Arbeitsruhe an Feiertagen (Ruhe- und Festtagen) in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1937;
13. die
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Inneren
und dem Minister für Kultus und Unterricht vom 24. April 1895, RGBl. Nr. 58, womit in Durchführung des Gesetzes vom
16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21, betreffend die
Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe, die gewerbliche Arbeit
an Sonntagen bei einzelnen Kategorien von Gewerben gestattet wird, in der
Fassung der Verordnungen RGBl. Nr. 125/1895, 97/1897,
76/1898, 35/1904, 99/1904, 97/1906, 186/1912, 208/1913, BGBl. Nr. 98/1924,
44/1926, 313/1927, 156/1929, 403/1935, 273/1959 und 369/1967;
14. die
Verordnung des Handelsministeriums, des Ministeriums für Inneres, des
Ministeriums für Kultus und Unterricht, des Finanzministeriums und des
Ministeriums für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem k. u. k.
Reichskriegsministerium vom 18. Jänner 1897 betreffend die Einhaltung der
Sonntagsruhe beim Pulververschleiße, RGBl. Nr.
26;
15. die
Verordnungen der Landeshauptleute, die auf Grund des § 7 der Durch-führungsverordnung zum Sonntagsruhegesetz, RGBl. Nr. 58/1895, erlassen wurden;
16.
§ 376 Z 47 Abs. 2 lit. b bis d der GewO 1973,
BGBl. Nr. 50/1974;
17.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Feber 1982, LGBl. Nr. 10, betreffend Ausnahmen von der Sonn- und
Feiertagsruhe im Gewerbe der Blumenbinder in Verkaufsstellen auf
Bahnhöfen.
(2) Mit
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten für Arbeitnehmer, die unter den
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, folgende Rechtsvorschriften
außer Kraft:
1. das
Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 264/1967;
2. die
Verordnung des Staatsamtes für soziale Verwaltung vom 29. Oktober 1945, StGBl. Nr. 212, über die Lohnzahlung an Feiertagen, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 105/1961;
3.
§ 12 Abs. 3 und 4 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 238/1971, 2/1975 und 354/1981.
(3) Mit
Inkrafttreten der Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/1997
tritt Abschnitt XVII Z 1 der Arbeitsruhegesetz-Verordnung, BGBl. Nr. 149/1984,
außer Kraft.
Weitergelten von Rechtsvorschriften
§
32. (1) Verordnungen, die der Landeshauptmann auf Grund des § 1 Artikel
VII oder IX des Gesetzes vom 16. Jänner 1895, RGBl.
Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe,
in der Fassung der Gesetze RGBl. Nr. 125/1905,
StGBl.
Nr. 282/1919 und BGBl. II Nr. 421/1934, BGBl. Nr. 548/1935, 194/1947 und
156/1958 erlassen hat und welche die Beschäftigung von Arbeitnehmern
während der Wochenend- und Feiertagsruhe zulassen, gelten nach
Inkrafttreten dieses Bundes-gesetzes als
bundesgesetzliche Regelung. Sie treten mit Neuerlassung der Verordnung des
Landeshauptmannes, spätestens jedoch 18 Monate nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes außer Kraft.
(2)
Verordnungen, die der Landeshauptmann vor dem In-Kraft-Treten des Öffnungs-zeitengesetzes 2003 auf Grund des § 13
Abs. 1 erlassen hat und welche die Beschäftigung von Arbeitnehmern an
Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen und an Feiertagen in Verkaufsstellen
gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 des Öffnungszeitengesetzes 1991,
BGBl. Nr. 50/1992, regeln, gelten nach dem In-Kraft-Treten des
Öffnungszeitengesetzes 2003 als Verordnungen gemäß § 5
Abs. 2 bis 4 des Öffnungs-zeitengesetzes 2003.
§ 32a.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§
33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft.
(1a)
§ 17 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
158/1991 tritt mit 31. März 1991 in Kraft.
(1b)
Abschnitt 5a (§§ 22a bis 22c) sowie die §§ 27 Abs. 1, 1a, 3
und 4 und 32a, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 446/1994, treten
mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(1c) §
13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 804/1995 tritt mit 1. Dezember
1995 in Kraft. Mit diesem Tag tritt auch § 7a außer Kraft.
(1d)
§ 1 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 410/1996 tritt
mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(1e)
§ 3 Abs. 4, § 6a, § 10a, § 12a, § 22a Abs. 1a, §
27 Abs. 1 und § 32a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr.
46/1997, treten mit 1. Mai 1997 in Kraft.
(1f)
§ 21 Abs. 1, 3 und 4 und § 27 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1g)
§ 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt
mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(1h)
Die §§ 13, 13a, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 lit. f, 22 Abs. 1, 22d, 23, 24,
27 Abs. 1 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2003 treten
gleichzeitig mit dem Öffnungszeitengesetz 2003 in Kraft.
(2)
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner
Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen
frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Tag in Kraft gesetzt werden.
Anmerkungen
Zu Abs. 1h: Das Öffnungszeitengesetz 2003 tritt
mit 1.8.2003 in
Kraft.
§
34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. der
Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben des Bundes;
soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen;
2. der
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hinsichtlich der
Arbeitnehmer in Betrieben, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat
unterstehen;
3. der
Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 26 Abs. 4;
4. im
übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben
der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit finanzielle
Angelegenheiten berührt sind auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen;
5. der
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hinsichtlich aller
anderen Arbeitnehmer.
(2) Die
in Abs. 1 Z 1, 2 und 5 genannten Bundesminister sind auch mit der Vollziehung
der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betraut.